AS 2022 289
Bundesgesetz
über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom4. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom14. April 20212,
beschliesst:
I
Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 wird wie folgt geändert:
Art. 122 Bst. a
Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom4. November 19504 zum
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
2022-1463 AS 2022 289
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,1. Oktober 2021 Ständerat,1. Oktober 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
29. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686
Art. 66 Abs. 2 Bst. d
Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom4. November 19507 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
2. Zivilprozessordnung8
Art. 328 Abs. 2 Bst. a
Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom4. November 19509 zum
Art. 396 Abs. 2 Bst. a
Die Revision wegen Verletzung der EMRK10 kann verlangt werden, wenn:
3. Strafprozessordnung11
Art. 410 Abs. 2 Bst. a
Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom4. November 195012 zum
4. Militärstrafprozess vom 23. März 197913
Art. 200 Abs. 1 Bst. f
Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden,
f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom4. November 195014 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist.