Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Zusatzbotschaft zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Verzicht auf die Aufhebung)

BBl 2013 1809 · Bundesblatt

Dals 10 dec. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2013-1809/de/zusatzbotschaft-zur-aufhebung-des-bundesgesetzes-uber-den-erwerb-von-grundstucken-durch-personen-im-ausland-verzicht-auf-die-aufhebung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Fegl federal
Funtauna

BBl 2013 9069

Zusatzbotschaft zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Verzicht auf die Aufhebung)

zu 07.052

Zusatzbotschaft zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Verzicht auf die Aufhebung)

vom 13. November 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

In Ergänzung zur Botschaft vom 4. Juli 2007 zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterbreiten wir Ihnen diese Zusatzbotschaft mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir beantragen Ihnen hiermit, den Entwurf zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, den wir Ihnen mit der Botschaft vom 4. Juli 2007 zur Aufhebung dieses Erlasses vorgelegt haben, abzuschreiben. Zudem beantragen wir Ihnen, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2013 M 12.3984 Abschreibung der Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller (N 6.11.12, Kommission UREK; N 3.12.12, S 14.3.13)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Ziel dieser Vorlage ist es, auf die im Jahr 2007 beantragte Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu verzichten.

Ausgangslage

Mit Botschaft und Entwurf vom 4. Juli 2007 beantragte der Bundesrat den eidgenössischen Räten, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufzuheben. Dieses Gesetz erscheine nicht mehr notwendig. Die Gefahr einer Überfremdung des einheimischen Bodens sei höchstens punktuell. Eine grössere ausländische Nachfrage bestehe nur noch nach Ferien- bzw. Zweitwohnungen. Die Aufhebung des Gesetzes könne ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau ermöglichen und Arbeitsplätze schaffen. Nationalrat und Ständerat wiesen jedoch 2008 die Aufhebungsvorlage mit Prüfungsaufträgen zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück. Seither hat sich die Situation wesentlich verändert. Im Vordergrund steht heute nicht nur wie damals die Zweitwohnungsproblematik. Seit der Finanzkrise von 2008 ist das Interesse an Investitionen in Immobilien stark gestiegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach einer Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland viel ausländisches Kapital in Schweizer Immobilien fliessen würde. Überdies führte die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz dazu, dass die Nachfrage nach Grundstücken in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats beschloss deshalb im November 2012, den Bundesrat mit einer Motion zu verpflichten, die Abschreibung der Vorlage zur Aufhebung des Gesetzes zu beantragen. National- und Ständerat überwiesen die Motion im Dezember 2012 bzw. März 2013.

2 Auswirkungen 2.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden Am Aufwand des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für die weitere Anwendung der Lex Koller ändert sich nichts, weil das Gesetz unverändert erhalten bleibt. Laut Botschaft zur Aufhebung der Lex Koller von 2007 hätten bei einer Aufhebung des Gesetzes beim Bund Personalkosten im Umfang von 250 Stellenprozent eingespart werden können. Die vorgesehene Kosteneinsparung fällt somit weg, ebenfalls jene bei den Kantonen und den Gemeinden.

2.2 Andere Auswirkungen Weil das Gesetz unverändert erhalten bleibt, ändert sich auch in anderen Bereichen nichts.

3 Rechtliche Aspekte 3.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV).

3.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Lex Koller steht nach wie vor im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Mit seinen am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Änderungen (AS 2002 685 und 701) ist das Gesetz an das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) sowie an das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) angepasst worden. In den GATS-Verträgen3 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft jeweils einen Vorbehalt hinsichtlich der Lex Koller angebracht. Eine internationale Verpflichtung zur Aufhebung der Lex Koller besteht somit nicht.

3 GATS (General Agreement on Trade in Services) = Allgemeines Abkommen der Welthandelsorganisation über den Handel mit Dienstleistungen