Funtauna

BBl 2003 767

Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)

03.008

Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)

vom 22. Januar 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurfeiner Änderung des Militärstrafprozesses betreffend den Zeugenschutz mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-1386 767

Übersicht

Auslöser für die vorliegende Revision des Militärstrafprozesses ist die Erkenntnis, die aus den in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher gewonnen wurde: Zeugen müssen besser geschützt werden. Aus Angst vor Racheakten oder Druckversuchen mittels Drohungen oder Angriffen gegen Leib und Leben der Zeuginnen und Zeugen oder ihrer Angehörigen sind Zeuginnen und Zeugen in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen oftmals nicht bereit, vor Gericht auszusagen. Gerade in solchen Verfahren sind die Strafverfolgungsbehörden aber mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen. Durch diese Revisionsvorlage sollen daher besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Militärstrafprozess eingeführt werden. Sie sollen es erlauben, Zeuginnen und Zeugen insbesondere durch Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch gegenüber der Verteidigung zu schützen. Dazu kommt die Möglichkeit, gefährdete Zeuginnen und Zeugen durch polizeilichen Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren vor unmittelbaren Angriffen zu bewahren. Auf eigentliche Zeugenschutzprogramme wird hingegen verzichtet. Mit dem Umfang der prozessualen Zeugenschutzmassnahmen steigt die Gefahr, dass die Partei- und Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person beeinträchtigt werden. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte führt und das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair bleibt, wird vorgesehen, dass Zeugenschutzmassnahmen in jedem konkreten Fall individuell geprüft und angeordnet werden müssen. In einem Genehmigungsverfahren nach dem Muster des Verfahrens für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist zu prüfen, ob dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Schutzmassnahmen besteht, die angeordneten Schutzmassnahmen verhältnismässig sind und so weit wie möglich Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich der beeinträchtigten Verteidigungsrechte getroffen wurden. Gibt es kein Massnahmensystem, welches sowohl den Zeugenschutz gewährleisten als auch die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausgleichen kann, so muss auf die entsprechende Zeugenaussage verzichtet werden.

Diese Vorlage soll eine Vorreiterfunktion für die im Vorentwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zeugenschutzregeln übernehmen. Sie wurde daher formell und materiell mit dem Vorentwurf koordiniert.

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Gefahr für die Zeugen und Bedeutung

des Zeugenbeweises Zwischen Mitte 1996 und Mitte 1997 sind zwei Zeugen, die in den Verfahren gegen die mutmasslichen Kriegsverbrecher Jean-Paul Akayesu und Obed Ruzindana vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Rwanda ausgesagt haben, ermordet wor- Die Gefahren, denen sich Personen aussetzen, welche als Zeuginnen oder Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen aussagen, sind – wie die angeführten Beispiele zeigen – real und belegbar. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen sind die üblichen Aufklärungsmittel wie Spurensicherung, Durchsuchungen oder Fotografien wegen der Kriegswirren in der Regel nicht verfügbar. Die Beweisführung muss sich deshalb fast ausschliesslich auf Zeugenaussagen beschränken. Der schlüssige Nachweis eines Kriegsverbrechens durch Zeugenbeweis wird aber dadurch stark erschwert, dass viele Zeugen und Opfer Angst davor haben, sich selbst oder Angehörige durch Aussagen im Untersuchungs- oder im Gerichtsverfahren Repressalien oder Racheakten auszusetzen2.

1.1.2 Regelungslücken im Bereich Zeugenschutz

Schon 1995 kam der damalige Oberauditor der Armee, Brigadier Jürg van Wijnkoop, zum Schluss, «wir müssen Zeugen besser schützen können»3, weil andernfalls Zeuginnen oder Zeugen aus Gründen des Selbstschutzes schweigen und Kriegsverbrechen möglicherweise deshalb nicht aufgeklärt und nicht bestraft werden können. Bereits in den Jahren 1994 und 1995, im Zusammenhang mit den ersten Strafuntersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher der Konflikte in Ex-Jugoslawien und in Rwanda, stellte sich für die Militärjustiz konkret die Frage nach Möglichkeiten zum Schutz von Zeuginnen und Zeugen. Mangels genügender Schutzmöglichkeiten kam es zu Behinderungen der Strafuntersuchung4. In einem daraufhin vom Oberauditor in Auftrag gegebenen Gutachten zur Frage des Schutzes von Zeugen und Opfern im Militärstrafverfahren wurde festgestellt, dass es nach dem geltenden

1 Vgl. David Donat-Cattin, in: Otto Triffterer, Commentary on the Rome Statute, Baden-Baden 1999, article 68, No. 2. 2 Vgl. dazu etwa Dieter Weber, Kriegsverbrechen und deren Verfolgung in der Schweiz, in: Das Strafrecht vor alten und neuen Herausforderungen, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen (Hrsg.), Tagungsdokumentation zur Tagung vom 18.11.1999 in Luzern, S. 8 f. 3 Vgl. Jürg van Wijnkoop, Die Aussage wird zur Tortur, Interview mit Daniel Amman, SonntagsZeitung Nr. 33 vom 13.8.1995, S. 3; vgl. auch Peter Müller, Effektivität und Effizienz in der Strafverfolgung – Ansätze, Chancen, Risiken, ZStrR 1998, S. 273–290, 281. 4 Vgl. dazu van Wijnkoop (Anm. 3), a.a.O.; NZZ Nr. 186 vom 14.8.1995, S. 15.

Militärstrafprozessrecht5 zwar gewisse Möglichkeiten zum Zeugenschutz gebe, dass in dieser Hinsicht aber Regelungslücken bestünden, welche durch eine Revision des Militärstrafprozesses zu schliessen seien6.

1.1.3 Zeugenschutz: Interessen und Spannungsfeld

1.1.3.1 Notwendigkeit des Zeugenschutzes

Beim Zeugenschutz geht es darum, Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Leuten aus deliktischen Kreisen zu schützen, welche sie mit Drohungen, Angriffen gegen Leib und Leben oder anderen Mitteln unter Druck setzen, mit dem Ziel, ihr Aussageverhalten zu beeinflussen und den Beschuldigten möglichst der Strafverfolgung zu entziehen. Je wichtiger ein bestimmter Zeuge für den Nachweis einer Straftat ist, umso grösser ist die Versuchung, ihn «auszuschalten» und so die Strafverfolgung zu behindern. Zeugenbeeinflussung und damit Zeugenschutz ist dementsprechend überall dort ein zunehmendes Problem, wo die Strafverfolgungsbehörden mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen sind, z.B. in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen7.

1.1.3.2 Schutzinteressen und Schutzpflichten

Bei dieser Sachlage drängen sich Zeugenschutzmassnahmen einerseits im Interesse der Wahrheitsfindung und der wirksamen Strafverfolgung auf, wird doch ein in Angst und Schrecken versetzter oder nur schon belästigter, bedrängter oder eingeschüchterter potenzieller Zeuge im Strafverfahren kaum mehr einen verwertbaren Beitrag leisten. Andererseits ist der Staat auch im Interesse der Zeugin oder des Zeugen zu Schutzmassnahmen verpflichtet. Eine staatliche Schutzpflicht folgt als Korrelat zu den als Bürgerpflicht bezeichneten Aussage- bzw. Mitwirkungspflichten des Zeugen am Strafverfahren8. Zudem ist der Staat schon auf Grund der aus Artikel

10 BV fliessenden positiven Schutzpflichten bei ernsthafter Gefahr von Leib und

Leben einer bestimmten Person zur Ergreifung von Schutzmassnahmen verpflich-

5 Militärstrafprozess vom 23.3.1979 (MStP; SR 322.1) und Verordnung über die

Militärstrafrechtspflege vom 24.10.1979 (MStV; SR 322.2). 6 Vgl. Stefan Wehrenberg, Schutz von Zeugen und Opfern im Militärstrafverfahren, Bern 1996, S. 72. 7 Vgl. etwa Thomas Hug, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrensbeteiligten, ZStrR 1998, S. 404–417, 404 f.; BGE 125 I 127, 141 ff. E. 7a. 8 Vgl. BGE 125 I 127, 142 mit zahlreichen Hinweisen; Wehrenberg (Anm. 6), S. 5 f.; Hug (Anm. 7), S. 405 f. 9 Vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 18 und 28; Urteil BGer. in: EuGRZ 2000, S. 451.

1.1.3.3 Zeugenschutzmassnahmen

Zeugenschutzmassnahmen lassen sich in prozessuale und ausserprozessuale Massnahmen einteilen: Bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen geht es um Massnahmen, die durch besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen, v.a. im Bereich der allgemeinen Verfahrensgarantien und des Beweisrechts, zum Schutz der Zeugin oder des Zeugen im Strafverfahren getroffen werden können. Als solche Massnahmen kommen etwa in Betracht: Zeugnisverweigerungsrechte, teilweise oder vollständige Geheimhaltung der Identität der Zeugen vor der Öffentlichkeit oder der Verteidigung (Anonymität), Ausschluss der Öffentlichkeit von Zeugenbefragungen, Befragung in Abwesenheit des Angeschuldigten bzw. der Verteidigung (Ausschluss der Konfrontation des Beschuldigten mit Zeugen), optische und akustische Abschirmung der Zeugen, audiovisuelle Übertragung der an einem anderen Ort durchgeführten Befragung, Ersetzen der mündlichen Zeugenaussage durch Verlesung von Protokollen in der Gerichtsverhandlung10. Zu den ausserprozessualen Massnahmen gehören polizeilicher Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren, Hilfs- und Betreuungsvorkehrungen – insbesondere zu Gunsten kindlicher, traumatisierter und selbst als Opfer betroffener Zeugen –, rechtliche Beratung und schliesslich auch eigentliche Zeugenschutzprogramme11.

1.1.3.4 Verteidigungsrechte

Während ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen die Rechte des Beschuldigten in der Regel nicht tangieren, werden mit zunehmendem Umfang des prozessualen Zeugenschutzes die Partei- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten immer stärker beeinträchtigt. Durch Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes können die Anwesenheits-, die Befragungs- sowie die weiteren Informationsrechte wie etwa das Akteneinsichtsrecht mehr oder weniger stark beschnitten werden. So steht insbesondere eine umfassende Geheimhaltung der Identität von gefährdeten Zeugen vor der Verteidigung den aus den verfassungsrechtlich geschützten elementaren Verteidigungsrechten fliessenden Konfrontations- und Befragungsrechten des Beschuldigten entgegen12. Kernpunkt dieser Rechte ist, dass die Verteidigung mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit dazu erhält, Belastungszeugen in tatsächlich wirksamer Art und Weise zu befragen. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Grundsätzlich muss es ihm bzw. ihr auch möglich sein, die Identität des Zeugen zu erfahren, um dessen persönliche Glaubwürdigkeit sowie allfällige Zeugenaus-

10 Vgl. BGE 125 I 127, 143 m.H.; Hug (Anm. 7), S. 409 ff.; Wehrenberg (Anm. 6), S. 6 und 60 ff. 11 Vgl. BGE 125 I 127, 143 m.H.; Hug (Anm. 7), S. 416 f.; Wehrenberg (Anm. 6), S. 70 f. Zu den Zeugenschutzprogrammen siehe auch Ziff. 1.4.1.2. 12 Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Vgl. BGE 125 I 127, 131 ff. E. 6.; Wehrenberg (Anm. 6), S. 6; Dorrit Schleiminger, Konfrontation im Strafprozess, Diss., Fribourg 2000, S. 23 ff.

schluss- und Ablehnungsgründe überprüfen zu können. Insbesondere die Glaubwürdigkeitsprüfung ist bei Aussagen von anonymen Zeugen in Frage gestellt13.

1.1.3.5 Spannungsfeld der Interessen und Notwendigkeit

des Interessensausgleichs Zeugenschutzmassnahmen stehen damit im Spannungsfeld verschiedener, einander teilweise diametral entgegengesetzter Interessen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten, nämlich den Aufklärungsbedürfnissen der Gesellschaft und der Strafverfolgungsbehörden sowie den Sicherheitsinteressen der Zeugin oder des Zeugen einerseits und den Rechten der beschuldigten Person andererseits. Der staatliche Strafverfolgungsanspruch und die Justizgewährungspflicht verlangen eine möglichst umfassende und ungehinderte Aufklärung von Straftaten. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht der Behörden zur Ermittlung der materiellen Wahrheit eines Sachverhaltes. Wie bereits erläutert, ist gerade bei Kriegsverbrechen die wahrheitsgemässe und umfassende Aussage von Tatzeugen ein wichtiges Mittel zur Wahrheitsfindung. Diese Wahrheitsfindung wird gefährdet, wenn Zeuginnen und Zeugen unter Druck gesetzt werden, wenn sie bedroht werden oder wenn sie Racheakte zu befürchten haben. Dies wiederum bedeutet, dass der Staat auf Grund seiner Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit dazu angehalten ist, durch wirkungsvolle Zeugenschutzmassnahmen eine Beeinflussung des Zeugen, welche ihn von einer wahrheitsgemässen Aussage abhalten könnten, zu verhindern14. Für den Zeugenschutz spricht ausserdem, dass die Zeuginnen und Zeugen von Gesetztes wegen und unter erheblicher Strafandrohung zum Erscheinen, zur Aussage und zur Wahrheit verpflichtet sind. Im Gegenzug zu diesen Pflichten haben sie Anspruch auf Schutz ihrer Person sowie von ihnen nahe stehenden Personen vor Beeinträchtigungen aller Art, insbesondere vor Angriffen gegen Leib und Leben (vgl. Ziff. 1.1.3.2). Diesen Interessen von Strafverfolgungsbehörden und Zeugen stehen gewisse strafprozessuale Grundsätze wie etwa das Unmittelbarkeitsprinzip, insbesondere aber die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist anerkannt, dass es in einem veränderten Kriminalitätsumfeld «grundsätzlich möglich sein muss, die Anonymität von Zeugen, Auskunftspersonen, Anzeigern und anderen Gewährspersonen im Falle von überwiegenden schutzwürdigen Interessen zu wahren»15, und dass «dieser Umstand einschränkende Massnahmen rechtfertigen kann»16. Der Zeugenschutz darf dabei aber

nicht zu einer untragbaren Schmälerung elementarer Verteidigungsrechte führen. Vielmehr sind die gegenläufigen Interessen der Verteidigung und des Zeugenschutzes im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Allfällige Einschränkungen der Verteidigungsrechte durch Zeugenschutzmassnahmen müssen durch das Verfahren und dessen Ausgestaltung im Einzelfall so kompensiert werden, dass sie «das Verfahren

14 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 407; Wehrenberg (Anm. 6), S. 7. 16 BGE 125 I 127, 146.

in seiner Gesamtheit noch als fair erscheinen lassen»17. Entscheidend ist dabei, ob die Umstände aus Sicht der Verteidigung eine hinreichend effektive Befragung ermöglichen und daher die Beeinträchtigung in den Verteidigungsrechten auszugleichen vermögen18. Eine (nahezu) absolute Grenze, wo auch ausgleichende Massnahmen keine hinreichende Kompensation für eingeschränkte Verteidigungsrechte mehr bieten können, wird dort erreicht, wo die belastenden Aussagen eines anonymen Zeugen die einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen. Entsprechend dem Grundsatz, wonach sich eine Verurteilung nicht auf Aussagen stützen darf, zu denen sich der Beschuldigte nicht hat äussern können und deren Urheber er nicht mindestens einmal angemessen und tatsächlich wirksam hat befragen können, muss in derartigen Situationen die Konsequenz gezogen werden, dass auf die Aussage des anonymen Zeugen nicht abgestellt werden darf und der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist19.

1.1.4 Völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz

zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Völkermord Angesichts der verschiedenen rechtlichen und praktischen Probleme, welche der Zeugenschutz grundsätzlich und bei Kriegsverbrecherprozessen noch verstärkt aufwirft, könnte man versucht sein, das Problem (vorerst) durch einen Verzicht auf Verfahren im Bereich Kriegsverbrechen zu «lösen». Mit einem solchen «pragmatischen» Schritt würde die Schweiz jedoch ihre völkerrechtlichen Pflichten verletzen. Mit der Ratifizierung vor allem der Genfer Abkommen20 und der Genozidkonvention21 hat sich die Schweiz verpflichtet, alle Personen, d.h. sowohl Militär- als auch Zivilpersonen, die der Begehung von Kriegsverbrechen oder von Völkermord beschuldigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und den Begehungsort vor ihre Gerichte zu stellen22. Die genannten Abkommen sehen allerdings die Möglichkeit vor, dass beschuldigte Personen zum Zwecke der Beurteilung und Bestrafung einem anderen an der gerichtlichen Verfolgung interessierten Vertrags-

17 Vgl. BGE 125 I 127, 131 f. mit zahlreichen Hinweisen. Siehe aber die Kritik an der «Gesamteindruck-Rechtsprechung» bei Schleiminger (Anm. 12), S. 8 f. 18 BGE 125 I 127, 139; vgl. zudem BGE 125 I 127, 145. 19 BGE 125 I 127, 157.

20 Die vier Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer (GAbk., auch als Genfer

Konventionen bezeichnet) sind: [I] GAbk. zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (VKA; SR 0.518.12), [II] GAbk. zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (VKS; SR 0.518.23), [III] GAbk. über die Behandlung der Kriegsgefangenen (KGA; SR 0.518.42) und [IV] GAbk. über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (ZPA; SR 0.518.51). Sie beruhen auf Anregungen und Ausarbeitungen der Schweiz, wurden am 12.8.1949 in Genf abgeschlossen und traten am 21.10.1950 für die Schweiz in Kraft. 21 Internationales Übereinkommen vom 9.12.1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (bezeichnet als Genozidkonvention oder Völkermordübereinkommen; SR 0.311.11). Diesem Übereinkommen ist die Schweiz am 7.9.2000 beigetreten, und am 7.12.2000 ist das Übereinkommen für die Schweiz in Kraft getreten (vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 27.11.2000, http://www.ofj.admin.ch/d/index.html ). Siehe auch die Botschaft zur Genozidkonvention vom 31.3.1999, BBl 1999 5327. 22 Vgl. Botschaft Genozidkonvention (Anm. 21), BBl 1999 5349; Wehrenberg (Anm. 6), S. 3 f.

staat oder an einen internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert werden können23. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an eine Auslieferung erfüllt sind, macht die Schweiz normalerweise von dieser Möglichkeit Gebrauch24. Zwar werden Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland begangener schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen oder des Völkermords beschuldigt werden, von den Schweizer Behörden in der Regel nur dann strafrechtlich verfolgt und gerichtlich beurteilt, wenn eine Auslieferung nicht verlangt wird, nicht zulässig oder nicht möglich ist. Wie jedoch z.B. das Verfahren gegen den im April 1999 in Lausanne von der Militärjustiz beurteilten rwandischen Kriegsverbrecher F.N. zeigt, gibt es trotz des Bestehens der Internationalen Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und Rwanda nach wie vor Angelegenheiten, in denen keine Auslieferung bzw. Überstellung stattfindet oder keine solche stattfinden kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird. Da die Schweiz ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen beschuldigt werden, entweder auszuliefern oder zu verfolgen und zu beurteilen (aut dedere aut iudicare), weiterhin nachkommen wird, ist damit zu rechnen, dass Kriegsverbrecherverfahren auch inskünftig in der Schweiz durchgeführt werden müssen25. Die Schweiz ist ihrer völkerrechtlichen Pflicht, Strafbestimmungen zu erlassen, durch welche auch im Ausland begangene Kriegsverbrechen erfasst werden, 1967 durch eine Revision26 des Militärstrafgesetzes27 nachgekommen (Art. 2 Ziff. 9 und Art. 108–114 MStG). Demnach unterstehen auch Ausländer und Zivilpersonen, die sich im Ausland der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte schuldig machen, der Schweizer Militärstrafgerichtsbarkeit28. Die sich aus der Genozidkonvention ergebenden Gesetzgebungspflichten hat die Schweiz erfüllt, in dem sie am 15. Dezember 2000 den neuen Artikel 264 StGB zur Strafbarkeit von Völkermord in Kraft gesetzt hat29. Während für Kriegsverbrechen grundsätzlich die Militärjustiz zuständig ist (und bleibt), werden zur Verfolgung und Ahndung von Völkermord die zivilen Bundesbehörden zuständig sein30, sobald die dafür notwen-

23 Vgl. z.B. Art. 50 Abs. 2 zweiter Satz VKS; Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz KGA; Art. VI Genozidkonvention; vgl. auch Ziff. 3.1. 24 Vgl. BBl 1967 I 589; BBl 1995 IV 1114 ff. und Art. 10 ff. des Bundesbeschlusses vom 21.12.1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (BB Kriegsverbrechertribunale; SR 351.20); sowie BGE 123 II 176 ff. als Beispiel für eine auf ein entsprechendes Gesuch des Internationalen Strafgerichtshofs für Rwanda gestützte Überstellung eines mutmasslichen rwandischen Kriegsverbrechers. 25 Vgl. Protokoll der Sitzung der Expertenkommission «Zeugenschutz» vom 8.2.2000, S. 1. Zur Justizgewährungspflicht vgl. etwa Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 7 sowie N 74–82. 26 Botschaft vom 6.3.1967 über die Teilrevision des Militärstrafgesetzes, BBl 1967 I 581 ff. 27 Militärstrafgesetz vom 13.6.1927 (MStG; SR 321.0). 28 Vgl. Jean-Dominique Schouwey, Crimes de guerre: un état des lieux du droit suisse, Revue internationale de criminologie et de police technique 1995, S. 46–56, 48 f.; Wehrenberg (Anm. 6), S. 4 f. mit Anm. 12.

29 Vgl. Bundesgesetz vom 24.3.2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches, des

Militärstrafgesetzes und der Bundesrechtspflege, AS 2000 2725 ff., 2729 («Genozidvorlage»; Botschaft vom 31.3.1999 betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts, BBl 1999 5327 ff. («Botschaft Genozidvorlage»). 30 Vgl. Art. 340 Ziff. 2 StGB in der Fassung vom 24.3.2000, in Kraft seit 15.12.2000.

digen Strukturen bei den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und beim erstinstanzlichen Bundesstrafgericht zur Verfügung stehen31. Nachdem die Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die Inkraftsetzung der sogenannten Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 beträchtlich ausgebaut und neu strukturiert worden ist32, wurde auf dieses Datum auch der im Rahmen der Genozidvorlage geänderte Artikel 18bis Bundesstrafrechtspflege33 in Kraft gesetzt34. Danach ist die Bundesanwaltschaft zuständig, Taten im Sinne von Artikel 264 StGB zu untersuchen. Laut Artikel 25 Buchstabe a E-Strafgerichtsgesetz35 wird in Zukunft die Strafkammer des erstinstanzlichen Bundesstrafgerichts auch Anklagen wegen Völkermords beurteilen36. Indessen steht das Bundestrafgericht vorläufig noch nicht zur Verfügung. Die bis zu dessen Arbeitsaufnahme geltende Übergangsregelung von Artikel 18bis BStP, wonach die Bundesanwaltschaft die Wahl zwischen einer Anklageerhebung vor Bundesgericht und der Übertragung an einen Kanton zur gerichtlichen Beurteilung hat, ist auf wenig Anklang gestossen37. Deshalb wurde der neue Absatz 2 zu Artikel 221 MStG38, der eine Konzentration der Strafverfolgungskompetenz bei den zivilen Strafbehörden vorsieht, wenn es sich bei einer der zu beurteilenden Handlungen um Völkermord im Sinne von Artikel 264 StGB handelt, vorläufig nicht in Kraft gesetzt. Bis auf weiteres bleibt daher gestützt auf Artikel 221 MStG i.V.m. Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege39 die Militärjustiz auch für die Verfolgung von Völkermord zuständig.

1.2 Zeugen und ihre Gefährdung

1.2.1 Begriff des Zeugen

Unter einer Zeugin oder einem Zeugen im strafprozessualen Sinn versteht man eine Person, die nicht beschuldigte Person ist und die in den dafür vorgesehenen gesetzlichen Formen vor einer Untersuchungsbehörde oder einem Gericht über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen aussagen soll40. Als Zeugin oder Zeuge kommt somit grundsätzlich jede Person ausser der beschuldigten Person und allfälligen in demselben Verfahren zu beurteilenden Tatbeteiligten in Frage – neben «normalen» Zeu-

31 Vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 27.11.2000 (Anm. 21), a.a.O.

32 Vgl. Botschaft vom 28.1.1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der

Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung), BBl 1998 1529 ff.; Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Änderung vom 22.12.1999, AS 2001 3308 ff., 3314; Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Kurzkommentar zur «Effizienzvorlage», Bern 2001, N. 30 ff. 33 Bundesgesetz vom 15.6.1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). 34 AS 2001 3315. 35 Entwurf für das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG), BBl 2001 4517 ff., 4522. 36 Vgl. Botschaft vom 28.2.2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4361.

37 Vgl. Botschaft Genozidvorlage (Anm. 29), BBl 1999 5352; Bänziger/Leimgruber

(Anm. 32), N. 96 und 98. 38 Vgl. Genozidvorlage (Anm. 29), AS 2000 2728. 39 Verordnung vom 24.10.1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV; SR 322.2). 40 Vgl. statt vieler Schmid (Anm. 25), N 628; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1999, § 62.1.

gen also auch Opfer bzw. Geschädigte, in einem anderen Verfahren beurteilte bzw. zu beurteilende Tatbeteiligte, Verteidiger sowie Angehörige der Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklagebehörden. Hinsichtlich des Zeugenschutzes im Strafverfahren darf der Zeugenbegriff indessen nicht eng verstanden werden und muss ausgedehnt werden41. Schutzmassnahmen müssen zu Gunsten sämtlicher Personen angeordnet werden können, welche im Rahmen eines Strafverfahrens über Wahrnehmungen zum Sachverhalt aussagen oder an einer Aussage, z.B. als Übersetzer, mitwirken. Es darf nicht von Bedeutung sein, ob es sich um Zeugen im strafprozessualen Sinn, um Auskunftspersonen oder um mitzubeurteilende Tatbeteiligte handelt. Dieser erweiterte Zeugenbegriff wird im Übrigen auch vom Ministerkomitee des Europarates, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und von den internationalen Strafgerichten im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz verwendet42. Entsprechend der Eigenschaft, in welcher eine Zeugin oder ein Zeuge den Sachverhalt wahrgenommen hat, werden Zeugen grundsätzlich in die folgenden vier Kategorien eingeteilt; dabei unterscheiden sich Art und Ausmass der potenziellen Gefahren für die Zeugen sowie ihre daraus folgenden Schutzbedürfnisse nach den einzelnen Zeugenkategorien43:

1.2.1.1 Zufallszeugen

Zufallszeugen oder «normale» Zeugen sind Personen, die Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht haben, ohne selbst als Geschädigte bzw. Opfer, auf Grund eines Auftrages oder ihres Berufes oder als Tatbeteiligte darin involviert zu sein. Je nach dem Inhalt seiner Aussagen kann der Zufallszeuge ein Belastungszeuge und deswegen unter Umständen der Gefahr von Repressalien oder nachträglichen Racheakten ausgesetzt sein44.

1.2.1.2 Opferzeugen

Opferzeugen sind Personen, die den betreffenden Sachverhalt als Geschädigte selbst erlebt haben. Immer wieder kommt es vor, dass Opfer nach der Tat von Seiten des Beschuldigten unter Druck gesetzt werden; es wird versucht, ihr Aussageverhalten zu beeinflussen, sie z.B. zum Verzicht auf belastende Aussagen oder zur Rücknahme einer Strafanzeige zu bewegen. Vor allem im sozialen Nahbereich sind solche Druckversuche häufig und leider oft erfolgreich. Seltener kommt es hingegen vor, dass Opferzeugen nachträglichen Racheakten ausgesetzt sind. Rollentypisch ist es

41 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 406. 43 Vgl. «Aus 29 mach 1», Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», EJPD, Bern Dezember 1997, S. 61 f.; BGE 125 I 127, 143 m.w.H.; Andreas Kley, Zeugenschutz im internationalen Recht – Erfahrungen im Hinblick auf das künftige eidgenössische Strafprozessrecht, AJP 2000, S. 177–181, 177. 44 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 406; Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 62.

jedoch, dass es bei Opferzeugen zu (zusätzlichen) psychischen Belastungen durch die Mitwirkung am Strafverfahren, zur sog. sekundären Viktimisierung, kommt45.

1.2.1.3 Berufsmässige Zeugen

Berufsmässige Zeugen sind in erster Linie Polizeibeamte, welche bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht haben. Als Organe der Strafverfolgung können sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, Zielscheibe von Racheakten zu werden. Besonders ausgeprägt gilt dies für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler. Dabei handelt es sich in der Regel um Polizeibeamte, gegebenenfalls aber auch um vorübergehend mit Polizeiaufgaben betraute zivile Polizeiangestellte, die durch geheime Ermittlungen zur Überführung der Täterschaft beitragen. Nicht unter den Begriff «Verdeckte Ermittlerin bzw. verdeckter Ermittler» fallen jedoch Privatpersonen, welche die Strafuntersuchungsbehörden mit Informationen beliefern, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Informanten (bzw. V-Leute, V-Personen oder V-Männer) für ihre freiwillige Tätigkeit entschädigt werden46. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler müssen aber nicht zuletzt auch zu dem Zweck als Zeugen geschützt werden, damit ihre Identität im Hinblick auf zukünftige weitere Einsätze geheim bleibt47. Angesichts der besonderen Rolle von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern als wirksames Instrument im Kampf gegen das organisierte Verbrechen erstaunt es nicht, dass sich die Bemühungen zur Einführung von Zeugenschutzregelungen in der Schweiz bisher vor allem auf die verdeckte Ermittlung konzentriert haben48. Während Racheakte eine ernsthafte Gefahr für berufsmässige Zeugen sind, kommen gegen sie gerichtete Druckversuche seltener vor.

1.2.1.4 Tatbeteiligte als Zeugen

Gefahren können sich auch für Personen ergeben, welche als Mitbeteiligte eines Deliktes belastend gegen andere Täter aussagen. Sie werden von den belasteten Beschuldigten und ihrem Umfeld oftmals als «Verräter» eingestuft und haben entsprechende Repressalien und nachträgliche Racheakte zu fürchten. Bei diesen Aussagepersonen handelt es sich um Mitangeschuldigte oder Auskunftspersonen, welche in der Regel keiner Aussage- und sicher nicht der Wahrheitspflicht unterliegen. Sie sind zwar keine Zeugen im strafprozessualen Sinn, wohl aber Zeuginnen und Zeugen im Sinn des erweiterten Zeugenbegriffs49.

45 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 406; Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 62.

46 Botschaft des Bundesrates vom 1.7.1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung (Botschaft BÜPF/BVE), BBl 1998 4241, 4283. 47 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 407; Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 61 f.; BGE 125 I 127, 138

48 Vgl. Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 62; BGE 125 I 127, 143; Botschaft BÜPF/BVE

(Anm. 46), BBl 1998 4245. 49 Vgl. Hug (Anm. 7), S. 407; Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 62.

Gewisse Prozessordnungen – wie etwa amerikanische, die britische und die italienische – kennen das in der Schweiz mehrheitlich abgelehnte Institut des Kronzeugen, wonach ein geständiger Täter als formeller Zeuge im Sinn des Prozessrechts gegen Mitbeteiligte aussagt und zur Belohnung milder bestraft oder sogar von Verfolgung und Strafe befreit wird50.

1.2.2 Gefährdung

Gefährdet ist eine Zeugin oder ein Zeuge im Allgemeinen dann, wenn damit zu rechnen ist oder es möglich scheint, dass mit einem Angriff auf Leib oder Leben, Bewegungs- oder Entschlussfreiheit, Eigentum, wirtschaftliche Existenz, berufliches Fortkommen oder ein sonstiges geschütztes Rechtsgut auf ihr bzw. sein Aussageverhalten Einfluss genommen werden soll51. Der Angriff kann sich gegen den Zeugen selber oder gegen eine ihm nahe stehende Person richten. Das Ausmass der Gefährdung kann nicht allgemein gültig bestimmt werden. Die Gefährdung muss vielmehr in jedem einzelnen Anwendungsfall individuell beurteilt werden. Abhängig ist die Schutzbedürftigkeit der Zeugin oder des Zeugen insbesondere von der Natur des bedrohten Rechtsgutes sowie von Art, Ausmass und Ziel des Angriffs. Mögliche Schutzmassnahmen, welche gegenüber solchen Gefahren für Zeuginnen und Zeugen ergriffen werden können, wurden bereits in Ziffer 1.1.3.3 überblicksweise aufgeführt.

1.3 Ablauf der Arbeiten

1.3.1 Arbeitsgruppe des Oberauditors und Erfahrungen

aus der Praxis Bereits beim ersten Fall eines Gerichtsverfahrens gegen einen mutmasslichen Kriegsverbrecher vor einem Divisionsgericht bot der Zeugenschutz Anlass für einen Verfahrensentscheid52. Darauf setzte der jetzige Oberauditor der Armee, Brigadier Dieter Weber, anfangs 1998 eine Arbeitsgruppe «Revision Militärstrafprozess» ein. Diese Arbeitsgruppe kam zum Ergebnis, dass bei der Frage des Zeugenschutzes dringender Handlungsbedarf besteht und eine entsprechende Revision des Militärstrafprozessrechts nicht bis zur Vereinheitlichung in einer schweizerischen Strafprozessordnung aufgeschoben werden kann53. Im April 1999 kam es dann vor dem Divisionsgericht 2 zum Prozess gegen den mittlerweile rechtskräftig verurteilten rwandischen Kriegsverbrecher F.N. Mehr als zehn gefährdete Zeuginnen und Zeugen wurden für die Einvernahme in der Haupt-

50 Vgl. Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 53 ff.; vgl. auch hinten Ziff. 1.4.1.2.

51 Vgl. Kurt Rebmann/Karl Heinz Schnarr, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im

Strafverfahren, NJW 1989, S. 1186; Nathan Landshut, Zeugnispflichten und Zeugniszwang im Zürcher Strafprozess, Diss., Zürich 1998, S. 114; Ernst Gnägi, Der V-Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Diss., Bern 1991, S. 160 f.; Bernard Corboz, L’agent infiltré, ZStrR 1993, S. 328 f. 52 Vgl. VPB 62/1998 Nr. 22.

53 Vgl. Protokoll ExKo «Zeugenschutz» (Anm. 25), S. 1; Protokoll der Sitzung der

Arbeitsgruppe «Revision Militärstrafprozess» vom 5.10.1998, S. 1 f.

verhandlung aus Rwanda in die Schweiz gebracht. Deshalb mussten umfangreiche Massnahmen getroffen werden. Einerseits musste die Sicherheit dieser Zeugen garantiert und andererseits für deren Unterkunft sowie Verpflegung gesorgt werden. Für Massnahmen zur Sicherheit der Zeuginnen und Zeugen, des Angeklagten und des Gerichts während der gesamten Zeit des Prozesses standen über 100 Militärpolizisten im Einsatz. Die Einvernahme gefährdeter Zeuginnen und Zeugen wurde mit technischen Mitteln so gestaltet, dass deren Identität gegenüber der Öffentlichkeit, nicht aber gegenüber dem Angeklagten, geheim gehalten werden konnte54. Die getroffenen Massnahmen entsprachen zwar im Wesentlichen denjenigen, welche auch bei Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Rwanda angewendet werden, konnten aber nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im schweizerischen Recht gestützt werden55. Auch aus dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199556, mit dem sich die Schweiz zur Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, insbesondere derjenigen in Ex-Jugoslawien und Rwanda, verpflichtet hat, lässt sich keine direkte gesetzliche Grundlage für Zeugenschutzmassnahmen in Verfahren der schweizerischen Militärjustiz ableiten. So mussten die getroffenen Massnahmen mit Sinn und Zweck der Verfahrensrechte nach der Bundesverfassung57 und dem Militärstrafprozess gerechtfertigt sowie direkt auf die Praxis zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)58 gestützt werden. Um den Zeugenschutz zu verbessern und dazu eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Militärstrafprozess zu schaffen, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Verfügung vom 23. November 1999 die Expertenkommission «Zeugenschutz» eingesetzt59.

1.3.2 Expertenkommission Zeugenschutz

Der Expertenkommission gehörten an:

Als Präsident: Hausheer Heinz, Prof. Dr. iur., ehem. Präsident des Militärkassationsgerichts, Bern.

Als Mitglieder: Corboz Bernard, Dr en droit, juge fédéral, Tribunal fédéral, Lausanne; Gnägi Ernst, Dr. iur. und Fürsprecher, Bundesamt für Justiz, Dienst für internationales Strafrecht, Bern; Hug Thomas, Dr. iur., Erster Staatsanwalt Kanton Basel-Stadt, Basel;

54 Vgl. Dieter Weber (Anm. 2), S. 12. 55 Vgl. Protokoll ExKo «Zeugenschutz» (Anm. 25), S. 2 f.; Kley (Anm. 43), S. 177 und 178. 56 BB Kriegsverbrechertribunale (Anm. 24).

57 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999

(Bundesverfassung; BV; SR 101).

58 Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK; SR 0.101). 59 Vgl. Pressemitteilung des VBS vom 23.11.1999.

Ott Barbara, avocate, juge d’instruction militaire, Neuchâtel; Riklin Franz, Prof. Dr. iur., Universität Freiburg i.Ü., Fribourg; Schmid Niklaus, em. Prof. Dr. iur., Zürich; Schwenter Jean-Marc, procureur général du canton de Vaud, Lausanne; Steinmann Gerold, Dr. iur., Gerichtsschreiber Bundesgericht, Lausanne; Wehrenberg Stefan, Rechtsanwalt, militärischer Untersuchungsrichter, Berichterstatter der Expertenkommission, Zürich.

1.3.3 Auftrag der Expertenkommission

Mit der Verfügung vom 23. November 1999 wurde der Kommission der Auftrag erteilt, einzelne Artikel des Militärstrafprozesses einer allfälligen Revision zu unterziehen und insbesondere Bestimmungen bezüglich Zeugenschutz auszuarbeiten und in den MStP zu integrieren. Sie wurde angewiesen, ihre Arbeit mit derjenigen des vom EJPD am 10. März 1999 eingesetzten Experten für die Vereinheitlichung des Strafprozesses in der Schweiz zu koordinieren, sodass die Kommissionsergebnisse über den Militärstrafprozess hinaus auch bei den Vorarbeiten für einen vereinheitlichten bürgerlichen Strafprozess Verwendung finden können. Ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf sollte mit Begleitbericht bis 31. Dezember 2001 vorgelegt werden.

1.4 Verhältnis zu anderen Gesetzgebungsvorhaben

Mit dem geschilderten Auftrag an die Expertenkommission wurde die Idee verfolgt, dass die Kommission ein Modul «Zeugenschutz» ausarbeitet, das anschliessend in die vereinheitlichte bürgerliche Strafprozessordnung und die entsprechende Nebengesetzgebung übernommen werden kann und das mit der im Entwurf befindlichen Regelung der verdeckten Ermittlung sowie mit dem Opferhilfegesetz im Einklang steht60.

1.4.1 Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

in der Schweiz

1.4.1.1 Koordination mit den Vereinheitlichungsarbeiten

Im März 1999 wurde Niklaus Schmid mit der Ausarbeitung des Vorentwurfs für die vereinheitlichte schweizerische Strafprozessordnung (chStPO) betraut61. Damals wurde angekündigt, dass der Vorentwurf zur chStPO im Verlaufe des Jahres 2001 in die Vernehmlassung gehen soll62. Mit diesem Zeitplan war die ursprüngliche Idee,

60 Vgl. Protokoll ExKo «Zeugenschutz» (Anm. 25), S. 5 f.; Kley (Anm. 43), S. 178. 61 Pressemitteilung des EJPD vom 6.4.1999. 62 Nach der Pressemitteilung des BJ vom 16.3.2001 sollten Vorentwurf und Begleitbericht zur schweizerischen StPO Mitte 2001 in die Vernehmlassung geschickt werden, http://www.ofj.admin.ch/d/index.html.

die der Verfügung zur Einsetzung der Expertenkommission «Zeugenschutz» zugrunde lag, wonach die von der Expertenkommission «Zeugenschutz» bis Ende 2001 zu erarbeitende Zeugenschutzregelung als Modul in die vereinheitlichte bürgerliche Strafprozessordnung übernommen werden soll, von Anfang an unvereinbar. Die Koordination zwischen dem mit dem Entwurf der schweizerischen Strafprozessordnung befassten Experten und der Expertenkommission «Zeugenschutz» wurde formal dadurch gewährleistet, dass Niklaus Schmid ebenfalls Mitglied der Expertenkommission «Zeugenschutz» und somit mit beiden Aufgaben befasst war. Inhaltlich hat insofern eine Abstimmung stattgefunden, als Schmid seine im Zusammenhang mit dem Vorentwurf zur chStPO angestellten Überlegungen von Anfang an hat in die Kommissionsarbeit einfliessen lassen. Wie vorgesehen wurden der Vorentwurf zur chStPO (VE-chStPO) sowie der Begleitbericht von Prof. Schmid Ende Juni 2001 in die Vernehmlassung geschickt, welche bis Ende Februar 2002 dauerte63. Da zu erwarten ist, dass die Vorlage der Zeugenschutzregelung im MStP vor dem Entwurf der chStPO dem Parlament vorgelegt werden kann, kommt einer für das Militärstrafverfahren vorgeschlagenen Regelung eine gewisse Vorreiterfunktion zu. Die Reaktionen und Erfahrungen auf eine Zeugenschutzregelung im MStP können in die Erarbeitung und Beratungen der schweizerischen Strafprozessordnung einfliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der VE-chStPO den Militärstrafprozess nicht umfasst; vielmehr bleibt dieser – neben anderen bundesrechtlichen Strafverfahren – gemäss Artikel 1 Absatz 2 VE-chStPO bewusst ausgeklammert64. Dies rechtfertigt eine eigenständige, auf die Bedürfnisse des Militärstrafprozesses ausgerichtete Zeugenschutzregelung.

1.4.1.2 Inhaltliche Vorgaben der Vereinheitlichungsarbeiten

Die Expertenkommission «Zeugenschutz» hat in Übereinstimmung mit dem Konzeptbericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts» und des VE-chStPO auf die Einführung einer Kronzeugenreglung und eigentlicher Zeugenschutzprogramme verzichtet65. Eine Kronzeugenregelung, wonach ein Täter milder bestraft oder sogar von jeder Verfolgung und Bestrafung freigestellt werden kann, wenn er als Zeuge zum Beispiel im Verfahren gegen Mittäter zur Aufklärung von schwer wiegenden Straftaten oder zur Verhinderung weiterer solcher Taten beiträgt, kommt grundsätzlich durchaus als Mittel zur Verbesserung der Beweislage bei Kriegsverbrecherprozessen in Betracht. Angesichts der erheblichen Verstösse einer Kronzeugenregelung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Legalitätsprinzip und die Idee des Schuldstrafrechts sowie des erhöhten Risikos der Irreführung der Justiz erscheint die Ein-

63 Vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 27.6.2001, http://www.ofj.admin.ch/themen/stgbvstrafp/vn-com-d.htm; Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001, (zit. VE-chStPO); und Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001, (zit. Begleitbericht VE-chStPO), beide unter http://www.ofj.admin.ch/themen/stgb-vstrafp/intro-d.htm. 64 Vgl. Begleitbericht VE-chStPO (Anm. 63), S. 31. 65 Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 17; Protokoll ExKo «Zeugenschutz» (Anm. 25), S. 4 ff.; vgl. auch Peter Müller (Anm. 3), S. 276; Begleitbericht VE-chStPO (Anm. 63), S. 29 f. und 116.

busse an Rechtsstaatlichkeit gegenüber den Vorteilen einer Kronzeugenregelung aber als zu hoch. Deshalb ist von einer solchen abzusehen66. Allein durch organisatorische und verfahrensmässige prozessuale und ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen sowie durch sachliche Schutzvorkehrungen wird ein lückenloser Zeugenschutz nicht erreicht werden können. Insbesondere auch nach Abschluss eines Strafverfahrens können Zeuginnen und Zeugen einer starken Gefährdung ausgesetzt sein. Hierfür wären eigentliche Zeugenschutzprogramme nach dem Vorbild ausländischer Staaten erforderlich, in deren Rahmen hochgradig gefährdete Zeuginnen und Zeugen und ihre Angehörigen an einen anderen Aufenthaltsort gebracht und dort mit einer neuen Existenzgrundlage und einer neuen Identität ausgestattet werden können. Zeugenschutzprogramme sind wegen der für einen Identitätswechsel der Zeugin oder des Zeugen notwendigen Datenmanipulationen aber rechtsstaatlich nicht unbedenklich. Ausserdem weisen sie in kleinräumigen Verhältnissen wie der Schweiz erhebliche praktische Schwierigkeiten auf. Schliesslich ist der finanzielle Aufwand für solche Programme enorm. Zeugenschutzprogramme werden im Bericht «Aus 29 mach 1» denn auch als Ultima Ratio und ihre Schaffung als gegenwärtig nicht gerechtfertigt bezeichnet. Sollte sich im Rahmen eines Kriegsverbrecherprozesses in der Schweiz bei einem hochgradig gefährdeten Zeugen einmal die Frage nach einem Zeugenschutzprogramm stellen, kann immer noch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einem der internationalen Strafgerichtshöfe oder einem derjenigen Staaten, welche über entsprechende Zeugenschutzprogramme verfügen, gesucht werden67.

1.4.2 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)

Mit Botschaft vom 1. Juli 1998 hat der Bundesrat dem Parlament zusammen mit dem Entwurf für das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) auch einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) vorgelegt68, über den bis jetzt – im Gegensatz zum BÜPF69 – allerdings noch nicht definitiv Beschluss gefasst worden ist70. Fest steht jedoch, dass in der neuen chStPO Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung enthalten sein werden71.

66 Vgl. Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 53 ff.; Peter Müller (Anm. 3), S. 279 ff. 67 Vgl. Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 67 f.; Peter Müller (Anm. 3), S. 282; Wehrenberg (Anm. 6), S. 70 f. 68 Vgl. Botschaft BÜPF/BVE (Anm. 46), BBl 1998 4317.

69 Bundesgesetz vom 6.10.2000 betreffend die Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1; in Kraft seit 1.1.2002). Vgl. BBl 2000 5128; AS 2001 3096, 3106. 70 National- und Ständerat haben den Entwurf am 11.12.2001 bzw. am 20.06.2002 in einer vom Bundesrat abweichenden Fassung angenommen, vgl. AB N Wintersession 2001, sowie AB S Sommersession 2002, Über die noch bestehenden Differenzen hat der Nationalrat am 18.09.2002 entschieden. Im Ständerat ist die Differenzbereinigung für die Wintersession 2002 traktandiert. 71 «Aus 29 mach 1 … unterwegs …», Information des Bundesamtes für Justiz, Bern März 2001, S. 2.

In Artikel 20 E-BVE des Parlaments sind Massnahmen zum Schutz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern vorgesehen72. Polizeibeamte und -beamtinnen sind im Allgemeinen nur bereit, bei einer verdeckten Ermittlung eingesetzt zu werden, wenn ihnen zum Voraus eine Vertraulichkeitszusage erteilt wird. Nach Artikel 20 E-BVE sollen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gestützt auf Artikel 3 E-BVE regelmässig mit einer Legende ausgestattet werden und wird ihnen ebenso regelmässig eine Vertraulichkeitszusage als primäre und hauptsächliche Schutzmassnahme erteilt. Ist die Vertraulichkeitszusage erteilt und vom zuständigen Richter genehmigt (Art. 13 Abs. 2 E-BVE), wird die Identität der betreffenden Person vor, während und nach dem Verfahren wie auch in den Akten geheim gehalten; der oder die Vorsitzende des urteilenden Gerichts kann zur Glaubwürdigkeitsüberprüfung aber Angaben über die Identität verlangen (Art. 20 Abs. 1 E-BVE). Ausserdem soll der zuständige Richter zur Klärung der Frage, ob der verdeckte Ermittler im Strafverfahren beteiligt war, wenn nötig Angaben über die wahre Identität des verdeckten Ermittlers verlangen und ihn auch selber einvernehmen können (Art. 20 Abs. 1bis E-BVE)73. Ist eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten notwendig, können zum Schutz der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler deren Aussehen und Stimme verändert werden oder kann die Einvernahme in räumlicher Trennung durchgeführt werden (sog. Abschirmungsmassnahmen, Art. 20 Abs. 2 E-BVE). Die Einvernahme vor Gericht soll nur ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden (Art. 20 Abs. 4 E-BVE). Nach Artikel 20 Absatz 5 E-BVE können diese Schutzmassnahmen zwar auch für Drittpersonen, welche an der verdeckten Ermittlung mitgewirkt haben, getroffen werden; gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Grundlage für allgemeine Zeugenschutzmassnahmen.

1.4.3 Präzisierung des Auftrags der Expertenkommission

Bei dieser Sachlage hat die Expertenkommission ihren Auftrag in dem Sinne an die Hand genommen, dass sie eine Zeugenschutzregelung ausgearbeitet hat, welche in erster Linie auf die Anforderungen des Zeugenschutzes in Militärstrafverfahren ausgerichtet ist, aber die Aspekte des Zeugenschutzes im bürgerlichen Strafverfahren so weit berücksichtigt, dass die Ergebnisse der Kommissionsarbeit für die Arbeiten an der chStPO von Nutzen sind. Angestrebt wurde eine Regelung, welche über eine Grundlagennorm hinausgeht, dabei aber nicht jedes Detail regelt, sondern genügend Spielraum für die im Einzelfall angemessene Handhabung der möglichen Zeugenschutzmassnahmen lässt. Nicht in die Kommissionsarbeit aufgenommen wurden die Fragen nach einer Kronzeugenregelung, nach der Regelung der Schutzmassnahmen für Berufszeugen sowie nach ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen.

72 Vgl. Botschaft BÜPF/BVE (Anm. 46), BBl 1998 4300; die in Anm. 70 angeführten Ratsprotokolle; sowie Hug (Anm. 7), S. 415 f.

1.5 Heutige Rechtslage

1.5.1 Bund: OHG

Im geltenden Bundesrecht sind eigentliche Zeugenschutzbestimmungen nur gerade in der Form von Schutzbestimmungen für Opferzeugen im dritten Abschnitt des Opferhilfegesetzes (OHG)74 vorgesehen. Diese Schutzmöglichkeiten können nach Artikel 2 Absatz 1 OHG jedoch nur solchen Personen gewährt werden, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Zeugenschutz auf Grund des OHG kann mit anderen Worten nicht allen Zeuginnen und Zeugen, ja nicht einmal allen Opfern, sondern nur Opfern i.S. des OHG gewährt werden. Zum Schutz von Opfern ist im OHG insbesondere vorgesehen, dass die Öffentlichkeit von Verhandlungen ausgeschlossen werden kann, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erfordern, und dass bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen wird (Art. 5 Abs. 3 OHG). Wenn das Opfer dies verlangt, soll eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten vermieden werden (Art. 5 Abs. 4 OHG). Die Behörden sorgen diesfalls dafür, dass durch Kompensationsmassnahmen dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. Dennoch kann eine Gegenüberstellung zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten auch gegen den Willen des Opfers angeordnet werden75. Schliesslich hält Artikel 5 Absatz 5 OHG ausdrücklich fest, dass eine Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten gegen den Willen des Opfers nur dann angeordnet werden darf, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Zu den Schutzmassnahmen gehört auch die Regelung von Artikel 7 Absatz 2 OHG, wonach das Opfer Aussagen zu Fragen verweigern kann, die seine Intimsphäre betreffen. Im Militärstrafprozess finden die Artikel 5–7, 8 Absatz 2 sowie Artikel 10 OHG durch den Verweis in Artikel 84a MStP Anwendung. Zudem ist der Norminhalt der Artikel 8 Absatz 1 und 9 OHG durch die Revision verschiedener Bestimmungen in den MStP integriert worden. Die hier vorgeschlagenen neuen Bestimmungen sollen als besondere Bestimmungen zum Schutz von Zeugen, Auskunftspersonen und weiteren Verfahrensbeteiligten neben den durch das OHG in Verbindung mit Artikel 84a MStP gewährleisteten Opferschutz treten. Mit Beschluss vom 23. März 200176 hat das Parlament eine Änderung des OHG zur

Verbesserung der Stellung des kindlichen, d.h. weniger als 18 Jahren alten Opfers im Strafverfahren angenommen (Art. 10a–10d OHG), die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist77. Danach ist eine Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität und bei Gefahr einer schweren psychischen Belastung des Kindes ausgeschlossen, ausser der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör könne nicht auf andere Weise gewährleistet werden (Art. 10b

74 Bundesgesetz vom 4.10.1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5).

76 BBl 2001 1341. Zu dieser Revision vgl. Eva Weishaupt, Besonderer Schutz

minderjähriger Opfer im Strafverfahren, Teilrevision OHG, ZStrR 2002, S. 231–248.

77 AS 2002 2997; vgl. Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements vom 13.11.2001, http://www.ofj.admin.ch/themen/opferhilfe/revcom-d.htm.

OHG). Weiter sind die Grundsätze der Einvernahme eines Kindes ausführlich geregelt worden (Art. 10c OHG), wobei es sich da um Grundsätze handelt, die für die Einvernahme aller Opfer Geltung haben müssen: Einvernahmen sollen danach nicht mehr als zweimal während des gesamten Verfahrens durchgeführt werden; die erste Einvernahme soll so rasch wie möglich durch eine dazu ausgebildete ermittelnde Person und im Beisein einer darauf spezialisierten zusätzlichen Person stattfinden; die Einvernahme soll in einem geeigneten Raum stattfinden und auf Video aufgenommen werden; die befragende und die spezialisierte Person haben einen Bericht über besondere Beobachtungen anzufertigen; eine zweite Befragung soll nur durchgeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Parteirechte oder im Interesse der Ermittlungen oder im Interesse des Kindes unumgänglich ist; für die zweite Befragung gelten dieselben Bedingungen wie für die erste, zudem soll sie soweit möglich von derselben befragenden Person durchgeführt werden. Wenn es das offensichtlich überwiegende Interesse des Kindes zwingend verlangt und das Kind zustimmt, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren ausnahmsweise sogar einstellen (Art. 10d OHG). Bedauerlicherweise wurde es bei dieser Revision des OHG unterlassen, die Formulierung von Artikel 84a MStP um einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 10a–10d OHG zu ergänzen. Dieses Versäumnis soll im Rahmen der vorliegenden Revision behoben werden (vgl. Ziff. 2.1.3). Zu den Zeugenschutzrechten im weiteren Sinne, nämlich zu den Betreuungsmassnahmen, gehört das Recht des Opfers von Straftaten gegen die sexuelle Integrität, zu verlangen, dass es von Angehörigen gleichen Geschlechts einvernommen wird. Ausserdem kann sich jedes Opfer bei einer Befragung als Zeuge oder als Auskunftsperson durch eine Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 7 Abs. 1 OHG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die prozessualen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes in die chStPO überführt werden sollen78. Indessen hat die im Juli 2000 vom EJPD eingesetzte Expertenkommission zur Revision des OHG nicht nur die im VE-chStPO enthaltenen Bestimmungen darauf geprüft, ob sie einen Schutz

bieten, der demjenigen des OHG zumindest gleichwertig ist. Vielmehr hat sie darüber hinaus auch verschiedene Änderungen zum verstärkten Schutz der Opfer, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Identifikation in der Öffentlichkeit und des Kataloges der verschiedenen Schutzmassnahmen vorgeschlagen79.

1.5.2 Kantone

1.5.2.1 Kantone mit allgemeinen Zeugenschutzbestimmungen

1.5.2.1.1 Bern Das Strafverfahrensgesetz des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV), in Kraft seit dem 1. Januar 1997, enthält in Artikel 124 Absatz 3 eine Zeugenschutzbestimmung. Danach können die in Artikel 124 Absätze 1 und 2 für V-Leute vorgesehenen

78 Aus 29 mach 1 (Anm. 43), S. 43; Aus 29 mach 1 …unterwegs… (Anm. 71), S. 2; Art. 163 VE-chStPO; Begleitbericht VE-chStPO (Anm. 63), S. 120 f. 79 Vgl. Zwischenbericht vom 5.2.2001 der Expertenkommission für die Revision des OHG, http://www.ofj.admin.ch/d/index.html unter Sicherheit & Schutz /Opferhilfe/Revision des Opferhilfegesetzes/Zwischenbericht. Dieser Zwischenbericht wurde ausserdem den Vernehmlassungsunterlagen zum VE-chStPO beigefügt.

Schutzmassnahmen in ähnlicher Weise für andere Personen angeordnet werden, wenn diese glaubhaft dartun, dass ihre wahrheitsgemässe Aussage sie oder eine ihnen nahestehende Person ernstlich an Leib und Leben gefährden könnte. Als Schutzmassnahme ist vorgesehen, dass die Personalien in Abweichung von Artikel

103 StrV nur dem Gericht gegenüber bekannt gegeben und nicht aktenkundig

gemacht werden. Zudem soll durch geeignete technische Vorkehrungen die Einvernahme so gestaltet werden können, dass die aussagenden Personen den Parteien und der Öffentlichkeit nicht zu Gesicht kommen80. Diese sehr offen formulierte Norm gibt keine genaueren Anweisungen, wie die Einvernahme konkret durchzuführen ist. Es fehlt insbesondere ein Hinweis darauf, dass Zeugenschutzmassnahmen nicht grenzenlos, sondern nur so weit zulässig sind, als die elementaren Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens gewahrt bleiben.

1.5.2.1.2 Freiburg Die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO), in Kraft seit dem 1. Dezember 1998, sieht in Artikel 82 Absatz 4 i.V.m. den Artikeln

81 Buchstabe a und 43 Absatz 1 Buchstabe a StPO Massnahmen zum Zeugenschutz

vor. Nach Artikel 82 Absatz 4 StPO kann der Richter ausnahmsweise, insbesondere um die Sicherheit von Zeugen zu gewährleisten, anordnen, dass die Identität eines Zeugen in Abwesenheit der Parteien festgestellt wird, dass die Angaben, welche eine Identifizierung erlauben, ganz oder teilweise von den (Haupt-)Akten getrennt aufbewahrt werden oder dass der Zeuge während der Einvernahme nicht sichtbar ist. Nach Artikel 170 Absatz 2 StPO kann im Interesse der Sicherheit eines Zeugen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Anwesenheit am Hauptverfahren ausgeschlossen werden. Zudem steht dem Zeugen das Recht zu, bei der Einvernahme gewisse Fragen nicht zu beantworten, wenn er oder eine ihm nahe stehende Person wegen seiner Antwort Gefahr läuft, das Leben zu verlieren oder Eingriffe in die körperliche Integrität zu erleiden (Art. 81 Bst. a StPO). Schliesslich wird in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a ausdrücklich festgehalten, dass der in Artikel 42 umschriebene Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die aufgeführten Verteidigungsrechte eingeschränkt werden können, wenn dies für die Sicherheit einer Person notwendig ist. Es fehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf die vorzunehmende Abwägung von Verteidigungs- und Zeugenschutzinteressen und die Garantie einer wirksamen Verteidigung sowie eines fairen Verfahrens.

1.5.2.1.3 Basel-Stadt Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO), in Kraft seit dem 1. Januar 1998, enthält in § 50 Absatz 3 eine Zeugenschutzbestimmung. Danach kann die Identität der Zeuginnen und Zeugen zu deren

80 Vgl. Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 211 ff.; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht. Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, N 906–908.

persönlichem Schutz im Strafverfahren ausnahmsweise geheim gehalten werden. Auch wenn die Bestimmung nicht weiter konkretisiert wird, so ist doch davon auszugehen, dass wie bei der Parallel-Bestimmung zum Schutz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (§ 93 StPO) die Zeugenaussagen unter Wahrung der Verteidigungsrechte in die richterliche Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Es ist fraglich, ob diese Norm den Anforderungen an eine genügend konkretisierte gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten genügt.

1.5.2.1.4 Basel-Landschaft Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO), in Kraft seit dem 1. Januar 2000, enthält in § 40 eine Bestimmung zum Schutz von Verfahrensbeteiligten. Gestützt darauf kann beim Vorliegen besonderer Umstände zum persönlichen Schutz von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, sachverständigen Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern ausnahmsweise deren Identität im Strafverfahren geheim gehalten werden. Welche Massnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden können, wird nicht aufgeführt. Es dürfte jedoch den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen, wenn die in § 117 Absatz 2 Buchstben b und c StPO für den Schutz von V-Personen vorgesehenen Massnahmen81 (Ausschluss der Öffentlichkeit und andere geeignete Massnahmen wie optische Abschirmung oder Stimmenverzerrung) sinngemäss auf den Schutz von Verfahrensbeteiligten Anwendung finden.

1.5.2.1.5 St. Gallen Das Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StPG), in Kraft seit dem 1. Juli 2000, enthält in Artikel 83 eine Zeugenschutzbestimmung. Danach kann der Untersuchungsrichter dem Zeugen die vertrauliche Behandlung der Identität zusichern, wenn wichtige Interessen, insbesondere die körperliche oder psychische Integrität des Zeugen, dies erfordern (Art. 83 Abs. 1 StPG). Ausdrücklich geregelt wird, dass die Aussage im Beisein eines weiteren Mitglieds der Strafverfolgungsbehörden zu protokollieren und dabei jeder Hinweis auf die Identität des Zeugen zu vermeiden ist (Art. 83 Abs. 2 StPG). In Artikel 92 Absatz 2 StPG wird klargestellt, dass dem Angeklagten zu Gunsten von Massnahmen zur Wahrung der Anonymität des Zeugen nach Artikel 83 die Teilnahme an Zeugeneinvernahmen verweigert werden kann. Nicht geregelt ist hingegen, ob die Verteidigungsrechte auch in anderer Hinsicht eingeschränkt werden können, ob weitere Zeugenschutzmassnahmen zulässig sind und wie die anonyme Zeugenaussage in der Hauptverhandlung zu verwerten ist. Zudem fehlt der Hinweis, dass die Verteidigungsrechte auf jeden Fall nur so weit eingeschränkt werden können, als eine wirksame Verteidigung möglich und die Fairness des Verfahrens gewahrt bleiben. Ob damit aber die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Verteidigungsrechte erfüllt werden, ist zweifelhaft.

81 Vgl. dazu BGE 125 I 127 ff.

1.5.2.1.6 Zürich Mit einem am 15. Januar 2001 vom Kantonsparlament verabschiedeten und per 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten § 131a der Zürcher Strafprozessordnung soll im Kanton Zürich die Möglichkeit zum Schutz von verdeckten Ermittlern und anderen einzuvernehmenden Personen geschaffen werden. Wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr glaubhaft ist (Einleitungssatz zu Absatz 1), sollen nach der nicht abschliessenden Aufzählung insbesondere folgende Schutzmöglichkeiten angeordnet werden können: Ausschluss der Öffentlichkeit, vertrauliche Behandlung der Personalien, Ausschluss der direkten Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit dem Angeschuldigten und Dritten sowie die optische und akustische Abschirmung der einzuvernehmenden Person durch technische Mittel (Absatz 1 Ziffer 1–4). Absatz 2 der Bestimmung stellt klar, dass die drohende Gefahr einerseits nicht anders abwendbar sein darf und andererseits die Schutzmassnahmen verhältnismässig sein müssen. Bei verdeckt ermittelnden Personen können zur Gewährung der persönlichen Sicherheit und zum Schutz vor Enttarnung die Personalien geheim gehalten werden. Als Ausgleich muss dann aber ein Polizeioffizier die Eigenschaft der verdeckt ermittelnden Person bezeugen und Aussagen über deren Glaubwürdigkeit machen, soweit dies ohne Enttarnung möglich ist. Auffallend an dieser Bestimmung ist in erster Linie, dass die Personalien verdeckt ermittelnder Personen geheim gehalten werden können, während diejenigen von anderen zu schützenden Personen offenbar nur vertraulich behandelt werden sollen. Zudem ist die Kompensation der Einschränkung von Verteidigungsrechten durch Schutzmassnahmen nur im Zusammenhang mit der Geheimhaltung der Personalien von verdeckt ermittelnden Personen vorgesehen. Zeugenschutzmassnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR regelmässig aber nur dann zulässig, wenn die damit verbundenen Einschränkungen der Verteidigungsrechte ausgeglichen werden. Die neue Zürcher Bestimmung lässt sich wohl entsprechend auslegen, ist aber zumindest nicht hinreichend klar formuliert.

1.5.2.2 Kantone mit Zeugenschutzbestimmungen

für verdeckte Ermittler bzw. V-Leute 1.5.2.2.1 Thurgau Die Strafprozessordnung des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970/5. November 1991 (StPO) enthält keine allgemeinen Zeugenschutzbestimmungen. Indessen sind in § 127d StPO Massnahmen zum Schutz von gefährdeten V-Personen vorgesehen. Weil aber jeglicher Hinweis auf eine Anwendbarkeit dieser Schutzmassnahmen auf andere Personen fehlt, können sie nicht zum Schutz von «normalen» Zeugen angewendet werden.

1.5.2.2.2 Wallis Wie die StPO TG sieht auch die Strafprozessordnung des Kanton Wallis vom 22. Februar 1962/13. Mai 1992 (StPO) Massnahmen zum Schutz von V-Personen vor. So enthält Artikel 103k Ziffer 4 StPO VS eine summarische Grundlage für Schutzmassnahmen zu Gunsten von V-Leuten. Eine allgemeine Bestimmungen zum Schutz aller Zeugen fehlt jedoch ebenso wie eine gesetzliche Grundlage, um die für V-Leute vorgesehenen Schutzmassnahmen auf Zufallszeugen ausdehnen zu können.

1.5.2.3 Kantone ohne Zeugenschutzbestimmungen

Überhaupt keine Zeugenschutzbestimmungen kennen folgende Kantone: AG, AI, AR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, ZG.

1.5.3 Ausland

1.5.3.1 UN-Tribunale für Rwanda und Ex-Jugoslawien

Die internationalen Strafgerichtshöfe für Rwanda (ICTR) und Ex-Jugoslawien (ICTY) gewähren Angeklagten in Artikel 20 bzw. 21 des jeweiligen Gerichtsstatuts Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte, die im Wesentlichen denjenigen nach Artikel 6 EMRK und den Artikeln 29–32 BV entsprechen. In beiden Statuten ist zudem der Schutz der Opfer und Zeugen ausdrücklich vorgesehen (Art. 21 Statut ICTR und Art. 22 Statut ICTY). So soll der jeweilige Strafgerichtshof in seinem Erlass zur Verfahrensordnung und seinen Beweisregeln (Rules of Procedure and Evidence, RPE) für Zeugenschutzmassnahmen sorgen, insbesondere für die Möglichkeit, Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen und die Identität der Opfer zu schützen. Die RPE des ICTR82 sehen in Regel 75 vor, dass der Richter oder die Strafkammer von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, des betreffenden Opfers oder von Zeugen angemessene Massnahmen ergreifen, die mit den Verteidigungsrechten vereinbar sind. Als Massnahmen werden insbesondere vorgesehen, dass die Verhandlung nicht öffentlich durchgeführt wird, dass die Aussagen gefährdeter Opfer und Zeugen durch gerichtsinternes Ein-Weg-Fernsehen erleichtert werden oder dass die Zeugen gegenüber Publikum oder Medien anonym bleiben. Letztere Massnahme soll gewährleistet werden, indem Name und der Identifizierung dienende Informationen in der Verhandlung und in den Akten nicht genannt werden oder indem die Aussagen mittels bild- oder stimmverändernder Vorrichtungen oder gerichtsinternes Fernsehen gemacht werden. Regel 69 ermöglicht zudem, dass der Ankläger oder die Verteidigung bei aussergewöhnlichen Umständen der Strafkammer die Geheimhaltung der Identität von Opfern oder Zeugen beantragen können, die möglicherweise einer Gefahr oder einem Risiko ausgesetzt sind. Die Kammer kann bis auf Widerruf die Geheimhaltung der Identität anordnen. Allerdings muss gemäss Regel 69 C die Identität des Opfers oder Zeugen rechtzeitig vor dem Prozess offengelegt werden,

82 http://www.ictr.org/wwwroot/english/rules/index.htm.

damit der Verteidigung genügend Zeit verbleibt, um eine genügende und wirksame Verteidigung vorzubereiten. Neben diesen prozessualen Vorkehren kann die Strafkammer gefährdete Opfer bzw. gefährdete Zeugen und ihre Angehörigen unter die Obhut des Gerichts stellen und ausserprozessuale Schutz- und Betreuungsmassnahmen durch die «Witnesses and Victims Support Unit» anordnen (Regel 69 RPE). Diese Einheit sorgt dafür, dass die Zeugen und ihre Angehörigen ruhig und sicher zum Verfahren anreisen und in einer sicheren und angenehmen Umgebung aussagen können. Diese Betreuung und Unterstützung schliessen einerseits physische und psychische Wiederherstellung ein, andererseits bestehen sie aber auch in der Übernahme sämtlicher Kosten für Reise, Kleider, Unterkunft etc. der Zeugen, im Beschaffen von Reisedokumenten und Erledigen von Einreiseformalitäten sowie im Zur-Verfügung-Stellen von Übersetzern, sicherer Unterkunft und finanzieller Unterstützung für sämtliche im Zusammenhang mit der Zeugenstellung notwendigen Ausgaben. Eigentliche polizeiliche Schutzmassnahmen reichen vom Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren für den Zeugen und seine Familie über den Schutz des Eigentums bis hin zur Verschaffung einer neuen Identität sowie der Umsiedlung mit dazugehörender finanzieller und persönlicher Unterstützung bei der Eingliederung am neuen Ort (sog. Zeugenschutzprogramm). Bei der Beurteilung von Zeugenschutzmassnahmen nehmen die internationalen Strafgerichtshöfe eine Abwägung der gegenläufigen Interessen von gefährdeten Zeugen und von Angeschuldigten vor. Inzwischen ist anerkannt, dass die folgenden Voraussetzungen für die Anonymisierung von Zeugenaussagen kumulativ erfüllt sein müssen: – Es besteht eine reale Gefahr für die Zeugen und ihre Familien. – Die Zeugenaussage ist für dieAnklage von so hoher Bedeutung, dass es aus Sicht der Anklage unfair wäre, darauf verzichten zu müssen. – Es ist nicht von Anfang an offensichtlich, dass der Zeuge unglaubwürdig ist. – Es besteht kein oder nur ein ungenügendes Schutzprogramm für den Zeugen und seine Familie. – Die getroffenen Massnahmen sind unbedingt notwendig. Dabei anerkennen die Gerichte auch, dass anonyme Zeugenaussagen die Verteidigungsrechte einschränken. Die Befragung anonymer Zeugen muss daher an bestimmte Grundsätze bzw. an ausgleichende Massnahmen gebunden werden:

– Die Richter müssen die Identität der Zeugen kennen und ihr Verhalten während der Einvernahme beobachten können. – Die Verteidigung muss ausreichende Möglichkeiten haben, die Zeugen zum

1.5.3.2 Internationaler Strafgerichtshof 791
1.5.3.3 Europarat 791
1.5.3.4 Einzelstaaten – z.B. Bundesrepublik Deutschland 793

1.6 Konzept der vorgeschlagenen Regelung 794

1.6.1 Konzept der materiellen Bestimmungen 794

1.6.2 Konzept des Zusicherungsverfahrens 796

1.7 Ergebnisse des Vorverfahrens 797

2 Besonderer Teil 798

2.1 Änderung des Militärstrafprozesses 798

2.1.1 Stellvertreter des Präsidenten des Militärkassationsgerichtes

(Art. 15 Abs. 3 Satz 2 E-revMStP) 798

2.1.2 Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 75 Bst. a und c E-revMStP) 798

2.1.3 Hinweis auf die neuen Bestimmungen von Artikel 10a–10d OHG

2.1.4 Titel zum neuen Vierzehnten Abschnittbis und Artikel 98a ErevMStP: Grundsatz 800

2.1.5 Zusicherung der Anonymitätswahrung, Voraussetzungen

2.1.6 Verfahren (Art. 98c E-revMStP) 804

2.1.7 Massnahmen (Art. 98d E-revMStP) 807

2.2 Änderung des Militärstrafgesetzes 811

2.2.1 Ausgangslage 811

2.2.2 Zur Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1bis E-revMStG 815

2.2.2.1 Übersicht 815
2.2.2.2 Erläuterungen 816

2.2.3 Verhältnis zur Totalrevison des Allgemeinen Teils des MStG 817

3 Auswirkungen 818

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 818

3.2 Internationale Anerkennung der Schweiz 818

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 819

5 Rechtliche Aspekte 819

5.1 Verfassungsmässigkeit 819

5.2 Erlassform 819

Militärstrafprozess (MStP) (Entwurf) 822