ASTRA 13009 Technische Zentralen BSA (2025 V1.00)
Vorwort
Mit dieser Richtlinie werden die Anforderung an die technischen Zentralen BSA festgelegt, damit auch in Zukunft die physische Sicherheit für die Steuer- und Leittechnik der Nationalstrasse gewährleistet ist. Diese Vorgaben sind Bestandteil der OT-Security Governance der BSA-Systeme.
Damit die technischen Zentralen, die verschiedenen Raumtypen und deren Ausrüstung zukünftig einheitlich geplant und realisiert werden, definiert die Richtline die Anforderungen zu diesen Aspekten.
Beim Brandschutz der technischen Zentralen orientiert sich das ASTRA an den Vorgaben der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und passt diese wo nötig an.
Jürg Röthlisberger Direktor
1 Einleitung
1.1 Zweck
Diese Richtline hat zum Ziel, den Bau, die Materialisierung und den physischen Schutz der BSA/OT-Infrastruktur der verschiedenen Räume in Zentralen und den OT-Technikräumen zu standardisieren und einheitliche Vorgaben zu definieren. Zudem wird auch der physische Schutz von Normschränken, Kabinen und Anschlussdosen- und kästen definiert. Zusätzlich fliessen die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ein.
1.2 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für die Planung, die Realisierung, den Betrieb und den Unterhalt der technischen Zentralen von Tunnel sowie für OT-Technikräume der Nationalstrassen. Bestehende Räume sind soweit wie möglich nachzurüsten (ohne bauliche Massnahmen). Bei zukünftigen Anpassungen ist die Richtlinie anzuwenden.
Für die Technikräume der VMZ-CH ist die Richtlinie sinngemäss anzuwenden.
1.3 Adressaten
Diese Richtlinie richtet sich an alle internen und externen Personen, welche an BSA/OT- Systemen in der Projektierung und im Betrieb beteiligt sind.
Die Richtlinie wendet sich an:
Projektleiter BSA des ASTRA;
Planer und Unternehmungen, die im Auftrag des ASTRA oder einer Gebietseinheit Tätigkeiten an der BSA/OT ausführen;
Fachspezialisten und Erhaltungsplaner BSA des ASTRA;
Projektleiter SA-CH des ASTRA;
Dritte (Mobilfunkanbieter, VNB);
Fachspezialisten BSA/OT der Gebietseinheiten.
1.4 Inkrafttreten und Änderungen
Dieses Dokument tritt am 22.05.2025 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 53 dokumentiert.
2 Grundlagen
2.1 Definitionen
2.1.1 Technische Zentralen
In Technischen Zentralen werden alle für den Betrieb notwendigen Räume (Technikräume, Nebenräume und OT-Technikräume) untergebracht. Darunter fallen die Lüftungszentralen und Zentralen für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (SIA 197/2 [2] Kap 8) und Versorgungsstationen (der offenen Strecke). Technische Zentralen werden z.T. auch als technische Lokale bezeichnet.
Zentralen können sich über mehrere Stockwerke erstrecken und beinhalten je nach Ausprägung verschiedene Räume. Technische Zentralen werden zum Teil auch als Tunnelzentralen bezeichnet.
Technische Zentralen können an den folgenden Standorten sein: Tunnel, Galerien, offene Strecken und Werkhöfe.
2.1.2 Werkhöfe
Werkhöfe sind Areale mit entsprechenden Gebäuden und Einrichtungen, welche dem Strassenunterhalt dienen. In diesen können Technikräume und/oder OT-Technikräume untergebracht werden.
2.1.3 Versorgungsstation und Verteilkabinen offene Strecke
In Versorgungsstationen und Verteilkabinen werden alle für den Betrieb notwendigen Räume (z.B. Technikräume, Grosskabinen und Energiestützpunkte, Rastplätze etc.) untergebracht die BSA-Ausrüstung für die offene Strecke enthalten.
2.1.4 Technikräume
In Technikräumen von technischen Zentralen werden sämtliche Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen für den Betrieb untergebracht. Beispiele für Technikräume sind NS-Raum, MS-Raum, USV-Raum, Batterie-Raum.
2.1.5 Nebenräume
Nebenräume von technischen Zentralen dienen nicht direkt dem Betrieb der BSA- oder OT-Technikräumen. Dazu gehören beispielsweise Gänge, Toiletten, Aufenthaltsräume, Abstellkammern und Lager.
2.1.6 OT-Technikräume
In OT-Technikräumen werden neben OT-Systemen und Teilen der BSA sämtliche Elemente der Regionalen Managementebene wie Kommunikations-, Server- und Speicherkomponenten eingebaut und betrieben. Jede Gebietseinheit betreibt zwei davon.
2.2 Abgrenzung
Die Richtline beschränkt sich auf Grundinfrastruktur der Technik- und Neben- und OT- Technikräumen der technischen Zentralen sowohl für Tunnels als auch der offenen Strecke.
Sie gilt im Weiteren ebenfalls für Räume, die vom ASTRA an Dritte (z.B. Mobilfunkanbieter, VNB) zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzlich wird die physische Sicherheit von Normschränken, Kabinen, Anschlussdosen- und -kästen und des weiteren die Zutrittsüberwachung behandelt.
Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen der Nationalstrassen an den Anschlüssen sowie Nationalstrassen 3. Klasse, diese sind in den kantonalen / kommunalen IP-Netzwerken eingebunden.
2.3 Schnittstellen
2.3.1 VNB / EVU Folgende Punkte müssen koordiniert werden:
Generelle Eigentumsgrenzen;
Zugang/Schliessung der Mittelspannungs- und Traforäume;
Platzbedarf von Schrankfeldern und Transformatoren;
Einbringwege.
2.3.2 Raum Dritte
Für Räume, welche von Dritten beansprucht werden (Provider, etc.) müssen folgende Punkte koordiniert werden:
Zugang/Schliessung des Raums Dritte;
Wärmelasten der Aktivkomponenten;
Energiebezug.
3 Physischer Schutz der BSA/OT Infrastruktur
3.1 Grundsätze
Die vorliegende Richtlinie stellt sicher, dass:
die Mindest-Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden Raumgruppen und Raumtypen berücksichtigt und umgesetzt werden (entsprechend der Weisung 73006 ASTRA OT-Security [4], resp. dem Grundschutz der Informationssicherheit sowie die gesetzlichen Auflagen);
die physischen Zutritte und Zugänge zu den Kommunikationseinrichtungen und - systemen des ASTRA angemessen geschützt sind;
die Verantwortlichkeiten für die Um- und Durchsetzung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen verbindlich geregelt ist.
Des Weiteren müssen für die Infrastruktur die nötigen Wartungsverträge mit den Lieferanten und Dienstleistern abgeschlossen sein.
3.2 Zuständigkeiten für die Umsetzung der
Sicherheitsanforderungen Die Aufgaben zur Erfüllung der Mindest-Sicherheitsanforderungen werden durch folgende Rollen wahrgenommen (gemäss Richtlinie ASTRA 13030 [1]): ISBO ASTRA, Risk Manager ASTRA zentral und Filiale und ISO GE.
3.3 Schutzbedarf
Die Grundlage, ISO-Standard 27002 [5], verlangt bezüglich «Physischer Sicherheit», dass für die gesamte OT-Infrastruktur eine anforderungsgerechte Einstufung der Räumlichkeiten besteht. Die Vorgaben beinhalten den Grundschutz und sind somit die Basis für die Umsetzung und den Betrieb aller OT- und Technikräume, sowie für Normschränke, Kabinen, Anschlussdosen und -kästen (mit OT- Kommunikationseinrichtungen) der OT-Infrastruktur als Mindestvorgabe verbindlich.
3.4 Zwiebelschalen-Prinzip
Der Bau der BSA/OT-Infrastruktur wird im Zwiebelschalen-Prinzip aufgebaut.
Wenn ein Mechanismus fehlschlägt, folgt der nächste, um einen Angriff zu vereiteln. Dieser mehrschichtige Ansatz mit gezielten Redundanzen erhöht die Sicherheit eines Systems als Ganzes und richtet sich gegen viele verschiedene Angriffsvektoren.
Abbildung 1: Zwiebelschalen-Prinzip
3.5 Schutzzonen
Die Schutzzonen definieren den physischen Schutz der BSA/OT Infrastruktur und deren Anforderungen für technische Zentralen, Werkhöfe, OT-Technikräume und Normschränke, Kabinen und Anschlussdosen und -kästen.
Abbildung 2: Schutzzonen
Tabelle 1: Übersicht Schutzzonen Zutritts- Massnahme Zone Beschreibung Zugang Beispielräume Massnahmen n Sicherheit
Z1 Öffentliche Zone Öffentlich zugänglich keine keine Öffentliche Plätze / Räume
Zugang nur für Nebenräume: gemäss Besucher- Verwaltungs- autorisierte Mitarbeiter z.B. Besucher-anmeldung, Z2 Schliesskonzept anmeldung / bereich und Besucher mit GE Begleitung Toiletten, Gänge, Anmeldung Aufenthaltsräume Technikräume: Zugang stark Technischer eingeschränkt, nur für gemäss z.B. NS-Raum, MS-Raum, Z3 gemäss Kap 4.1.2 USV-Raum, Batterie-Raum, Bereich technisches Personal Kap. 5.8 GE Anschlussdosen- und kästen, Verteilkabinen Technikräume: Zugang nur für Kritischer gemäss NS-Raum mit Speicher- und hochqualifiziertes und Z4 Infrastruktur- gemäss Kap. 7.2 Serverkomponenten, sicherheitsüberprüftes Kap. 5.8 Bereich Kommunikationsraum, AR Personal (pro IP-Abschnitt 2 Räume) Erhöhter, Zugang nur für kritischer ausgewähltes und gemäss OT-Technikraum (pro GE 2 Z5 gemäss Kap. 7.2 Infrastruktur- speziell geschultes Kap. 7.3 Räume) Bereich Personal
Zugang stark Technikräume: gemäss gemäss Technischer eingeschränkt, nur für Zx Schliesskonzept Raum Dritte, MS-Raum Bereich Dritte technisches Personal Kap. 6.5 GE (falls Hoheit bei VNB)
3.6 Physischer Schutz von Leitungen und Anschlüssen
3.6.1 Normschränke, Kabinen, Anschlussdosen und -kästen
Normschränke, Kabinen, Anschlussdosen und -kästen sind in den Schutzzonen 1 und 2 möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich gelten folgende Schutzmassnahmen:
Die Schliessung ist ins Schliesskonzept der Gebietseinheit zu integrieren;
Bei Anschlussdosen und -kästen, welche nicht mit einer Schliessung bestückt, werden können, ist ein Sichtschutz anzubringen (Abdeckblende, Schachtdeckel, o.ä.). Dieser ist so umzusetzen, dass er auch gegen Sabotage und mutwillige Beschädigungen wirksam ist.
3.6.2 Kabelanlagen in den Schutzzonen 1 und 2
Kabelanlagen, welche sich in diesen Schutzzonen befinden, sind technisch und baulich nach dem neusten Stand der Technik zu schützen.
4 Planung technische Zentralen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Zufahrt/Zugang
Die Zufahrten und Zugänge sind in SIA 197/2, Kapitel 8.10.1 grundsätzlich festgelegt. Die Anordnung der Zentralen sollte so gewählt werden, dass ein Zugang während des Betriebes ohne Überquerung der Fahrbahn und ohne Beeinträchtigung des Verkehrs erfolgen kann. Spursperrungen sollten nur für ausserordentliche Fälle z.B. die Einbringung von Ventilatoren in Lüftungszentralen notwendig sein.
Bei bergmännisch erstellten Tunnelzentralen ist eine Zufahrt / Zugang über den SISTO oder WELK objektspezifisch (Verkehrsbelastung, Verfügbarkeit, Unterhaltszyklen usw.) zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.
4.1.2 Zutritts- und Sicherheitsmassnahmen
Für die Schliessanlage ist ein geschütztes, registriertes und patentiertes Schliess- System einzusetzen;
Applikationen, welche für das Management der Schliessanlagen verwendet werden, sind «On-Premise», in der ASTRA-Umgebung, innerhalb des IP-Netz BSA zu betreiben;
Türen von Zentralen sind mit einem Schliesssystem auszurüsten welches die Anforderungen gemäss Schliesskonzept der einzelnen GE erfüllen;
Zugangsschlüssel zu Zentralen / Räumen sind unter Verschluss aufzubewahren, die Ausgabe bzw. der Besitz wird lückenlos protokolliert und überwacht;
Ab Schutzzone 4 und höher gelten zusätzliche Massnahmen, welche im Kap. 7.2.3 beschrieben sind.
4.1.3 Einbringwege
Für einen allfälligen Tausch oder Erweiterung müssen das technische Equipment / Anlagen in den entsprechenden Raum eingebracht werden können. Die Bodenbelastung ist bis zum Installationsort entsprechend zu beachten. Die Abmasse und Gewicht der technischen Anlagen sind entscheidend für die Planung von Einbringöffnungen, Gänge, Türen und Tore.
Damit Palletten mit einem Transportgerät in den Technikraum eingebracht werden können muss der Transportweg mindestens mit einem Hubwagen inkl. Europalette (1.2m) befahrbar sein.
4.2 Tunnel mit Gegenverkehr
Die folgenden Tunnelkategorien richten sich nach den Energieversorgungskonzepten aus der Richtlinie ASTRA 13020 Energieversorgungen der Nationalstrassen [6]. Basierend auf den Tunnelkategorien wird die Anzahl der Zentralen definiert, wobei projektspezifisch Kriterien zu berücksichtigen sind.
4.2.1 Tunnel Kategorie A (bis 300m)
Für Tunnel bis zu einer Länge von 300m wird üblicherweise die BSA/OT in einer einzigen Zentrale untergebracht. Diese befindet sich nach Möglichkeit in Portalnähe.
Abbildung 3: Zentralen Tunnel Kat. A bis 300m
4.2.2 Tunnel Kategorie B (300m-800m)
Für Tunnel mit einer Länge von 300m-800m wird üblicherweise die BSA/OT in einer einzigen Zentrale untergebracht. Optional kann eine weitere Zentrale Sinn machen. Beide befinden sich in Portalnähe.
Abbildung 4: Zentralen Tunnel Kat. B 300m-800m
Für Tunnel mit einer Länge von 800m-1500m wird die BSA/OT in zwei Zentralen untergebracht. Beide befinden sich in Portalnähe. Die Technikräume für die Unterbringung der BSA vom SISTO sind nach Möglichkeit in den Hauptzentralen an den Portalen zu integrieren. Der Versorgungsperimeter der einzelnen Zentralen erstreckt sich jeweils von der Vorzone bis zur Mitte des Tunnels mit maximalen Versorgungsleitungen von 750m Länge.
Die Räume für die Abluftventilatoren sollen nach Möglichkeit von den Zentralen aus erreichbar sein. Ist dies aus bautechnischen oder geologischen Gründen nicht möglich, sind die Anforderungen gemäss Kap. 6.8 einzuhalten.
Abbildung 5: Zentralen Tunnel Kat. C1/C2 bis 1500m
In Situationen, in denen nachträglich ein SISTO eingebaut wird, kann es erforderlich sein, eigenständige Zentralen für die BSA zu errichten. Dies kann notwendig werden, wenn die vorhandenen Zentralen keinen Raum für zusätzliche Ausrüstungen bieten oder aus geologischen oder Platzgründen eine Erweiterung der bestehenden Zentrale nicht möglich ist.
Abbildung 6: Zentralen Tunnel Kat. C1/C2 bis 1500m mit SISTO
Für Tunnel mit einer Länge ab 1500m wird die BSA/OT in drei und mehr Zentralen untergebracht. Zwei davon befinden sich in Portalnähe. Die Räume für die BSA des SISTO werden nach Möglichkeit in die bestehenden Zentralen integriert. Der Versorgungsperimeter erstreckt sich jeweils bis zur Hälfte der Distanz zwischen zwei Zentralen mit maximalen Versorgungsleitungen von 750m Länge.
Die Räume für die Abluftventilatoren sollen nach Möglichkeit von den Zentralen aus erreichbar sein. Ist dies aus bautechnischen oder geologischen Gründen nicht möglich, sind die Anforderungen gemäss Kap. 6.8 einzuhalten.
Abbildung 7: Zentralen Tunnel Kat. C1/C2 über 1500m
In Situationen, in denen nachträglich ein SISTO eingebaut wird, kann es erforderlich sein, eigenständige Zentralen für die BSA zu errichten. Dies kann notwendig werden, wenn die vorhandenen Zentralen keinen Raum für zusätzliche Ausrüstungen bieten oder aus geologischen oder Platzgründen eine Erweiterung der bestehenden Zentrale nicht möglich ist.
Abbildung 8: Zentralen Tunnel Kat. C1/C2 über 1500m mit SISTO
4.3 Tunnel mit Richtungsverkehr
Für die Anordnung der Zentralen bei richtungsgetrennten Tunneln sind verschiedene Varianten möglich.
4.3.1 Variante Neubau
Bei Neubauten von röhrengetrennten Tunnels sind nach Möglichkeit sämtliche Räume in einer Zentrale unterzubringen. Die Räume sind dabei röhrengetrennt zu erstellen. Die Anzahl der Zentralen wird analog Kap. 4.2 bestimmt. Wo immer möglich ist diese Variante zu bevorzugen.
Abbildung 9: Variante Neubau
4.3.2 Erweiterung mit SISTO
In Situationen, in denen nachträglich ein SISTO in bereits getrennten Tunnelröhren eingebaut wird, kann es erforderlich sein, eigenständige Zentralen für die BSA zu errichten. Dies kann notwendig werden, wenn die vorhandenen Zentralen keinen Raum für zusätzliche Ausrüstungen bieten oder aus geologischen oder Platzgründen eine Erweiterung der bestehenden Zentrale nicht möglich ist.
Zs Zn Zs Zn
Z Z SI S SI S
Abbildung 10: Erweiterung mit SISTO
4.3.3 Erweiterung mit Tunnelröhre und SISTO
In Tunnels, die ursprünglich für Gegenverkehr konzipiert waren und später durch den Ausbau mit einer zusätzlichen Tunnelröhre und einem darauffolgenden Sicherheitsstollen erweitert wurden, könnte es aufgrund von Platzmangel oder geografisch-geologischen Gegebenheiten erforderlich sein, die zentralen BSA in separaten eigenständigen Räumlichkeiten zu errichten.
Abbildung 11: Erweiterung mit Tunnelröhre und SISTO
4.4 Raumtypen
Abhängig von der Tunnellänge sind in den jeweiligen Zentralen verschiedene Räume vorgesehen. Die folgende Tabelle dient der Zuteilung der jeweiligen Räume zu den Zentralen und der jeweiligen Schutzzone.
4.4.1 Technikräume
Die folgende Tabelle listet typische Technikräume auf. Neben der Ausrüstung für die BSA können Technikräume noch OT-Infrastruktur für z.B. Abschnittsrechner und für die Kommunikation (Verteilfelder für Patchpanel und Switch) enthalten.
Schutz- Zone Transformatoren- Z3 nach Bedarf ja ja Raum Mittelspannungs- Z3 nach Bedarf ja ja Raum Niederspannungs- Raum Niederspannungs- Raum mit Server- und Z4 ja ja ja Speicherkomponenten USV- Raum Batterie- Raum Raum Dritte Zx nach Bedarf nach Bedarf ja
HLK Anlagenraum Z3 nach Bedarf ja ja
Ventilatorhallen Z3 nein nein ja nach Bedarf nach Bedarf Generatoren- Z3 nein ist vom ASTRA zu ist vom ASTRA Raum bewilligen zu bewilligen Pumpenraum / Z3 nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf Ex-Raum
4.4.2 Nebenräume
In Nebenräumen darf keine OT-Infrastruktur untergebracht werden.
Schutz- Zone
Lagerraum / Toilette Z2 nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf
Toilette Z2 nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf
4.4.3 OT-Technikraum
OT-Technikräume sind in der höchsten Schutzzone. Sie beinhalten unter anderem Systeme der regionalen Management Ebene für Server- und Storage-Infrastruktur für die Basis- und zentralen Dienste sowie die OT-Notsysteme.
Tabelle 2: OT-Technikraum Schutz- Zone OT-Technikraum Z5 sind im Normalfall in Werkhöfen untergebracht
4.5 Dimensionen
Die Grösse der einzelnen Räume richtet sich generell nach den Bedürfnissen des einzelnen Projekts, den baustatischen Anforderungen zuzüglich einer bestimmten Reserve.
Tabelle 3: Dimensionen Technikräume Raumhöhe Raumfläche Reservefläche Bemerkungen (Rohbau)
Transformatoren- Kombination von MS- und nach Anzahl min. ein Platz 3.2 - 3.6 m Traforaum möglich (für Kat. Raum Transformatoren A und B)
Mittelspannungs- Kombination von MS- und nach Anzahl min. ein Feld 3.2 - 3.6 m Traforaum möglich (für Kat. Raum benötigte Felder A und B) Niederspannungs- nach Anzahl +50% Schrankfelder 3.2 - 3.6 m Raum benötigte Felder
USV- Kombination von USV- und nach Anzahl min. ein Feld 3.2 - 3.6 m Batterieraum möglich (für Raum benötigte Felder Kat. A und B)
Batterie- Kombination von USV- und nach Anzahl dreifache 3.2 - 3.6 m Batterieraum möglich (für Raum Batteriegestelle Batteriegestellfläche Kat. A und B) nach Anzahl Raum Dritte Projektspezifisch 3.2 - 3.6 m benötigte Felder gemäss doppelte Bei Verwendung von HLK Anlagenraum 3.2 - 3.6 m Lüftungsplanung Lüftungsanlagenfläche Monoblock nach Anzahl FU-Raum +50% Schrankfelder 3.2 - 3.6 m benötigte Felder nach Ventilatorhallen nach Bauplanung keine Bauplanung Generatoren- nach nach Bauplanung keine Raum Bauplanung Pumpenraum / nach nach Bauplanung keine Ex-Raum Bauplanung
Tabelle 4: Dimensionen Nebenräume Raumhöhe Raumfläche Reservefläche Bemerkungen (Rohbau) Bauplanungsrest / Bauplanungsrest / nach Reserveräume können Lagerraum nach Bedürfnis nach Bedürfnis Bauplanung auch als Lager dienen nach Ab Kat. C1/C2 mindestens Bauplanung Waschbecken vorsehen
Tabelle 5: Dimensionen OT-Technikraum Raumhöhe Raumfläche Reservefläche Bemerkungen (Rohbau) nach OT-Technikraum Gemäss Kap. 7 Gemäss Kap. 7 Bauplanung
4.6 Raumhöhe
Die spezifizierte Raumhöhe gemäss Kap. 4.5 ist als Rohbaumass zu verstehen. In den Räumen welche mit Doppelboden ausgerüstet werden, ist für die Auslegung bezüglich Höhe folgendes zu beachten:
Biegeradien von Kabel (LWL, Mittelspannungskabel und NS-Kabel ab 50 mm2);
Kabeltrassee;
HLK-Installationen;
Stromschienen;
0.7 m Abstand von Schrankoberkante zur Decke (Installation HLK, Licht, BMA usw.).
Zusätzlich kann durch eine vorausschauende Koordination der einzelnen Gewerke in BIM Kreuzungen reduziert und optimiert werden. Dadurch kann die Höhe des Doppelbodens weiter reduziert werden (auf 0.4 – 0.8 m).
5 Allgemeine Anforderungen an Zentralenräume
5.1 Bauliche Anforderungen
Für das gesamte Bauvorhaben ist eine Qualitätssicherung Brandschutz (QSV Brandschutz) zu erbringen. Die Qualitätssicherungsstufe richtet sich nach Kap. 8.4.
Generell sind Zentralenräume in der Dichtigkeitsklasse DK 1 (gemäss SIA 270 [8]) zu erstellen.
5.1.1 Fenster
Aus Gründen der Platznutzung, Einbruchschutz und um unnötigen Wärmeeintrag vorzubeugen, soll der Raum nach Möglichkeit fensterlos sein. Ist dies nicht möglich, sind die Fenster mit einem Gitter zu schützen.
5.2 Schliesskonzept
Pro Gebietseinheit existiert ein einheitliches Schliesskonzept gemäss der ASTRA Weisung
73003 Die vorliegende Richtlinie definiert unter anderem, wie das Schliesskonzept für die
verschiedenen Raumtypen und als Gesamtanlage des ASTRA auszulegen ist und welche Zutrittskomponenten an welchen Türen oder Räumen zum Einsatz kommen. Mit einer Mischung aus mechanischen und elektronischen (on- und offline) Zutrittskomponenten soll die notwendige Flexibilität und die Sicherheitsbedürfnisse des ASTRA über den Lebenszyklus der Anlage sichergestellt werden.
5.3 Klimatische Bedingungen
Die Richtlinie ASTRA 13008 HLK-Anlagen [3] definiert die klimatischen Anforderungen welche für die Technikräume BSA/OT gelten.
5.4 Personenbelegung
Die Personenbelegung in Zentralenräumen ist kleiner als 0.1 Personen / m2.
5.5 Elektrische Hausinstallationen
5.5.1 Bau
Die notwendigen Steigzonen, Durchbrüche, Verbindungen, Steigzonen, usw. müssen für alle Gewerke berücksichtigt werden inkl. den dafür vorgesehenen Mindestabständen.
Folgende Punkte müssen koordiniert werden:
Definition der Installationsarten Aufputz (AP) oder Unterputz (UP);
Durchgänge für HLK-Installationen;
Erdungskonzept;
Anschluss VNB.
Beim Übergang in einen anderen Brandabschnitt ist der Brandschutz (Schottung) zu berücksichtigen.
5.5.2 Energieversorgung
Ein Konzept der Energieversorgung der einzelnen Räume muss erstellt werden. Spezielle Geräte (Hebe- und Förderanlagen) sind zu berücksichtigen.
5.5.3 Steckdosen
Pro Raum muss mindestens eine freie Steckdose 230VAC vorgesehen werden.
5.5.4 Beleuchtung
In BSA/OT-Räumen ist die Beleuchtungsstärke auf 300 bis 500 Lux auszulegen. Es sind Deckenbeleuchtungen (LED) vorzusehen.
Es müssen 10% der Leuchten am Not-Netz angeschlossen werden (Bei mehr als 10 Leuchten). Wenn kein Not-Netz (USV-Netz) zur Verfügung steht, sind mobile Batterie- Handlampen vorzusehen.
Die Ein- und Ausschaltung der Beleuchtung muss über Raumschalter und mit einem Impuls-Hauptschalter am Eingang gelöst werden.
Werkleitungskanäle müssen mit geeignetem Leuchtenabstand auf eine minimale Beleuchtungsstärke von 20 Lux (Wegmitte, 80 cm ab Boden) ausgelegt werden.
5.5.5 Türüberwachung
Die Eingangstüren werden mit dem Schliesssystem oder organisatorischen Massnahmen überwacht. Die Ausrüstung der Türen erfolgen nach übergeordneten Vorgaben des Schliesssystems der jeweiligen GE, welche die Personen- und den physischen Schutz der BSA/OT Infrastruktur berücksichtigen.
5.5.6 Kommunikationseinrichtungen
In den Tunnelzentralen ist bis auf weiteres eine kostengünstige Mobiltelefon-Abdeckung oder drahtlose Versorgung sicherzustellen.
5.5.7 Treppen und Korridor
Sollen mit Bewegungsmelder ausgerüstet werden.
5.5.8 Überwachung / Datenpunkte
Für die Überwachung der technischen Zentralen und den Nebeneinrichtungen gelten die Datenpunkte gemäss der ASTRA Richtline 13032 Teil 1 Engineering der BSA-Daten [13].
5.6 Brandmeldeanlage (BMA) Gebäude
Siehe Kapitel 8.12.
5.7 Krananlagen / Hebezeug
Krananlagen werden vorwiegend in den Tunnelkategorien C1/C2 eingebaut. Diese sind insbesondere für die Revision und Austausch der Abluftventilatoren und für Tunnelzentralen, welche sich über mehrere Stockwerke erstrecken, vorzusehen.
Die genaue Platzierung und Auswahl der Krananlagen hängen von der Art der Lasten, den räumlichen Gegebenheiten und den spezifischen betrieblichen Erfordernissen ab. Krananlagen dienen dazu, um schwere Lasten zu heben, zu transportieren und zu positionieren. Krananlagen können auch eingesetzt werden, um Lasten zwischen höher oder tiefer gelegenen Stockwerken zu heben.
5.8 Türen/Tore
Türen sind mit einer Schliessvorrichtung (jederzeit von innen ohne Schlüssel aufschliessbar) auszurüsten. Die Türen müssen immer in Fluchtrichtung aufgehen.
Die Türen müssen darüber hinaus folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Schwellenlose Ausführung;
Einbruchhemmung für Zentralenzutritt (mindestens RC2 nach SN EN 1627-1630 [11]);
Brandabschnittstüren müssen die Brandschutzklasse EI30 erfüllen;
Türen, welche innerhalb eines Brandabschnittes liegen (z.B. Toilette, Abstellraum etc.) müssen keine Brandschutzanforderungen erfüllen;
Die Materialwahl ist so vorzunehmen, dass den Umgebungsbedingungen entsprechend, ein ausreichender Korrosionsschutz gewährleistet wird;
An den Türen müssen entsprechende Warnschilder angebracht werden.
5.9 Doppelboden
Die folgende Tabelle definiert den Einsatz von Doppelboden:
Tabelle 6: Doppelboden Vorgesehen Nach Bedarf Nicht vorgesehen MS-Raum Trafo-Raum
NS-Raum USV-Raum Restliche Räume NS-Raum mit Server- und FU-Raum Speicherkomponenten HLK Anlagenraum Raum Dritte
Für die lichte Höhe des Hohlraums unter dem Doppelboden sind insbesondere die Biegeradien der Kabel (LWL, MS, NS etc.) zu berücksichtigen.
6 Spezifische Anforderungen Zentralenräume
6.1 NS-Raum mit Speicher- und Serverkomponenten (Z4)
Allgemein sind die Sicherheitsmassnahmen gemäss Kap. 3 umzusetzen. Als Zutrittsmassnahmen gelten die gleichen Massnahmen wie für die Schutzzone 5 (siehe Kap. 7.2.3). Je nach Risikobeurteilung ist zusätzlich die Alarmierung an UeLS-CH (Kap. 7.3.9) und die Autonomiezeit (Kap. 7.3.11) umzusetzen.
6.2 Transformatorenraum
Für einen allfälligen Tausch oder eine Erweiterung müssen die Transformatoren in den entsprechenden Raum eingebracht werden können. Die Bodenbelastung ist bis zum Installationsort entsprechend zu beachten. Abmasse und Gewicht des Transformators sind entscheidend für die Planung von Einbringöffnungen, Gänge, Türen und Tore. Nach Möglichkeit sind Trafo- und Mittelspannungsraum auf EG/Fahrbahngeschoss zu planen, damit das Einbringen möglichst einfach ist.
Bei grösseren Anlagen werden Trafo- und Mittelspannungsraum getrennt ausgeführt.
6.3 Mittelspannungsraum
Der Zugang zum Mittelspannungsraum ist so zu gestalten, dass die Anlagenteile ohne Zerlegung eingebracht werden können, d.h. die Vorgaben müssen rechtzeitig erfolgen. Mit dem Bau sind die Rohrkabelanlage und die Kabeleinführungen zu koordinieren. Bei kleinen Räumen ist entsprechend eine Überdruckklappe einzubauen. Falls der Zugang zum MS- Raum nur dem VNB gestattet ist, soll nach Möglichkeit ein vom Rest der Zentrale separater Zugang vorgesehen werden.
6.4 Notstromversorgung
6.4.1 USV-Raum
Der Batterieraum und der USV-Raum sind beim Einsatz von nicht wartungsfreien Batterien örtlich voneinander zu trennen.
6.4.2 Batterieraum
Elektrische Installationen müssen mindestens 1m Abstand zu den Batterien haben (Wasserstoffgas ist leichter als Luft und steigt nach oben). Lichtschalter und Steckdosen sind ausserhalb der Batterieräume zu platzieren. Das Boden-Niveau des Batterieraums muss dem Boden-Niveau der zentralen Räume entsprechen.
6.4.3 Rack USV
USV-Anlagen für die Montage im 19 Zoll-Rack kommen beim OT-Technikraum zum Einsatz, siehe Kapitel 7.3.11.
6.5 Raum für Dritte
Dies sind Räume, welche im ASTRA Eigentum sind und Dritten zur Verfügung gestellt werden, um technische Infrastrukturen zu betreiben (z.B. Provider).
Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Nach Möglichkeit soll ein vom Rest der Zentrale separater Zugang zum Raum Dritte vorgesehen werden;
Der Raum Dritte ist so zu planen, dass zusätzliche Wärmelasten abgeführt werden können;
Da dem Raum Dritte ständig Änderungen widerfahren, wird dieser planerisch nicht erfasst (DAW werden nicht nachgeführt);
Schrankfeldverbindung von Raum Dritte nach Kommunikations-Basisinfrastruktur des ASTRA ist vorzusehen (KEV-KEV Verbindung);
Grundsätzlich ist eine separate Versorgung ab EVU vorzusehen. Stellt das ASTRA die Energie zur Verfügung, muss diese mit einem separaten Zähler gemessen werden;
Falls nötig müssen oben genannte Punkte in einer Vereinbarung festgehalten werden, diese ist der jeweiligen Baupolizei vorzulegen.
6.6 BSA/OT-Systeme in Räume Dritter
Falls BSA/OT-Systeme in Räumen von Dritten (z.B. Polizeigebäuden) eingerichtet sind, ist die Schutzzone gemäss Kap. 3.4 zu bestimmen und die Anforderungen sind entsprechend bestmöglich umzusetzen.
6.7 HLK Anlagenraum
Für einen allfälligen Tausch oder Erweiterung müssen die HLK-Anlagen in den entsprechenden Raum eingebracht werden können. Die Bodenbelastung ist bis zum Installationsort entsprechend zu beachten. Die Abmasse und Gewicht der HLK-Anlagen sind entscheidend für die Planung von Einbringöffnungen, Gänge, Türen und Tore.
6.8 Ventilatorhallen / Lüftungszentralen (Rauchabsaugung)
Je nach Grösse der Zuluft- und Abluftventilatoren ist darauf zu achten, dass der Raum bis zu einem allfälligen Kranabladeort (ortsgebunden) mit einem entsprechenden Fahrzeug befahren werden kann. Das Fahrzeug soll angemessen rangiert werden können. Die Torbreite für solche Einfahrten ist mindestens 4 Meter breit und 4.3 Meter hoch zu planen (analog befahrbare Querverbindungen SIA197-2 Kap. 8.8.7.2 [2]). Kran ist zwingend.
7 Anforderungen OT–Technikraum
Für OT-Technikräume gelten erhöhte Anforderungen, welche in diesem Kapitel beschrieben werden. OT-Technikräume befinden sich in der Schutzzone 5. Für Details zur Ausrüstung des OT-Technikraums siehe Anhang Kap. 9.
7.1 Umweltfaktoren und Standortwahl
7.1.1 Standort
Die Rechen- und Speichersysteme werden georedundant ausgelegt. Die geographische Distanz zwischen Primär- und Standby-Systemen soll so gewählt werden, dass ein regionales Ereignis möglichst nicht beide Standorte betrifft. In der Regel müssen die Standorte mindestens 30 km Luftlinie voneinander entfernt sein.
7.1.2 Areal
Bei Neubauten ist auf allfällige Naturgefahren und sonstige Gefahren aus der Nachbarschaft wie z.B. Steinbruch, Bahnverkehr, Chemie, Tankstellen etc. zu achten (Siehe Gefahrenkarten [9]).
7.1.3 Immobilie
Ein hoher Schutz für die Aussenhautsicherung, Raumsicherung, Gebäudetechnik, technischer Brandschutz und die organisatorischen Sicherheitsanforderungen ist zu gewährleisten. Sämtliche zur Immobilie gehörenden Komponenten gemäss nachfolgender Liste müssen ≥RC2 einbruchsgeschützt sein:
Türelemente;
Fenster;
Umgebende Wände, Böden und Decken.
Bei Neubauten sind die technischen Öffnungen der Primäranlagen (z.B. HLK) nach Möglichkeit in den oberen Bereich des Gebäudes zu verlegen (ca. 3-4 m ab begehbarem Terrain).
7.1.4 Erdbeben
Bezüglich Erdbebensicherheit gilt die Zoneneinteilung gemäss SIA 261 [10]. Diese ist mit dem Projektverfasser Bau zu koordinieren. Die folgende Tabelle beschreibt die Massnahmen bezüglich der Schaltschrankbefestigung.
Tabelle 7: Zoneneinteilung Erdbeben Zone Massnahmen
Z1a bis Z2 Schränke werden auf Stahlrahmen verschraubt Schränke werden auf Stahlrahmen verschraubt zusätzlich benötigt es die Bewilligung der jeweiligen Filiale
Abbildung 12: Erdbebenzonen
7.1.5 Überschwemmungen
Massgebend für die Beurteilung der Überschwemmungsgefahr sind die Aquaprotect Karten des Bundes. Diese verorten ein mögliches einmaliges Überschwemmungsereignis alle 50, 100, 250 und 500 Jahre. (Gefahrenkarten [9]).
Tabelle 8: Massnahmen Überschwemmungen Messgrösse Wert Massnahme
Der Standort ist in einer oberen Etage der Immobilie Aquaprotect 100 Innerhalb Gefahrenzone vorzusehen Nach Möglichkeit ist der Standort Parterre oder in einer Aquaprotect 100 Ausserhalb Gefahrenzone oberen Etage der Immobilie vorzusehen
Auf eine Realisierung von OT-Räume in Kellergeschossen der Immobilie soll verzichtet werden, da im Falle eines Brandes Löschwasser in die Räumlichkeiten eindringen kann.
7.2 Physischer Schutz
7.2.1 Wasserleitungen
Bei Neubauten dürfen keine, für den Betrieb des Systemraums nicht notwendige, Wasserleitungen durch den Raum geführt werden.
Falls Wasserleitungen oder wasserführende Anlagen vorhanden sind, sind Wasserdetektoren am tiefsten Punkt des Raumes einzubauen.
7.2.2 Aussenhautsicherung
Durchgangsfähige Öffnungen nach ENV 1627-1630 [11] (Bsp. Klima- und Lüftungsanlagen, andere technische Öffnungen) sind bis in eine Höhe von ca. 3-4 m ab begehbarem Terrain gegen Einstieg, Einwurf und Fassadenkletterer gemäss der geforderten Einbruchhemmung abgesichert (z.B. mit einem von Innen fest verschraubten Stahlgitter).
Bei Neubauten sind die technischen Öffnungen der Primäranlagen nach Möglichkeit in den oberen Bereich des Gebäudes zu verlegen.
Aus Gründen der Platznutzung, Einbruchschutz und um unnötigen Wärmeeintrag vorzubeugen soll der Raum nach Möglichkeit fensterlos sein.
7.2.3 Schliessanlage / Zutrittskontrolle
In Gebäuden / Arealen mit einem vorhandenen «online Zutrittskontrollsystem» ist der Zutrittspunkt in den OT-Technikraum mit einer «online Zutrittskontrolle» (zwecks Nachverfolgung der Zutritte) auszurüsten und mit dem «online Zutrittskontrollsystem» zu verbinden.
Die Gebietseinheit regelt selbständig die Zutrittsberechtigung (Zutrittsrichtlinie) zu den OT- Technikräumen. Generell gilt, dass der Zutritt in die Räume nur einem möglichst kleinen definierten Personenkreis zu gewähren ist, welcher darin Arbeiten zu verrichten hat. Externe darf der Zugang zu den OT-Technikräumen nur in Begleitung (ASTRA / GE) gewährt werden.
7.2.4 Bildüberwachungssystem
Die Raumzutritte zum OT-Technikraum werden mit einem Bildüberwachungssystem überwacht. Der OT-Technikraum selbst verfügt über eine Kameraüberwachung.
7.2.5 Klimatische Bedingungen
Um die im OT-Technikraum verbauten Komponenten vor zu hohen Temperaturen zu schützen, gelten folgende Vorgaben:
Tabelle 9: Anforderungen Raumklima OT-Technikraum Min. Max. Sollwert Bemerkungen Temperatur gemessen an Ansaugseite der 18⁰ C 27⁰ C 25⁰ C OT-Systeme Feuchtigkeit 30% 60%
Falls die Batterien der Notstromversorgung im selben Raum untergebracht werden, sind die Temperaturen gemäss Richtlinie ASTRA 13008 HLK-Anlagen [3] für Batterieräume einzuhalten.
7.3 Bauliche Anforderungen
7.3.1 Dimensionen
OT-Technikräume sind mit 50% Platzreserve für zukünftige Ausbauten zu planen. Die Initialbelegung der verfügbaren Fläche von 50% darf nicht überschritten werden. Ausserdem stellen sich folgende Mindestanforderungen:
Tabelle 10: Dimensionen OT-Technikraum Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Raumhöhe 3.2-3.6 m Inkl. Doppelboden (0.5 m-1.0 m)
Gangbreite min. 1.2m Zwischen den Schrankreihen
Reservefelder max. 50%
7.3.2 Einbringwege
Damit Paletten mit einem Transportgerät in den OT-Technikraum eingebracht werden können, muss der Transportweg mindestens mit einem Hubwagen inkl. Europalette (1.2 m) befahrbar sein.
Tabelle 11: Einbringwege Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Breite Transportweg >= 1.2 m 1.8 m Benötigte Länge, um mit einem Hubwagen inkl. Länge Europalette zu manövrieren
7.3.3 Hebevorrichtung
Liegt der OT-Technikraum in einer höheren Etage, ist eine entsprechende Hebevorrichtung (Lift, Kran, usw.) vorzusehen. Die Planung erfolgt gemäss FHB 23001-11840 [12]. Die Bodendurchführung ist so zu planen, dass die einzubringenden Objekte eingebracht werden können.
Tabelle 12: Hebevorrichtung Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Kranlast >800 Kg
7.3.4 Türe zu OT-Technikraum
An die Türen zum OT-Technikraum werden folgende Anforderungen gestellt.
Tabelle 13: Türe zu OT-Technikraum Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Breite >= 1.2 m
Widerstandsklasse RC 3 Nach DIN EN 1627 Brandschutzklasse EI 60 Rest des Raums EI60 Warnhinweis Videoüberwachung:
Warnhinweis Aussen
7.3.5 Bodenbelastbarkeit
Schränke mit OT-Technik können bei einem hohen Füllgrad schwere/grosse Gewichte erreichen, deshalb muss die Bodenbelastbarkeit für folgende Mindestanforderung ausgelegt werden:
Tabelle 14: Bodenbelastbarkeit Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen Bei Bestandsbauten kann dieser Wert Bodenbelastbarkeit >=3kN/m2 abweichen, eine Betrachtung der gesamten Statik ist durchzuführen Werden Tresorschränke des Kommando Cyber (ca. 400-450 Kg) im Technikraum verbaut, sind diese möglichst nah an tragende Wände zu stellen.
7.3.6 Doppelboden
Wo sinnvoll und zweckmässig sollen OT-Technikräume ohne Doppelboden erstellt werden. Die Verkabelung erfolgt in diesem Fall von oben (s. Kap 4.6).
In begründeten Fällen wie z.B. in Bestandsbauten, grossen Kabelquerschnitten, fehlendem Kabelkeller (Unterbringung LWL-Reserveringe) etc. kann ein Doppelboden eingesetzt werden. Dieser ist gemäss FHB BSA 23 001-11870 [12] auszuführen. Abweichend dazu:
Tabelle 15: Doppelboden Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Mindesthöhe >=0.3 m Hohlraumhöhe Erfordern es die Umstände (z.B. Wasserleitungen in unmittelbarer Nähe) können Wasserabläufe im Boden vorgesehen werden.
7.3.7 Vibrationsarme Infrastruktur
Bei der Konstruktion und Ausführung der Infrastruktur im Raum ist darauf zu achten, dass eine vibrationsarme Bauweise eingehalten wird. Dies gilt insbesondere für die Stahlkonstruktionen, auf welche die Schränke platziert und verschraubt werden.
7.3.8 EMV Aufgrund der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) sollen OT-Technikräume nicht in unmittelbarer Nähe von Trafo- oder Aufzugmaschinenräumen und Mittelspannungsleitungen liegen.
7.3.9 Alarmierung an UeLS-CH
Die Alarmierung erfolgt grundsätzlich nach ASTRA Richtline 13032 Engineering der BSA- Daten [13]. Zusätzlich werden nachfolgende Alarmmeldungen ans UeLS-CH übertragen.
Tabelle 16: Datenpunkte Melde- Status Status Text Status Text Status Wertebereich klasse «0» «1» «0» «1» Wasserdetektor A Alarm In Ordnung Leckage Alarm In Ordnung 0/1 Grenzwert Raum- Störung/Al A In Ordnung überschritten / In Ordnung 0/1 temperatur arm unterschritten Grenzwert Luft- Störung/Al A In Ordnung überschritten / In Ordnung 0/1 feuchtigkeit arm unterschritten
Beim Unterschreiten/Überschreiten der minimalen/maximalen Werte erfolgt eine Alarmmeldung an das UeLS-CH.
7.3.10 LWL-Verbindungen
LWL-Verbindungen zwischen Primär- und Standby-Standort sind redundant in getrennten Rohr- und Schachtanlagen zu führen. Im OT-Technikraum sollen diese nach Möglichkeit nicht im selben Trasse geführt werden. Allfällige Providerkabel sind in einem ASTRAeigenen Technikraum (>Z3) zu führen.
LWL-Kabel können nicht in spezifischen Farben bestellt werden. Die Zonenunterscheidung gilt analog zu Kap. 9.4.5 jedoch wird die Differenzierung mit dem Label erreicht (s. dazu Kap. 9.4.4).
7.3.11 Autonomiezeit
Notstrom USV- und Batterieanlage
Falls am Standort des OT-Technikraums kein USV-Netz zur Verfügung steht und eigens dafür eine USV beschafft wird, sollen Kompaktanlagen im OT-Technikraum eingesetzt werden. Die Autonomiezeit der OT-Technik ist auf 24 Stunden auszulegen. Abweichungen davon sind vom ASTRA zu genehmigen.
Dieselgenerator
Steht ein Dieselgenerator am Standort des OT-Technikraums zur Verfügung kann die USV-Autonomiezeit auf 60 Minuten reduziert werden. Für den Dieselgenerator gilt ebenfalls eine Autonomiezeit von 24 Std.
Erhöhung der Autonomiezeit ≥ 24 Stunden
Bei einer Erhöhung der Autonomiezeit ≥ 24 Stunden ist die Machbarkeit zu prüfen (Variantenvergleich), welche Variante «Batterieanlage» oder «Dieselgenerator» eingesetzt werden soll. Kommt eine grosse Batterieanlage zum Einsatz sollte diese nicht im OT- Technikraum installiert werden.
7.3.12 Überspannungsableiter
OT-Technikräume beinhalten empfindliche Geräte wie Server-, Speicher- und Kommunikations-Komponenten. Diese sind in jedem Fall mit einem Überspannungsableiter zu schützen und in das übergeordnete Überspannungs- und Erdungskonzept einzubeziehen.
7.4 Brandschutzanforderungen
7.4.1 Brandmeldeanlage
Für OT-Technikräume ist eine Brandmeldeanlage zur Ansteuerung der Löschanlage vorzusehen. Diese ist nach Möglichkeit in einem Nebenraum zu installieren. Brandmelder werden im Raum und im Doppelboden platziert. Die Alarmierung erfolgt über das UeLS- CH.
7.4.2 Brandlöschanlage
OT-Technikräume erhalten eine Brandlöschanlage:
Tabelle 17: Feuerlöschanlage Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen Gas-Feuerlöschmittel Die Löschanlage muss UL-gelistet, FM- oder VdS-zugelassen sein und das Ozonabbaupotenzial (Ozone DepletionLöschmittel muss eine Komponente Potential – ODP) von Null sein, die von UL oder FM für die Verwendung im System anerkannt ist. Erderwärmungspotenzial (GWP) von <1 Löschmittel (100 Jahre integrierter Zeithorizont) UL: Underwriters Laboratories
Sicherheitsmarge von mindestens 60 % FM: Factory Mutal Insurance Company
Kann gemäss DIN EN ISO 15004 und VdS: Verband der Schadenversicherer NFPA 2001 eingesetzt werden Position Löschmitteldüsen Gemäss Brandplanung Decke und Hohlboden Nach Möglichkeit ist das Position Löschmittelgas Gemäss Brandplanung Löschmittelgas in einem Nebenraum zu platzieren Handauslösung ist nahe dem Elektrische Handauslösung Gemäss Brandplanung Fluchtweg zu platzieren Alarmsirenen mit Schalldruck dürfen nicht eingesetzt werden, da diese in der Lage sind, Erschütterungen der OT- Alarmsirene Gemäss Brandplanung Systeme auszulösen, die schlimmstenfalls zu Festplattenaussetzern führen Zusätzliche Aufmerksamkeit durch Blitzleuchte Gemäss Brandplanung Blitzleuchte
8 Brandschutz
8.1 Grundsatz
Die Evaluation der erforderlichen und anzuwendenden Brandschutzmassnahmen für «Technische Zentralen der BSA» erfolgt objektspezifisch und risikobasiert. Abweichungen von den Vorgaben im Sinne einer objektspezifischen, pragmatischen und wirtschaftlichen Brandschutzlösung sind möglich.
Die Ausarbeitung und Koordination der Brandschutzmassnahmen in den Projekten mit den Planern, Ausführenden und dem ASTRA erfolgt durch einen Fachspezialisten Brandschutz (QSS-Brandschutz).
Der Brandschutz von technischen Zentralen und Betriebsräumen verfolgt zwei generelle Schutzziele:
Personen- und Sachenschutz:
Schutz von in Zentralen befindlichen Personen sowie der Zentrale selbst und der sich darin befindlichen Einrichtungen.
Schutz zur Aufrechterhaltung / Verfügbarkeit des Verkehrsträgers:
Schutz der Zentrale als Bestandteil der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung des Verkehrsträgers.
8.2 Rechtliche Grundlage
Das ASTRA ist als Bundesbetrieb Selbstversicherer. Darunter fällt auch der Bereich Brandschutz. Kantonale und kommunale Vorschriften über Versicherungspflichten gelten nicht für das ASTRA.
Das ASTRA übernimmt für die technischen Zentralen der Tunnel auf freiwilliger Basis die VKF-Richtlinien (Stand der Technik) und stellt das gleiche Sicherheitslevel sicher ausser dies ist technisch / wirtschaftlich nicht verhältnismässig umsetzbar.
Diese Richtlinie regelt im vorliegenden Kapitel 8 relevante Brandschutzthemen zu den spezifischen Gegebenheiten der technischen Tunnelzentralen abweichend oder ergänzend zu den VKF-Richtlinien.
8.2.1 Schweizerische Brandschutznorm
Die Schweizerische Brandschutznorm wird als Basisdokument von der VKF erstellt. Die VKF-Richtlinien bauen auf der Brandschutznorm auf und beschreiben im Detail, wie die Brandschutznorm umgesetzt werden soll. Die Brandschutznorm kann ohne Anpassungen und Ergänzungen übernommen werden.
8.2.2 Explosionsgefährdete Örtlichkeiten
In Tunnelzentralen und technischen Lokalen kann es zu Explosionsgefahren kommen. Die Beurteilung und Definition der EX-Zonen muss durch eine Fachperson nach ATEX 137 [14] beurteilt werden.
Dies sind beispielsweise Pumpenräume (Brennstoffe, Vergärung, etc.) und Batterieräume. Die Massnahmen richten sich nach den Dokumenten SUVA; Explosionsschutz, 2153.d [15] und Suva; Lüftungsmassnahmen für Bleibatterien, SUVA-Checkliste 67119 [16].
8.3 Organisatorisch
Das ASTRA tritt im Sinne der Brandschutzvorschriften als Brandschutzbehörde und oberstes Brandschutzorgan auf.
In den Projekten ist anhand der erforderlichen QS-Stufen, siehe Kap. 8.4, ein für den Brandschutz verantwortlicher Fachplaner erforderlich. Dieser koordiniert die Projektierung und Ausführung des Brandschutzes ganzheitlich innerhalb der BSA sowie mit dem Bau und dem ASTRA als Brandschutzbehörde.
8.4 Qualitätssicherung Brandschutz
Tunnelbauten sind in der VKF-Richtlinie nicht aufgeführt. Sie werden der Nutzung Gewerbe und Industrie zugeordnet mit einer Brandlast <1000MJ/m2. Es gilt folgende Ergänzung:
Tabelle 18: Qualitätssicherungsstufen (QSS) gemäss VKF QSS1 Einfache Umbauten in maximal drei Räumen QSS2 Neubauten von Tunnelzentralen Grössere Umbauten ab drei Räumen QSS3 Neubauten und Gesamtsanierungen von Tunnelanlagen
8.5 Baustoffe und Bauteile
Für Tunnelzentralen und technische Lokale sollen grundsätzlich nicht brennbare Baustoffe (RF1) eingesetzt werden. Nicht betroffen von dieser Vorgabe ist das Mobiliar und die technischen Einrichtungen. Es gelten folgende Definitionen:
Tabelle 19: Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen Wände, Decken und Stützen mit Feuerwiderstandsanforderung RF1 Dämm- / Zwischenschichten RF1 Wand- und Deckenbekleidungen, abgehängte Decken RF1 Doppelböden, Bodenbeläge, Fluchtwege RF1 / RF2 1 Treppen- und Podestkonstruktionen RF1
Die Räume sind ausschliesslich zur zweckbestimmten Tätigkeit zu nutzen.
1 Gemäss FHB BSA 23001-11870:
In Standardzentralen (Übertags, Gebäudehöhe <11 m, trockene Umgebung) ist eine Doppelbodenplatte im Baustoff RF2 ausreichend. In begründeten Fällen (Untertags oder Gebäudehöhe >11 m oder feuchte Umgebung) ist der Einsatz einer Doppelbodenplatte im Baustoff RF1 zu bevorzugen. Doppelbodenplatten in Fluchtwegen im Baustoff RF2 ist ausreichend, wenn diese Punkte erfüllt sind: • Nutzung: Serverraum und Nebenraum (Standardnutzung); Gebäudegeometrie: Übertrags, Gebäudehöhe < 11 m.
8.6 Brandabschnitte
Geht aus der Risikobeurteilung des Objektes (Faktoren wie Verfügbarkeit der Strasse, Dimension der Zentrale, Übergeordnete Bedeutung der Zentrale z.B. Netzwerkknoten und die Verkehrssituation) eine hohe Verfügbarkeit hervor, sind separate Brandabschnitte folgender Räume erforderlich:
Transformatoren-Räume;
Batterieräume;
Ventilatorhallen;
HLK-Anlagenräume (bei grossen Zentralen mit mehreren Lüftungsabschnitten);
Korridore (als Fluchtwege);
Treppenhäuser.
Mehrere Niederspannungsräume können als Nutzungseinheit zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.
Die Brandabschnitte sind projektspezifisch und sinngemäss gemäss den Grundsätzen oben festzulegen.
Die maximale Brandabschnittsfläche einer Nutzungseinheit ist unter Terrain auf maximal 600 m2 beschränkt.
8.7 Lufttechnische Anlagen
Die Anforderungen an die lufttechnischen Anlagen (z.B. Brandschutzklappen, Verhalten im Brandfall) sind in der Richtlinie ASTRA 13008 HLK-Anlagen definiert.
8.8 Brandschutzabstände Tragwerke
Folgende Ergänzung erfolgt zu den Brandschutzabständen, Tragwerken und Brandabschnitten:
Installationsschächte sind in EI60 zu erstellen und geschossweise horizontal mit RF1 zu unterteilen;
Horizontale Revisionsöffnungen in Installationsschächten sind in EI30 (Treppenhäuser EI30-RF1) zu erstellen. Die maximale Grösse von Revisionsöffnungen inkl. Rahmenverbreiterungen beträgt 9m2.
Tabelle 20: Feuerwiderstand Tragwerk min. R60 Brandabschnittsbildende Geschossdecken min. R60 Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege min. EI60 Fluchtweg vertikal min. REI60 Revisionsöffnungen vertikal in Böden / Decken min. REI60
8.9 Flucht- und Rettungswege
Führen Fluchtwege nur zu einem vertikalen Fluchtweg oder einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.
Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen an einen sicheren Ort im Freien, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50m nicht übersteigen.
In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35m.
Für Tunnelzentralen und technische Lokale an den Tunnelportalen können die maximalen Fluchtwegdistanzen nach VKF im Allgemeinen eingehalten werden.
An einzelnen Standorten sind die Tunnelzentralen und technischen Lokale nur über die Tunnelröhre erreichbar oder die maximalen Fluchtwegdistanzen können nicht eingehalten werden.
In diesem Fall ist ein objektspezifisches Fluchtkonzept zu erstellen und durch das ASTRA bewilligen zu lassen. Es ist bei der Erstellung des Konzeptes immer nur von einem Ereignis (Brand im Tunnel oder Brand in der Tunnelzentrale) auszugehen. Die Tunnelröhre, resp. der SISTO werden aus Sicht Tunnelzentralen und technische Lokale als Evakuierungsraum betrachtet.
Mögliche Ansätze sind zwei örtlich voneinander getrennte Ausgänge in die Tunnelröhre / SISTO (unterschiedliche Lüftungsabschnitte in der Tunnelröhre), der Bau von Schleusen oder Ausbildung von horizontalen Fluchtwegen mit der Anforderung an vertikale Fluchtwege REI60-RF1.
8.10 Fluchtwege aus Tunnel
In den Fluchtwegen aus Tunnel (z.B. Querstollen) werden keine Schaltgerätekombinationen platziert. Daher ist es notwendig, für die Unterbringung der Schaltschränke in Querstollen, Werkleitungskanäle (falls Fluchtweg) und SISTO, eigene Räume für dessen Unterbringung zu erstellen. Diese müssen von Fluchtwegen getrennt werden und erfüllen die Dichtigkeitsklasse DK 1.
Bei Bestandsbauten können diese Vorgaben unter Umständen nicht eingehalten werden. In solchen Fällen sollen die Schaltgerätekombinationen in Schränken untergebracht werden, welche die Feuerwiderstandsklasse EI30 und mit rauchhemmendem Abschluss ausgestattet sind. Falls mit erhöhter Luftfeuchtigkeit / Verschmutzung zu rechnen ist, sind die Schaltgerätekombinationen mit geeigneten Massnahmen zu schützen.
8.11 Kennzeichnung von Fluchtwegen
Für Tunnelzentralen und technische Lokale sind folgende Kennzeichnung der Fluchtwege erforderlich:
Sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen am Ausgang der Nutzungseinheit und in Fluchtwegen;
Nicht sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen (nachleuchtend) für Räume in den Nutzungseinheiten. Diese Räume müssen über eine Beleuchtung verfügen, damit sich die nachleuchtenden Rettungszeichen aufladen können;
Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege.
In Tunnelzentralen und technischen Räumen sind Flucht- und Rettungswegpläne nach VKF-Richtlinie 17-15 [7], resp. ISO 23601 [17] zu installieren.
8.12 Löscheinrichtung
Die Tunnelzentralen werden als Industriebauten eingestuft. Es sind Handfeuerlöscher mit CO2 Löschmittel einzusetzen. Die Anzahl und Aufstellungsorte richten sich nach der VKF- Richtlinie 18-15, Kap. 3.1.1 [7].
In OT-Technikräumen werden zusätzlich Löschanlagen eingebaut, siehe dazu Kap. 7.4.2.
8.13 Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen sind in Tunnelzentralen und technischen Lokalen verboten.
8.14 Brandmeldeanlage (BMA) Gebäude
Geht aus der Risikobeurteilung des Objektes (Faktoren wie Verfügbarkeit der Strasse, Dimension der Zentrale, Übergeordnete Bedeutung der Zentrale z.B. Netzwerkknoten und die Verkehrssituation) eine hohe Verfügbarkeit hervor, sind Brandmeldeanlagen erforderlich.
Es kommen die folgenden Varianten zum Einsatz.
8.14.1 Einfache Alarmierung
Als Brandmeldeanlage für ein technisches Lokal, einen Elektrostützpunkt oder eine kleine Zentrale sind einzelne Kontakte (Sensoren) vorzusehen; normalweise mit 1 Rauchmelder pro Raum. Es braucht keine eigene Anlagesteuerung. Die Daten sind in die Diversanlage zu integrieren (siehe TMB Divers).
8.14.2 Brandmeldeanlage
Falls die Risikobeurteilung eine Brandmeldeanlage erfordert, gilt folgendes:
Als Brandmeldeanlage für grosse Zentralen ist eine Gebäudebrandmeldeanlage vorzusehen, welche mit 1 bis 2 Rauchmelder pro Raum ausgerüstet werden. Es braucht keine zusätzliche Anlagensteuerung, sondern die Gebäudebrandmeldeanlage ist über die Diversanlage ins UeLS-CH zu integrieren.
Die Ausführung erfolgt gemäss TMB 23001-11830.
8.15 Beförderungsanlagen
In den technischen Zentralen sind für Personen keine Beförderungsanlagen vorzusehen.
Die Anforderungen an Beförderungsanlagen (z.B. Lastenlifte) in Tunnelzentralen und technischen Lokale richten sich nach den gültigen Brandschutzvorschriften. Die Lage von Tunnelzentralen und technischen Lokalen wird als Untergeschoss definiert.
Das Zugangsgeschoss wird als Brandhalt bestimmt.
8.16 Gefährliche Stoffe
In Tunnelzentralen dürfen keine gefährlichen Stoffe gelagert werden. Abweichungen davon sind mit dem ASTRA abzuklären und von diesem zu bewilligen.
8.17 Nachweisverfahren Brandschutz
Nachweisverfahren sind für Tunnelzentralen und technische Lokale nicht notwendig. Die Anforderungen an den Brandschutz können immer durch Standardkonzepte (VKF) und die in diesem Dokument beschriebenen Ergänzungen abgedeckt werden.
8.18 Anerkennungsverfahren
Das ASTRA akzeptiert Produkte, welche durch ein Anerkennungsverfahren des VKF bewilligt wurden. Einzelzulassungen können durch das ASTRA bewilligt werden.
9 Anhang
9.1 Schrankgestaltung OT-Technikraum
9.1.1 Allgemeine Spezifikationen
An die Schränke werden folgende Anforderungen gestellt:
Tabelle 21: Schrankspezifikationen Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Breite 800 mm 1000 mm Kommunikationsschrank Tiefe 1200 mm Server- und Speicherschrank Von vorne und hinten zugänglich für Server- und Zugänglichkeit Speicherschrank Robuste Bauweise, konzipiert, um die entsprechenden Ausführung Lasten zu tragen Türen optional Abhängig von Gesamt-, Schliess- und Kühlkonzept
HE-Kennzeichnung Beidseitig gegenläufig durchnummeriert
Initialfüllgrad Min. 30-60% 40% soll für zukünftige Ausbauten verfügbar sein
9.1.2 Schrankbelüftung
Die Schränke erhalten keine Aktivlüftung (Lüfter in Schrank). Die Durchlüftung der Schränke erfolgt durch die Lüfter der installierten Komponenten im Schrank. Zwischen den Aktivkomponenten sind nach Möglichkeit Freiräume (1-2 HE) für die Durchlüftung vorzusehen. Höhere Packungsdichten im Schrank können mit geeigneten Kühlkonzepten erreicht werden.
9.1.3 Kabeleinführung
Die Kabelinstallationen können von unten (durch Doppelboden) wie auch von oben in die Schranksysteme eingeführt werden. Bei der Installation von oben kommen Kabeltrasse zum Einsatz. Die Verlegung der Kabel erfolgt in jedem Fall ordnungsgetrennt.
9.1.4 Kabelführung im Schrank
Horizontal und vertikal werden Rangierbügel für das Führen der Netzwerkkabel angebracht. Links und rechts werden für die Befestigung der Kabel jeweils Trag- und Bindeschienen (z.B. Galip) montiert.
9.1.5 PDU in Schrank
Für ein weitergehendes Monitoring der eingebauten Speicher-, Server- und Kommunikationskomponenten sollen die Schränke mit intelligenten «Power Distribution Units» ausgerüstet werden.
Beispiel:
Abbildung 13: PDU
Tabelle 22: Ausführung PDU Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
16 A
Gesamtaufnahme
Pro Ausgangskanal
Phasenausgleich Spannung, Storm, Wirkleistung, Monitoring NMS Energie Monitoring / Messungen Scheinleistung, Energie, Leistungsfaktor Ausgangskanäle separat von fern schaltbar
Störmeldungen (Ausfall, Überlast, Temperatur, weitere…)
Die Einbindung erfolgt über das NMS-System HTM, JSON-RPC SSH, Schnittstelle Telnet, Modbus/TCP SNMP Wichtige Alarmmeldungen sollen direkt an das UeLS-CH erfolgen (Überlast, Ausfall, Sammelstörung) Vorortanzeige 230V Anzeige des Energie Monitorings
USV und Normalnetz In den OT-Technikräumen werden die Server- und Kommunikationsschränke mit 3 Stk. Power Distribution Unit (PDU) Steckdosenleisten «ab Normalnetz» auf der linken Schrankseite und jeweils 3 Stk. PDU Steckdosenleisten «ab USV-Netz» auf der rechten Seite ausgerüstet. Mobile Steckdosenleisten sind nicht zugelassen.
Die Endgeräte sollen jeweils möglichst auf die identischen Steckerpositionen des Normal- und des Not-Netzes angeschlossen werden.
Werden 400V/16 A Steckdosenleisten eingesetzt, so ist auf eine möglichst symmetrische Belastung der Phasen zu achten.
9.1.6 Server- / Speicherschrank Einteilung
Komponenten mit hohen Eigengewichten (Blade- und Speichersysteme) sind nach Möglichkeit in der unteren Hälfte des Schranks einzubauen. Komponenten mit weniger Gewicht (Router, Firewall, Standardserver) welche nicht höher als 2 HE sind, sind eher in der oberen Hälfte des Schranks zu platzieren.
9.2 Musterschrank Kommunikation
Abbildung 14: Musterschrank Kommunikation
9.3 Musterschrank Server- / Speicherkomponenten
Abbildung 15: Musterschrank Server- und Speicherkomponenten
9.4 Beschriftungen OT-Technikraum
Die Beschriftungen vor Ort gemäss AKS-CH müssen für eine schnelle Fehlersuche optimiert sein. Daher kann der Hostname gemäss IP-Adressierung verwendet werden.
9.4.1 Geräte
Die Bezeichnung der Geräte in den Racks erfolgt mit dem jeweiligen Hostnamen. Die Beschriftung erfolgt mittels beschreibbaren Klebern (z.B. P-Touch) direkt auf das Gerät oder mit einer zusätzlichen Gerätebeschriftungsplatte welche z.B. unter die Gerätebefestigung (Schraube) geklemmt werden kann.
Beispiel: wthu-Ipa-swi-123
Abbildung 16: Gerätebeschriftungsplatte
9.4.2 Kabelbeschriftung
Die Kabelbeschriftung erfolgt nach dem Modell von Quell- und Zieladresse, dabei werden als Quelle und Ziel jeweils die Hostnamen der Endgeräte angegeben (ohne Zwischenpatchungen):
Quell-Hostname :Port-Nr. Opt.Kabel-Nr.
wthu-ipe-bro-001 :11 13562 tsbe-ipe-bro-001 :12
Ziel-Hostname :Port-Nr.
Abbildung 17: Kabelbeschriftung mit Kabelbinderbefestigung
9.4.3 Patchkabel Kupfer
Alternativ zu Kap. 9.4.2 können Patchkabel zum Beispiel mit einer Wickeletikette beschriftet werden.
Quell-Hostname :Port-Nr. wthu-ipe-bro-001 :11 Ziel-Hostname :Port-Nr. tsbe-ipe-bro-001 :12 Opt.Kabel-Nr. 13562
Abbildung 18: Patchkabel Beschriftung Wickeletikette
Beispiel:
Abbildung 19: Beispiel Beschriftung Patchkabel
9.4.4 LWL-Kabel
LWL-Kabel müssen vor zu hohen mechanischen Beanspruchungen geschützt werden, daher eignen sich Beschriftungsträger mit Kabelbinderbefestigung nicht. Beispielsweise können LWL-Kabel mit Kabelfahnen beschriftet werden:
Quell-Hostname :Port-Nr. wthu-ipe-bro-001 :11 Ziel-Hostname :Port-Nr. tsbe-ipe-bro-001 :12 Abbildung 20: Beispiel Beschriftung LWL-Kabel
Beispiel:
Abbildung 21: Beispiel Beschriftung LWL-Kabel
Zwecks Unterscheidung zwischen den verschiedenen Netzwerkzonen soll der Schriftzug auf den Kabelfahnen analog Farbkodierung aus Kapitel 9.4.5 erfolgen. Mit der Ausnahme, dass die übrigen Zonen mit einem schwarzen Schriftzug zu versehen sind.
9.4.5 Patchkabel Kupfer
Zusätzlich zu den oben verwiesenen Vorgaben aus dem Fachhandbuch gelten für Patchkabel folgende Farbkodierungen, abgeleitet aus dem Zonenmodell gemäss Weisung ASTRA NSP IP-Netz 83042 [18]:
Tabelle 23: Farben Patchkabel Messgrösse Wert Messmethode/Bemerkungen
Farbe Patchkabel Rot Netze von Dritten
Braun IP-Netz BSA Backbone PEZ Jump Host (PEZJ-BSA) Dunkelgrau PEZ Proxy Server (PEZP-BSA) PEZ (PEZ-BSA) Adminzone (ADMIN-BSA) Grün Servicezone (SERV-BSA) Client Zone (DESK-BSA) Grau Technikzone (TEZ-BSA) Migrationszone (MIG-BSA) Violett Gästezone (GUEST-BSA)
Orange Prozess Zone (PROC-BSA)
Gelb Serverzone (SZ-BSA)
Glossar
Begriff/Abkürzung Bedeutung
AP Aufputz
ATEX Explosionsfähige Atmosphären
AKS-CH Struktur und Kennzeichnung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen
BIM Building Information Modeling
BMA Brandmeldeanlage
BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen
CO2 Kohlenstoffdioxid
DAW Dokumentation des ausgeführten Werks
DIN Deutsche Industrie Norm
DK Dichtigkeitsklasse
EMV Elektro Magnetische Verträglichkeit
ENV Energieverordnung
EX Explosionsgefährdet
FHB Fachhandbuch
FU-Raum Frequenzumrichter Raum
GE Gebietseinheit
GWP Erderwärmungspotenzial
HE Höheneinheit
HLK Heizung Lüftung Klima Ein IP-Netz für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung der Nationalstrassen IP-Netz BSA mit folgenden Elementen (Teilnetzen): GE
11 IP-Netze BSA GE GE Abschnitt
dem IP-Netz BSA Backbone (Backbone der Bundesverwaltung) BD
Verbindungen zur VMZ-CH VMZ
Verbindungen zu den Rechenzentren BSA Backbone
Verbindungen zu den BD (Basisdiensten des IP-Netz BSA) ISBO Informatiksicherheitsbeauftragter der Organisation
ISO Information Security Officer
ISO International Organisation for Standardization
KEV Kabel Endverschluss
LED Light Emitting Diode (Leuchtdiode)
LWL Lichtwellenleiter
MS Mittelspannung
NFPA National Fire Protection Association
NS Niederspannung
NSP Network Security Policy
NMS Network Management System
PDU Power Distribution Unit
ODP Ozone Depletion Potential
QSS Qualitätssicherungsstufe
OT Operational Technology
Ausgabe 2025 | V1.00 48
Begriff/Abkürzung Bedeutung
RC Resistenz Class
RF Brandverhaltensgruppe
SA-CH Systemarchitektur Schweiz
SISTO Sicherheitsstollen
SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
SN Schweizer Norm
SUVA Schweizerische Unfall Versicherungsanstalt
TMB Technisches Merkblatt
UeLS-CH Übergeordnetes Leitsystem
UL Underwriters Laboratories
UP Unterputz
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
VdS Verband der Schadenversicherer
VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
VNB Verteilnetzbetreiber
WELK Werkleitungskanal
Abbildungsverzeichnis
Ausgabe 2025 | V1.00 50
Tabellenverzeichnis
Tabelle 19: Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen 37
Ausgabe 2025 | V1.00 51
Literaturverzeichnis
Richtlinien und Dokumentation des ASTRA [1] Bundesamt für Strassen ASTRA, „OT Security“, Richtlinie ASTRA 13030, www.astra.admin.ch. [2] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, „Projektierung Tunnel - Strassentunnel“, SIA 197/2, www.sia.ch. [3] Bundesamt für Strassen ASTRA, „HLK-Anlagen Tunnelzentralen“, Richtlinie ASTRA 13008, www.astra.admin.ch. [4] Bundesamt für Strassen ASTRA, „OT-Security Governance“, Weisung ASTRA 73006, www.astra.admin.ch. [5] International Organisation for Standardization, „Information technology – Security techniques – Information security management systems – Requirements“, ISO/IEC 27001/2, www.iso.org. [6] Bundesamt für Strassen ASTRA, „Energieversorgungen der Nationalstrassen“, Richtlinie ASTRA 13020, www.astra.admin.ch. [7] Vereinigung Kantonaler Feuerschutzversicherungen, „VKF-Brandschutzrichtlinien “, Brandschutzvorschriften 2015, www.bsvonline.ch. [8] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, „Abdichtungen und Entwässerungen“, SIA 270, www.sia.ch. [9] Schweizerische Eidgenossenschaft, „Gefahrenkarten“, Naturbedingte Risiken, www.map.geo.admin.ch. [10] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, „Einwirkungen auf Tragwerke“, SIA 261, www.sia.ch. [11] Europäische Normen, „Einbruchhemmung“, ENV 1627-1630, www.cencenelec.eu/. [12] Bundesamt für Strassen ASTRA, „Fachhandbuch BSA“, ASTRA 23001 www.astra.admin.ch. [13] Bundesamt für Strassen ASTRA, „Engineering der BSA-Daten“, Richtlinie ASTRA 13032, www.astra.admin.ch. [14] EG-Richtlinie ATEX, „ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG“. [15] SUVA, „Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen“, Checkliste 2153.D, www.suva.ch/ [16] SUVA, „Lüftungsmassnahmen und Instandhaltung bei Bleibatterien“, Checkliste 67119.D, www.suva.ch/ [17] International Organisation for Standardization, „Information technology“, ISO/IEC 23006-1, www.iso.org/ [18] Bundesamt für Strassen ASTRA, „Network Security Policy IP-Netz BSA (NSP IP-Netz BSA)“, Dokumentation ASTRA 83042, www.astra.admin.ch.
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Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2025 1.00 22.05.2025 Inkrafttreten Ausgabe 2025.