AS 2024 462
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 28. August 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. m und n
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:
Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 (EOG) oder Elternschaft;
Art. 16 Abs. 2
Für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge nach Erreichen des Referenzalters gilt zusätzlich Artikel 6quater Absätze 4–6 sinngemäss. Richten sich die Beiträge nach Artikel 6 Absatz 2 AHVG, so kommt Artikel 6quaterquater Absätze 1–3 zur Anwendung.
Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken | Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens | |
|---|---|---|
von mindestens | aber weniger als | |
10 100 | 17 600 | 4,35 |
17 600 | 23 000 | 4,45 |
23 000 | 25 500 | 4,55 |
25 500 | 28 000 | 4,65 |
28 000 | 30 500 | 4,75 |
30 500 | 33 000 | 4,85 |
33 000 | 35 500 | 5,05 |
35 500 | 38 000 | 5,25 |
38 000 | 40 500 | 5,45 |
40 500 | 43 000 | 5,65 |
43 000 | 45 500 | 5,85 |
45 500 | 48 000 | 6,05 |
48 000 | 50 500 | 6,35 |
50 500 | 53 000 | 6,65 |
53 000 | 55 500 | 6,95 |
55 500 | 58 000 | 7,25 |
58 000 | 60 500 | 7,55 |
Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 10 100 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.
Art. 28 Abs. 1
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG3. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen | Jahresbeitrag | Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen | |
|---|---|---|---|
Franken | Franken | Franken | |
bis | 350 000 | 435 | – |
ab | 350 000 | 522 | 87 |
ab | 1 750 000 | 2958 | 130.50 |
ab | 8 950 000 | 21 750 | – |
Art. 34d Abs. 1
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 55bis
Aufgehoben
Art. 55ter Abs. 1 Einleitungssatz
Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |