Funtauna

AS 2020 957

Obligationenrecht
(Handelsregisterrecht)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 20151,
beschliesst:

I

1. Der dreissigste Titel des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Art. 927

A. Begriff und 1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenban- Zweck ken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.

Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:

1. Einzelunternehmen; 2. Kollektivgesellschaften; 3. Kommanditgesellschaften; 4. Aktiengesellschaften; 5. Kommanditaktiengesellschaften; 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 7. Genossenschaften; 8. Vereine; 9. Stiftungen; 10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;

11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital; 12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital; 13. Institute des öffentlichen Rechts; 14. Zweigniederlassungen.

Art. 928

B. Organisation 1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es I. Handelsregis- steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen. terbehörden

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Art. 928a

II. Zusammen- 1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeit zwischen den Behörden zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.

Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

Art. 928b

C. Zentrale 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Daten- Datenbanken banken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern.

Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Art. 928c

D. AHV- 1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von Versichertennummer und natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. Personennummer

Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.

Art. 929

E. Eintragung, 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Änderung und Löschung Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwi- I. Grundsätze derlaufen.

Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

Art. 930

II. Unterneh- Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine mens-Identifikationsnummer Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 931

III. Eintragungs- 1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten pflicht und freiwillige Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken Eintragung erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins 1. Einzelunternehmen und Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen Zweignieder- sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie lassungen kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 932

2. Institute des 1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister öffentlichen Rechts eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kan- tons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.

Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 933

IV. Änderung 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede von Tatsachen Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 934

V. Löschung von 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat Amtes wegen 1. Bei Rechtssie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregistereinheiten ohne amt sie aus dem Handelsregister. Geschäftstätigkeit und ohne 2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse Aktiven an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.

Art. 934a

2. Bei fehlendem 1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es Rechtsdomizil von Einzel- vom Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung unternehmen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister ge- Zweigniederlassungen löscht.

Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlassung aus dem Handelsregister gelöscht.

Art. 935

VI. Wiederein- 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Getragung richt beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:

1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; 2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; 3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder 4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.

Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

Art. 936

F. Öffentlichkeit 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die und Wirksamkeit I. Öffentlichkeit Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versicherten- und Veröffent- nummer ist nicht öffentlich. lichung im Internet 2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.

In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.

Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben.

Art. 936a

II. Veröffentli- 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Hanchung im Schweizerischen delsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröf- Handelsamtsblatt und Beginn der fentlichung wirksam. Wirksamkeit

Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 936b

III. Wirkungen 1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt.

Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 937

G. Pflichten Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun- I. Prüfungs- gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere pflicht ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

Art. 938

II. Aufforderung 1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der und Eintragung von Amtes Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist. wegen

Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.

Art. 939

III. Mängel in 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwinder Organisation gend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

Art. 940

H. Ordnungs- Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung diebussen ses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Art. 941

I. Gebühren 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: 1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren; 2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung; 3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; 4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; 5. die Verjährung von Gebührenforderungen; 6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Art. 942

J. Rechtsschutz 1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.

Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.

Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

Art. 943

K. Verordnung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: 1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; 2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; 3. den Inhalt der Einträge; 4. die Belege und deren Prüfung; 5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;

6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; 7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; 8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; 9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; 10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; 11. die Verfahren.

2. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts5 werden wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 697a Absatz 2, 697b Absatz 1, 697c, 697d Absatz 2, 697e Absätze1 und 2, 697g Absatz 1, 699 Absatz 4, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 716a Absatz 1 Ziffer 7, 725 Absatz 2, 725a Absätze1 und 2, 731b Absätze 1−3, 736 Ziffer 4, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 759 Absätze2 und 3, 846 Absatz 3, 857 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 903 Absätze2, 4 und 5, 904 Absatz 3, 918 Absatz 2 und 924 Absatz 2 wird das Wort «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 581a

D. Mängel in der Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektiv- Organisation der Gesellschaft gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest: 4. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 641

Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4

Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest: 4. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 731b Abs. 1 Einleitungssatz und 4

Verfügt die Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann insbesondere:

Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.

Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass: 5. keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 778a

Art. 781 Abs. 3

Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.

Art. 785 Abs. 2

In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.

Art. 828 Abs. 1

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.

Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz

… Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 836

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017

Art. 1

A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches6 gelten für Regeln die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

B. Eintragungs- Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen pflicht von Instituten des Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaftöffentlichen Rechts liche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017

Nationalrat, 17. März 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger

Der Präsident: Jürg Stahl

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.7

Es wie folgt in Kraft gesetzt:

  1. die Artikel 928b und 928c des Obligationenrechts (Ziff. I) am1. April 2020;

  2. die übrigen Bestimmungen am1. Januar 2021.

6. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch8

Art. 69c Abs. 1

1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied

oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 83d Abs. 1 Einleitungssatz

Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

2. Zivilprozessordnung9

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2 Gesellschaftsrecht und Handelsregister

Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.

Art. 107 Abs. 1bis

DasGericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.

Art. 250 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 14

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister: 14. Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR);