Funtauna

AS 2021 612

Bundesgesetz
über die Bundesversammlung
(Parlamentsgesetz, ParlG)
(Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen)

Änderung vom 18. Juni 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 9. November 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 20212,
beschliesst:

I

Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 121 Abs. 4 und 4bis

Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung:

  1. der Änderung zustimmen;

  2. an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, festhalten; oder

  3. die Motion definitiv ablehnen.

Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, fest, so kann der Zweitrat diesem Beschluss zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.