AS 2021 828
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 7 3. Kapitel: Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Guichet unique Gliederungstitel nach Art. 7 1a. Abschnitt: Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
Art. 7a
Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792.
Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
Art. 8 Abs. 2–2quater
Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
2021-3933 AS 2021 828 Energieverordnung AS 2021 828
eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder
eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so sind diese auch dann von nationalem Interesse, wenn die Schwellenwerte nach Absatz 2 nur vor oder nach der Erneuerung oder der Erweiterung erreicht werden.
Bewirkt eine Erweiterung oder eine Erneuerung eine neue schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach
Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationalem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2:
bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird;
bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird.
Bestehende Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens
GWh beträgt.
Art. 16 Abs. 2bis
Übernimmt ein Dritter die Finanzierung der Anlage und nimmt er dazu Fremdkapital auf, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer wählen, ob sie oder er die nach Absatz 2 berechneten Kapitalkosten oder stattdessen die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen in Rechnung stellt.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen:
a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter dieses Zusammenschlusses sowie daran teilnehmende Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die nach der Bildung des Zusammenschlusses nicht mehr als Endverbraucherinnen oder Endverbraucher auftreten;
Art. 39 Abs. 1bis
Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Energieverordnung AS 2021 828 Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.
Art. 59 Abs. 1
Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.
Art. 63 Abs. 1bis
Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen.
II
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20014 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1bis
Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom1. November 20175 melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Energieverordnung AS 2021 828