R-10-60 Vorübergehende Verwendung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung A.02 04. Mai 2026
Richtlinie 10-60
Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
1 Übersicht
1.1 Allgemeines
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist für ausländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Zollgebiet verwendet werden (vorübergehende Einfuhr). Diese Waren beeinflussen das wirtschaftliche Wettbewerbsgeschehen im Inland in der Regel nur beschränkt.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist auch für inländische Waren anwendbar, die vorübergehend im Ausland verwendet und danach unter vollständiger Abgabenbefreiung wiedereingeführt werden (vorübergehende Ausfuhr).
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gliedert sich in folgende Schritte:
Diese Richtlinie regelt die Zollveranlagung von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten, wenn die massgebenden Vorschriften nicht eingehalten werden.
1.2 Grundvoraussetzungen
Damit Waren zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung zugelassen werden können, müssen die nachfolgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein.
Grundvoraussetzungen Ziffer
Die Waren müssen zur Wiederausfuhr bzw. zur Wiedereinfuhr bestimmt 2.1 sein.
Die Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr der Waren muss in unverändertem Zu- 2.2 stand erfolgen.
Die Identität der Waren lässt sich sichern. 2.3
Die für gewisse Verwendungszwecke erforderliche Bewilligung liegt vor. 2.4
Die Bestimmungen der nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) sind eingehalten. 2.5
1.3 Verwendungszweck
Der Verwendungszweck ist u. a. massgebend, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und welche Formvorschriften einzuhalten sind (vgl. Ziffer 3).
1.4 Formvorschriften
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gliedert sich in die Schritte Eröffnung, Überwachung und Abschluss (vgl. Ziffer 4.2 bis 4.4).
Formvorschriften Ziffer
Arten von Zollanmeldungen:
• ZAVV Form. 11.73 und 11.74 4.11
• Carnet ATA 4.12
• Andere Zollanmeldungen in Papierform 4.13
• Besondere Zollanmeldungen:
o Formlose Veranlagung 4.14.1
o Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt 4.14.2
Die Frist zur Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr beträgt grundsätzlich 2 Jahre 4.5 (Standardfrist). Je nach Verwendungszweck der Waren und Art der Zollanmeldung gelten kürzere Fristen.
Die Sicherstellung der Abgaben richtet sich nach der Art der Zollanmeldung. 4.6
Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck, den Verwender 4.7 und – je nach Zollanmeldungsart – den Eigentümer der Waren in der Zollanmeldung angeben.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung berechtigt grundsätzlich nur 4.8 für eine Ein- und Wiederausfuhr bzw. eine Aus- und Wiedereinfuhr. Für gewisse Verwendungszwecke sind wiederholte Grenzübertritte möglich.
Eine provisorische Veranlagung ist nur möglich, wenn die für gewisse Ver- 4.9 wendungszwecke vorgeschriebene Bewilligung fehlt.
Eine Veranlagung bei einer Inlanddienststelle bzw. bei einer Messedienst- 4.10 stelle ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
1.5 Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers
Die anmeldepflichtige Person muss eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren ändert (vgl. Ziffer 5).
2 Grundvoraussetzungen
2.1 Absicht zur Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr
Die Waren müssen zur Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr bestimmt sein. Steht bereits bei der Eröffnung des Verfahrens fest, dass die Waren nicht wiederaus- bzw. wiedereingeführt werden sollen, ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig.
Beim Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs ist dieser Grundsatz nicht absolut auszulegen, da in diesem Fall der Verkauf der Waren und nicht die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr im Vordergrund steht (vgl. Ziffer 3.3).
Frist zur Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr: vgl. Ziffer 4.5.
2.2 Unveränderte Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr
(Art. 30 Abs. 1 Bst. d und Art. 31 Abs. 1 Bst. c ZV; Art. 1 Bst. a Istanbuler Übereinkommen)
Die Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr der Waren muss in unverändertem Zustand erfolgen, wobei Veränderungen aufgrund des zweckbestimmten Gebrauchs nicht als Veränderung gelten.
Für Verbrauchsmaterial ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig.
Zulässig sind Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen), die aufgrund eines Vorkommnisses während der vorübergehenden Verwendung notwendig werden und die für eine zweckbestimmte Verwendung unerlässlich sind (z. B. wenn auf einer Baustelle eine vorübergehend eingeführte Maschine kaputt geht und deshalb den veranlagten Verwendungszweck nicht mehr erfüllen kann).
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist nicht zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bereits feststeht, dass die Waren veredelt werden sollen (vgl. R-10-70 und R-10-80). Zulässig bleiben gewisse passive Lohnveredelungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht beabsichtigt waren (vgl. R-10-80).
2.3 Identitätssicherung
(Art. 58 ZG; Art. 30 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 Abs. 1 Bst. a ZV; Art. 54 ZV-BAZG)
Die Identitätssicherung soll die Nämlichkeit gewährleisten bzw. verhindern, dass Waren ausgetauscht oder untergeschoben werden können.
Die Identitätssicherung erfolgt grundsätzlich mit einer genauen Warenbeschreibung in der Zollanmeldung, wobei insbesondere folgende Merkmale zu berücksichtigen sind (sofern vorhanden): Warenart, Markenname, Typ, Seriennummer, Dimension, Gewicht, Beschaffenheit, Sujet, Stückzahl, Hersteller, Herstellungsjahr, Farbe und Wert. Die allgemeinen Vorschriften betreffend die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung gelten sinngemäss.
Die Warenbeschreibung kann auch in Form eines detaillierten Warenverzeichnisses (Liste) erfolgen.
Bilder, Fotos oder andere visuelle Darstellungen können eine genaue Warenbeschreibung ergänzen.
Es ist Sache der anmeldepflichtigen Person, Art und Weise der Identitätssicherung vorzuschlagen. Die zuständige Lokalebene entscheidet darüber, ob die vorgeschlagene Identitätssicherung zweckmässig ist und den Anforderungen des BAZG genügt.
Ist ein Warenaustausch trotz einer genauen Warenbeschreibung nicht ausgeschlossen, kann die Lokalebene ein Zollkennzeichen (Plombe, Stempel etc.) anbringen. Das Zollkennzeichen ist in der Zollanmeldung zu vermerken.
Wenn sich die Identität der Waren in keiner Weise festhalten lässt, verweigert die Lokalebene das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
Die anmeldepflichtige Person muss die Identität von Tieren der Pferdegattung (Equiden) mit dem Equidenpass nachweisen.
2.4 Bewilligung
(Art. 9 Abs. 3 und Art. 39 ZG; Art. 30 Abs. 5 und Art. 93 ZV)
Für folgende Verwendungszwecke bedarf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung einer Bewilligung (nur vorübergehende Einfuhr):
• Beförderung von Personen oder Waren: Bewilligungspflicht für gewerbliche Binnentransporte (vgl. Ziffer 3.9 bzw. R-13).
• Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke: Bewilligungspflicht für Hebe- und Kranarbeiten (vgl. Ziffer 3.11 bzw. 3.11.3).
Die anmeldepflichtige Person muss die Bewilligung vorgängig beantragen und zusammen mit der Zollanmeldung der Lokalebene vorlegen.
Fehlt zum Zeitpunkt der Zollanmeldung die erforderliche Bewilligung, hat die anmeldepflichtige Person folgende Möglichkeiten:
• Veranlagung aufschieben (Waren verbleiben im Ausland).
• Waren definitiv in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
• Waren provisorisch veranlagen (vgl. Ziffer 4.9).
Achtung: Die in dieser Ziffer behandelte Bewilligung für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist nicht zu verwechseln mit einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt (vgl. Ziffer 4.14.2).
2.5 Nichtzollrechtliche Erlasse
(Art. 58 Abs. 2 Bst. d ZG; diverse Rechtserlasse)
Die anmeldepflichtige Person muss die Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) auch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sicherstellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden NZE (Aufzählung nicht abschliessend):
• Mehrwertsteuer
• Kriegsmaterial
• Sanktionen und Embargos
• Waffen
• Zivil und militärisch verwendbare Güter (Dual-use)
• Edelmetalle
• Kulturgüter
• Landwirtschaft (Kontingente): R-60-3.1
• Rohdiamanten
• Tiere und Tierprodukte: R-60-4.2
• Pflanzenschutz
• Artenschutz (CITES)
• Abfälle: R-60-6.9
3 Verwendungszweck
3.1 Allgemeines
Der Verwendungszweck ist u. a. massgebend, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und welche Formvorschriften einzuhalten sind.
Je nach Verwendungszweck stehen die Eigenschaften der Ware selbst oder die mit der Ware erzeugte Leistung bzw. der Output im Vordergrund (vgl. nachfolgende Übersicht).
Eigenschaften der Ware stehen im Leistungserzeugung (Output) steht im Zentrum Zentrum
• Ausstellung, Muster, Vorlagen: • Rettungseinsatz, Hilfeleistung: vgl. Ziffer 3.2 vgl. Ziffer 3.5
Ungewisser Verkauf: • Schulung, Ausbildung und Instruktion vgl. Ziffer 3.3 von Personen: vgl. Ziffer 3.6
Test, Erprobung, Kontrolle, Prüfung, Begutachtung: • Sport und Wettkampf: vgl. Ziffer 3.4 vgl. Ziffer 3.7
• Verpackung und Transportschutz: vgl. Ziffer 3.8
• Beförderung von Personen oder Waren: vgl. Ziffer 3.9 bzw. R-13
• Private Zwecke: vgl. Ziffer 3.10
• Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke: vgl. Ziffer 3.11
• Ersatzteile für Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: vgl. Ziffer 3.12
Sollen die Waren für mehrere Verwendungszwecke eingesetzt werden, entscheidet derjenige Verwendungszweck über die erforderlichen Formvorschriften, für welchen die strengsten Formvorschriften gelten (vgl. Ziffer 5.2).
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist für Waren zur Lagerung nicht zulässig. Hierfür sind das Zolllager und das Zollfreilager vorgesehen (Art. 33 Bst. a ZV; vgl. R-10-30 und R-10-50).
Die Miete1 gilt im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht als Verwendungszweck, sondern regelt ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen Vermieter und Mieter (Mietvertrag). Ein Mietvertrag kann bei den meisten Verwendungszwecken vorkommen. In diesen
1 Miete: entgeltliche Überlassung einer Ware zur Nutzung.
Fällen ist der korrekten Bestimmung des Verwenders besondere Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. Ziffern 4.7 und 5). Die Dauer des Mietvertrags selbst ist nicht beschränkt. Ausschlaggebend sind hingegen die Absicht zur Wiederausfuhr und die Einhaltung der Wiederausfuhrfrist (vgl. Ziffern 2.1 und 4.5).
Für Beförderungsmittel und andere Fahrzeuge sind zudem die Bestimmungen der R-13 zu beachten. Diese gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
Tiere (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) müssen bei der vorübergehenden Einfuhr im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen. Wenn der Eigentümer seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat, ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind beim entsprechenden Verwendungszweck ausdrücklich genannt.
3.2 Ausstellung, Muster, Vorlagen
3.2.1 Geltungsbereich
(Anlage B.1. und B.3. zum Istanbuler Übereinkommen)
Ausstellungsgut Waren, die an einer Veranstaltung ausschliesslich angeschaut, betrachtet oder vorgeführt werden (Anschauungsobjekt) und deren Verkauf (vgl. Ziffer 3.3), deren Test bzw. Erprobung (vgl. Ziffer 3.4) oder deren anderweitige Verwendung nicht beabsichtigt ist.
Als Veranstaltung im Sinne dieser Ziffer gelten die folgenden, in Artikel 1 der Anlage B.1. zum Istanbuler Übereinkommen genannten:
• Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
• Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
• Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
• Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen; und
• Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters.
Das Ziel der Veranstaltung und der Sitz oder Wohnsitz des Veranstalters sind nicht massgebend.
Nicht als Veranstaltung gelten Ausstellungen privater Natur (private Ausstellungen), die z. B. in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden (vgl. Ziffer 3.3).
Das Ausstellungsgut darf weder verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet noch vom Veranstaltungsort entfernt werden (auch nicht für Tests oder für eine Erprobung vor dem Kauf).
Für Waren, die in irgendeiner Form die Präsentation von Ausstellungsgut unterstützen (z. B. Standmaterial) oder sonst für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z. B. Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton und Bild), gelten die Bestimmungen des Verwendungszwecks «Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke» (vgl. Ziffer 3.11).
Bei Tieren (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) ist der Sitz oder Wohnsitz des Eigentümers nicht zu berücksichtigen.
Muster Waren, die der Bestellungsaufnahme dienen, selber jedoch nicht Teil eines Verkaufsgeschäfts sind (d. h., nicht verkauft werden).
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorbemerkungen zu den Erläuterungen zum Zolltarif - Tares Ziffer III/1 (Zollbehandlung von Warenmustern / Warenproben / Musteraufmachungen) betreffend eine abgabenfreie Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Vorlagen Waren, die als Original für die gegenständliche, bildliche, künstlerische oder sonstige Reproduktion bzw. Vervielfältigung dienen (z. B. Fotografieren oder Kopieren).
3.2.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt Ausstellungsgut, Muster und Vorlagen bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr mit Carnet ATA oder ZAVV.
Für Verbrauchsmaterial verweigert die Lokalebene das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vgl. Ziffer 2.2). Ausnahme: Verbrauchsmaterial, das ausschliesslich der Vorführung von vorübergehend eingeführtem Ausstellungsgut oder Mustern dient, kann mit Carnet ATA oder ZAVV veranlagt werden. In diesem Fall bringt die Lokalebene folgenden Vermerk in der Zollanmeldung an: «Die bei der Vorführung anfallenden Waren sind innerhalb der Wiederausfuhrfrist aus dem Zollgebiet zu verbringen, unter Zollaufsicht zu vernichten oder nach Material und Beschaffenheit in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen».
3.3 Ungewisser Verkauf
3.3.1 Geltungsbereich
Um einen ungewissen Verkauf handelt es sich, wenn eine Ware im Hinblick auf einen möglichen – jedoch noch nicht geplanten oder abgeschlossenen – Kaufvertrag in das oder aus dem Zollgebiet verbracht wird. Ist der Kaufvertrag bereits geplant (auch mit Vorvertrag) oder sogar abgeschlossen, ist dieser Verwendungszweck nicht zulässig.
Dieser Verwendungszweck soll es insbesondere dem Schweizer Zwischenhandel ermöglichen, ausländische Waren potentiellen Kunden zu präsentieren.
Dieser Verwendungszweck gilt auch für Merchandiseartikel (Werbeartikel) von Musikbands. Hierbei handelt es sich um ausländische Musikbands, die anlässlich ihrer in der Schweiz veranstalteten Konzerte Fanartikel (Datenträger, Kleidung, Souvenirs etc.) mitführen und zum Verkauf anbieten. Die nicht verkauften Waren werden anschliessend wieder ausgeführt.
Bei der vorübergehenden Einfuhr ist der Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs nur zulässig, solange die Waren im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen. Ausnahme: in den folgenden Fällen darf der Eigentümer seinen Sitz oder Wohnsitz auch im Zollgebiet haben:
• Beförderungsmittel: vgl. R-13.
• In inländischen Zolllagern und Zollfreilagern gelagerte Waren (Kunstgegenstände, Teppiche, Schmuck etc.), die zwecks Präsentation an potentielle Kunden vorübergehend ausgelagert werden sollen.2
Ein möglicher Käufer darf die Waren besichtigen und in beschränktem Rahmen ausprobieren (z. B. begleitete Probefahrt oder begleitetes Aufhängen eines Bildes). Ein länger dauerndes Überlassen sowie eine Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen möglichen Käufer sind indessen unzulässig. Dies würde die Pflicht zur Einreichung einer neuen Zollanmeldung gemäss Artikel 162 ZV auslösen (vgl. Ziffer 5).
Werden die Waren während der Überwachung des Verfahrens verkauft, richtet sich die Pflicht zur Einreichung der neuen Zollanmeldung nach Ziffer 5.
3.3.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Einfuhr wie folgt:
• Waren stehen im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: ZAVV.
• Waren stehen im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet:
o Beförderungsmittel: vgl. R-13.
o In inländischen Zolllagern und Zollfreilagern gelagerte Waren, die zwecks Präsentation an potentielle Kunden vorübergehend ausgelagert werden sollen:
▪ ZAVV.
▪ Wiederausfuhrfrist: 3 Monate.
▪ Möglichkeit, die Wiederausfuhrfrist einmalig um 3 Monate zu verlängern.
o Andere: das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist nicht zulässig.
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ausfuhr mit ZAVV.
2 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in diesem Fall ein Hilfsmittel, da im Zolllager
und im Zollfreilager die Präsentation an Kunden nicht vorgesehen ist.
3.4 Test, Erprobung, Kontrolle, Prüfung, Begutachtung
3.4.1 Geltungsbereich
Waren, die getestet, erprobt, kontrolliert, geprüft oder begutachtet werden sollen. Dies kann sich insbesondere aus folgenden Gründen ergeben:
• Technische Gründe, wie Funktionsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Zusammenspiel mit anderen Waren (auch zum Anpassen oder Abstimmen) etc.
• Zum Bestimmen der Qualität oder der Güte einer Ware.
• Zum Bestimmen des Wertes einer Ware.
Dieser Verwendungszweck ist nicht zulässig, wenn er als Vorwand benutzt wird, um eine eigentlich andere Verwendung zu verschweigen bzw. zu verschleiern. Der anmeldepflichtigen Person soll kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen entstehen (wäre z. B. der Fall, wenn die Waren im Rahmen der effektiven Leistungserzeugung eines Unternehmens verwendet würden). Im Zweifelsfall fordert die Lokalebene die anmeldepflichtige Person auf, die zu testenden Parameter und den Testablauf genau zu beschreiben. Ist der Test nicht plausibel, verweigert die Lokalebene die Veranlagung gemäss diesem Verwendungszweck.
Versuchsmaterial, das ausschliesslich dem Ausprobieren von anderen Waren dienen soll und hierbei verbraucht oder verändert wird, kann abgabenfrei als «Warenproben» unter der Pseudo-Zolltarifnummer 9999.9999 zugelassen werden.
Bedingung: die Waren bzw. die Erzeugnisse daraus werden nach dem Ausprobieren vernichtet und sind nicht für den Konsum bestimmt.
Hat die Lokalebene Zweifel betreffend die Verwendung, ist das Versuchsmaterial wie folgt zu veranlagen:
• Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren ist vorgesehen: im Verfahren der aktiven bzw. passiven Veredelung veranlagen (vgl. R-10-70 und R-10-80).
• Die Waren bleiben im Zollgebiet (Wiederausfuhr nicht vorgesehen): Provisorisch gemäss den Bestimmungen der R-10-90 und einer Frist von 6 Monaten veranlagen (Code 98; Andere). Kann die anmeldepflichtige Person die rechtmässige Entsorgung der Waren belegen, erstattet das BAZG die provisorisch sichergestellten Einfuhrabgaben zurück. MWST vgl. R 69-01 Ziffer 2 und 3 (Importeur) sowie R 69-05 Ziffer 2 (Rückerstattung).
• Die Waren bleiben im Zollausland (Wiedereinfuhr nicht vorgesehen): Definitiv zur Ausfuhr veranlagen.
Bei Änderung des Verwendungszwecks der Ware oder der Erzeugnisse daraus (z. B. Futtermittel, Gratisabgabe) sowie anlässlich der Wiederausfuhr ist eine neue Zollanmeldung einzureichen.
Tiere (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) müssen bei der vorübergehenden Einfuhr im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen.
3.4.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr mit Carnet ATA oder ZAVV.
3.5 Rettungseinsatz, Hilfeleistung
3.5.1 Geltungsbereich
Waren, die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, dem Bevölkerungsschutz oder von anderen Blaulichtorganisationen für Rettungseinsätze sowie für Hilfeleistungen in Notlagen eingesetzt werden.
Bei Tieren (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) ist der Sitz oder Wohnsitz des Eigentümers nicht zu berücksichtigen.
3.5.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr mit Carnet ATA oder ZAVV, ausgenommen:
• Notfälle: formlose Veranlagung.
• Kriegs- und Bevölkerungsschutzmaterial: auch NATO-Formblatt 302 möglich (vgl. R-18-03).
3.6 Schulung, Ausbildung und Instruktion von Personen
3.6.1 Geltungsbereich
(Anlage B.5. zum Istanbuler Übereinkommen; Vorbehalt gestützt auf Art. 6 Anlage B.5.)
Waren, die ausschliesslich der Ausbildung, Schulung oder Instruktion von Personen dienen, wie z. B. Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen, Simulatoren, Bibliotheken, Landkarten, Pläne, Bilder, Zeichnungen oder Lernhilfen.
Dazu gehören auch Waren, die zugelassene Anstalten für die wissenschaftliche Forschung einsetzen.
Als zugelassene Anstalt gelten öffentliche oder private Lehr- oder Berufsausbildungsanstalten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Zollübereinkommens vom 11. Juni 1968 über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät (SR 0.631.242.011) sowie wissenschaftliche oder Lehranstalten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Zollübereinkommens vom 8. Juni 1970 über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material (SR 0.631.242.012). Zugelassene Anstalten verfolgen in der Regel keinen Erwerbszweck.
Nicht gemäss diesem Verwendungszweck zu veranlagen sind Beförderungsmittel und andere Fahrzeuge, die der Fahr- oder Flugausbildung von Personen dienen (vgl. Ziffer 3.9 bzw. R-13).
Tiere (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) müssen bei der vorübergehenden Einfuhr im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen.
3.6.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Einfuhr wie folgt:
• Einsatz durch zugelassene Anstalt: Carnet ATA oder ZAVV ohne Sicherstellung der Einfuhrabgaben.
• Andere: ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch.
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ausfuhr mit Carnet ATA oder ZAVV.
3.7 Sport und Wettkampf
3.7.1 Geltungsbereich
(Anlagen B.6. und D zum Istanbuler Übereinkommen)
Waren, die für den Sport oder an einem Wettkampf eingesetzt werden und bei denen eine Veranlagung als persönliche Gebrauchsgegenstände (vgl. Ziffer 3.10) nicht zulässig ist. Neben Spitzensport- fallen auch Breitensportveranstaltungen und Sporttrainings unter den Geltungsbereich dieser Ziffer.
Anhang II der Anlage B.6. zum Istanbuler Übereinkommen (SR 0.631.24) enthält eine Übersicht mit den möglichen Waren (nicht abschliessend).
Die Waren dürfen im Inland weder verkauft noch anderweitig gegen Entgelt weitergegeben werden (z. B. Vermietung).
Als «angemessene Menge» gilt ein Umfang, der für den beabsichtigten Einsatz sowie für die Anzahl Sportler, für die die Waren bestimmt sind, als plausibel erscheint.
Nicht gemäss diesem Verwendungszweck zu veranlagen sind Waren, die lediglich die Durchführung der Veranstaltung unterstützen und keinen direkten Zusammenhang zur sportlichen Disziplin haben (z. B. Zelte, Tribünen und Lautsprecheranlagen). Hierfür gelten die Bestimmungen des Verwendungszwecks «Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke» (vgl. Ziffer 3.11).
Tiere (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) müssen bei der vorübergehenden Einfuhr im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen. Ausnahme: Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder an einem Wettkampf.
3.7.2 Veranlagung
3.7.2.1 Vorübergehende Einfuhr
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Einfuhr wie folgt:
• Tiere der Pferdegattung (Equiden):
o Im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: Carnet ATA oder ZAVV.
o Im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet:
▪ Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder an einem Wettkampf: ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch.
▪ Andere: das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist nicht zulässig.
• Andere Waren:
o Eingesetzt von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland:
▪ In angemessenen Mengen mitgeführt und Wiederausfuhr innerhalb
1 Jahres: formlose Veranlagung (auf Antrag der anmeldepflichtigen
Person ist auch ein Carnet ATA oder eine ZAVV möglich).
▪ Andere Fälle: ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch.
o Eingesetzt von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland: ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch.
3.7.2.2 Vorübergehende Ausfuhr
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ausfuhr wie folgt:
• Tiere der Pferdegattung (Equiden): Carnet ATA oder ZAVV.
• Andere Waren:
o In angemessenen Mengen mitgeführt und Wiedereinfuhr innerhalb 1 Jahres: formlose Veranlagung (auf Antrag der anmeldepflichtigen Person ist auch ein Carnet ATA oder eine ZAVV möglich).
o Andere Fälle: Carnet ATA oder ZAVV.
3.8 Verpackung und Transportschutz
3.8.1 Behälter
3.8.1.1 Geltungsbereich
(Anlage B.3. zum Istanbuler Übereinkommen; Art. 37 ZV)
Als «Behälter» gilt eine Transportausrüstung, die:
• einen ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt, der zur Aufnahme von anderen Waren bestimmt ist;
• für eine wiederholte Verwendung dauerhaft und genügend widerstandsfähig gebaut ist;
• so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann;
• besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umpacken der darin geladenen Waren zu erleichtern (z. B. kombinierter Verkehr); und
• so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere beim Umlad von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger (z. B. Schiene – Strasse).
Als Behälter gelten z. B. Seecontainer, Möbeltransportbehälter, abnehmbare Tanks, Mulden, Wechselbehälter und andere abnehmbare Karosserien.
Nicht als Behälter gelten Fahrzeuge, Umschliessungen oder Paletten.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters ein, sofern diese zusammen mit dem Behälter befördert werden. Dazu zählen z. B. folgende Vorrichtungen, auch wenn diese abnehmbar sind:
• Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters.
• Geräte, die Veränderungen und Stösse anzeigen oder registrieren (z. B. Stossregistriergerät).
• Trennwände, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung und Ladungssicherung.
• Standortbestimmungsinstrumente (GPS), die den Standort der beförderten Waren anzeigen.
• Sicherheitseinrichtungen (Container Security Devices, CSD), die Veränderungen am Behälter oder am Laderaum erkennen.
• Für die vorgenannten Vorrichtungen bestimmtes Verbrauchsmaterial.
3.8.1.2 Veranlagung
A. Formlose Veranlagung Die Lokalebene veranlagt Behälter formlos, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
• Der Behälter muss zur Identitätssicherung an einer gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Beschriftung mit der Bezeichnung des Eigentümers oder Halters sowie die unverwechselbare Erkennungsnummer des Behälters tragen.
• Bei der vorübergehenden Einfuhr erfolgt die Wiederausfuhr innerhalb 1 Jahres und bei der vorübergehenden Ausfuhr erfolgt die Wiedereinfuhr innerhalb von 5 Jahren.
• Bei der vorübergehenden Einfuhr wird der Behälter nur für grenzüberschreitende Transporte und zwischen den Grenzübertritten im Inland für höchstens einen Binnentransport eingesetzt.
• Bei der vorübergehenden Einfuhr ist der Behälter nicht Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
B. ZAVV Die Lokalebene veranlagt Behälter in folgenden Fällen mit einer ZAVV (bei der vorübergehenden Einfuhr mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch):
• Der Behälter erfüllt die Anforderungen betreffend die Beschriftung gemäss Punkt A nicht.
• Die vorübergehende Einfuhr dauert länger als 1 Jahr.
• Ein vorübergehend eingeführter Behälter soll im Inland für mehr als einen Binnentransport eingesetzt werden.
• Ein vorübergehend eingeführter Behälter ist Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
C. Weitere Bestimmungen Die Behälter können leer oder beladen ins oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Im Gegensatz zu Paletten ist der Äquivalenzverkehr von im Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagten Behältern nicht zulässig (vgl. Ziffer 2.2 und 2.3).
Zubehör und Ausrüstung von Behältern, die zusammen mit dem Behälter gestellt werden, sind gleich zu veranlagen wie die Behälter. Zubehör und Ausrüstung, die nicht zusammen mit dem Behälter gestellt werden, sind mit ZAVV oder Carnet ATA zu veranlagen.
Für die Beurteilung, ob ein Behälter für einen Binnentransport eingesetzt wird, ist auf den Vorgang des Befüllens bzw. des Entleerens des Behälters abzustützen (Binnentransport = Befüllen und Entleeren des Behälters an verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets mit dazwischenliegender Beförderung).
Die anmeldepflichtige Person muss bei einer vorübergehenden Ausfuhr nachweisen können, dass der Behälter aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammt und einen inländischen Zollstatus aufweist (z. B. Belege über Herstellung und Kauf im Inland oder Einfuhrzollveranlagung).
3.8.2 Paletten
3.8.2.1 Geltungsbereich
(Anlage B.3. zum Istanbuler Übereinkommen)
Als Paletten gelten Vorrichtungen, auf denen sich Waren zu einer Einheit zusammenpacken lassen, um als solche befördert, bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtungen bestehen entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden. Ihre Gesamthöhe ist für die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen möglichst niedrig gehalten. Dazu gehören auch:
• Paletten, die mit Aufsetzrahmen oder Rollen versehen sind.
• Transportwagen (z. B. für die Beförderung von Topfpflanzen), die einen ähnlichen Boden aufweisen wie Paletten und mit einem Oberbau aus Metall und mit Rollen ausgestattet sind.
Die Paletten müssen für eine Mehrfachverwendung geeignet und vorgesehen sein – z. B. EUR-Paletten, CHEP-Paletten, private Paletten oder Rollpaletten. Ansonsten ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig – z. B. bei Einwegpaletten oder verlorenen Paletten.
3.8.2.2 Veranlagung
A. Formlose Veranlagung Die Lokalebene veranlagt Paletten formlos, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
• Die vorübergehende Ein- bzw. Ausfuhr erfolgt im Rahmen des Äquivalenzverkehrs – d. h. die Zahl der während 1 Jahres vorübergehend ein- bzw. ausgeführten Paletten muss mit jener der wiederausgeführten bzw. wiedereingeführten Paletten übereinstimmen.
• Bei der vorübergehenden Einfuhr sind die Paletten nicht Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
B. ZAVV Die Lokalebene veranlagt Paletten in folgenden Fällen mit einer ZAVV (bei der vorübergehenden Einfuhr mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch):
• Die Paletten werden nicht im Rahmen des Äquivalenzverkehr vorübergehend ein- oder ausgeführt.
• Die vorübergehend eingeführten Paletten sind Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
C. Weitere Bestimmungen Die Paletten können leer oder beladen ins oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Die Paletten dürfen uneingeschränkt für Binnentransporte eingesetzt werden.
3.8.3 Umschliessungen
3.8.3.1 Geltungsbereich
(Anlage B.3. zum Istanbuler Übereinkommen; Vorbehalt gestützt auf Art. 7 Anlage B.3.)
Als Umschliessungen gelten Waren, die als Verpackung, als Schutz, zum Stauen oder zum Teilen von anderen Waren dienen oder dienen sollen. Sie erleichtern die Beförderung und die Lagerung von Waren im internationalen Handel und können in Bezug auf Material, Form, Grösse und Wert grosse Unterschiede aufweisen. Dazu zählen z. B. Säcke, Big-Bag, Fässer, Bottiche, Kanister, Dosen und andere Behältnisse, Tuben, Spulen und andere Warenträger, Faltboxen (IFCO-Kisten) für den Transport von Gemüse, Dispoboxen, Kunststoffkisten (oft faltbar, wie sie im Versandhandel und für die Auslieferung an die Privathaushalte verwendet werden) etc.
Nicht als Umschliessungen gelten:
• als Massengut verwendetes Umschliessungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne etc.;
• Papier, Kunststofffolien etc. in Rollen; und
• Behälter und Paletten.
Die Umschliessungen müssen für eine Mehrfachverwendung geeignet und vorgesehen sein. Ansonsten ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht zulässig.
3.8.3.2 Veranlagung
A. Formlose Veranlagung Die Lokalebene veranlagt Umschliessungen formlos, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
• Bei einer vorübergehenden Einfuhr werden die Umschliessungen nur für grenzüberschreitende Beförderungen und im Inland nicht für Binnentransporte eingesetzt.
• Bei einer vorübergehenden Einfuhr sind die Umschliessungen nicht Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
• Bei einer vorübergehenden Ausfuhr (ohne zusätzliche Auflagen).
B. ZAVV Die Lokalebene veranlagt Umschliessungen in folgenden Fällen mit einer ZAVV mit Besteuerung des Entgeltes für den vorübergehenden Gebrauch:
• Die vorübergehend eingeführten Umschliessungen sollen im Inland für Binnentransporte eingesetzt werden.
• Die vorübergehend eingeführten Umschliessungen sind Gegenstand eines Miet- oder Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.
C. Weitere Bestimmungen Im Gegensatz zu Paletten ist der Äquivalenzverkehr von im Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagten Umschliessungen nicht zulässig (vgl. Ziffer 2.2 und 2.3).
Für die Beurteilung, ob eine Umschliessung für einen Binnentransport eingesetzt wird, ist auf den Vorgang des Befüllens bzw. des Entleerens der Umschliessung abzustützen (Binnentransport = Befüllen und Entleeren der Umschliessung an verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets mit dazwischenliegender Beförderung).
Die anmeldepflichtige Person muss bei einer vorübergehenden Ausfuhr nachweisen können, dass die Umschliessungen aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen und einen inländischen Zollstatus aufweisen (z. B. Belege über Herstellung und Kauf im Inland oder Einfuhrzollveranlagung).
3.9 Beförderung von Personen oder Waren
3.9.1 Geltungsbereich
(Art. 34, 35, 36 und 164 ZV; Anlage C zum Istanbuler Übereinkommen)
Um eine Beförderung handelt es sich, wenn Personen oder Waren von A nach B befördert werden. Nicht als Beförderung gilt das Ausführen von Arbeiten wie Heben oder Pumpen.
Beförderungen erfolgen in der Regel mit Beförderungsmitteln wie Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn- oder Strassenfahrzeugen (inkl. Fahrräder mit Hilfsmotor, Anhänger und Sattelanhänger).
Eine Beförderung kann auch durch ein Arbeitsfahrzeug – z. B. Werkstatt-, Labor- oder Verkaufswagen (vgl. Ziffer 3.11.1) – erfolgen, wenn dieses andere Waren als die zum Fahrzeug gehörende Ausrüstung befördert (z. B. Verbrauchsmaterial oder zu verkaufende Waren).
Drohnen zum Verschieben von Waren sind gemäss Ziffer 3.11 zu veranlagen. Das Binnentransportverbot findet bis auf Weiteres keine Anwendung.
3.9.2 Veranlagung
Massgebend sind die Vorschriften der R-13.
3.10 Private Zwecke
3.10.1 Geltungsbereich
(Art. 16 ZG; Art. 63 und Anhang 1 ZV; Anlage B.6. zum Istanbuler Übereinkommen)
Diese Ziffer umfasst nur Waren des Reiseverkehrs, d. h. Waren, die jemand auf seiner Reise über die Zollgrenze mitführt und die nicht für den Handel oder für andere wirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:
• persönliche Gebrauchsgegenstände gemäss Anhang 1 ZV;
• Heimtiere, die Reisende persönlich über die Zollgrenze verbringen und die sie während ihres Aufenthalts begleiten;
• Tiere der Pferdegattung (Equiden), die Reisende für Spazierritte einsetzen oder aufgrund eines Ferienaufenthalts mitführen;
Dieser Verwendungszweck ist nicht anwendbar für:
• Beförderungsmittel, die in Anhang 1 ZV nicht genannt sind;
• Tiere der Pferdegattung (Equiden), die nicht ausschliesslich für Spazierritte eingesetzt oder die nicht ausschliesslich wegen eines Ferienaufenthalts mitgeführt werden;
• Waren, die bei der vorübergehenden Einfuhr Gegenstand eines Kaufvertrags mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland sind oder im Eigentum einer solchen Person stehen.
3.10.2 Veranlagung
3.10.2.1 Vorübergehende Einfuhr
Die Lokalebene nimmt die Veranlagung gemäss der nachfolgenden Tabelle vor:
A Persönliche Gebrauchsgegenstände, formlose Veranlagung die eine natürliche Person mit Wohnsitz im Ausland in angemessenem Umfang mitführt und nach dem Aufenthalt wieder auszuführen gedenkt. Die persönlichen Gebrauchsgegenstände können auch voraus- oder nachgesandt sein, wobei der zeitliche Zusammenhang mit der Reise zwingend gegeben sein muss. Ausnahme: Hohen Abgaben unterliegende Waren Form. 11.61 oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person. B Von Hand tragbare Musikinstrumente, formlose Veranlagung die von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland über die Zollgrenze verbracht und von dieser im Zollgebiet persönlich benutzt werden. Die Wiederausfuhr hat innerhalb 1 Jahres zu erfolgen. Ausnahme: Die Musikinstrumente sind Gegenstand Form. 11.61 eines Mietvertrags mit einer Person mit Wohnsitz im Inland oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person. C Heimtiere, formlose Veranlagung die von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland persönlich über die Zollgrenze verbracht werden und die sie während ihres Aufenthalts begleiten. Die Wiederausfuhr hat spätestens dann zu erfolgen, wenn die Person, die die Heimtiere eingeführt hat, das Zollgebiet wieder verlässt.
D Tiere der Pferdegattung (Equiden), Form. 11.73 bzw. 11.74 mit die Reisende für Spazierritte einsetzen oder auf- Bewilligungsvermerk gemäss grund eines Ferienaufenthalts mitführen. Ziffer 4.14.2.4 Der Grenzübertritt mit dem Tier ist auch im Zwischengelände oder verladen auf ein Beförderungsmittel erlaubt. Die Wiederausfuhr muss jeweils nach 3 Tagen erfolgen. Wenn das Tier im Zollausland stationiert ist, darf der Eigentümer seinen Sitz oder Wohnsitz auch im Zollgebiet haben. Zusätzliche Möglichkeit, wenn das Tier von einer Carnet ATA oder ZAVV Person mit Wohnsitz im Ausland eingesetzt wird (Aufenthalt dauert mehr als 3 Tage oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person). Der Grenzübertritt im Zwischengelände ist nicht zulässig. E Andere Waren des Reiseverkehrs Form. 11.61
3.10.2.2 Vorübergehende Ausfuhr
Die Lokalebene nimmt die Veranlagung gemäss der nachfolgenden Tabelle vor:
A Persönliche Gebrauchsgegenstände, formlose Veranlagung die eine natürliche Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland in angemessenem Umfang sowohl bei der Aus- als auch bei der Wiedereinreise mitführt. Die Wiedereinfuhr hat innerhalb von 5 Jahren zu erfolgen. Die persönlichen Gebrauchsgegenstände können auch voraus- oder nachgesandt sein, wobei der zeitliche Zusammenhang mit der Reise zwingend gegeben sein muss. Ausnahme: Hohen Abgaben unterliegende Waren Form. 11.63 oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person B Von Hand tragbare Musikinstrumente, formlose Veranlagung die von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland über die Zollgrenze verbracht und von dieser im Zollausland persönlich benutzt werden. Die Wiedereinfuhr hat innerhalb von 5 Jahren zu erfolgen. C Heimtiere, formlose Veranlagung die von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland persönlich über die Zollgrenze verbracht werden und die sie während ihres Aufenthalts begleiten. Die Wiedereinfuhr hat innerhalb von 5 Jahren zu erfolgen.
D Tiere der Pferdegattung (Equiden), Form. 11.73 bzw. 11.74 mit die Reisende für Spazierritte einsetzen oder auf- Bewilligungsvermerk gemäss grund eines Ferienaufenthalts mitführen. Ziffer 4.14.2.4 Der Grenzübertritt mit dem Tier ist auch im Zwischengelände oder verladen auf ein Beförderungsmittel erlaubt. Die Wiedereinfuhr muss jeweils nach 3 Tagen erfolgen. Zusätzliche Möglichkeit, wenn der Aufenthalt mehr Carnet ATA oder ZAVV als 3 Tage dauert oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person. Der Grenzübertritt im Zwischengelände ist nicht zulässig. E Andere Waren des Reiseverkehrs Form. 11.63 oder mit einem vereinfachten Beleg
Von Unternehmen leihweise an ihre Mitarbeitenden abgegebene Waren gelten nicht als persönliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Uhren und Schmuck zu Repräsentationszwecken). Die Lokalebene veranlagt die Waren jedoch unter folgenden Bedingungen formlos:
• Es handelt sich um inländische Waren (im zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz stehend), deren Eigentümer ein Unternehmen mit Sitz im Zollgebiet ist.
• Die Waren werden vom Unternehmen (Eigentümer der Waren) leihweise an seine Mitarbeitenden abgegeben.
• Die Waren sind nicht für einen anderen Verwendungszweck bestimmt (z. B. ungewisser Verkauf, Muster oder Berufsausrüstung).
• Der betreffende Mitarbeitende muss bei der vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhr auf Verlangen der Lokalebene ein auf den Mitarbeitenden lautendes Dokument mit folgenden Angaben vorweisen:
o Name und Adresse des Unternehmens (Eigentümer der Waren)
o Name und Adresse des Mitarbeitenden
o Genaue Bezeichnung und Identifikation der leihweise abgegebenen Waren
o Ausstelldatum des Dokuments
o Name, Funktion und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens (Eigentümer der Waren)
3.11 Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke
3.11.1 Geltungsbereich
(Anlage B.2. zum Istanbuler Übereinkommen)
Diese Ziffer umfasst Waren, die zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes, für die Produktion von anderen Waren, zur Verrichtung einer Arbeit sowie zu anderen wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und die nicht gemäss den Ziffern 3.2 bis 3.10 veranlagt werden können, wie z. B:
• Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Verrichtung einer Arbeit;
• Ausrüstungen für Radio und Fernsehen sowie zum Fotografieren und Filmen (inkl. Drohnen und speziell für diesen Zweck gebaute Fahrzeuge und Fluggeräte);
• Schausteller-, Zirkus-, Stand- und Eventmaterial sowie Musikinstrumente;
• Arbeitsfahrzeuge, wie fahrbare Laboratorien, Werkstätten und Verkaufswagen;
• landwirtschaftliche Produktionsmittel, wie Maschinen, Geräte und Zugtiere;
• touristische Propagandagegenstände;
• Drohnen, die zum Verschieben von Waren eingesetzt werden.
• Tiere (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]) zwecks Dressur, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztlicher Behandlung, Weiden und Beherbergen. Die Tiere müssen bei der vorübergehenden Einfuhr im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland stehen. Ausnahme: tierärztliche Behandlung.
Als Verrichtung einer Arbeit gilt z. B. Heben, Pumpen, Sägen, Mähen, Reinigen, Zerkleinern, Filmen etc.
Unter den Geltungsbereich dieser Ziffer fallen auch Beförderungsmittel, die zur Verrichtung einer Arbeit eingesetzt werden, wie z. B:
• Ein Lastwagen mit angebautem Kran wird für Hebearbeiten eingesetzt, die nicht im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren stehen (andere Hebearbeiten als das Be- und Entladen des betreffenden Beförderungsmittels).
• Ein Zisternenlastwagen mit Betonpumpe wird ausschliesslich stationär zum Pumpen von Beton verwendet (keine Warenbeförderung von A nach B).
• Ein landwirtschaftlicher Traktor wird für die Bearbeitung eines Feldes eingesetzt, indem dieser eine Maschine (Pflug, Egge, Sämaschine, Düngerstreuer etc.) bewegt bzw. antreibt. Die Maschine ist über das Kopplungssystem mit dem Traktor verbunden (keine feste bauliche Verbindung). Traktor und Maschine sind deshalb für die Veranlagung separat zu beurteilen. Die allenfalls vorangehende Beförderung der Maschine zwischen Hof und Feld endet spätestens mit dem Start der Bearbeitung des Feldes.
• Ein Helikopter wird für Filmaufnahmen eingesetzt, indem dieser eine Kamera bewegt. Der Helikopter ist nicht speziell für diesen Zweck gebaut und die Kamera ist baulich nicht fest mit diesem verbunden. Helikopter und Kamera sind deshalb für die Veranlagung separat zu beurteilen. Die allenfalls vorangehende Beförderung der Kamera
zwischen Abflugort und Einsatzgebiet endet spätestens mit dem Start der Aufnahmearbeiten.
Nicht als Verrichtung einer Arbeit gilt das Befördern von Personen oder Waren von A nach B (vgl. Ziffer 3.9 bzw. R-13). Dies gilt auch für die Beförderung von baulich nicht fest mit dem Beförderungsmittel verbundenen Wechselbehältern, Containern, Maschinen oder Geräten, wie z. B:
• Ein Lastwagen befördert einen Büro- oder Werkstattbehälter (Container, Wechselbehälter etc.) vom Lagerort zum Einsatzort.
• Ein landwirtschaftlicher Traktor befördert eine Maschine (Pflug, Egge, Sämaschine, Düngerstreuer etc.) zwischen Hof und Feld.
Wird ein Arbeitsfahrzeug im Inland zur Beförderung von nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Waren von A nach B eingesetzt, ist zusätzlich Ziffer 3.9 bzw. die R-13 zu beachten, da je nach Sachlage die Binnentransportvorschriften zur Anwendung gelangen. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:
• Eine fahrbare Werkstätte oder ein anderes Arbeitsfahrzeug wird für die Beförderung von Verbrauchsmaterial zwischen Lager und Einsatzort eingesetzt.
• Ein Verkaufswagen wird für die Beförderung von zu verkaufenden Waren zwischen Produktionsstätte und Verkaufsort eingesetzt.
Bei Drohnen, die zum Verschieben von Waren eingesetzt werden, sind die Binnentransportvorschriften bis auf Weiteres nicht zu berücksichtigen.
3.11.2 Veranlagung
3.11.2.1 Vorübergehende Einfuhr
Die Lokalebene nimmt die Veranlagung gemäss der nachfolgenden Tabelle vor:
A. Einsatz der Waren durch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet A.1 Krane, Arbeitsbühnen und Beförderungsmittel mit Bewilligung zuständige Regiangebautem Kran für Hebe- und Kranarbeiten im onalebene und Sinne von Ziffer 3.11.3 ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch A.2 Von Hand tragbare Musikinstrumente, die von einer formlose Veranlagung natürlichen Person über die Zollgrenze verbracht, von dieser im Zollgebiet persönlich benutzt werden (z. B. für Konzerte oder für den Unterricht) und die nicht Gegenstand eines Mietvertrags sind. A.3 Dressur, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztli- ZAVV; che Behandlung, Weiden und Beherbergen von Tierärztliche Notfälle können Tieren (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]). die Lokalebenen auch form- Bei Tieren, die ausschliesslich einer tierärztlichen los veranlagen. Behandlung unterzogen werden, ist der Sitz oder Wohnsitz des Eigentümers nicht zu berücksichtigen. A.4 Andere ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch
B. Einsatz der Waren durch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland B.1 Maschinen und Ausrüstungen für den Hoch-, Tief- und Waldbau: a. Hebe- und Kranarbeiten im Sinne von Ziffer Bewilligung zuständige Regi- 3.11.3 onalebene und ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch b. Andere ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch B.2 Maschinen und Ausrüstungen zur Montage, Demontage, Revision und Reparatur von Maschinen und technischen Anlagen: a. Hebe- und Kranarbeiten im Sinne von Ziffer Bewilligung zuständige Regi- 3.11.3 onalebene und Carnet ATA oder ZAVV b. Andere Carnet ATA oder ZAVV B.3 Maschinen und Ausrüstungen zum Ausbeuten von ZAVV mit Besteuerung des Bodenschätzen, insbesondere das Erschliessen Entgelts für den vorüberge- und Fördern von Wasser, Erdwärme, Gas und henden Gebrauch Erdöl B.4 Maschinen und Ausrüstungen für die industrielle ZAVV mit Besteuerung des Verarbeitung, Herstellung, Verschrottung oder Ab- Entgelts für den vorübergepackung von anderen Waren henden Gebrauch B.5 Landwirtschaftliche Produktionsmittel, wie Maschi- ZAVV mit Besteuerung des nen, Geräte und Zugtiere sowie landwirtschaftliche Entgelts für den vorüberge- Traktoren (Beförderungsmittel), die zur Verrichtung henden Gebrauch; einer Arbeit eingesetzt werden. Die Bestimmungen des Grenzzonenverkehrs bleiben vorbehalten (vgl. R-16-07) B.6 Beförderungsmittel, die zur Verrichtung einer Arbeit eingesetzt werden: a. Hebe- und Kranarbeiten im Sinne von Ziffer Bewilligung zuständige Regi- 3.11.3 onalebene und ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch b. Andere ZAVV mit Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch B.7 Drohnen, die zum Verschieben von Waren einge- ZAVV mit Besteuerung des setzt werden. Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch B.8 Maschinen und Ausrüstungen zur Durchführung von Veranstaltungen und Events, wie Ton- und Bildaufnahmegeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Beleuchtungseinrichtungen, Bühnen, Zelte, Böden, Cateringmaterial, Standmaterial, Dekorationen etc.:
a. Von derjenigen natürlichen oder juristischen Carnet ATA oder ZAVV Person zur Dienstleistungserzeugung benutzt, welche die Waren vorübergehend ins Zollgebiet verbringt und im Bedarfsfall auch montiert (Beleuchtungstechniker benutzt seine mitgebrachten und montierten Beleuchtungsgeräte zur Beleuchtung einer Show; Caterer benutzt seine mitgebrachten Küchengeräte zum Zubereiten von Mahlzeiten; Standbetreiber benutzt sein mitgebrachtes und montiertes Standmaterial zur Anpreisung seiner Waren). b. Andere ZAVV mit Besteuerung des Die Waren werden in der Regel nur geliefert Entgelts für den vorüberge- und allenfalls montiert (Festzelte, Böden etc.). henden Gebrauch B.9 Handwerkzeug (einschliesslich kleine, von Hand formlose Veranlagung tragbar Maschinen) B.10 Von Hand tragbare und zum persönlichen Ge- formlose Veranlagung brauch bestimmte Kommunikations- und Datenbearbeitungsgeräte (z. B. Mobiltelefon und Laptop) B.11 Von Hand tragbare Musikinstrumente, die von einer formlose Veranlagung natürlichen Person über die Zollgrenze verbracht und von dieser im Zollgebiet persönlich benutzt werden (z. B. für Konzerte oder für den Unterricht). B.12 Artistenmaterial, wie Kostüme, Dekorationen, Kulis- Carnet ATA oder ZAVV sen und Bühnenrequisiten Ausnahme: von Hand tragbar formlose Veranlagung B.13 Maschinen und Ausrüstungen für Radio- und Fern- formlose Veranlagung sehen B.14 Touristische Propagandagegenstände formlose Veranlagung B.15 Dressur, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztli- Carnet ATA oder ZAVV; che Behandlung, Weiden und Beherbergen von Tierärztliche Notfälle können Tieren (inkl. Tiere der Pferdegattung [Equiden]). die Lokalebenen auch form- Bei Tieren, die ausschliesslich einer tierärztlichen los veranlagen. Behandlung unterzogen werden, ist der Sitz oder Wohnsitz des Eigentümers nicht zu berücksichtigen. B.16 Andere, wie z. B: Carnet ATA oder ZAVV a. Maschinen und Ausrüstungen für Topographische, seismographische und geophysikalische Bodenuntersuchungen. b. Maschinen und Ausrüstungen für Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung. c. Maschinen und Ausrüstungen für Foto- und Filmdreharbeiten (inkl. Drohnen und speziell für diesen Zweck gebaute Fahrzeuge und Fluggeräte). Zulässig sind auch Gemeinschaftsproduktionen mit im Inland ansässigen Personen. d. Schaustellermaterial, wie Karussells, Luftschaukeln, Schiess- und Wurfstände etc.
e. Zirkusse, Tierschauen, Wandertheater, Varietés etc.
Betreffend den Einsatz der Waren ist insbesondere Folgendes zu beachten (vgl. auch Ziffer 4.7):
• Massgebend ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Waren besitzt.
• Bei einer Miete erfolgt der Einsatz der Waren durch den Mieter. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Waren ohne Bedienpersonal zur Nutzung und der Mieter bezahlt dem Vermieter hierfür ein Entgelt (Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch: vgl. R-69).
• Werden die Waren mit Bedienpersonal zur Verfügung gestellt, erfolgt der Einsatz der Waren i. d. R. durch den Leistungserbringer (Auslösen der Mehrwertsteuerpflicht eines Leistungserbringers mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: vgl. R-69).
Bei einer formlosen Veranlagung hat die Wiederausfuhr innerhalb 1 Jahres zu erfolgen.
Als tierärztliche Notfälle gelten notfallmässige Behandlungen bei einem Notfallarzt oder Spital. Geplante Termine gelten nicht als Notfälle.
3.11.2.2 Vorübergehende Ausfuhr
Die Lokalebene veranlagt die Waren wie folgt:
• Fälle, bei denen in Ziffer 3.11.2.1 eine formlose Veranlagung vorgesehen ist: formlose Veranlagung. Der Sitz oder Wohnsitz der die Waren einsetzenden Person ist nicht zu berücksichtigen. Die Wiedereinfuhr hat innerhalb von 5 Jahren zu erfolgen.
• Andere: Carnet ATA oder ZAVV.
Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen und tierärztliche Behandlung von Tieren gelten als im Ausland erbrachte Leistungen und unterliegen deshalb bei der Wiedereinfuhr der Einfuhrsteuer (massgebend sind die Vorschriften der R-69). Die Lokalebene bringt bei der Eröffnung des Verfahrens die Etikette Form. 16.04 in der Zollanmeldung an.
3.11.3 Bewilligungspflicht für Hebe- und Kranarbeiten
(Art. 9 Abs. 3 ZG; Art. 30 Abs. 5 ZV)
Gewisse Fahrzeuge benötigen – zusätzlich zur in Ziffer 3.11.2.1 genannten Zollanmeldung – eine Bewilligung gemäss Ziffer 2.4, wenn sie:
• für Hebe und Kranarbeiten eingesetzt werden; und
• selbstfahrend sind; und
• zum Strassenverkehr zugelassen sind.
Die Bewilligungspflicht für Hebe- und Kranarbeiten gilt für folgende Fahrzeuge:
• Krane (Pneukran, Autokran etc.);
• Arbeitsbühnen und Hebebühnen;
• Beförderungsmittel mit angebautem Kran (Lastwagen, Lieferwagen etc.).
Keine Bewilligung ist erforderlich für:
• Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 Tonnen;
• nicht selbstfahrende sowie nicht zum Strassenverkehr zugelassene Fahrzeuge (z. B. auf Anhänger montierte Arbeitsbühnen);
• mit einem Beförderungsmittel mit angebautem Kran durchgeführte Hebe- und Kranarbeiten, die ausschliesslich dem Be- und Entladen desjenigen Beförderungsmittels dienen, auf welchem der Kran montiert ist und mit dem die be- oder entladenen Waren befördert wurden bzw. werden (das Be- und Entladen steht im direkten Zusammenhang mit der Warenbeförderung).
Die anmeldepflichtige Person muss die Bewilligung vorgängig bei der Regionalebene beantragen, in deren Region die Hebe- oder Kranarbeiten durchgeführt werden sollen. Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
• Fahrzeugart.
• Marke, Typ und Kontrollschild des Fahrzeugs.
• Detaillierte Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten.
• Geplante Dauer der vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs.
• Adresse des Einsatzortes (Baustelle etc.).
• Name und Adresse derjenigen natürlichen oder juristischen Person, welche das Fahrzeug effektiv einsetzt (wirtschaftliche Verfügungsgewalt).
• Name und Adresse des Leistungsempfängers in der Schweiz.
• Bei Hebe- und Kranarbeiten im Hoch-, Tief- und Waldbau ist zusätzlich der Nachweis betreffend die Nichtverfügbarkeit entsprechender inländischer Fahrzeuge zu erbringen. Hierfür sind mindestens drei Bestätigungen von in der Schweiz ansässigen und in der entsprechenden Region und Branche tätigen Unternehmen vorzulegen, dass für die geplanten Hebe- und Kranarbeiten keine inländischen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Die zuständige Regionalebene kann die Nichtverfügbarkeit entsprechender inländischer Fahrzeuge überprüfen lassen.
Die anmeldepflichtige Person muss die Bewilligung zusammen mit der Zollanmeldung der Lokalebene vorlegen. Fehlt die Bewilligung, kann die anmeldepflichtige Person unter bestimmten Voraussetzungen eine provisorische Veranlagung beantragen (vgl. Ziffer 4.9).
3.12 Ersatzteile für Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
3.12.1 Geltungsbereich
Ersatzteile, die für die Instandstellung von Waren bestimmt sind, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden (vgl. Ziffer 2.2).
3.12.2 Veranlagung
Die Lokalebene veranlagt die Waren bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr wie folgt:
• Ersatzteile, die zusammen mit den vorübergehend verwendeten Waren gestellt werden, für die sie bestimmt sind: wie die Waren veranlagen, für die sie bestimmt sind.
• Andere, inkl. separat vorübergehend ein- oder ausgeführte Ersatzteile: Carnet ATA oder ZAVV.
Teile, die bei einer vorübergehend eingeführten Ware ausgebaut und nicht wiederausgeführt werden, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
4 Formvorschriften
4.1 Allgemeines
Die Ziffern 4.2 bis 4.10 beinhalten allgemeine Formvorschriften, die für die folgenden Zollanmeldungsarten gelten:
• ZAVV Form. 11.73 und 11.74: vgl. Ziffer 4.11
• Carnet ATA: vgl. Ziffer 4.12
• Andere Zollanmeldungen in Papierform: vgl. Ziffer 4.13
• Besondere Zollanmeldungen:
o Formlose Veranlagung: vgl. Ziffer 4.14.1
o Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt: vgl. Ziffer 4.14.2
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beinhaltet die Prozessschritte Eröffnung, Überwachung und Abschluss (vgl. Ziffern 4.2 bis 4.4).
4.2 Eröffnung
4.2.1 Grundsatz
(Art. 25 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und Art. 69 ZG; Art. 79 Abs. 1 ZV)
Die anmeldepflichtige Person muss die Eröffnung des Verfahrens anlässlich der Zollanmeldung beantragen. Die mit bedingter Zahlungspflicht entstandene Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt, in dem die Lokalebene die Zollanmeldung annimmt.
Mit der Freigabe der Waren und der allfälligen Ausstellung der Veranlagungsverfügung durch die Lokalebene gilt das Verfahren als eröffnet.
Die Eröffnung stellt eine Verfügung im Sinne des Zollrechts dar und ist im Rahmen der Rechtsmittel Berichtigung (Art. 34 ZG) bzw. Beschwerde (Art. 116 ZG) anfechtbar.
Nimmt die anmeldepflichtige Person das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unrechtmässig oder mit unzulässigen Formalitäten in Anspruch, hat dies die Erhebung der Einfuhrabgaben zur Folge (Zollschuld wird definitiv fällig). Dies gilt insbesondere bei einer Falschanmeldung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers (vgl. Ziffer 4.7).
4.2.2 Nichtanmeldung
(Art. 69 ZG; Art. 79 Abs. 1 ZV)
Unterlässt die anmeldepflichtige Person die Zollanmeldung zur Eröffnung des Verfahrens – d. h. es erfolgt keine oder eine zu späte Zollanmeldung –, gilt dies als Nichtanmeldung. Durch diese Nichtanmeldung verliert die anmeldepflichtige Person das Recht auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung und die damit zusammenhängenden Vorteile:
• Vorübergehende Einfuhr: Die Lokalebene überführt die ausländischen Waren von Amtes wegen in den zollrechtlich freien Verkehr und erhebt die Einfuhrabgaben gemäss den allgemeinen Vorschriften (Waren in einen inländischen Zollstatus überführen).
• Vorübergehende Ausfuhr: Die Waren verlieren mit dem Verbringen ins Zollausland ihren inländischen Zollstatus (Territorialitätsprinzip). Eine zoll- bzw. abgabenfreie Wiedereinfuhr – der nun ausländischen Waren – ist nur noch im Rahmen von Artikel 10 ZG möglich (als inländische Rückwaren, insofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; vgl. R-18-04).
Bei einer Nichtanmeldung entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht wurden (Zollschuld wir definitiv fällig). Wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, gilt der Zeitpunkt der Entdeckung der Unterlassung.
4.3 Überwachung
Die Waren bleiben bis zum ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens oder spätestens bis zum Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist unter Zollüberwachung.
Die Waren behalten während dieses Zeitraumes ihren Zollstatus, den sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens innehatten (vorübergehende Einfuhr: die Waren behalten ihren ausländischen Zollstatus; vorübergehende Ausfuhr: die Waren behalten ihren inländischen Zollstatus).
Ändert während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer, entsteht eine neue Anmeldepflicht (vgl. Ziffer 5). Das Nichteinhalten dieser Anmeldepflicht gilt als Nichtanmeldung (vgl. Ziffer 4.2.2).
Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen): vgl. Ziffer 2.2.
Wiederholte Grenzübertritte: vgl. Ziffer 4.8.
4.4 Abschluss
4.4.1 Grundsatz
Die anmeldepflichtige Person muss den Abschluss des Verfahrens anlässlich der Zollanmeldung beantragen. Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens ist, dass das Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet wurde (ohne Eröffnung kein Abschluss).
4.4.2 Ordnungsgemässer Abschluss
Die anmeldepflichtige Person muss den ordnungsgemässen Abschluss innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist beantragen, indem sie bei der Lokalebene die vorgesehene Zollanmeldung einreicht und die Waren:
• wieder ins Ausland bzw. ins Inland verbringt; oder
• zu einem anderen Zollverfahren anmeldet, das für diese Waren zulässig ist.
Die anlässlich der Eröffnung des Verfahrens mit bedingter Zahlungspflicht entstandene Zollschuld fällt bei einem ordnungsgemässen Abschluss dahin.
Ein ordnungsgemässer Abschluss kann sich auch nur auf einen Teil der Waren beziehen.
Der ordnungsgemässe Abschluss stellt eine Verfügung im Sinne des Zollrechts dar und ist im Rahmen der Rechtsmittel Berichtigung (Art. 34 ZG) bzw. Beschwerde (Art. 116 ZG) anfechtbar.
Stellt die Lokalebene fest, dass während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer änderte, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 5.
4.4.3 Nachträglicher ordnungsgemässer Abschluss
Ein nachträglicher ordnungsgemässer Abschluss ist auf Gesuch hin möglich, wenn die anmeldepflichtige Person innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist nachweist, dass:
• die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr der Waren innerhalb der Frist erfolgte; und
• es sich bei den wiederaus- bzw. wiedereingeführten Waren um die in der betreffenden Zollanmeldung genannten Waren handelt (Nachweis der Identität).
Die anmeldepflichtige Person muss das Gesuch für einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss bei derjenigen Lokalebene einreichen, bei welcher die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr stattfand. Beim Carnet ATA gelten separate Bestimmungen (vgl. Ziffer 4.12.5).
Ein nachträglicher ordnungsgemässer Abschluss kann sich auch nur auf einen Teil der Waren beziehen.
Der nachträgliche ordnungsgemässe Abschluss stellt eine Verfügung im Sinne des VwVG dar und ist im Rahmen der Rechtsmittel des VwVG anfechtbar.
Stellt die Lokalebene fest, dass während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer änderte, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 5.
4.4.4 Nicht ordnungsgemässer Abschluss
Bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss wird die anlässlich der Eröffnung des Verfahrens mit bedingter Zahlungspflicht entstandene Zollschuld definitiv.
Bei der vorübergehenden Einfuhr vereinnahmt die Lokalebene die bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls sichergestellten Einfuhrabgaben definitiv. Zudem erhebt die Lokalebene zu wenig oder nicht vereinnahmte Einfuhrabgaben von Amtes wegen. Für die Abgabenberechnung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens massgebend. Zollermässigungen oder Zollbefreiungen sind nicht zu gewähren, ausser wenn diese bei der Eröffnung des Verfahrens ausdrücklich beantragt wurden und die entsprechenden Bedingungen während der gesamten Dauer des Verfahrens erfüllt waren bzw. bleiben (z. B. in der ZAVV vermerkter Ursprungsnachweis mit Antrag auf Präferenzzollansatz).
Bei der vorübergehenden Ausfuhr verlieren die Waren mit dem Ablauf der Wiedereinfuhrfrist ihren inländischen Zollstatus (Territorialitätsprinzip). Das Datum des Verbringens aus dem Zollgebiet gilt als Ausfuhrdatum. Eine zoll- bzw. abgabenfreie Wiedereinfuhr – der nun ausländischen Waren – ist nur noch im Rahmen von Artikel 10 ZG möglich (als inländische Rückwaren, insofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; vgl. R-18-04). Die Entstehung der Zollschuld mit definitiver Zahlungspflicht entfaltet somit erst bei der Wiedereinfuhr ihre eigentliche Wirkung.
Ein nicht ordnungsgemässer Abschluss ist nicht mit einer unterlassenen Zollanmeldung bei einer Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers zu verwechseln (gilt als Nichtanmeldung; vgl. Ziffer 5).
4.5 Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZV)
Die Standardfrist zur Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr beträgt 2 Jahre. Je nach Verwendungszweck der Waren (vgl. Ziffer 3) und der Art der Zollanmeldung gelten kürzere Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfristen.
Fällt der letzte Tag der festgesetzten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist am nächstfolgenden Werktag.
Die Lokalebene kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängern (abhängig vom Verwendungszweck und von der Art der Zollanmeldung). Die maximale Dauer der vorübergehenden Verwendung darf 5 Jahre nicht überschreiten.
4.6 Sicherstellung der Abgaben
Die Art der Zollanmeldung entscheidet darüber, ob bzw. wie die Sicherstellung der Abgaben zu erfolgen hat. Sieht eine Zollanmeldungsart die Sicherstellung der Abgaben vor, stellt die Lokalebene die Abgaben tarifgemäss durch Bürgschaft oder Hinterlage sicher. Die Sicherstellung der Abgaben ist lediglich eine Sicherheit, damit die anmeldepflichtige Person die Verfahrensbestimmungen einhält.
In folgenden Fällen sind die Abgaben nicht sicherzustellen:
• Bei der vorübergehenden Ausfuhr.
• Bei Sendungen, die im Auftrag einer Bundesbehörde vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden.
• Wenn die Bedingungen für eine abgabenfreie Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens erfüllt sind.
• Wenn dies beim entsprechenden Verwendungszweck (vgl. Ziffer 3) ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Lokalebene beachtet bei einer Sicherstellung der Abgaben folgende Bestimmungen:
• Bei kontingentierten Waren ist – ungeachtet eines allenfalls vorliegenden Ursprungsnachweises – der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) sicherzustellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der R-60-3.1 genannt.
• Beantragt die anmeldepflichtige Person bei nicht kontingentierten Waren die Veranlagung zum Präferenzzollansatz und legt sie hierzu einen gültigen und auf die Waren lautenden Ursprungsnachweis vor, ist dieser in der Zollanmeldung zu vermerken und der Präferenzzollansatz sicherzustellen.
• Hat die Lokalebene Zweifel an der Richtigkeit von Wertangaben oder fehlen diese vollständig, kann sie die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Das diesbezügliche Vorgehen richtet sich bei der Mehrwertsteuer nach der R-69 und bei der Automobilsteuer nach der R-68.
Die Sicherheitsleistung bleibt bis zum ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens und bis zur Bezahlung einer allfälligen Steuer auf dem Entgelt für den vorübergehenden Gebrauch unverändert bestehen (vgl. R-69).
Bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss werden die bei der Eröffnung allenfalls sichergestellten Abgaben definitiv fällig und sind durch die Lokalebene zu vereinnahmen. Die Art der Vereinnahmung (Verbuchung, Beanspruchung der Sicherheit) ist abhängig von der Art der Zollanmeldung. Zudem erhebt die Lokalebene zu wenig oder nicht vereinnahmte Einfuhrabgaben von Amtes wegen (vgl. Ziffer 4.4.4). Die bei der Eröffnung sichergestellten Abgaben haben keinen Einfluss auf die schlussendliche Abgabenerhebung bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
4.7 Verwendungszweck, Verwender und Eigentümer
Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck (vgl. Ziffer 3), den Verwender und – wenn in der entsprechenden Zollanmeldungsart verlangt – den Eigentümer der Waren in der Zollanmeldung angeben. Die Angaben in der Zollanmeldung sind für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
Als Verwender gilt diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Waren effektiv einsetzt bzw. benutzt und demzufolge die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Waren besitzt. Bei der Miete ist dies in der Regel der Mieter (vgl. Ziffer 3.11.2.1).
Der Eigentümer einer Ware definiert sich nach Artikel 641 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).
Die anmeldepflichtige Person muss der Lokalebene sämtliche Unterlagen vorlegen, die die Richtigkeit des Verwendungszwecks, des Verwenders und des Eigentümers belegen können wie z. B:
• Verträge: Kauf, Miete, Leihe, Ausbildung, Training, Beherbergung, Behandlung, Dienstleistung etc.;
• Teilnahmebestätigungen und Startlisten;
• Abrechnungen, Belege und Quittungen;
• Buchungen und Reservationen;
• Fahrzeugpapiere.
Die anmeldepflichtige Person muss eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren ändert (vgl. Ziffer 5).
Stellt die Lokalebene während der Überwachung des Verfahrens, beim Abschluss des Verfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde oder strengere Formvorschriften erforderlich gewesen wären, erhebt sie die Einfuhrabgaben von Amtes wegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung falsche Angaben zu Verwendungszweck, Verwender oder Eigentümer machte (vgl. Ziffer 4.2.1). Nicht massgebend ist, ob das Verfahren bereits ordnungsgemäss abgeschlossen wurde.
4.8 Wiederholte Grenzübertritte
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung berechtigt für zwei Grenzübertritte:
• Vorübergehende Einfuhr: Einfuhr und Wiederausfuhr.
• Vorübergehende Ausfuhr: Ausfuhr und Wiedereinfuhr.
Die Lokalebene kann bei einer Veranlagung mit ZAVV in bestimmten Fällen wiederholte Grenzübertritte erlauben (vgl. Ziffer 4.11.3).
Beim Carnet ATA (vgl. Ziffer 4.12) und den anderen Zollanmeldungen in Papierform (vgl. Ziffer 4.13) sind wiederholte Grenzübertritte mit demselben Trenn- bzw. Stammabschnitt oder Formular nicht möglich. Bei einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt gelten separate Vorschriften (vgl. Ziffer 4.14.2).
4.9 Provisorische Veranlagung
Fehlt bei einem bewilligungspflichtigen Verwendungszweck die erforderliche Bewilligung und die anmeldepflichtige Person will die Veranlagung nicht aufschieben (vgl. Ziffer 2.4), veranlagt die Lokalebene die Waren auf Antrag provisorisch. Das Vorgehen richtet sich nach der R-10-90. Die Frist der provisorischen Einfuhrzollanmeldung beträgt 2 Monate.
Erhält die anmeldepflichtige Person die Bewilligung nicht, werden die in der provisorischen Einfuhrzollanmeldung erhobenen Abgaben definitiv vereinnahmt. D. h., die anmeldepflichtige Person sollte sicher sein, dass sie die Bewilligung in jedem Fall erhält. Im Zweifelsfall ist das Verbringen der Waren ins Zollgebiet aufzuschieben.
Wird die Bewilligung nicht erteilt, wandelt die Lokalebene die provisorische Veranlagung in eine definitive Einfuhrveranlagung um bzw. überführt die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Annullation der provisorischen Veranlagung ist auch bei einer zwischenzeitlichen Wiederausfuhr der Waren ausgeschlossen. Begründung: Einsatz der Waren für einen bewilligungspflichtigen Verwendungszweck. Ohne Bewilligung ist dies nur mit inländischen Waren zulässig.
Wird die Bewilligung erteilt und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gewährt, berechnet sich die Wiederausfuhrfrist ab dem Datum der Annahme der provisorischen Einfuhrzollanmeldung.
4.10 Veranlagung bei einer Inlanddienststelle bzw. Messedienststelle
Verlangt die anmeldepflichtige Person die Veranlagung bei einer Inlanddienststelle, sind die Waren mit einer der folgenden Möglichkeiten dorthin zu transitieren:
• Nationales oder internationales Durchfuhrverfahren (vgl. R-14)
• Blaue Blätter des Carnet ATA (vgl. Ziffer 4.12.5.3.2)
• Form. 15.25 für Strassenfahrzeuge und Schiffe (vgl. Ziffer 4.13.3 bzw. R-13)
Die Veranlagung von Waren, die an einer Veranstaltung mit angeschlossener Messedienststelle vorübergehend verwendet werden sollen, hat generell durch die entsprechende Messedienststelle zu erfolgen. Für den Transit sind ebenfalls die vorgenannten Möglichkeiten zu verwenden.
Weiterführende Informationen: Öffnungszeiten und Adressen der Dienststellen
4.11 ZAVV Form. 11.73 und 11.74
4.11.1 Allgemeines
Die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV; Form. 11.73 und 11.74) ist das nationale Zolldokument im Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
Die ZAVV kommt überall dort zur Anwendung, wo das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und keine erleichterten Formvorschriften – z. B. ein Carnet ATA, eine andere Zollanmeldung in Papierform oder eine formlose Veranlagung – vorgesehen sind.
Die Eröffnung und die Überwachung des Verfahrens erfolgen mit:
• Form. 11.73: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung mit verbürgtem Betrag;
• Form. 11.74: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung mit hinterlegtem Betrag.
Der Abschluss des Verfahrens erfolgt mit:
• Form. 11.87: Zollanmeldung für den Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung.
Die Veranlagung ist nur bei den für den Handelswarenverkehr zuständigen Lokalebenen zulässig.
4.11.2 Veranlagung
4.11.2.1 Eröffnung des Verfahrens
Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren mit einer gemäss Vordruck ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen ZAVV bei der Lokalebene an.
Die Lokalebene:
• verweigert das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, wenn:
o die Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Ziffer 2); oder
o der beabsichtigte Verwendungszweck nicht zulässig ist (vgl. Ziffer 3);
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft, ob die ZAVV gemäss Vordruck ausgefüllt ist und die Angaben plausibel sind;
• setzt die Wiederaus- bzw. die Wiedereinfuhrfrist in der Rubrik 9 «Verfalldatum» fest (vgl. Ziffer 4.5);
• bringt bei Verwendungszwecken, für die eine Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch erforderlich ist, die Etikette Form. 16.06 an (vgl. R-69);
• berechnet bei der vorübergehenden Einfuhr die Sicherstellung der Abgaben (Ausnahmen: vgl. Ziffer 4.6). Bei einem Form. 11.73 (verbürgter Betrag) muss das verwendete ZAZ-Konto eine Sicherheit für Zwischenabfertigung mindestens in der Höhe der sicherzustellenden Abgaben aufweisen;
• erfasst bei einem Form. 11.74 (hinterlegter Betrag) zusätzlich eine Version in e-gate und kassiert bei Barzahlung den sicherzustellenden Betrag ein. Bei der Erfassung in e-gate auf ein ZAZ-Konto wird die Hinterlage dem ZAZ-Kontoinhaber fakturiert;
• nimmt die ZAVV nach der Bereinigung allfälliger Unstimmigkeiten mit Stempel und Unterschrift an;
• beschaut die Waren risikogerecht;
• verteilt die Abschnitte wie folgt:
Form. 11.73 Form. 11.74
Abschnitt A Lokalebene Lokalebene
Abschnitt B Anmeldepflichtige Person Anmeldepflichtige Person (eigentliche ZAVV) (eigentliche ZAVV)
Abschnitt D Anmeldepflichtige Person Anmeldepflichtige Person (Kopie) (Kopie)
Die ZAVV stellt eine Verfügung im Sinne des Zollrechts dar und ist im Rahmen der Rechtsmittel Berichtigung (Art. 34 ZG) bzw. Beschwerde (Art. 116 ZG) anfechtbar.
4.11.2.2 Abschluss des Verfahrens
Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist der ZAVV mit einem gemäss Vordruck ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Form. 11.87 bei der Lokalebene an. Teilabschlüsse sind möglich.
Die Lokalebene:
• prüft, ob die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist der ZAVV noch nicht abgelaufen ist. Ist die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist abgelaufen, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 4.4.4;
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• geht Hinweisen nach, die auf eine Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers während der Überwachung des Verfahrens schliessen lassen. Stellt die Lokalebene fest, dass eine neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen, geht sie nach Ziffer 5 vor.
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft, ob das Form. 11.87 gemäss Vordruck ausgefüllt ist und ob die Angaben mit der ZAVV übereinstimmen;
• erfasst auf der Rückseite von Abschnitt B der ZAVV die wiederaus- bzw. wiedereingeführten Waren;
• erhebt geschuldete Abgaben:
o Zollabgaben bei verlängerten Einfuhr-ZAVV (vgl. Ziffer 4.11.5);
o Während der vorübergehenden Ausfuhr entstandene Veredelungskosten (z. B. bei Defekten, die während der vorübergehenden Verwendung repariert werden mussten);
• nimmt das Form. 11.87 nach der Bereinigung allfälliger Unstimmigkeiten mit Stempel und Unterschrift an;
• beschaut die Waren risikogerecht;
• verteilt die Abschnitte des Form. 11.87 wie folgt:
Abschnitt A Lokalebene
Abschnitt B Lokalebene
Abschnitt C Anmeldepflichtige Person
• händigt teilweise abgeschlossene ZAVV (Abschnitt B) der anmeldepflichtigen Person gegen Quittung aus;
• bringt bei vollständig abgeschlossenen ZAVV (Abschnitt B) den Vermerk «komplett» (Totallöschung) an und behandelt diese wie folgt:
o ZAVV mit Etikette Form. 16.06: an das Kompetenzzentrum Entgeltsbesteuerung (Zoll Mitte - Mittelland, Bern) senden;
o ZAVV andere:
▪ Form. 11.73: an die Lokalebene senden, die die Eröffnung vornahm (vgl. Ziffer 4.11.6.1);
▪ Form. 11.74: in e-gate löschen und bei der Lokalebene aufbewahren, die die Löschung vornahm.
Der ordnungsgemässe Abschluss einer ZAVV stellt eine Verfügung im Sinne des Zollrechts dar und ist im Rahmen der Rechtsmittel Berichtigung (Art. 34 ZG) bzw. Beschwerde (Art. 116 ZG) anfechtbar.
4.11.2.3 Endgültig im Inland bzw. Ausland verbleibende Waren
Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist der Lokalebene zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zum Ausfuhrverfahren an. In der Zollanmeldung ist der Vermerk «ab ZAVV Nr. [...] vom [...] der Zollstelle [...]» anzubringen. Für den Abschluss der ZAVV gelten mutatis mutandis die in Ziffer 4.11.2.2 genannten Vorschriften.
Die anmeldepflichtige Person muss die Waren der Lokalebene nicht erneut vorführen.
Bei der vorübergehenden Ausfuhr überweist die Lokalebene nach Ablauf der Wiedereinfuhrfrist eingereichte Gesuche betreffend eine Ausfuhrveranlagung an die zuständige Regionalebene , die eine ablehnende Verfügung erlässt.
4.11.2.4 Unterbliebene Eröffnung des Verfahrens
Massgebend sind die Bestimmungen von Ziffer 4.2.
4.11.2.5 Unterbliebener Abschluss des Verfahrens
Massgebend sind die Bestimmungen von Ziffer 4.4.3 bzw. 4.4.4.
Die anmeldepflichtige Person muss das Gesuch für einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss einer ZAVV bei derjenigen Lokalebene einreichen, bei welcher die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr stattfand.
Die Lokalebene informiert die Lokalebene, die die Eröffnung vornahm, über den Eingang des Gesuchs.
Die Lokalebene behandelt Gesuche betreffend einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss einer ZAVV wie folgt:
• Gesuch wird innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist eingereicht:
o Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr innerhalb der Frist und die Identität der Waren sind nachgewiesen: Gesuch gutheissen (Bedingungen von Art. 58 Abs. 3 ZG erfüllt).
o Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr innerhalb der Frist und / oder die Identität der Waren sind nicht nachgewiesen: Dossier an die zuständige Regionalebene überweisen, die eine ablehnende Verfügung erlässt (Bedingungen von Art. 58 Abs. 3 ZG nicht erfüllt).
• Gesuch wird nicht innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist eingereicht: Dossier an die zuständige Regionalebene überweisen, die eine ablehnende Verfügung erlässt (Bedingungen von Art. 58 Abs. 3 ZG nicht erfüllt).
Ausnahme, wenn für einen Teil der Waren der ordnungsgemässe Abschluss nachgewiesen wird (z. B. mit Form. 11.87): Für die betreffenden Waren Gesuch gutheissen (Wiedererwägungsgesuch; Art. 58 Abs. 3 ZG nicht massgebend, da für die betreffenden Waren ein ordnungsgemässer Abschluss gemäss Ziffer 4.4.2 vorliegt; es handelt sich nicht um einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss gemäss Ziffer 4.4.3).
Die Gutheissung eines Gesuchs betreffend einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss einer ZAVV kann u. U. zu einer Rückerstattung bereits definitiv vereinnahmter Abgaben führen (vgl. Ziffer 4.11.6). In diesem Fall erhebt die Lokalebene eine aufwandabhängige Gebühr gemäss Ziffer 1.1 des Anhangs zur Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035).
Stellt die Lokalebene fest, dass während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer änderte, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 5.
4.11.3 Wiederholte Grenzübertritte
Die Lokalebene kann bei einer Veranlagung mit ZAVV in folgenden Fällen wiederholte Grenzübertritte zugestehen (vgl. Ziffer 4.8):
• Gewisse Beförderungszwecke (z. B. zwölf grenzüberschreitende Fahrten; vgl. Ziffer 3.9 bzw. R-13).
• Einzelfälle, wenn die Lokalebene dies aufgrund der beabsichtigten Verwendung als zweckmässig erachtet oder die zuständige Regionalebene dies in einer Bewilligung vorsieht.
Bei einer ZAVV für wiederholte Grenzübertritte ist Folgendes zu beachten:
• Die Lokalebene bringt in der ZAVV folgenden für die anmeldepflichtige Person verbindlichen Vermerk an: «Innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist für mehrere Grenzübertritte gültig. Jeder Grenzübertritt ist bei der Zollstelle anzumelden und bescheinigen zu lassen. Ein Nichtbefolgen dieser Auflage wird als Nichtanmeldung behandelt».
• Der Grenzübertritt hat jeweils mit allen in der ZAVV aufgeführten Waren zu erfolgen.
Die anmeldepflichtige Person muss der Lokalebene jeden Grenzübertritt anmelden und in der ZAVV vermerken lassen. Die Lokalebene vermerkt den Grenzübertritt mit Stempel und Unterschrift auf einem separaten Formular oder auf der Rückseite der ZAVV.
4.11.4 Fristverlängerung
4.11.4.1 Allgemeines
(Art. 30 Abs. 2 ZV; Art. 53 ZV-BAZG)
Wenn für den betreffenden Verwendungszweck nichts anderes vorgesehen ist, kann die Lokalebene eine ZAVV um jeweils 1 Jahr verlängern.
Dauert eine vorübergehende Einfuhr länger als 2 Jahre, erhebt die Lokalebene die Zollabgaben anteilsmässig (vgl. Ziffer 4.11.5).
Die Maximaldauer der vorübergehenden Ein- bzw. Ausfuhr darf 5 Jahre nicht überschreiten.
4.11.4.2 Gesuch
Die anmeldepflichtige Person muss vor Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist ein schriftliches Fristverlängerungsgesuch sowie eine vorausgefüllte, neue ZAVV bei der Lokalebene, die die Eröffnung vornahm, einreichen. Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Informationen und Unterlagen beizulegen, insbesondere:
• Begründung für die Fristverlängerung;
• aktueller Standort der Waren;
• Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr;
• neue oder verlängerte Bewilligung, wenn für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eine Bewilligung erforderlich ist.
Die Lokalebene kann weitere Informationen und Unterlagen verlangen.
4.11.4.3 Prüfung
Die Lokalebene beurteilt insbesondere anhand folgender Punkte, ob die Voraussetzungen für das Verfahren weiterhin erfüllt sind und kein Ausschlussgrund für eine Fristverlängerung vorliegt:
• Wurde das Gesuch innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist der ZAVV eingereicht?
• Handelt es sich um die 4. Fristverlängerung (Überschreitung der Maximaldauer von
5 Jahren)?
• Lässt der Verwendungszweck eine Fristverlängerung zu?
• Ist die Begründung des Gesuchstellers plausibel? Bei einer vorübergehenden Ausfuhr genügt als Begründung grundsätzlich die Absicht, die Waren wieder ins Schweizer Zollgebiet verbringen zu wollen.
• Liegt eine allenfalls nötige Bewilligung vor?
• Wo befinden sich die Waren?
• Bestehen Anzeichen, dass in der Zwischenzeit der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer änderte (vgl. Ziffer 5)?
4.11.4.4 Gutheissung
Die Lokalebene:
• vervollständigt die neue ZAVV mit einem Verweis auf die vorangehende ZAVV (Nummer, Lokalebene, Ausstellungsdatum, Datum des ersten Verbringens der Waren, wievielte Verlängerung);
• legt die neue Frist fest (Frist der vorangehenden ZAVV + 1 Jahr);
• bringt bei einer 3. Fristverlängerung den Hinweis in der neuen ZAVV an, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist;
• überträgt allfällige Teilabschlüsse der vorangehenden ZAVV auf die neue ZAVV;
• schliesst die vorangehende ZAVV mit einem Verweis auf die neue ZAVV ab;
• beglaubigt die neue ZAVV und verteilt die Abschnitte gemäss Ziffer 4.11.2.1;
• korrigiert bei einem Form. 11.74 die neu gesetzte Frist zusätzlich in e-gate;
• erhebt eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035).
4.11.4.5 Ablehnung
4.11.4.5.1 Erste bis dritte Fristverlängerung
Kommt die Lokalebene zum Schluss, dass das Fristverlängerungsgesuch abzulehnen ist, überweist sie das Dossier an die zuständige Regionalebene.
Die zuständige Regionalebene verfügt die Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs nach dem VwVG und entzieht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
Verbleiben bis zur in der ZAVV genannten Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist höchstens 30 Kalendertage, kann die zuständige Regionalebene eine kurze, über die ursprüngliche Frist hinausgehende Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist gewähren.
4.11.4.5.2 Vierte Fristverlängerung
Beantragt die anmeldepflichtige Person die 4. Fristverlängerung, informiert die Lokalebene die anmeldepflichtige Person mit Form. 19.80A bzw. Form. 19.80B, dass dem Fristverlängerungsgesuch wegen Überschreitung der Maximaldauer von 5 Jahren nicht entsprochen werden kann. Das Formular ist fallspezifisch anzupassen.
Die Lokalebene führt im Form. 19.80A bzw. Form. 19.80B auf, bis wann die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr der Waren zu erfolgen hat. In der Regel handelt es sich um die in der ZAVV genannte Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist.
Verbleiben bis zur in der ZAVV genannten Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist höchstens 30 Kalendertage, kann die Lokalebene eine über die ursprüngliche Frist hinausgehende Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist gewähren. Hierfür erstellt sie eine neue ZAVV (vgl. Ziffer 4.11.4.4) mit einer Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der neuen ZAVV.
Verlangt die anmeldepflichtige Person eine anfechtbare Verfügung, überweist die Lokalebene das Dossier an die zuständige Regionalebene.
Die zuständige Regionalebene verfügt die Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs nach dem VwVG und entzieht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
4.11.4.5.3 Nach Ablauf der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist eingereichte Gesuche
Massgebend sind die Bestimmungen von Ziffer 4.4.4 bzw. 4.11.6.
4.11.5 Erhebung der Zollabgaben bei verlängerten Einfuhr-ZAVV (3 %-Regel)
4.11.5.1 Erhebung
Dauert die vorübergehende Einfuhr länger als 2 Jahre, erhebt die Lokalebene die Zollabgaben anteilsmässig (Teilerhebung). Hierfür erhebt sie ab dem 25. Monat der vorübergehenden Verwendung pro ganzen oder angefangenen Monat jeweils 3 % der Zollabgaben, die bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wären. Folgendes ist zu beachten:
• Zollabgaben erst anlässlich des Totalabschlusses oder anlässlich der Vereinnahmung der nicht ordnungsgemäss abgeschlossenen ZAVV erheben. Erst zu diesem Zeitpunkt steht die Dauer der vorübergehenden Verwendung definitiv fest.
• Zollabgaben nur für diejenigen Waren erheben, welche fristgerecht bzw. ordnungsgemäss ins Zollausland verbracht wurden. Bei einer Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr gelangt die 3 %-Regel nicht zur Anwendung, da die Zollabgaben gemäss den allgemeinen Vorschriften geschuldet sind.
• Zollabgaben von weniger als CHF 50.00 aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erheben.
• Zu erhebende Zollabgaben dürfen den Zollabgabenbetrag nicht übersteigen, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre.
• Zollabgabenbetrag mit e-dec Import erheben.
4.11.5.2 Berechnungsbeispiele
Eröffnung der ZAVV:
o Warengewicht: 300 kg
o Zollansatz: 100.00 CHF pro 100 kg brutto
o Sichergestellte Zollabgaben: 300.00 CHF
Beispiel mit Totalabschluss:
• Totalabschluss der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr aller Waren nach 38,5 Monaten:
o pro Monat zu erhebender Zollansatz je 100 kg brutto:
o Anzahl zu erhebende Monate: 38,5 Monate – 24 Monate (2 Jahre) = 15 Monate (auf den nächsten ganzen Monat aufrunden)
o Massgebendes Gewicht: 300 kg (wiederausgeführte Ware)
o Zu erhebender Zollbetrag:
3.00 CHF x 15 Monate x 300 kg / 100 kg = 135.00 CHF
Beispiel mit Teilabschlüssen:
• Teilabschluss der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr von 150 kg der Waren nach 38,5 Monaten:
o pro Monat zu erhebender Zollansatz je 100 kg brutto:
o Anzahl zu erhebende Monate: 38,5 Monate - 24 Monate (2 Jahre) = 15 Monate (auf den nächsten ganzen Monat aufrunden)
o Massgebendes Gewicht: 150 kg (wiederausgeführte Ware)
o Für den Teilabschluss geschuldeter Zollbetrag:
3.00 CHF x 15 Monate x 150 kg / 100 kg = 67.50 CHF
• Restabschluss der vorübergehenden Verwendung durch Wiederausfuhr von 150 kg der Waren nach 48 Monaten:
o pro Monat zu erhebender Zollansatz je 100 kg brutto:
o Anzahl zu erhebende Monate:
48 Monate – 24 Monate (2 Jahre) = 24 Monate (auf den nächsten ganzen
Monat aufrunden)
o Massgebendes Gewicht: 150 kg (wiederausgeführte Ware)
o Für den Teilabschluss geschuldeter Zollbetrag:
3.00 CHF x 24 Monate x 150 kg / 100 kg = 108.00 CHF
o Anlässlich des Restabschlusses zu erhebender Zollbetrag:
4.11.6 Fristenkontrolle
4.11.6.1 Allgemeines
Die Lokalebene führt für die durch sie eröffneten Form. 11.73 und 11.74 (Abschnitt A) eine Fristenkontrolle.
Die Lokalebene legt ordnungsgemäss abgeschlossene ZAVV zusammen mit dem Abschnitt A ab. Nicht ordnungsgemäss abgeschlossene ZAVV behandelt sie gemäss Ziffer 4.11.6.2 bzw. 4.11.6.3.
Für Gesuche betreffend einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss gilt Ziffer 4.11.2.5.
4.11.6.2 Form. 11.73
4.11.6.2.1 Vorübergehende Einfuhr
Die Lokalebene:
• vereinnahmt 60 Tage nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist die bei der Eröffnung des Verfahrens bedingt sichergestellten Einfuhrabgaben, indem sie in e-dec3 eine Veranlagung von Amtes wegen erfasst;
• berücksichtigt Teilabschlüsse, wenn diese trotz des meistens fehlenden Abschnitts B der ZAVV bekannt sind;
• erhebt nicht oder zu wenig vereinnahmte Einfuhrabgaben von Amtes wegen (vgl. Ziffer 4.4.4);
• erhebt den Verzugszins gemäss der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (SR 641.207.1).
3 E-dec ist lediglich ein Hilfsmittel, um die mit bedingter Zahlungspflicht sichergestellten und nun definitiv zu bezahlenden Einfuhrabgaben zu vereinnahmen.
4.11.6.2.2 Vorübergehende Ausfuhr
Die Lokalebene legt den Abschnitt A der ZAVV 60 Tage nach Ablauf der Wiedereinfuhrfrist ohne weitere Massnahmen ab.
Die Lokalebene behandelt Gesuche betreffend eine Ausfuhrveranlagung gemäss Ziffer 4.11.2.3.
4.11.6.3 Form. 11.74
Das System (SAP) vereinnahmt bei nicht ordnungsgemäss abgeschlossenen Form. 11.74 die bei der Eröffnung des Verfahrens bedingt sichergestellten Einfuhrabgaben 60 Tage nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist automatisch. Bei einem Form. 11.74 besteht keine Verzugszinspflicht.
Die Lokalebene überprüft 60 Tage nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist die automatisch verbuchten Form. 11.74. Sie erhebt nicht oder zu wenig vereinnahmte Einfuhrabgaben von Amtes wegen (vgl. Ziffer 4.4.4).
4.12 Carnet ATA
4.12.1 Allgemeines
(Anlage A zum Istanbuler Übereinkommen)
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung und den Transit. Die anmeldepflichtige Person muss gegenüber den Zollbehörden keine zusätzliche Sicherheit leisten und kein nationales Zolldokument beantragen.
Das Carnet ATA ist nicht zu verwechseln mit dem Carnet CPD China-Taiwan (vgl. Ziffer 4.13.4) oder mit dem Carnet de passages en douane CPD (vgl. Ziffer 4.13.5).
Das Carnet ATA wird von der Fédération mondiale des chambres (World Chambers Federation [WCF]) in Paris bzw. von den ihr angeschlossenen nationalen Handelskammern ausgegeben. In der Schweiz sind hierfür die kantonalen bzw. die regionalen Handelskammern zuständig. Sie können das Carnet ATA in elektronischer und/oder in Papierform ausstellen.
Die Vereinigung der Schweizer Handelskammern haftet für die Einfuhrabgaben in der Schweiz (www.ataswiss.org).
Die Ausgabestelle muss das Carnet ATA auf dem grünen Umschlagblatt für die Schweiz gültig erklären.
4.12.2 Anwendbarkeit
Bei der vorübergehenden Ausfuhr von inländischen Waren ist das Carnet ATA nur zulässig, wenn dies für den beabsichtigten Verwendungszweck vorgesehen ist (vgl. Ziffer 3). Die anmeldepflichtige Person muss selber klären, ob das Land der vorübergehenden Verwendung eine Veranlagung mit Carnet ATA zulässt. Die Lokalebene kann die Veranlagung mit Carnet ATA verweigern, wenn nicht klar ist, ob die Waren im zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz stehen (inländisches Carnet ATA nur für inländische Waren).
Bei der vorübergehenden Einfuhr und dem Transit von ausländischen Waren ist das Carnet ATA nur zulässig, wenn dies für den beabsichtigten Verwendungszweck ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Ziffer 3). Das Carnet ATA ist insbesondere beim ungewissen Verkauf oder bei Verwendungszwecken, die der Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch unterliegen, nicht zulässig.
4.12.3 Aufmachung
Das Papier-Carnet ATA enthält:
• Umschlagblätter (grün) vorne und hinten;
• Stammabschnitte (Souches) und Trennabschnitte (Volets) für:
o die Ausfuhr bzw. Wiedereinfuhr (gelb; Land der Ausgabe);
o die Einfuhr bzw. Wiederausfuhr (weiss; Land der vorübergehenden Verwendung); und allenfalls
o den Transit (blau).
Die Anzahl Stamm- und Trennabschnitte richtet sich nach der Anzahl der beabsichtigten Grenzübertritte.
Wenn der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, werden Zusatzblätter verwendet.
Das elektronische Carnet ATA enthält:
• Eine Umschlagblatt-Seite (grün) für die «Validation»:
• Veranlagungs-Seiten für:
o die Ausfuhr bzw. Wiedereinfuhr (gelb; Land der Ausgabe);
o die Einfuhr bzw. Wiederausfuhr (weiss; Land der vorübergehenden Verwendung); und allenfalls
o den Transit (blau).
4.12.4 Fristen
4.12.4.1 Gültigkeitsfrist
4.12.4.1.1 Grundsatz
Die Ausgabestelle legt die Gültigkeitsfrist fest und vermerkt diese auf dem Umschlagblatt und auf den einzelnen Trennabschnitten/Veranlagungsseiten. Die Gültigkeitsfrist darf ab Ausstellung des Carnet ATA höchstens 1 Jahr betragen.
4.12.4.1.2 Verlängerung und Erneuerung eines inländischen Carnet ATA
Ist eine Wiedereinfuhr der Waren ins Zollgebiet nicht vor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA möglich, stellt der Carnet-Inhaber bei der ausgebenden Handelskammer vor Fristablauf ein Fristverlängerungsgesuch. Zur Rückführung der Waren ins Zollgebiet erstellt die Handelskammer ein Anschluss-Carnet ATA (mit Hinweis auf das ursprüngliche Carnet ATA). Das Anschluss-Carnet ATA enthält je einen gelben Trennabschnitt für die Aus- und die Wiedereinfuhr. Weisse Trennabschnitte können auch für mehrere Länder enthalten sein. Zur Eröffnung sendet der Carnet-Inhaber entweder
• das Papier-Anschluss-Carnet ATA zusammen mit dem ursprünglichen Papier-Carnet ATA, und/oder
• den QR-Code des elektronischen Anschluss-Carnet ATA zusammen mit dem ursprünglichen QR-Code des elektronischen Carnet ATA
vor Fristablauf an die ZLE-ATA (vgl. Ziffer 4.12.6). Ein Vorführen der Waren ist nicht erforderlich.
Befinden sich die Waren bereits wieder im Zollgebiet und sollen, über die Gültigkeitsfrist des noch gültigen Carnet ATA hinaus, im Ausland vorübergehend verwendet werden, muss der Carnet-Inhaber bei der Handelskammer ein neues Carnet ATA beantragen. Die Handelskammer erstellt ein neues Carnet ATA, das in der Regel mit dem Fristablauf des ursprünglichen Carnet ATA zu laufen beginnt und keinen Hinweis auf das ursprüngliche Carnet ATA enthält (es gilt zu verhindern, dass für dieselbe Ware gleichzeitig zwei Carnet ATA bestehen). Der Carnet-Inhaber kann das neue Carnet ATA bei einer beliebigen, für die Veranlagung von Handelswaren zuständigen Lokalebene in Gebrauch nehmen lassen. Die Lokalebene geht hierfür nach Ziffer 4.12.5.2.1 vor.
4.12.4.1.3 Verlängerung eines ausländischen Carnet ATA
Der Carnet-Inhaber muss vor Ablauf der Gültigkeitsfrist des ursprünglichen Carnet ATA das durch die Zollbehörden des Ausgabelandes eröffnete Papier-Anschluss-Carnet ATA bzw. den QR-Code des elektronischen Anschluss-Carnet ATA der ZLE-ATA (vgl. Ziffer 4.12.6) vorlegen. Das ursprüngliche Papier-Carnet ATA bzw. den QR-Code des ursprünglichen elektronischen Carnet ATA ist beizulegen. Ein Vorführen der Waren ist nicht erforderlich. Die ZLE-ATA überweist das Gesuch an die zuständige Regionalebene, die eine ablehnende Verfügung erlässt, wenn das Gesuch nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des ursprünglichen Carnet ATA eingereicht wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die ausländischen Zollbehörden das Anschluss-Carnet ATA fristgerecht eröffnet haben.
4.12.4.2 Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist
Die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA entspricht gleichzeitig der Wiederaus- bzw. der Wiedereinfuhrfrist.
Die Lokalebene setzt keine kürzeren Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfristen.
4.12.4.3 Transitfrist
Die Lokalebene legt die Transitfrist fest. Diese entspricht der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA.
Die Lokalebene setzt keine kürzeren Transitfristen.
4.12.5 Veranlagung
4.12.5.1 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten beim Carnet ATA sind wie folgt:
• Ingebrauchnahme von inländischen Carnet ATA: für den Handelswarenverkehr zuständige Lokalebenen.
• Eröffnung und Abschluss des Verfahrens: für den Handelswaren- oder Reiseverkehr zuständigen Lokalebenen.
Zuständigkeiten siehe Dienststellenverzeichnis
4.12.5.2 Inländische Carnet ATA (vorübergehende Ausfuhr)
4.12.5.2.1 Ingebrauchnahme
Die Ingebrauchnahme auf dem grünen Umschlagblatt ist noch keine Eröffnung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (vgl. Ziffer 4.2) und kann zeitlich unabhängig vom Verbringen der Waren ins Ausland erfolgen.
Die anmeldepflichtige Person muss für die Ingebrauchnahme die Waren der Dienststelle nur vorführen, wenn Zollkennzeichen (Plombe, Stempel etc.) angebracht werden müssen oder die Lokalebene dies für notwendig erachtet.
Die Lokalebene:
• verweigert die Ingebrauchnahme, wenn:
o die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA bereits abgelaufen ist; oder
o der Verdacht besteht, dass die Waren nicht im zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz stehen (inländisches Carnet ATA nur für inländische Waren);
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft, ob die anmeldepflichtige Person zur Verwendung des Carnet ATA berechtigt ist (namentlich im Carnet ATA erwähnt oder vom Inhaber des Carnet ATA schriftlich bevollmächtigt);
• prüft die Angaben auf dem grünen Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste etc.);
• Papier-Carnet ATA: nimmt die «Bescheinigung der Zollbehörde» in Rubrik H sowie im Bedarfsfall in Rubrik 7 der allgemeinen Liste vor (allfällig angebrachte Nämlichkeitszeichen, Beschau ja/nein, Ort, Datum, Unterschrift, Zollstempel).
• Elektronisches Carnet ATA: Scannt den QR-Code in der Carnet ATA-Applikation, prüft die Angaben, ergänzt im Bedarfsfall ausfüllbare Felder (Hinweise zur Identifikation, Beschau, Referenz etc.) und nimmt das elektronische Carnet ATA unter «Validation» in Gebrauch. Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person nimmt die Lokalebene nebst dem elektronischen auch das Papier-Carnet ATA in Gebrauch.
4.12.5.2.2 Aus- und Wiedereinfuhr
4.12.5.2.2.1 Eröffnung des Verfahrens (Ausfuhr)
Die Lokalebene:
• verweigert die Veranlagung mit Carnet ATA, wenn:
o die Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Ziffer 2);
o der vorgesehene Verwendungszweck nicht zulässig ist (vgl. Ziffer 3);
o der Verdacht besteht, dass die Waren nicht im zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz stehen (inländisches Carnet ATA nur für inländische Waren); oder
o die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA bereits abgelaufen ist. Es steht der anmeldepflichtigen Person frei, die Veranlagung aufzuschieben, die Waren ins Ausfuhrverfahren zu überführen (definitive Ausfuhr) oder eine andere, für diesen Verwendungszweck zulässige Zollanmeldungsart zu benutzen (z. B. ZAVV);
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste, Bescheinigung der Zollbehörde etc.);
• prüft und ergänzt die Angaben auf dem gelben Trennabschnitt/auf den gelben Veranlagungsseiten «Ausfuhr»:
o Die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F (Warenliste) hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG.
o Die ausgeführten Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein. Es steht dem Carnet-Inhaber frei, alle oder nur einen Teil der in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren auszuführen.
Papier-Carnet ATA
o Nicht mitgeführte Waren müssen auf der allgemeinen Liste gestrichen sein.
• «Zollamtlichen Vermerk» in Rubrik H ergänzen (Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel etc.).ergänzt die Angaben auf dem gelben Stammabschnitt «Ausfuhr»:
o links unten: Nummer des entsprechenden Ausfuhr-Trennabschnitts;
o Ziffer 1: laufende Nummern der ausgeführten Waren (gemäss Rubrik F des Trennabschnitts «Ausfuhr»);
o Ziffer 4 bis 7: Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
• beschaut die ausgeführten Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem Stammabschnitt (Rubrik 3) zu vermerken;
• trennt den Trennabschnitt «Ausfuhr» ab und stellt diesen wöchentlich der zuständigen Lokalebene zu.
Elektronsiches Carnet ATA:
o Nicht mitgeführte Waren dürfen auf der allgemeinen Liste nicht aufgeführt sein.
• ergänzt im Bedarfsfall ausfüllbare Felder («Extra detaills» etc.);
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• eröffnet das Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr.
4.12.5.2.2.2 Abschluss des Verfahrens (Wiedereinfuhr)
Die Lokalebene:
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn dessen Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist. Die Waren sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wobei eine zoll- bzw. abgabenfreie Veranlagung nur noch als inländische Rückwaren möglich ist (insofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; vgl. R-18-04). Die Einfuhrzollanmeldung ist mit der Nummer und der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA zu ergänzen und der zuständigen Lokalebene mittels Kopie zuzustellen;
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste, Bescheinigung der Zollbehörde etc.);
• prüft und ergänzt die Angaben auf dem gelben Trennabschnitt/auf den gelben Veranlagungsseiten «Wiedereinfuhr»:
o Die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F (Warenliste) hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG.
o Die wiedereingeführten Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein. Es steht dem Carnet-Inhaber frei, alle oder nur einen Teil der in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren wiedereinzuführen.
Papier Carnet ATA
o «Zollamtlichen Vermerk» in Rubrik H ergänzen (Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel etc.).
• ergänzt die Angaben auf dem gelben Stammabschnitt «Wiedereinfuhr»:
o links unten: Nummer des entsprechenden Wiedereinfuhr-Trennabschnitts;
o Ziffer 1: laufende Nummern der wiedereingeführten Waren (gemäss Rubrik F des Trennabschnitts «Wiedereinfuhr»). Durch Vergleich der Angaben mit den vorangehenden Souches ist sicherzustellen, dass nicht mehr Waren wiedereingeführt werden, als ursprünglich ins Ausland verbracht wurden;
o Ziffer 3 bis 6: Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
Ein Fehlen des Veranlagungsvermerks des Landes der vorübergehenden Verwendung ist nicht zu beanstanden.
• beschaut die wiedereingeführten Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem Stammabschnitt (Rubrik 2) zu vermerken;
• trennt den Trennabschnitt «Wiedereinfuhr» ab und stellt diesen wöchentlich der zuständigen Lokalebene zu.
Elektronsiches Carnet ATA:
• ergänzt im Bedarfsfall ausfüllbare Felder («Extra detaills» etc.);
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• Schliesst das Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr ab.
4.12.5.2.3 Endgültig im Ausland verbleibende Waren
Die anmeldepflichtige Person kann endgültig im Ausland verbleibende Waren bei einer für den Handelswarenverkehr zuständigen Lokalebene definitiv zur Ausfuhr anmelden (vgl. R-10-10). Hierbei muss sie das Gesuch innerhalb der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA einreichen, die Nummer und die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA in der Ausfuhrzollanmeldung vermerken und das Papier-Carnet ATA bzw. den QR-Code des elektronischen Carnet ATA vorlegen.
Papier Carnet ATA
• Die Lokalebene entnimmt den gelben Trennabschnitt «Wiedereinfuhr», bringt darauf den Vermerk «Endgültig im Ausland verbleibende Waren» sowie Stempel und Unterschrift an und sendet diesen zusammen mit einer Kopie der Ausfuhrzollanmeldung an die ZLE-ATA. Achtung: Auf dem gelben Stammabschnitt «Wiedereinfuhr» dürfen keine Vermerke angebracht werden (auch kein Stempel).
Elektronisches Carnet ATA
• Die Lokalebene scannt den QR-Code der «Wiedereinfuhr» in der Carnet ATA-Applikation ein, überprüft unter «Declared goods that will not be re-exportet/re-imporrted» die Waren, bringt unter «Customs remarks» die GDRN der Ausfuhrzollanmeldung an und schliesst das Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr ab.
Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA eingereichte Gesuche überweist die Lokalebene an die zuständige Regionalebene, die eine abweisende Verfügung erlässt.
4.12.5.2.4 Unterbliebene Eröffnung des Verfahrens
Die in Ziffer 4.2 genannten Bestimmungen gelten auch für das Carnet ATA.
4.12.5.2.5 Unterbliebener Abschluss des Verfahrens
Die in Ziffer 4.4 genannten Bestimmungen gelten auch für inländische Carnet ATA.
Die anmeldepflichtige Person muss das Gesuch für einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss eines Carnet ATA bei derjenigen Lokalebene einreichen, bei welcher die Wiedereinfuhr stattfand.
Die Lokalebene:
• behandelt Gesuche betreffend einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss eines inländischen Carnet ATA analog der Ziffer 4.11.2.5;
• informiert die ZLE-ATA in geeigneter Form über das Gesuch (z. B. nachträglich beglaubigter Trennabschnitt oder ablehnende Verfügung der zuständigen Regionalebene).
Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person stellen die für den Handelswarenverkehr zuständigen Lokalebenen eine Standortbescheinigung mit Form. 19.83 aus. Die anmeldepflichtige Person muss hierfür die Waren vorführen und das Papier Carnet ATA (oder eine Kopie davon) bzw. den QR-Code für das elektronische Carnet ATA vorlegen. Die Lokalebene sendet eine Kopie der Standortbescheinigung an die ZLE-ATA und erhebt eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035).
4.12.5.3 Ausländische Carnet ATA (vorübergehende Einfuhr)
4.12.5.3.1 Ein- und Wiederausfuhr
4.12.5.3.1.1 Eröffnung des Verfahrens (Einfuhr)
Die Lokalebene:
• verweigert die Veranlagung mit Carnet ATA, wenn:
o die Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Ziffer 2);
o der beabsichtigte Verwendungszweck nicht zulässig ist (vgl. Ziffer 3); oder
o die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA bereits abgelaufen ist oder dieses für die Schweiz nicht gültig erklärt worden ist (gemäss grünem Umschlagblatt). Es steht der anmeldepflichtigen Person frei, die Veranlagung aufzuschieben, die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (definitive Einfuhr) oder eine andere, für diesen Verwendungszweck zulässige Zollanmeldungsart zu benutzen (z. B. ZAVV);
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Carnet-Nummer, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste etc.). Das Carnet ATA ist auch anzunehmen, wenn die «Bescheinigung der ausländischen Zollbehörden» bzw. Validation fehlt;
• prüft und ergänzt die Angaben auf dem weissen Trennabschnitt/ auf den weissen Veranlagungsseiten «Einfuhr»:
o die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F (Warenliste) hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG;
o die eingeführten Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein. Es steht dem Carnet-Inhaber frei, alle oder nur einen Teil der in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren einzuführen;
Papier Carnet ATA
o nicht mitgeführte Waren müssen auf der allgemeinen Liste gestrichen sein;
o «Zollamtlichen Vermerk» in Rubrik H ergänzen (Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel etc.);
• ergänzt die Angaben auf dem weissen Stammabschnitt «Einfuhr»:
o links unten: Nummer des entsprechenden Einfuhr-Trennabschnitts;
o Ziffer 1: laufende Nummern der eingeführten Waren (gemäss Rubrik F des Trennabschnitts «Einfuhr»);
o Ziffer 5 bis 8: Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
Ein Fehlen des Veranlagungsvermerks des Herkunfts- oder Transitlandes ist nicht zu beanstanden.
• beschaut die eingeführten Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem Stammabschnitt (Rubrik 4) zu vermerken;
• trennt den Trennabschnitt «Einfuhr» ab und stellt diesen wöchentlich der zuständigen Lokalebene zu.
Elektronsiches Carnet ATA:
o Nicht mitgeführte Waren dürfen auf der allgemeinen Liste nicht aufgeführt sein.
• ergänzt im Bedarfsfall ausfüllbare Felder («Extra detaills» etc.);
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• eröffnet das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr.
4.12.5.3.1.2 Abschluss des Verfahrens (Wiederausfuhr)
Die Lokalebene:
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn das Verfahren nicht eröffnet wurde. Das weitere Vorgehen richtet sich nach Ziffer 4.2.2;
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
Papier Carnet ATA
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn dessen Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist. Die Lokalebene entnimmt den weissen Trennabschnitt «Wiederausfuhr», bringt darauf den Vermerk «Wiederausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsfrist festgestellt» sowie Stempel und Unterschrift an und sendet diesen an die ZLE-ATA. Achtung: Auf dem weissen Stammabschnitt «Wiederausfuhr» dürfen keine Vermerke angebracht werden (auch kein Stempel);
Elektronisches Carnet ATA
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn dessen Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist (Datumsfeld ist rot hinterlegt).
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• geht Hinweisen nach, die auf eine Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers während der Überwachung des Verfahrens schliessen
lassen (vgl. Ziffer 5). Allfällig festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der anmeldepflichtigen Person zu klären. Beantragt diese bei einer vorübergehenden Einfuhr keine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erhebt die Lokalebene die Abgaben von Amtes wegen;
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste etc.). Das Carnet ATA ist auch anzunehmen, wenn die «Bescheinigung der ausländischen Zollbehörden» bzw. «Validation» fehlt;
• prüft und ergänzt die Angaben auf dem weissen Trennabschnitt/ auf den weissen Veranlagungsseiten «Wiederausfuhr»:
o die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F (Warenliste) hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG;
o die wiederausgeführten Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein. Es steht dem Carnet-Inhaber frei, alle oder nur einen Teil der in der allgemeinen Liste aufgeführten Waren wiederauszuführen;
Papier Carnet ATA
o «Zollamtlichen Vermerk» in Rubrik H ergänzen (Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel etc.);
• ergänzt die Angaben auf dem weissen Stammabschnitt «Wiederausfuhr»:
o links unten: Nummer des entsprechenden Wiederausfuhr-Trennabschnitts;
o Ziffer 1: laufende Nummern der wiederausgeführten Waren (gemäss Rubrik F des Trennabschnitts «Wiederausfuhr»);
o Ziffer 5 bis 8 Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
Ein Fehlen des Veranlagungsvermerks des Herkunfts- oder Transitlandes ist nicht zu beanstanden;
• beschaut die wiederausgeführten Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem Stammabschnitt (Rubrik 4) zu vermerken;
• trennt den Trennabschnitt «Wiederausfuhr» ab und stellt diesen wöchentlich der ZLE- ATA zu.
Elektronsiches Carnet ATA:
• ergänzt im Bedarfsfall ausfüllbare Felder («Extra detaills» etc.);
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• schliesst das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr ab.
4.12.5.3.2 Transit
4.12.5.3.2.1 Eröffnung des Verfahrens (Transiteröffnung)
Die Lokalebene:
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn dessen Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist oder dieses für die Schweiz nicht gültig erklärt worden ist (gemäss grünem Umschlagblatt). Es steht der anmeldepflichtigen Person frei, die Veranlagung aufzuschieben, die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (definitive Einfuhr) oder ein anderes zulässiges Transitverfahren zu benutzen (vgl. R-14);
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Carnet-Nummer, Ausgabestelle, Verwendungszweck, allgemeine Liste etc.). Das Carnet ATA ist auch anzunehmen, wenn die «Bescheinigung der ausländischen Zollbehörden» bzw. «Validation» fehlt;
Papier Carnet ATA
• prüft und ergänzt die Angaben auf den zwei blauen Trennabschnitten «Transit»:
o Die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG.
o Die Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein.
o Nicht transitierte Waren müssen auf der allgemeinen Liste gestrichen sein.
o «Zollamtlichen Vermerk» in Rubrik H ergänzen:
▪ a): Lokalebene, für welche die Ware bestimmt ist
▪ b): Transitfrist (vgl. Ziffer 4.12.4.3 bzw. R-14-10)
▪ d): allfällige Zollverschlüsse
▪ e): Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel
• ergänzt die Angaben auf den zwei blauen Stammabschnitten «Transit»:
o links unten: Nummer des entsprechenden Transit-Trennabschnitts;
o Ziffer 1: laufende Nummern der transitierten Waren (gemäss Rubrik F des Trennabschnitts «Transit»);
o Ziffer 2: Transitfrist (vgl. Ziffer 4.12.4.3 bzw. R-14-10);
o Ziffer 4 bis 7: Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
Ein Fehlen des Veranlagungsvermerks des Herkunfts- oder Transitlandes ist nicht zu beanstanden;
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem ersten Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem entsprechenden Stammabschnitt (Rubrik 3) zu vermerken;
• trennt nur den ersten Trennabschnitt «Transit» ab und stellt diesen wöchentlich der zuständigen Lokalebene zu. Der zweite Trennabschnitt ist für die Lokalebene, für welche die Ware bestimmt ist, im Carnet ATA zu belassen.
Elektronisches Carnet ATA
• prüft und ergänzt die Angaben auf den blauen Veranlagungsseiten «Transit»
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• eröffnet das Transitverfahren
4.12.5.3.2.2 Abschluss des Verfahrens (Transitlöschung)
Die Lokalebene:
• prüft die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA. Ist diese abgelaufen, entnimmt die Lokalebene den blauen Trennabschnitt «Transit» und den weissen Trennabschnitt «Wiederausfuhr», bringt darauf den Vermerk «Ablauf der Gültigkeitsfrist festgestellt» sowie Stempel und Unterschrift an und sendet diese an die ZLE-ATA. Achtung: Auf dem blauen Stammabschnitt «Transit» und dem weissen Stammabschnitt «Wiederausfuhr» dürfen keine Vermerke angebracht werden (auch kein Stempel).
Elektronisches Carnet ATA
• verweigert die Veranlagung mit dem Carnet ATA, wenn dessen Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist (Datumsfeld ist rot hinterlegt).
➢ In diesem Fall erübrigen sich die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
• prüft die weiteren Angaben auf dem Umschlagblatt (Carnet-Inhaber, Ausgabestelle, Verwendung der Ware, allgemeine Liste etc.). Das Carnet ATA ist auch anzunehmen, wenn die «Bescheinigung der ausländischen Zollbehörden» fehlt;
Papier Carnet ATA
• prüft und ergänzt die Angaben auf dem eröffneten, blauen Trennabschnitt «Transit»:
o Die Rubriken A bis G müssen nach Vordruck ausgefüllt sein. Die Rubrik F hat rechtlich die Wirkung einer Zollanmeldung gemäss Artikel 25 ZG.
o die Waren müssen in Rubrik F mit der laufenden Nummer der allgemeinen Liste vermerkt sein.
o «Erledigungsbescheinigung» (Rubrik H / g) ergänzen: Lokalebene, Datum, Unterschrift, Zollstempel.
Ein Fehlen des Veranlagungsvermerks des Herkunfts- oder Transitlandes ist nicht zu beanstanden;
• ergänzt die «Erledigungsbescheinigung» auf dem blauen Stammabschnitt «Transit» (Ziffer 1 bis 6): Lokalebene, Ort, Datum, Unterschrift und Zollstempel;
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist sowohl auf dem Trennabschnitt (Rubrik H) als auch auf dem entsprechenden Stammabschnitt (Rubrik 2) zu vermerken;
• trennt den Trennabschnitt «Transit» ab und stellt diesen wöchentlich der zuständigen Lokalebene zu.
Elektronisches Carnet ATA
• prüft und ergänzt die Angaben auf den blauen Veranlagungsseiten «Transit»
• beschaut die Waren risikogerecht. Der Befund oder wenn vorhanden die Nummer aus dem Rapportierungssystem ist auf der Veranlagungsseite unter «Customs remarks» zu vermerken;
• schliesst das Transitverfahren ab
4.12.5.3.3 Endgültig im Inland verbleibende Waren
Die anmeldepflichtige Person muss endgültig im Inland verbleibende Waren bei einer für den Handelswarenverkehr zuständigen Lokalebene zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Hierbei muss sie das Gesuch innerhalb der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA einreichen, die Nummer und die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA in der Einfuhrzollanmeldung vermerken und das Papier-Carnet ATA bzw. den QR-Code des elektronischen Carnet ATA vorlegen.
Papier Carnet ATA
• Die Lokalebene entnimmt den weissen Trennabschnitt «Wiederausfuhr», bringt darauf den Vermerk «Endgültig im Inland verbleibende Waren» sowie Stempel und Unterschrift an und sendet diesen zusammen mit einer Kopie der Einfuhrzollanmeldung an die ZLE-ATA. Achtung: Auf dem weissen Stammabschnitt «Wiederausfuhr» dürfen keine Vermerke angebracht werden (auch kein Stempel).
Elektronisches Carnet ATA
• Die Lokalebene scannt den QR-Code der «Wiederausfuhr» in der Carnet ATA-Applikation ein, überprüft unter «Declared goods that will not be re-exportet/re-imporrted» die Waren, bringt unter «Customs remarks» die GDRN der Einfuhrzollanmeldung an und schliesst das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr ab.
Die Lokalebene übermittelt nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA eingereichte Gesuche unbearbeitet an die ZLA-ATA.
4.12.5.3.4 Unterbliebene Eröffnung des Verfahrens
Die in Ziffer 4.2 genannten Regelungen gelten auch für das Carnet ATA.
4.12.5.3.5 Unterbliebener Abschluss des Verfahrens
Die in Ziffer 4.4 genannten Regelungen gelten auch für ausländische Carnet ATA.
Die anmeldepflichtige Person muss das Gesuch für einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss eines Carnet ATA bei derjenigen Lokalebene einreichen, bei welcher die Wiederausfuhr stattfand.
Die Lokalebene:
• behandelt Gesuche betreffend einen nachträglichen ordnungsgemässen Abschluss eines ausländischen Carnet ATA analog der Ziffer 4.11.2.5;
• informiert die ZLE-ATA in geeigneter Form über das Gesuch (z. B. nachträglich beglaubigter Trennabschnitt oder ablehnende Verfügung der zuständigen Regionalebene).
4.12.6 Für die Bewirtschaftung der Carnet ATA zuständige Lokalebene (ZLE-ATA)
Folgende zuständigen Lokalebenen kontrollieren, dass die Waren innerhalb der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA wiederein- bzw. wiederausgeführt werden (sog. ZLE-ATA):
Carnet ATA aus ZLE-ATA
Schweiz Zürich
Deutschland Aargau
Italien Mendrisio
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco, Portugal Vaud und Spanien
Österreich und übrige nicht erwähnte Länder Aufgabenvollzug St. Margrethen
Weiterführende Informationen: Öffnungszeiten und Adressen der Dienststellen
4.13 Andere Zollanmeldungen in Papierform
4.13.1 Form. 11.61 und 11.63
• Form. 11.61 «Transitschein bzw. Vormerkschein mit hinterlegtem Betrag»: Vornummerierte Papierformulare in Heft mit Erfassung der Hinterlage in e-gate.
Die Lokalebene setzt die Wiederausfuhrfrist auf 2 Jahr fest.
• Form. 11.63 «Vormerkschein bzw. Transitschein»: Vornummerierte Papierformulare in Heft.
Die Lokalebene setzt die Wiedereinfuhrfrist auf 2 Jahre fest.
Ansonsten gelten die Vorschriften des Reiseverkehrs: www.bazg.admin.ch > Information Private > Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze
4.13.2 Form. 11.75
• Form. 11.75 «Messe-ZAVV mit verbürgtem Betrag» Durch die Lokalebene abrufbares Word-Formular.
Massgebend sind die Vorschriften der betreffenden Messedienststelle.
4.13.3 Form. 15.25
• Form. 15.25 «Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe» Durch die Lokalebene abrufbares Word-Formular.
Massgebend sind die Vorschriften der R-13.
4.13.4 Carnet CPD China-Taiwan
Im Verkehr zwischen der Schweiz und Taiwan besteht ein besonderes Carnet, das gleich aufgebaut und verwendet wird wie das Carnet ATA.
Dieses Carnet trägt die Bezeichnung «CPD China-Taiwan». Die Deckblätter vorne und hinten sowie das Blatt Stammabschnitte sind lachsfarbig gehalten. Im Unterschied zum Carnet ATA sind die Stammabschnitte auf einem einzigen Blatt vereint.
Soll eine inländische Ware neben Taiwan auch in anderen Ländern vorübergehend verwendet werden, benötigt die anmeldepflichtige Person u. U. gleichzeitig ein Carnet ATA und ein Carnet CPD China-Taiwan. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
• Alle auf den beiden Carnets gemachten Angaben betreffend Carnet-Inhaber und dessen Vertreter sowie der Warenliste müssen genau übereinstimmen.
• Die ausstellende Handelskammer muss eine Verbindung zwischen den beiden Carnets herstellen (gegenseitiger Vermerk von Art und Nummer):
o auf dem Ausfuhr-Stammabschnitt in Rubrik 3 und auf dem Ausfuhr-Trennabschnitt in Rubrik H/d);
o auf dem Wiedereinfuhr-Stammabschnitt in Rubrik 2 und auf dem Wiedereinfuhr-Trennabschnitt in Rubrik H/f).
Die Lokalebene heftet die beiden Trennabschnitte zusammen und sendet diese gemäss den Bestimmungen für Carnet ATA an die ZLE-ATA (vgl. Ziffer 4.12.6).
Wird bei der Wiedereinfuhr der Waren nur eines der beiden Carnets vorgelegt, löscht die Lokalebene dieses nur unter Vorbehalt. Die anmeldepflichtige Person muss das fehlende Carnet innerhalb von 60 Tagen der zuständigen Lokalebene zur Löschung vorlegen.
4.13.5 Carnet de passages en douane
Das Carnet de passages en douane (CPD) ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln (analog Carnet ATA). Da in der Schweiz ein bürgender Verband fehlt, sind ausländische CPD in der Schweiz nicht gültig und die Lokalebene verweigert deren Annahme.
Bei schweizerischen CPD beglaubigt die Lokalebene auf Antrag lediglich die Standortbescheinigung (vgl. R-13).
4.14 Besondere Zollanmeldungen
4.14.1 Formlose Veranlagung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d ZG)
Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung an (konkludentes4 Verhalten der anmeldepflichtigen Person).
Die Lokalebene veranlagt die Waren formlos. D. h., sie erstellt keine schriftliche Veranlagungsverfügung. Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung werden mit dem Grenzübertritt der Waren automatisch ausgelöst.
Eine formlose Veranlagung ist nur möglich, wenn dies bei einem bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Ziffer 3). In der Regel müssen die Waren zusätzliche Kriterien erfüllen (z. B. ordentliche Verkehrszulassung von Beförderungsmitteln oder Beschriftung von Behältern).
Die anmeldepflichtige Person kann bei der vorübergehenden Ausfuhr eine detaillierte Liste mit den vorübergehend ausgeführten Waren von der Lokalebene beglaubigen lassen (als Beleg für die Wiedereinfuhr, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz stammen).
4.14.2 Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt
4.14.2.1 Allgemeines
Mit einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt kann die anmeldepflichtige Person die Waren ohne zusätzliche Zollformalitäten beliebig oft über die Zollgrenze verbringen.
Die Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt ist noch keine Zollanmeldung. Das eigentliche Verfahren der vorübergehenden Verwendung wird mit dem jeweiligen Grenzübertritt der Waren automatisch eröffnet bzw. abgeschlossen.
Eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt ist nur möglich, wenn dies bei einem bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Ziffer 3).
Die anmeldepflichtige Person muss:
• die Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt vor dem ersten vereinfachten Grenzübertritt bei der Lokalebene beantragen;
• der Lokalebene sämtliche für die Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen vorlegen und die Waren vorführen.
4 Verhalten, das auf einen bestimmten Willen schliessen lässt und eine ausdrückliche Willenserklärung rechtlich ersetzt.
Für die Ausstellung einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt erhebt die Lokalebene eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035).
Die anmeldepflichtige Person muss die Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt wie folgt mit sich führen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen:
• Vorübergehende Einfuhr: beim Grenzübertritt mit den Waren und während deren gesamten Verweildauer im Schweizer Zollgebiet.
• Vorübergehende Ausfuhr: beim Grenzübertritt mit den Waren.
Beantragt die anmeldepflichtige Person die Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt nicht vor dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze, gilt dies als Nichtanmeldung (vgl. Ziffer 4.2.2).
Läuft die Gültigkeitsfrist der Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt während der Überwachung des Verfahrens (vgl. Ziffer 1.1) ab, gilt dies als nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens (vgl. Ziffer 4.4.4).
Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person kann die Lokalebene eine bestehende Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt erneuern. Die Bedingungen für die Bewilligungserteilung müssen weiterhin erfüllt sein. Das entsprechende Gesuch ist vor Ablauf der Gültigkeitsfrist der Bewilligung einzureichen.
Ändert während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer, muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen bzw. eine neue Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt beantragen (vgl. Ziffer 5).
Wird die Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt nicht mehr benötigt oder sind die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben, muss die anmeldepflichtige Person die Bewilligung unverzüglich und unaufgefordert der Lokalebene zurückgeben. Ausländische Waren sind gleichzeitig ins Zollausland zu verbringen oder in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
4.14.2.2 Form. 15.30 und 15.40
Das Form. 15.30 bzw. 15.40 ist eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt von Strassenfahrzeugen. Das Form. 15.40 gilt mehrwertsteuerrechtlich als Ausfuhrnachweis.
Die Lokalebene erstellt das Form. 15.30 bzw. 15.40 in der gleichnamigen Applikation.
Massgebend sind die Vorschriften der R-13-10.
4.14.2.3 Form. 15.32
Das Form. 15.32 ist eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt von Schiffen (durch die Lokalebene abrufbares Word-Formular).
Massgebend sind die Vorschriften der R-13-20.
4.14.2.4 Form. 11.73 und 11.74 mit Bewilligungsvermerk
Bei Tieren der Pferdegattung (Equiden), die Reisende für Spazierritte einsetzen oder aufgrund eines Ferienaufenthalts mitführen (vgl. Ziffer 3.10), dient ein Form. 11.73 bzw. 11.74 mit Bewilligungsvermerk5 als Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt.
Die anmeldepflichtige Person darf das Tier mit einem Form. 11.73 bzw. 11.74 mit Bewilligungsvermerk auch im Zwischengelände über die Zollgrenze verbringen. Eine Bestätigung des Grenzübertritts durch die Lokalebene ist nicht erforderlich. Die anmeldepflichtige Person muss das Tier jeweils nach 3 Tagen wiederaus- bzw. wiedereinführen.
Die anmeldepflichtige Person muss für die Bewilligungserteilung und -erneuerung zusätzlich:
• den Equidenpass des Tieres vorlegen (ohne Equidenpass keine Bewilligung);
• das Tier der Lokalebene vorführen (insbesondere wegen der Möglichkeit, die Zollgrenze im Zwischengelände zu übertreten).
Bei der vorübergehenden Ausfuhr muss die anmeldepflichtige Person auf Verlangen der Lokalebene nachweisen können, dass das Tier im zollrechtlich freien Verkehr der Schweiz steht und einen inländischen Zollstatus aufweist.
Die Lokalebene:
• prüft, dass das Form. 11.73 bzw. 11.74 gemäss Vordruck ausgefüllt ist;
• setzt im Form. 11.73 bzw. 11.74 eine Gültigkeitsfrist von 2 Jahren fest (Rubrik 9 «Verfalldatum»);
• stellt bei der vorübergehenden Einfuhr die Einfuhrabgaben sicher (vgl. Ziffern 4.6 sowie R-60-3.1);
• bringt im Form. 11.73 bzw. 11.74 folgenden Text an: «BEWILLIGUNG FÜR EINEN VEREINFACHTEN GRENZÜBERTRITT»;
• heftet das Form. 19.82 an das Form. 11.73 bzw. 11.74 (Abschnitt B);
• geht ansonsten sinngemäss nach Ziffer 4.11.2.1 vor.
Damit die mit der Bewilligung allenfalls sichergestellten Einfuhrabgaben nicht definitiv vereinnahmt werden, muss die anmeldepflichtige Person vor Ablauf der Gültigkeitsfrist bei der Lokalebene die Bewilligung zurückgeben oder deren Erneuerung beantragen. Für die Rückerstattung der sichergestellten Einfuhrabgaben bzw. für die Entlastung der Sicherheit ist das Tier der Lokalebene vorzuführen und anschliessend wiederauszuführen bzw. deren fristgerechte Wiederausfuhr mit zweckdienlichen Unterlagen zu beweisen. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist eingereichte Gesuche behandelt die Lokalebene gemäss Ziffer 4.11.2.5.
Betreffend die Fristenkontrolle gilt sinngemäss die Ziffer 4.11.6.
5 Das Form. 11.73 bzw. 11.74 hat in diesem Fall die Funktion eines Hilfsmittels und gilt nicht als Zollanmeldung für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vgl. Ziffer 4.11 und 4.14.2.1).
5 Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers
5.1 Grundsatz
(Art. 162 Abs. 2 und 4 ZV; Art. 55 ZV-BAZG)
Die anmeldepflichtige Person muss eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn während der Überwachung des Verfahrens der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren ändert.
Eine Änderung liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
• Änderung des Verwendungszwecks (vgl. Ziffer 3): jede Änderung der ursprünglich vorgesehenen und durch die Lokalebene veranlagten Verwendung.
• Änderung des Verwenders: eine Person mit Sitz in der Schweiz mietet eine Ware im Ausland, überführt sie zur eigenen Verwendung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung und vermietet sie anschliessend im Inland an eine andere Person weiter.
• Änderung des Eigentümers: eine Ware wird nach der Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verkauft.
Die anmeldepflichtige Person muss allfällige weitere anmeldepflichtige Personen auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung hinweisen.
Die neue Zollanmeldung kann durch die ursprüngliche oder durch eine andere anmeldepflichtige Person eingereicht werden.
Die anmeldepflichtige Person muss die neue Zollanmeldung vor dem Eintritt der Änderung bei der Lokalebene einreichen. In bestimmten Fällen ist die Zollanmeldung auch nach dem Eintritt der Änderung möglich (vgl. Ziffer 5.3).
Mit der Annahme der neuen Zollanmeldung durch die Lokalebene entsteht eine neue Zollschuld. Reicht die anmeldepflichtige Person die neue Zollanmeldung nicht oder nach der Änderung ein, entsteht die neue Zollschuld im Zeitpunkt der Änderung.
Hält die anmeldepflichtige Person die Pflicht für eine neue Zollanmeldung nicht ein – d. h. es erfolgt keine oder eine zu späte Zollanmeldung –, gilt dies als Nichtanmeldung. Die Lokalebene vereinnahmt die bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls sichergestellten Einfuhrabgaben und erhebt zu wenig oder nicht vereinnahmte Einfuhrabgaben von Amtes wegen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet das BAZG in bestimmten Fällen auf die Einreichung einer neuen Zollanmeldung (vgl. Ziffer 5.2).
5.2 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss in jedem Fall eine neue Zollanmeldung einreichen, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit der Änderung nicht mehr zulässig ist.
Ansonsten muss die anmeldepflichtige Person bei den folgenden Änderungen eine neue Zollanmeldung einreichen:
• Bei einer Änderung des Eigentümers in den folgenden Fällen:
o Eine zum ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführte Ware wird verkauft.
o Das Eigentum an einer zu einem anderen Zweck als dem ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführten Ware wird auf eine andere Person übertragen, mit folgenden Ausnahmen:
▪ Übertragung von Leasinggeschäften auf einen anderen Leasinggeber;
▪ Eigentumsübertragung auf eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland, wenn die Änderung zu keiner Schmälerung der Abgaben führen kann.
• Bei einer Änderung des Verwenders in den folgenden Fällen:
o Die Änderung hat strengere Formvorschriften zur Folge.
o Die Veranlagung erfolgte vorangehend mit einer ZAVV, einem Carnet ATA oder einer anderen Zollanmeldung in Papierform.
o Die Veranlagung erfolgte vorangehend mit einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt (vgl. Ziffer 4.14.2).
• Bei einer Änderung des Verwendungszwecks in den folgenden Fällen:
o Die Änderung hat strengere Formvorschriften zur Folge.
o Der Verwendungszweck ändert von einem anderen Verwendungszweck auf ungewissen Verkauf (vgl. Ziffer 3.3).
o Der Verwendungszweck ändert bei der vorübergehenden Einfuhr von einem anderen Verwendungszweck auf Berufsausrüstung, Unternehmermaterial und andere wirtschaftliche Zwecke (vgl. Ziffer 3.11).
o Die Veranlagung erfolgte vorangehend mit einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt (vgl. Ziffer 4.14.2).
Strengere Formvorschriften liegen in den folgenden Fällen vor:
• Anstelle eines Carnet ATA ist neu eine ZAVV erforderlich.
• Anstelle einer anderen Zollanmeldung in Papierform ist neu eine ZAVV oder ein Carnet ATA erforderlich.
• Anstelle einer Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt ist neu eine ZAVV, ein Carnet ATA oder eine andere Zollanmeldung in Papierform erforderlich.
• Anstelle einer formlosen Veranlagung ist neu eine ZAVV, ein Carnet ATA, eine andere Zollanmeldung in Papierform oder eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt erforderlich.
• Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist neu bewilligungspflichtig (vgl. Ziffer 2.4).
• Die vorübergehende Verwendung unterliegt neu der Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch (vgl. R-69).
• Die neue Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist ist gegenüber der vorangehenden Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist kürzer.
Reicht die anmeldepflichtige Person in den nicht aufgeführten Fällen trotzdem eine Zollanmeldung ein, belässt die Lokalebene das ursprüngliche Zollpapier und vermerkt darin lediglich die angemeldete Änderung und beglaubigt diese mit Stempel und Unterschrift. Diese Regelung gilt hingegen nicht, wenn die anmeldepflichtige Person ein neues Zollverfahren wünscht und gleichzeitig den Abschluss des vorangehenden Verfahrens beantragt (in diesem Fall gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften).
5.3 Zeitpunkt des Einreichens der neuen Zollanmeldung
(Art. 162 Abs. 3 ZV; Art. 55 ZV-BAZG)
Die anmeldepflichtige Person muss die neue Zollanmeldung vor dem Eintritt der Änderung einreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Waren ursprünglich formlos veranlagt wurden.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die anmeldepflichtige Person die neue Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen seit der Änderung des Eigentümers (Eigentumsübertragung) einreichen, wenn:
• die Waren vorgängig rechtmässig mit einer ZAVV mit Verwendungszweck «ungewisser Verkauf» (vgl. Ziffer 3.3) veranlagt wurden; und
• die neue Zollanmeldung innerhalb der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist der vorangehenden ZAVV eingereicht wird; und
• damit keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung von nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes verbunden sind.
5.4 Form und Inhalt der neuen Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss die neue Zollanmeldung bei einer für das neue Zollverfahren zuständigen Lokalebene einreichen. Die Waren sind auf Verlangen der Lokalebene erneut vorzuführen.
Die anmeldepflichtige Person beantragt mit der neuen Zollanmeldung ein neues Zollverfahren, das für diese Waren zulässig ist. Gleichzeitig muss sie den Abschluss des vorangehenden Verfahrens beantragen.
Die Lokalebene vermerkt in der vorangehenden Zollanmeldung nach Möglichkeit die Nummer der neuen Zollanmeldung. In der neuen Zollanmeldung vermerkt sie die Nummer und das Datum der vorangehenden Zollanmeldung sowie das Datum des ersten Verbringens über die Zollgrenze.
Die Lokalebene legt die Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist nach den allgemeinen Bestimmungen fest. Auch bei einer Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder des Eigentümers darf die maximale Dauer der vorübergehenden Verwendung 5 Jahre nicht überschreiten. Die Festsetzung der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhrfrist darf zudem nicht zu einer Umgehung der Zollabgaben (3 %-Regel; vgl. Ziffer 4.11.5) oder zu einer Umgehung von nichtzollrechtlichen Erlassen (vgl. Ziffer 2.5) führen.