AS 2021 300
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 26. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Abs. 2 Buchstabe d sowie 3 und 4
Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
d. Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen;
Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind:
Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.
Welche Personen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 3c Abs. 1
Aufgehoben 2021-1599 AS 2021 300
Art. 3d Abs. 2, 2bis,3, 3bis und 4 Bst. b
Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:
die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.
Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert
Die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20202 sind erfüllt.
Die Personen nach Absatz 3 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.
Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
b. in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen2 und 3 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
a. Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
Die Grösse der Gästegruppen darf in Innenbereichen höchstens 4 Personen und in Aussenbereichen höchstens 6 Personen betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern.
Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben; davon ausgenommen ist die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind.
Von den Bestimmungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Betriebskantinen sowie Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. Für sie gilt Folgendes:
Betriebskantinen: 1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht, 2. der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen muss eingehalten werden, 3. es dürfen ausschliesslich die im betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verköstigt werden;
Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen: es dürfen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule oder Struktur verköstigt werden.
Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport dürfen für das Publikum nur geöffnet werden, wenn die Maskenpflicht nach Artikel 3b umgesetzt und der erforderliche Abstand eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind:
die Nutzung für Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur sowie in der Kinder- und Jugendarbeit, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Einhaltung des erforderlichen Abstands nach den Artikeln 6e–6g nicht erforderlich ist;
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen, sofern die betreffenden Aktivitäten nicht mit einer Gesichtsmaske ausgeübt werden können; dabei gilt Folgendes: 1. die Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe e müssen eingehalten werden, und 2. das Schutzkonzept muss mittels spezifischer Massnahmen gewährleisten, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird.
Innenbereiche von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen und Betrieben, die für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangsbereiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b–e und g, 1bis, 1ter sowie 2
Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:
Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
Aufgehoben
religiöse Veranstaltungen; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
Aufgehoben
Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Absätze1 und 2 Buchstabe a, 6f Absätze2 und 3 Buchstabe a;
Für Veranstaltungen vor Publikum gilt, ausser Grossveranstaltungen nach Artikel 6a und Pilotprojekten für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater, Folgendes:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publikum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300.
Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.
Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine Sitzpflicht.
Bei Veranstaltungen im Aussenbereich in den Bereichen Sport und Kultur von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt in Abweichung von Buchstabe c keine Sitzpflicht für Besucherinnen und Besucher.
Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzplätzen des Publikumsbereichs, so muss er die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erheben.
Wird die Veranstaltung in einem Restaurationsbetrieb durchgeführt, so gelten einzig die Vorgaben nach Buchstabe a sowie nach Artikel 5a Absatz 2.
Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und in Aussenräumen höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 6b Abs. 5
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Aktivitäten in den Bereichen Sport nach Artikel 6e Absatz 2 und Kultur nach Artikel 6f Absätze2 und 3 Ausnahmen von den Einschränkungen vorsehen, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen enthält.
Art. 6bbis Abs. 1 Bst. g
Für Grossveranstaltungen, die zwischen dem1. Juli und dem 19. August 2021 durchgeführt werden, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes:
g. das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1ter gilt bei Veranstaltungen im Freien nicht.
Art. 6bter Abs. 2
Das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1 ter einschliesslich des Verbots des Betriebs der dafür benutzten Diskotheken und Tanzlokale nach Artikel 5a Absatz 1 gilt nicht.
Art. 6d Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. c
Für Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen gilt Folgendes:
b. Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, dürfen höchstens zur Hälfte ihrer Kapazität gefüllt werden.
Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für:
c. Institutionen des Hochschulbereichs sowie Anbieterinnen und Anbieter der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung, sofern sie über ein Konzept für gezielte und repetitive Tests auf Sars-CoV-2 verfügen, das von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurde.
Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
Für folgende Personen gelten bei der Ausübung von Sportaktivitäten einschliesslich Wettkämpfen keine Einschränkungen:
Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger;
Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind;
Mitglieder von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt dies auch für Sportaktivitäten in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts.
Für andere Personen als nach Absatz 1 gilt bei der Ausübung von Sportaktivitäten Folgendes:
Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens 50 Personen ausgeübt werden.
Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben
In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig: 1. auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn: – dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und 1 Ziffer 3.1quater Buchstaben a und b genügen, 2. auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderlichen Abstands kann verzichtet werden, wenn: – der Körperkontakt bei der Sportart unumgänglich ist – die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Personen ausgeübt wird und 1 Ziffer 3.1quater Buchstabe c genügen, 3. die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Aktivitäten nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gelten einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4 sowie die Vorgaben nach Artikel 5d Absatz 1.
Für folgende Personen gilt bei der Ausübung von kulturellen Aktivitäten einzig die Einschränkung, dass Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen verboten sind:
Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger;
professionelle Künstlerinnen und Künstler.
Für andere Personen als nach Absatz 2 gilt bei der Ausübung kultureller Aktivitäten Folgendes:
Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens 50 Personen ausgeübt werden.
Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur dann verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig: 1. auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn: – dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und 1 Ziffer 3.1ter Buchstaben a und b genügen, 2. auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderlichen Abstands kann verzichtet werden, wenn: – der Körperkontakt bei der Aktivität unumgänglich ist – die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Personen ausgeübt wird und 1 Ziffer 3.1ter Buchstabe c genügen, 3. die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen sind verboten.
Aktivitäten nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
Das Schutzkonzept bezeichnet: 1. die zulässigen Aktivitäten; 2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.
Art. 9 Abs. 1bis
Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.
Art. 10 Abs. 3bis
Arbeitgeber sind in ihrem Betrieb von der Homeofficepflicht nach Absatz 3 befreit, wenn sie ein Testkonzept nach Artikel 3d Absatz 3 eingeführt haben.
Art. 13 Bst. e, eter, g und h
Mit Busse wird bestraft, wer:
vorsätzlich Tanzveranstaltungen oder Messen durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 1ter oder 3 oder nach Artikel 6g Absatz 2 verboten ist;
eter. vorsätzlich an einer Tanzveranstaltung teilnimmt;
Aufgehoben
als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b, 6 Absatz 1bis Buchstabe c oder 6bbis Absatz 1 Buchstabe d verstösst;
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1600, 16004 und 160052
16002. Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m.
Art. 6 Abs. 1, 1bis, 1ter oder 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16004. Aufgehoben 16005. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbetrieben (Art. 13 Bst. h i.V.m. Art. 5a Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
IV
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.4
Dringliche Veröffentlichung vom 26. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Die Artikel 5a, 5d, 6e–6g sowie Anhang 1 Ziffern3.1 bis Buchstabe e,3.1ter und 3.1quater gelten bis zum 30. Juni 2021; danach entfallen sie ersatzlos.
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Vorgaben für Schutzkonzepte Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6e Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 sowie
Ziff. 3 .1bis Buchstabe b Einleitungssatz, Buchstaben c, e und g
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern gilt Folgendes:
Aufgehoben
In Innenbereichen von Thermalbädern und Wellnesseinrichtungen nach
Artikel 5d Absatz 1 Buchstabe b müssen für jede Person mindestens
Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
g. Stehen Sitzplätze zur Verfügung, darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand zur Verfügung gestellt
Ziff. 3 .1ter,3.1quater
3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur in Innenräumen nach Artikel 6f Absatz
Buchstabe c ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht
Bei einer Aktivität, die weder mit Singen noch mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 10 Quadratmetern pro Person.
Ist bei einer Aktivität der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn: 1. beständige Vierergruppen gebildet werden, die die Aktivität immer zusammen ausüben und sich nicht mit anderen Vierergruppen vermischen; und 2. für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.
d. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen. 3.1quater Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 2 Buchstabe c
Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht
Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche zur ausschliesslichen Nutzung bei 10 Quadratmetern pro Person.
Ist bei einer Sportart der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn: 1. beständige Vierergruppen gebildet werden, die immer zusammen trainieren und sich nicht mit anderen Vierergruppen vermischen; und 2. für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.
In Hallenbädern muss pro Person eine Fläche von 15 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.
Ziff. 4 .5
4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe. Vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d über die Erhebung von Kontaktdaten in Restaurationsbetrieben.
Anhang 2
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen sowie Vorgaben für den Zugang geimpfter und genesener Personen zu Grossveranstaltungen
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind und während der geimpfte Personen Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen, beträgt 6 Monate ab vollständig erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind oder Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen (Art. 6b Abs. 1 Bst. b), beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.