R-16-07 Grenzzonenverkehr
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion
Sektion Zollveranlagung 1. April 2018
Richtlinie 16-07
Grenzzonenverkehr
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtliche Grundlagen
– Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) – Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) – Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD; SR 631.011) – Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013)
Grenzverkehrsabkommen: – Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61) – Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 1947 über den Grenzverkehr (SR 0.631.256.916.31) – Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (SR 0.631.256.934.99) – Abkommen vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr (SR 0.631.256.945.41)
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex.
2 Begriffe
2.1 Grenzzonenverkehr
Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: – Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (Art. 23, 24, 118 und 119 ZV); – Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV); und – Grenzreparatur- und Grenzveredlungsverkehr.
2.2 Grenzzone
Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 km Tiefe längs der Zollgrenze befindet. Die Schweiz ist mit den Nachbarländern allerdings weiterhin über Staatsverträge gebunden, so dass hier faktisch die bisherige Praxis fortgesetzt wird und das Zollrecht subsidiär bleibt.
Anwendung in der Praxis:
Abkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien Als Grenzzone gelten die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze im Umkreis von 10 km Radius, von der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle als Mittelpunkt gemessen (Radialzone).
10 km DE / FR / IT
10 km Schweiz
: ab dem nächstgelegenen benutzbaren Grenzübergang
Abkommen mit Österreich Die Grenzzone ist das Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 km Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
: ab dem nächstgelegenen benutzbaren Grenzübergang
2.3 Grenzbewohner
Grenzbewohner ist, wer in der Grenzzone den Wohnsitz hat. Die Nationalität des betroffenen Grenzbewohners spielt keine Rolle.
2.4 Grenzweidegang
Als Grenzweidegang gilt der Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag.
2.5 Parzelle
Als Parzelle gilt die Fläche, die amtlich vermessen und im Kataster festgehalten ist. Als Grundstück gilt jegliche Bodenfläche mit genügend bestimmten natürlichen (Wasserläufe usw.) oder geschaffenen Grenzen (Marksteine, Bolzen usw.), die in das Grundbuch aufgenommen ist. Obwohl das Grundstück den physischen Gegenstand bezeichnet und die Parzelle eher seine technische Darstellung impliziert, werden beide Begriffe in der Verwaltungspraxis als gleich bedeutend verwendet.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
2 Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1)
2.6 Feld
Als Feld gelten alle aneinandergrenzenden Parzellen, die die gleiche Person bewirtschaftet.
= ein Feld (aneinandergrenzende Parzellen einer gleichen bewirtschaftenden Person)
= Parzelle einer anderen bewirtschaftenden Person
= keine Parzelle, die zum Feld hinzugerechnet wird
2.7 Bewirtschaftende Personen
Eine bewirtschaftende Person ist, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, d.h.: – die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft; – die Kosten trägt; – einen allfälligen Gewinn einstreicht.
Nicht nötig ist, dass die bewirtschaftende Person – die Parzelle selber bearbeitet (Angestellte können in ihrem Auftrag die Grundstücke bewirtschaften). – Fachleuten (z.B. Winzern) detaillierte Anweisungen über die Bebauung, Pflege u. dgl. erteilt. Es genügt, wenn diese in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung arbeiten. – Wo schriftliche Arbeitsverträge über längere Anstellungsverhältnisse vorliegen (z.B. Winzerverträge), sind diese alljährlich vorzulegen.
2.8 Wohnsitz
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wer im Bewirtschaftungsjahr den Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone aufgibt, verliert den Anspruch auf Zollvergünstigung für nach der Wohnsitzverlegung eingeführte Erzeugnisse, ausgenommen für bis Jahresende eingeführte Erzeugnisse ab Grundstücken, die er nachweislich selber weiterbewirtschaftet hat. Beim Pachtverhältnis spielt keine Rolle, wo der Verpächter wohnt. Dagegen muss der Pächter in der inländischen Grenzzone Wohnsitz haben. Verwalter sind Angestellte der bewirtschaftenden Person. Massgebend ist nicht ihr Wohnsitz, sondern der Wohnsitz der bewirtschaftenden Person. Bewirtschaftende Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb der Grenzzone haben keinen Anspruch auf Zollvergünstigung.
2.9 Rohe Bodenerzeugnisse
Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. Dazu gehören Raufutter, Getreide, Gemüse und Obst, Blumen, Sträucher und Bäume aus Baumschulen sowie Holz.
2.10 Landwirtschaftliche Produkte
Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
2.11 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
Als landwirtschaftliche Produktionsmittel gelten Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Parzellen dienen.
2.12 Landwirtschaftlicher Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb kann sich aus dem Bauernhaus, den Gebäudeplätzen, dem Hofraum, den Wegen und den inländischen und ausländischen landwirtschaftlichen Parzellen zusammensetzen.
3 Arten des Grenzzonenverkehrs
Grenzverkehrsabkommen DE, FR, IT, AT
3.1 Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (LBV)
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 23, 24, 118 und 119 ZV)
Als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (LBV) gilt die Grenzlandbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Parzellen beidseits der Zollgrenze. Die Veranlagung erfolgt in drei Schritten: – schriftlicher Antrag auf Zollvergünstigung (Form. 13.15); – Einfuhrveranlagung (Form. 13.17); – allfällige Abgabenerhebung durch die zuständige Kontrollzollstelle.
3.2 Marktverkehr
(Art. 43 Abs. 1 Bst. b ZG; Art. 25 ZV)
Als Marktverkehr gilt der Verkauf auf Märkten und im Herumziehen von Haus zu Haus an Selbstverbraucher sowie an Hotels, Restaurants, Pensionen usw. Waren des Marktverkehrs sind Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen. Verkauf an Zwischenhändler bedingt eine Einfuhrveranlagung.
3.3 Grenzreparatur- und Grenzveredlungsverkehr
Der Grenzreparatur- und Veredlungsverkehr ist zu bewilligen, wo – wegen örtlicher Gegebenheit und wirtschaftlicher Notwendigkeit – der Reparatur- bzw. Veredlungsbetrieb jenseits der Zollgrenze leichter zu erreichen ist als der nächste diesseits. Der Grenzreparatur- und Veredlungsverkehr darf immer nur lokalen und privaten Charakter haben. So darf er beispielsweise nicht bewilligt werden für Waren, die dies- oder jenseits der Grenze von Sammelstellen gesammelt werden.
4 Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV)
4.1 Bewirtschaftung ausländischer Parzellen durch Personen mit Wohnsitz in der inländischen Grenzzone
4.1.1 Von der Zollvergünstigung erfasste Produkte
Zollfrei sind für bewirtschaftende Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone: – rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von landwirtschaftlichen Betrieben oder Feldern, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in der inländischen Grenzzone befinden; – rohe Bodenerzeugnisse von Parzellen in der ausserhalb des Zollgebietes liegenden Grenzzone; – frische oder gekelterte Trauben von Parzellen in der ausserhalb des Zollgebietes liegenden Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen pro Lesejahr oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter.
Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. Die Einfuhr muss jedoch bis Ende des Erntejahres erfolgt sein.
4.1.2 Rahmenbedingungen der Zollvergünstigung
Wer Anspruch auf die Zollvergünstigung erheben will, muss die Parzellen selber bewirtschaften. Dies ungeachtet ob er Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter ist. Kein Anrecht auf Zollvergünstigung besteht jedoch für Erzeugnisse, die andere Personen (Käufer, Empfänger usw.) auf eigene Rechnung einführen. Die Person mit Wohnsitz in der inländischen Grenzzone beantragt die Zollvergünstigung schriftlich und legt die notwendigen Unterlagen vor. Die bewirtschaftende Person hat die Erzeugnisse selber oder durch ihre Bediensteten oder ihre Beauftragten einzuführen.
4.1.2.1 Schriftlicher Antrag auf Zollvergünstigung
Die bewirtschaftende Person hat die Zollvergünstigung jedes Jahr mittels Form. 13.15 zu beantragen. Auf Anfrage der bewirtschaftenden Person wird das Form. 13.15 von der zuständigen Kontrollzollstelle erstellt und ihr zugestellt. Die bewirtschaftende Person hat das Form. 13.15 zu prüfen und ggf. nach Vordruck auszufüllen. Sie sendet dieses der zuständigen Kontrollzollstelle bis spätestens am 30. April zu. Neue bewirtschaftende Personen haben die Zollvergünstigung mit dem Antrag „Erstanmeldung LBV“ zu beantragen. Der Antrag „Erstanmeldung LBV“ ist auf der Webseite der EZV abrufbar (www.ezv.admin.ch; Information Firmen → Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen und Ausfuhrbeiträge → Einfuhr in die Schweiz → Zollfreie Waren → Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr → Dienstleistungen). Neue Bewirtschafter reichen ihren Antrag „Erstanmeldung LBV“ der zuständigen Zollkreisdirektion ein.
4.1.2.2 Notwendige Unterlagen
Die bewirtschaftende Person muss die folgenden Unterlagen vorweisen: – Grundbuchauszug; – Kaufvertrag bzw. eine notarielle oder amtliche Bescheinigung; – Pachtvertrag; – Erklärung über den mutmasslichen Ertrag; – Liste der Mitarbeiter (Form. 13.16 ist auf der Webseite der Zollverwaltung abrufbar; www.ezv.admin.ch → Information Firmen → Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen und Ausfuhrbeiträge → Einfuhr in die Schweiz → Zollfreie Waren → Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr → Dienstleistungen).
Die Zollverwaltung kann weitere geeignete Unterlagen verlangen.
4.1.3 Einfuhrveranlagung
Die Einfuhr hat durch die bewirtschaftende Person, ihren Angestellten, ihren Mitarbeitenden oder Beauftragten zu erfolgen. Die Einfuhr muss bis Ende Dezember des Erntejahres erfolgen. Werden Waren nach dieser Frist eingeführt, verlieren sie den Anspruch auf Zollfreiheit.
4.1.3.1 Einfuhrzollanmeldung
(Art. 25 und 33 Abs. 2 ZG; Art. 5 und 24a ZV-EZV)
Die Ernteeinfuhren sind mit Form. 13.17 schriftlich spätestens zwei Stunden vor der geplanten Einfuhr der auf dem Antrag auf Zollvergünstigung erwähnten Kontrollzollstelle anzumelden. Das Form. 13.17 ist auf der Webseite der Zollverwaltung abrufbar (www.ezv.admin.ch; Information Firmen → Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen und Ausfuhrbeiträge → Einfuhr in die Schweiz → Zollfreie Waren → Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr → Dienstleistungen). Die bewirtschaftende Person hat das Form. 13.17 vorschriftsgemäss auszufüllen, zu unterschreiben und per Fax oder elektronisch per E-Mail (gescannt, PDF-Version) der zuständigen Kontrollzollstelle zu übermitteln oder persönlich zu überbringen.
Folgende Angaben sind gemäss Vordruck zwingend erforderlich: Produkt/Art und Menge (in kg, l oder m3), Grenzübergang, Datum und Einfuhrzeit und Angabe ob es sich um eine einmalige oder um mehrere Einfuhren handelt.
4.1.3.1.1 Einfuhrzeiten
Die angemeldeten Ernteeinfuhren sind während einer Stunde ab der auf dem Form. 13.17 eingetragenen Einfuhrzeit in die Schweiz zu verbringen. Geringe zeitliche Abweichungen sind nicht beanstandet. Bei mehreren, am gleichen Tag stattfindenden Einfuhren desselben Produktes (sog. abgeschlossene Ernte), wird die Angabe eines Zeitraums anstelle der genauen Einfuhrzeit toleriert (Beispiel: 5 Kipper Maiseinfuhren zwischen 13.00 und 17.00 Uhr). Der Ernteort spielt dabei keine Rolle (die 5 Kipper Maiseinfuhren können von Ernten verschiedener Felder/Parzellen der bewirtschaftenden Person innerhalb der Radial- resp. Parallelzone stammen).
4.1.3.1.2 Änderungen / Annullationen von Einfuhrzollanmeldungen
Jede Änderung ist bezüglich angemeldeter Einfuhrzeit, Ort des Grenzübertritts, Art und Menge der Erzeugnisse etc. der zuständigen Kontrollzollstelle unverzüglich telefonisch oder allenfalls schriftlich zu melden. Diese Meldung hat vor der Einfuhr der Waren zu erfolgen. Für telefonische Änderungen kann die zuständige Kontrollzollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die Vorlage eines nachträglichen Nachweises verlangen. Einfuhrzollanmeldungen, die annulliert werden, sind der zuständigen Kontrollzollstelle nach mündlicher Bekanntgabe schriftlich zu melden. Die Annullationsmeldung hat mit demselben Formular zu erfolgen, mit dem die Sendung ursprünglich zur Einfuhr vorangemeldet wurde. Ein unmissverständlicher Vermerk wie beispielsweise „nicht eingeführt“ ist auf dem Formular anzubringen.
4.1.3.1.3 Mehrmengen
Mehrmengen über 10 % der angemeldeten Menge gemäss Form. 13.17 sind der zuständigen Kontrollzollstelle ebenfalls schriftlich zu melden (mit Waagschein oder mit demselben Formular).
4.1.3.2 Besondere Bestimmungen
4.1.3.2.1 Verzicht auf die schriftliche Einfuhrzollanmeldung
Bei Personen, die auf Gartengrundstücken üblichen Ausmasses Gemüse, Beeren, Blumen usw. für den eigenen Bedarf anpflanzen und nur gelegentlich Überschüsse entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben kann auf die schriftliche Einfuhrzollanmeldung verzichtet werden. Nicht angemeldete Mehrmengen können zu einer Nachforderung der Abgaben führen.
4.1.3.2.2 Ersetzte Kulturarten
Werden im Form. 13.15 angegebene Kulturarten ersetzt (beispielsweise wegen Unwetters, Auftreten von Schädlingen), hat die bewirtschaftende Person die Neubestellung der Parzellen der zuständigen Kontrollzollstelle sofort zu melden und um entsprechende Änderung des Form. 13.15 nachzusuchen.
4.1.3.2.3 Ernte von Feldern, die von der Zollgrenze durchschnitten werden
Rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Feldern, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften der Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 anzumelden.
4.1.3.2.4 Verwendung unverzollter Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge durch inländische bewirtschaftende Personen im Zollgebiet
(Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung [Istanbuler Übereinkommen; SR 0.631.24]; Art. 9 und 58 ZG)
Unverzollte Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, die zur Bewirtschaftung von Parzellen in der inländischen Grenzzone vorübergehend eingeführt wurden, sind nach den allgemeinen Vorschriften des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
4.1.4 Ausfuhrveranlagung
4.1.4.1 Ausfuhrzollanmeldung
Inländische bewirtschaftende Personen dürfen die zur Bewirtschaftung von in der ausländischen Grenzzone gelegenen Parzellen nötigen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte (inkl. Arbeitstiere) sowie andere Gegenstände wie: – Saatgut; – Setzlinge; – Dünger; – Schädlingsbekämpfungsmittel; – Pfähle; – Rebstecken;
formlos, ohne Zollanmeldung und ohne allfällige Ausfuhrbewilligung aus- und wiedereinführen. Vorübergehend ausgeführte Arbeitstiere, Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge können ebenfalls formlos veranlagt werden.
4.1.4.2 Besondere Bestimmungen
Für in der inländischen Grenzzone ansässige bewirtschaftende Personen ist die Zollüberwachung der Felder, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtert.
4.2 Bewirtschaftung inländischer Parzellen durch Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone
4.2.1 Von der Zollvergünstigung erfasste Produkte
Zollfrei sind für bewirtschaftende Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: – Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung einer Parzelle in der inländischen Grenzzone; – Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
4.2.2 Rahmenbedingungen der Zollvergünstigung
Anspruch auf Zollvergünstigung haben in der ausländischen Grenzzone wohnhafte Personen, die in der inländischen Grenzzone gelegene Parzellen bewirtschaften. Grössere Mengen sind schriftlich, kleinere Mengen mündlich anzumelden.
4.2.3 Einfuhrveranlagung
4.2.3.1 Einfuhrzollanmeldung
Ausländische bewirtschaftende Personen dürfen die landwirtschaftlichen Produktionsmittel der Ziffer 4.2.1, gegen entsprechende summarische Anmeldung ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, abgabenfrei und ohne allfällige Einfuhrbewilligung einführen. Vorübergehend eingeführte Arbeitstiere, Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge können grundsätzlich formlos veranlagt werden.
4.2.4 Ausfuhrveranlagung
4.2.4.1 Ausfuhrzollanmeldung
4.2.4.1.1 Rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte
Die Ernte ist in der mit der zuständigen Kontrollzollstelle vereinbarten Form anzumelden (formlos oder mit Ausfuhrzollanmeldung). Ausfuhrabgaben werden nicht erhoben. Für allfällig bewilligungspflichtige Waren ist keine Ausfuhrbewilligung vorzulegen. Der bewirtschaftenden Person bleibt es freigestellt, die Ernte auch im Zollgebiet abzusetzen.
4.2.4.1.2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
Die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.1.4 sind sinngemäss anzuwenden.
5 Grenzweidegang
5.1 Weideaufenthalt von inländischen Tieren in der ausländischen Grenzzone
(Art. 119 Abs. 2 ZV; Art. 4 – 14 ZV-EFD)
Unter Weideaufenthalt von inländischen Tieren in der ausländischen Grenzzone versteht man das Treiben von inländischen Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in der nachbarlichen 10 km tiefen Grenzzone zum Weiden. Für den Grenzweidegang von Pferden ist die nachbarliche Grenzzone nicht auf 10 km limitiert.
5.1.1 Rahmenbedingungen
Der Tierhalter muss nachweisen können, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tieranzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein. Der Ankauf von Tierfutter im Zollausland ist nicht gestattet.
5.1.2 Formelle Erfordernisse
Der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Kontrollzollstelle zwei Tage im Voraus melden. Die Kontrollzollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung. Der Weidegang muss mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) oder einem Dokument mit gleicher Wirkung veranlagt werden. Die ZAVV muss mit einem Inventar, das folgende Angaben enthält, ergänzt werden: – Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort der Tiere; – Identitätsmerkmale (z.B. Ohrmarke); – Angabe des Milchviehs; – Bezeichnung der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt; – Ort des Grenzweidegangs; – Name und Adresse des Tiereigentümers; – Beschreibung der allfällig mitgeführten Apparate und Geräte.
Es ist der zuständigen Kontrollzollstelle keine Gesundheitsbescheinigung, kein TRACES- Zeugnis oder kein gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) vorzuweisen.
5.1.3 Dauer
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 8 Abs. 2 ZV-EFD)
Bezogen auf die Dauer des Grenzweideganges muss ein Tier länger im Inland als im Ausland stehen, damit es als inländisches Tier gilt und die Zollbehandlung des Grenzweideganges im Ausland zugestanden werden kann. Demnach darf ein Grenzweidegang 2 bis max. 182 Tage (max. 6 Monate) dauern. Das Tier muss mindestens 183 Tage in der Schweiz eingestellt sein. Der Grenzweidegang ist immer temporär und kann wohl unterteilt werden (Sommer, Herbst), wobei das Tier dann dazwischen mindestens einen Monat in der Schweiz stationiert sein muss.
5.1.4 Viehregister
Der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere (d.h. Geburt, Tod oder Verkauf) sind unter Angabe des Datums einzutragen. Bei Tieren, die unvorhergesehen temporär zurückgeführt werden müssen (z.B. zu einer tierärztlichen Behandlung), ist im Inventar ein entsprechender Vermerk anzubringen.
5.1.5 Jungtiere
Von inländischen Tieren - im Inventar bei der vorübergehenden Ausfuhr als trächtig bezeichnet - im Zollausland geborene Tiere können abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Jungtiere müssen im Viehregister vermerkt sein und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden. Für solche Tiere ist eine Einfuhrzollanmeldung auszustellen. Es wird keine tierärztliche Untersuchung und keine vom ausländischen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung verlangt.
5.1.6 Gestorbene Tiere
Im Zollausland gestorbene inländische Tiere, auch als frisches Fleisch, rohe Häute oder Felle wieder ins Zollgebiet verbracht, werden unter Abschluss der entsprechenden Ausfuhr- ZAVV abgabenfrei zugelassen. Solche Tiere sind bei ihrer Wiedereinfuhr nicht der tierärztlichen Untersuchung unterstellt.
5.1.7 Milch und Milchprodukte
Milch und Milchprodukte von vorübergehend ausgeführtem Milchvieh können abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Milchprodukte müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.
5.1.8 Täglicher Weidegang
Der tägliche Weidegang besteht darin, Tiere nach dem Weiden grundsätzlich jeden Tag in ihren Herkunftsbetrieb zurück zu führen. Für solche Tiere wird kein Zolldokument verlangt; hingegen ist der zuständigen Kontrollzollstelle ein Inventar nach Ziffer 5.1.2 vorzulegen.
5.2 Weideaufenthalt von ausländischen Tieren in der inländischen Grenzzone
(Art. 119 Abs. 2 ZV; Art. 4 – 14 ZV-EFD)
Unter Weideaufenthalt von ausländischen Tieren in der inländischen Grenzzone versteht man das Treiben von ausländischen Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in der nachbarlichen 10 km tiefen Grenzzone zum Weiden. Die Bestimmungen sind gemäss Ziffer 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.8 sinngemäss anzuwenden.
5.2.1 Im Zollinland geborene oder gestorbene Tiere
(Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 ZV-EFD)
Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde aus dem Zollgebiet verbracht werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Im Zollgebiet gestorbene ausländische Tiere müssen nicht wieder ausgeführt wer-den, wenn die Verwertung des Fleisches unzulässig ist. Der Kontrollzollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
5.2.2 Milch und Milchprodukte
Milch und Milchprodukte müssen der zuständigen Kontrollzollstelle nur angemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.