R-69-13 Lagerverkehr
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen
Nichtzollrechtliche Erlasse Ausgabe 7/22 – 1. Januar 2022
Richtlinie 69-13
Zollfreilager und Zolllager Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)
Die Richtlinie R-69 enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu den Artikeln 50 bis 64 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie bezweckt die einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur Mehrwertsteuer auf der Einfuhr und richtet sich an Fachleute.
Aus dieser Richtlinie können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie entweder nur männliche oder nur weibliche Bezeichnungen verwendet. Sie gelten immer auch für das jeweils andere Geschlecht.
1 Zollfreilager und Zolllager
1.1 Rechtliche Grundlage
Wird ein Gegenstand ab Zollfreilager oder ab Zolllager verkauft, so findet eine Lieferung im Inland statt.
Bei Zollfreilagern ist der Verkauf gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3bis MWSTG von der Inlandsteuer befreit, sofern der verkaufte Gegenstand nachweislich im Inland unter Zollüberwachung stand und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren hat.
Bei Zolllagern ist der Verkauf gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Inlandsteuer befreit, sofern das Zollverfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des BAZG abgeschlossen wurde.
1.2 Auslagerung eines Gegenstands durch Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr
– Steuerbemessungsgrundlage
Wird ein Gegenstand durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Zollfreilager oder Zolllager ausgelagert, berechnet sich die Einfuhrsteuer bei Verkaufs- und Kommissionsgeschäften auf dem Entgelt, das der Importeur oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Gegenstand entrichtet. Liegt der Auslagerung kein solches Geschäft zugrunde, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert des Gegenstands, d.h. auf dem Preis, den der Abnehmer (Importeur):
o auf der Wirtschaftsstufe (Handelsstufe), auf der die Einfuhr bewirkt wird,
o einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands,
o zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 56 MWSTG),
o unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs,
o für den gleichen Gegenstand,
bei einem Kauf bezahlen müsste (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG).
Erfolgt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestützt auf eine von der ESTV oder der STV FL bewilligte Unterstellungserklärung Inland, so tritt der Lieferant selber in der Zollanmeldung als Importeur auf. In diesem Fall berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt, das der Lieferant beim Einkauf entrichtet hat, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, berechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Lieferant bei Verkaufsgeschäften auch bei Anwendung der Unterstellungserklärung Inland das Entgelt zur Besteuerung anmelden, das sein Abnehmer (Empfänger in der Zollanmeldung) für den Gegenstand entrichtet (vgl. auch nachfolgende Erläuterungen zum «Importeur»).
In die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit nicht bereits darin enthalten, die Kosten für den Transport des Gegenstands und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland. Zur Festlegung dieses Bestimmungsorts im Inland ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Einfuhrsteuerschuld bei Überführung
des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht. Zu besteuern sind beispielsweise die Kosten für:
o den Transport des Gegenstands und alle damit zusammenhängenden Leistungen (Versicherung, Veranlagungsleistungen etc.) bis zum Zollfreilager/Zolllager;
o die Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes im Zollfreilager/Zolllager (Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern etc; Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG);
o die Veranlagung des ausgelagerten Gegenstands nach dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
o den Transport des Gegenstands und alle damit zusammenhängenden Leistungen (Versicherung, Veranlagungsleistungen, etc.) ab Zollfreilager/Zolllager bis zum Bestimmungsort des Gegenstands im Inland bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Diese Kosten sind auch dann zu versteuern, wenn der Importeur oder Empfänger den Gegenstand selber im Zollfreilager/Zolllager abholt und mit eigenen Mitteln bis zum Bestimmungsort im Inland befördert (vgl. Besteuerung der Selbstkosten gemäss Richtlinie 69-03, Ziff. 11.1). Im Sinne einer Ausnahme sind in solchen Fällen dann keine Selbstkosten zu versteuern, wenn der Importeur oder Empfänger einen nicht für den Handel bestimmten Gegenstand selber im Zollfreilager/Zolllager abholt und mit eigenen Mitteln bis zum Bestimmungsort im Inland befördert.
– Importeur
Wird ein Gegenstand aus einem Zollfreilager/Zolllager ausgelagert und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sind für die Bestimmung des Importeurs1 die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie beim entsprechenden Vorgang an der Zollgrenze. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt, in dem die Einfuhrsteuerschuld bei Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht.
Der Lieferant eines ab Zollfreilager/Zolllagers eingeführten Gegenstands kann unter folgenden Voraussetzungen selber als Importeur des ausgelagerten Gegenstands auftreten:
Lieferanten, die im Inland im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und Abnehmer ab einem Zollfreilager/Zolllager beliefern, können freiwillig über solche Umsätze mit der ESTV oder der STV FL abrechnen. D.h. sie können diese Lieferungen, die nach Artikel
23 Absatz 2 Ziffer 3bis MWSTG (Zollfreilager) bzw. nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3
MWSTG (Zolllager) von der Inlandsteuer befreit sind, freiwillig der Inlandsteuer unterwerfen. Für diese freiwillige Versteuerung braucht der Lieferant eine Unterstellungserklärung Inland, d.h. eine Bewilligung der ESTV oder der STV FL.
Werden Gegenstände ab Zollfreilager/Zolllager geliefert und ist der Lieferant im Besitz einer Unterstellungserklärung Inland, so hat dies folgende Auswirkungen auf die Veranlagung der Einfuhrsteuer:
o In der Zollanmeldung ist als Importeur der Lieferant und als Empfänger «diverse» bzw. bei nur einem Abnehmer der tatsächliche Abnehmer aufzuführen;
1 vgl. Richtlinie 69-01 Ziff. 2.1.4
o die Einfuhrsteuer berechnet sich auf der Bemessungsgrundlage gemäss vorstehendem Punkt «Steuerbemessungsgrundlage» im Absatz zur Unterstellungserklärung Inland;
o der ab Zollfreilager/Zolllager liefernde Lieferant kann die vom BAZG erhobene Einfuhrsteuer in seiner periodischen Abrechnung mit der zuständigen Steuerverwaltung als Vorsteuer geltend machen, sofern er nach der effektiven Methode abrechnet und die Voraussetzungen des Artikels 28 ff. MWSTG erfüllt sind;
o der ab Zollfreilager/Zolllager liefernde Lieferant hat über die Lieferung an seinen Abnehmer mit der zuständigen Steuerverwaltung abzurechnen.
Der Inhaber einer Unterstellungserklärung Inland kann im Einzelfall darauf verzichten, in der Zollanmeldung als Importeur aufzutreten. Er muss dann aber in seiner Rechnung an den Abnehmer auf diesen Verzicht klar hinweisen. Bei einem Verzicht gilt sein Abnehmer als Importeur.
1.3 Einlagerung eines Gegenstands aus dem zollrechtlich freien Verkehr
Wird ein Gegenstand aus dem zollrechtlich freien Verkehr in ein Zollfreilager/Zolllager eingelagert, so wird er nach dem Ausfuhrzollverfahren veranlagt. Das BAZG stellt eine Veranlagungsverfügung Ausfuhr aus. Dieses gilt gegenüber der ESTV oder der STV FL als Nachweis der Ausfuhr.
Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Gegenstände im Zollfreilager/Zolllager sind innerhalb von sechs Monaten ins Zollausland zu verbringen (Art. 157 ZV [Zolllager] und 179 ZV [Zollfreilager]). Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung durch das BAZG. Können die eingelagerten Gegenstände nicht innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden, so kann der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern (Art.
157 Abs. 2 ZV). Werden die Gegenstände nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland
verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen (Art. 157 Abs. 6 ZV).