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SR 784.101.113/2.4 Nummerierungsplan X.121

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) bilden Anhang 2.4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [3]. Sie stützen sich auf Artikel 28 des Fernmeldegesetzes (FMG) [1], Artikel 35, 36 und 52 Absatz 1 der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [2]. Sie richten sich an die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sowie die Inhaberinnen von Adressierungselementen des Nummerierungsplans X.121 4 für die Zusammenschaltung des internationalen Datenpaketdatendienstes und legen die Nutzungsbedingungen dafür fest.

1.2 Referenzen

[1] SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [3] SR 784.101.113 Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [4] Recommendation ITU-T X.121 International numbering plan for public data networks

Die TAV sowie die Nummerierungspläne sind auf der Internetseite www.bakom.admin.ch abrufbar. Sie können ebenfalls beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, CH-2501 Biel bezogen werden. Die Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) können bei der ITU, Place des Nations, CH-1211 Genf 20, bezogen werden (www.itu.int).

1.3 Abkürzungen

DCC Landeskennzahl (Data Country Code) DNIC Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes (Data Network Identification Code) NTN Netzanschlussnummer (Network Terminal Number) ITU-T Internationale Fernmeldeunion – Telekommunikationssektor

2 Numerierungsplan X.121

2.1 Codes zur Identifikation des Datenübermittlungsnetzes gemäss X.121

Das Format der Codes zur Identifikation des Datenübermittlungsnetzes (DNIC) ist in der Empfehlung X.121 der ITU-T [4] beschrieben. Jeder DNIC setzt sich aus 4 Ziffern zusammen. Die drei ersten Ziffern bezeichnen das Land. Es handelt sich um die Landeskennzahl für die Datenübermittlung (DCC). Die vierte Ziffer erlaubt die Identifikation eines bestimmten Netzes in einem Land.

Code zur Identifikation des Datenübermittlungsnetzes

ZXXX

Landes- Netzziffer kennzahl X Beliebige Ziffer zwischen 0 und 9 Z Beliebige Ziffer zwischen 2 und 7

Abbildung 1: DNIC gemäss X.121

2.2 Der Schweiz zugeteilte Landeskennzahlen

Die ITU hat als zuständiges Organ für die Zuteilung der Landeskennzahlen (DCC) der Schweiz die folgenden Landeskennzahlen zugeteilt: – 228 – 229 Eine Landeskennzahl ermöglicht die Identifikation von bis zu 10 Datennetzen.

2.3 Internationale Nummer für die Datenübermittlung

Jede an ein Datenübermittlungsnetz angeschlossene Endeinrichtung ist durch eine «internationale Nummer für die Datenübermittlung» gekennzeichnet. Diese Nummer setzt sich aus dem Code zur Identifikation des Datenübermittlungsnetzes (DNIC) und der Netzanschlussnummer (NTN) zusammen:

Internationale Nummer für die Datenübermittlung = DNIC + NTN

Internationale Nummer für die Datenübermittlung

DNIC + Netzanschlussnummer (4 Ziffern) (bis zu 10 Ziffern)

2.4 Netzanschlussnummer

In der Schweiz muss die Netzanschlussnummer (NTN) obligatorisch mit der Ziffer 1 beginnen1 . Die NTN, die mit der Ziffer 0, bzw. den Ziffern 2 bis 9 beginnen, sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert.

Netzanschlussnummer (bis zu 10 Ziffern) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 0 reserviert 1 x x x x x x x x x 2 reserviert 3 reserviert 4 reserviert 5 reserviert 6 reserviert 7 reserviert 8 reserviert 9 reserviert

x ist eine beliebige Ziffer zwischen 0 und 9.

Biel/Bienne, 18. November 2020

Bernard Maissen Direktor

1 Diese Einschränkung gilt nicht für DNIC, die vor dem 1.12.1996 zugeteilt wurden