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SR 784.101.113/1.8 Meldung von Netzstörungen

BAKOM cOv41nAIrWsH · Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Dals 23 nov. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bakom-ofcom-ufcom/cov41nairwsh/de/sr-784-101-113-1-8-meldung-von-netzstorungen

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SR 784.101.113/1.8 Meldung von Netzstörungen

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) richten sich an alle Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA). Sie definieren die meldepflichtigen Störungen, legen den Inhalt der Störungsmeldung fest und regeln das Verfahren zu deren Weiterleitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Sie ersetzen alle bisherigen, zwischen FDA und dem BAKOM getroffenen Vereinbarungen bezüglich Störungsmeldungen.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Die vorliegenden TAV bilden Anhang 1.8 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente. Sie stützen sich auf Artikel

105 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 20072 über Fernmeldedienste (FDV)

1.3 Zweck der Störungsmeldung

Die Daten aus der Störungsmeldung werden im Rahmen von Artikel 13a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 (FMG), Artikel 6 der Verordnung über die Bevölkerungsschutz vom 11. November 2020 (BevSV) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 sowie 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) durch das BAKOM, das BABS und gegebenenfalls den NDB bearbeitet. Sie dienen im Zusammenhang mit Krisensituationen: a. der Gewinnung von Erkenntnissen über die Verfügbarkeit von Fernmeldediensten und -infrastrukturen; b. der Förderung angemessener Schutzmassnahmen; c. der Sicherstellung des Informationsflusses im Allgemeinen und der Erfüllung des Kommunikationsauftrags des BAKOM im Besonderen; d. der Ereignisbewältigung durch die zuständigen Bundesstellen und kantonalen Stäbe.

2 Meldepflichtige Störung

2.1 Betroffene Fernmeldedienste

Meldepflichtig sind Störungen, die folgende Fernmeldedienste betreffen: a. öffentlicher Telefondienst; b. Zugang zu den Notrufdiensten (zentrale Funktionen der Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe); c. Datenübertragung für den Zugang zu öffentlichen Netzen/Diensten (z. B. Internet); d. Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen zuhanden von Endkundinnen und –kunden.

2.2 Störungsgrad

Meldepflichtig sind Störungen, wenn ein Dienst für die Endkundinnen und –kunden a. vollständig unterbrochen ist, oder b. eindeutig eingeschränkt ist. Beispiele einer eindeutigen Einschränkung sind im Anhang aufgeführt.

2.3 Störungsreichweite

Meldepflichtig sind Störungen mit folgenden Reichweiten: a. netzneutrale Fernmeldedienste (Fernmeldedienste, die auf anderen Fernmeldediensten – insbesondere der Datenübertragung über Internet – aufbauen, ohne dass die beteiligten Fernmeldedienstanbieterinnen vertraglich miteinander verbunden sein müssen): Meldepflichtig sind Störungen, die mindestens 10 000 Endkundinnen und -kunden in der Schweiz potenziell betreffen. Massgebend ist die durchschnittliche Nutzung des betroffenen Fernmeldedienstes während eines Tages, bezogen auf den letzten, vollständig verfügbaren Kalendermonat. b. festnetzbasierte Fernmeldedienste: Meldepflichtig sind Störungen, die mindestens 10 000 Endkundinnen und -kunden in der Schweiz betreffen. Massgebend ist die Zahl der Anschlüsse. c. mobilfunkbasierte Fernmeldedienste: Meldepflichtig sind Störungen, die mindestens 25 Senderstandorte in einem zusammenhängenden Gebiet betreffen. Massgebend ist die Zahl der Senderstandorte pro Technologie (z. B. Universal Mobile Telecommunications System [UMTS], Long Term Evolution [LTE], 5. Generation [5G]). d. rundfunkbasierte Fernmeldedienste: Meldepflichtig sind Störungen, die mindestens 10 000 Endkundinnen und -kunden in der Schweiz potenziell betreffen.

2.4 Störungsdauer

Meldepflichtig sind Störungen, die nicht innerhalb einer Stunde behoben werden können.

3 Inhalt der Störungsmeldung

3.1 Angaben

Die Störungsmeldung enthält folgende Angaben: a. Basisangaben: 1. FDA-Bezeichnung, 2. eindeutige Referenznummer der Störung, 3. Status, 4. Zeitpunkt der Störungsmeldung (Datum; Zeitangabe nach Universal Time Coordinated [UTC] oder Ortszeit Schweiz), 5. Beginn der Störung (Datum; Zeitangabe: UTC oder Ortszeit Schweiz), 6. betroffene Dienste, 7. betroffenes Gebiet, 8. Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Rückfragen (ständig erreichbar);

b. Störungsbeschreibung: 9. Ausmass der Störung aus Kundensicht (unterbrochen; eindeutig eingeschränkt), 10. Zahl betroffener Endkundinnen und -kunden (gerundet auf 1000) bzw. Mobilfunksenderstandorte, 11. genaue Gebietsbeschreibung; c. Störungsursache/n (Mehrfachnennungen möglich): 12. Aufzählung aller Ursachen anhand der folgenden Kategorien: Kabelbruch, Energieausfall, Hardware-Fehler, Software-Fehler, Naturereignis, menschlicher Fehler (z. B. Konfigurationsfehler), Cyber-Angriff, anderer böswilliger Eingriff, zur Zeit unbekannt; d. Folgen: 13. getroffene Massnahmen und Stand der Störungsbehebung, 14. Ende der Störung (Datum; Zeitangabe: UTC oder Ortszeit Schweiz).

3.2 Erstmeldung

Die Erstmeldung dient der Mitteilung einer meldepflichtigen Störung. Sie enthält mindestens die Basisangaben nach Ziffer 3.1 Buchstabe a.

3.3 Zwischenmeldung

Die Zwischenmeldung dient der Aktualisierung der Angaben einer Erstmeldung aufgrund neuer oder zusätzlicher Erkenntnisse. Sie enthält alle verfügbaren Angaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a – d.

3.4 Endmeldung

Die Endmeldung dient der Bestätigung der Störungsbehebung. Sie enthält alle Angaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a – d.

3.5 Beispiel einer Störungsmeldung

Ein Beispiel einer Störungsmeldung ist im Anhang aufgeführt.

3.6 Abschlussbericht

Das BAKOM kann nach Bedarf einen Abschlussbericht insbesondere über die Ursachen, die Reparaturmassnahmen und die gewonnenen Erkenntnisse einfordern.

4 Zeitpunkt und Adressierung der Störungsmeldung

4.1 Erstmeldung

Erstmeldungen müssen bei der Feststellung einer meldepflichtigen Störung erfolgen.

4.2 Zwischenmeldung

Zwischenmeldungen müssen innerhalb von zwei Stunden nach Vorliegen neuer oder korrigierter Angaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a – d und maximal 24 Stunden nach vorheriger Erst- oder Zwischenmeldung erfolgen.

4.3 Endmeldung

Endmeldungen müssen innerhalb von zwei Stunden nach der Behebung der Störung erfolgen.

4.4 Adressierung

Störungsmeldungen sind per E-Mail oder Meldeformular an die nationale Alarmzentrale (NAZ) zu senden: Email-Adresse: ch-neoc-p@naz.ch Meldeformular: https://app.naz.ch/netalert/

4.5 Subsidiäre Adressierung

Falls die Email-Adresse und das Meldeformular gemäss Ziffer 4.4 nicht verfügbar sind, haben Störungsmeldungen an folgende Telefonnummer zu erfolgen: 0848 14 15 16.

5 Veröffentlichung von Störungen

5.1 Inhalt der Veröffentlichung

Die folgenden Informationsangaben aus der Störungsmeldung gemäss Abschnitt 3.1 müssen veröffentlicht werden. Die Nummerierung entspricht Abschnitt 3.1. a. Basisangaben: 3. Status, 5. Beginn der Störung (Datum; Zeitangabe: UTC oder Ortszeit Schweiz), 6. betroffene Dienste, 7. betroffenes Gebiet; b. Störungsbeschreibung: 9. Ausmass der Störung aus Kundensicht (unterbrochen; eindeutig eingeschränkt), 10. Zahl betroffener Endkundinnen und -kunden (gerundet auf 1000) bzw. Mobilfunksenderstandorte, 11. genaue Gebietsbeschreibung; c. Störungsursache/n (Mehrfachnennungen möglich): 12. Aufzählung aller Ursachen anhand der folgenden Kategorien: Kabelbruch, Energieausfall, Hardware-Fehler, Software-Fehler, Naturereignis, menschlicher Fehler (z. B. Konfigurationsfehler), Cyber-Angriff, anderer böswilliger Eingriff, zur Zeit unbekannt; d. Folgen: 14. Ende der Störung (Datum; Zeitangabe: UTC oder Ortszeit Schweiz) bei einer abgeschlossenen Störung.

Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind die technischen Einzelheiten der Störungsursache sowie der getroffenen Massnahmen.

5.2 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung muss innert einer Stunde nach der Feststellung einer meldepflichtigen Störung erfolgen. Sie erfolgt auf einer dafür vorgesehenen, leicht auffindbaren Webseite der betroffenen FDA. Der Inhalt der Veröffentlichung bleibt 5 Jahre auf dieser Webseite verfügbar.

Biel, 23. November 2022

Vorname NameFunktion / Sektion / Abteilung

Anhang

Erläuterung der eindeutigen Einschränkung Als eindeutige Einschränkung eines Fernmeldedienstes gelten insbesondere:

  • die kommunikationserschwerende Beeinträchtigung des öffentlichen Telefondienstes;

  • zugesicherte Datenraten können maximal zu 50 Prozent garantiert werden;

  • die Nichtverfügbarkeit von zugangsberechtigten Radio- oder Fernsehprogrammen4;

  • eine nicht sichergestellte Leitweglenkung oder Standortidentifikation der Notrufe.

Beispiel einer Störungsmeldung

1 FDA-Bezeichnung „Communications Switzerland Inc.“

2. eindeutige Referenznummer der Störung ABC 123

3 Status offen

4 Zeitpunkt der Störungsmeldung (Datum; UTC

30.04.2013; 14:50 UTC Zeitangabe)

5 Beginn der Störung (Datum; UTC

30.04.2013; 13:35 UTC Zeitangabe)

  1. betroffene Dienste Telefonie, analog und ISDN

  2. betroffenes Gebiet Zürcher Oberland

8 Telefonnummer und E-Mail-Adresse für

+41 29 123 45 67; nmc@beispiel.ch Rückfragen

9 Ausmass der Störung aus Kundensicht

(vollständig unterbrochen; eindeutig vollständig unterbrochen eingeschränkt)

10 Zahl betroffener Endkundinnen und -kunden

40 000 (gerundet auf 1000)

11. genaue Gebietsbeschreibung Bezirke Hinwil, Pfäffikon, Uster

12 Störungsursache zur Zeit unbekannt

13. getroffene Massnahmen und Stand der Untersuchung läuft Störungsbehebung

14 Ende der Störung (Datum, UTC Zeitangabe) voraussichtlich 30.04.2013, 23:00 UTC

4 Artikel 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)