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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

AS 2021 5 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 13 schan. 2021

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Funtauna

Mida: Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24),

AS 2021 5

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 13. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4 und 8 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202, auf Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 und auf Artikel 41 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 4 (EpG), Gliederungstitel nach Art. 27 4a. Kapitel: Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Art. 27a

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.

2021-0073 AS 20215

Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.

Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.

  2. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Er dokumentiert die beschlossenen Massnahmen schriftlich und teilt sie in geeigneter Weise den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit.

Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so befreit sie der Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20205.

Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas.

Die Erkrankungen nach Absatz 10 werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Das BAG führt Anhang 7 laufend nach.

Für den generellen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Artikel 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20206.

Footnotes

  1. [5] SR 830.31
  2. [6] SR 818.101.26

Footnotes

  1. [3] SR 812.21
  2. [1] SR 818.101.24
  3. [2] SR 818.102

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.

III

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 7

Sie gilt bis zum 28. Februar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Beilage zur Änderung der Covid-19-Verordnung 3 (Ziff. II)

Anhang 7

Medizinische Präzisierungen zu Erkrankungen, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.

1. Bluthochdruck – Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie 2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen 2.1 Generelle Kriterien – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro – Patient/innen mit mindestens zwei kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium3, GFR <60ml/min) 2.2 Andere Kriterien 2.2.1 Koronare Herzkrankheit – Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten zwölf Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung) 2.2.2 Erkrankung der Herzklappen – Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium – Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium 2.2.3 Herzinsuffizienz – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV oder NT- Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathie jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie 2.2.4 Arrhythmie – Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens

Punkten – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium 2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung – Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen / die behandelnde Kardiologin 3. Chronische Atemwegserkrankungen – Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.) – Beatmete Patient/innen 4. Diabetes – Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8 % 5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen – Neutropenie (<1000 Neutrophile/µl) während ≥ 1 Woche – Hereditäre Immundefekte – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie

z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Chronische Lymphatische Leukämie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit 6. Krebs – Krebs unter medizinischer Behandlung 7. Adipositas – Patient/innen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 40 kg/m2 oder mehr

Anhang

(Ziff. III) Änderung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20208 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3quater und 3quinquies

Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20209 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung

zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze10 und 11 der Covid-19-Verordnung3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.

Footnotes

  1. [9] SR 818.101.24
  2. [10] SR 818.101.24

Art. 3 Abs. 5 und 6

Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der Anspruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 202010 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3.

Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

Art. 5 Abs. 2ter und 2quinquies

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden.

2quinquies In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3 quater das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend.

Footnotes

  1. [8] SR 830.31

Footnotes

  1. [4] SR 818.101