AS 2021 283
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 19. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Oktober 20181 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 und 4
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missionen; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Es kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar notwendig sind.
2021-1186 AS 2021 283 Massnahmen gegenüber Myanmar. V AS 2021 283
II
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.
19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |