Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer

AS 2026 47 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 21 mars 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2026-47/de/bundesgesetz-uber-den-internationalen-kulturgutertransfer

Consultà ils 2 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1)

Fegl federal: Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG) (BBl 2025 2031),

AS 2026 47

Bundesgesetz
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

Änderung vom 21. März 2025

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,

Footnotes

  1. [1] BBl 2024 753

beschliesst:

I

Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [2] SR 444.1

Art. 2 Abs. 2bis

Als historisch belastetes Kulturerbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, deren Herkunft oder Eigentumsverhältnisse aufgrund von Rechtsübertragungen im Kontext des Nationalsozialismus oder des Kolonialismus Fragen aufwerfen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

Der Bund kann Finanzhilfen gewähren:

  1. für den Aufbau und den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Datenbank zur Provenienzforschung zu Kulturgütern.

Art. 18a Kommission für historisch belastetes Kulturerbe

Der Bundesrat setzt eine Kommission für historisch belastetes Kulturerbe ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983.

Footnotes

  1. [3] SR 172.010.1

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen im Zusammenhang mit historisch belastetem Kulturerbe.

  2. Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung betreffend den Umgang mit historisch belasteten Kulturgütern im Eigentum der Eidgenossenschaft.

  3. Sie erarbeitet auf Gesuch und im Einverständnis mit den Parteien im Einzelfall nicht bindende Empfehlungen zu historisch belasteten Kulturgütern; sie kann auf Gesuch von natürlichen Personen oder auf Gesuch von Museen oder Sammlungen oder deren Trägern im Einzelfall nicht bindende Empfehlungen erarbeiten für Kulturgüter, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus stehen und sich in Museen oder Sammlungen befinden, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden.

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bekanntgeben und öffentlich zugänglich machen.

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c Verfahrensvorschriften erlassen. Sie tritt nur auf Gesuche ein, bei denen der Eigentumsanspruch auf das umstrittene Kulturgut glaubhaft gemacht ist und angemessene Bestrebungen zur Einigung sowie zur Nachforschung der Provenienz des Kulturgutes erfolgt sind. Die Kommission informiert die Parteien über den Gesuchseingang. Diese haben einen Anspruch auf Anhörung.

Art. 18b Evaluation

Der Bundesrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Artikel 18a die Funktionsweise der Kommission für belastetes Kulturerbe und legt dem Parlament einen entsprechenden Bericht vor.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 21. März 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4

Footnotes

  1. [4] BBl 2025 1098

2 Es wird auf den 1. März 2026 in Kraft gesetzt.

28. Januar 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi