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Leitfaden für die Betreiber kleinerer Stauanlagen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäss der Stauanlagengesetzgebung

BFE 7982 · Bundesamt für Energie (BFE)

Dals 31 fan. 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bfe-ofen-ufe/7982/de/leitfaden-fur-die-betreiber-kleinerer-stauanlagen-zur-wahrnehmung-ihrer-pflichten-gemass-der-stauanlagengesetzgebung

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Leitfaden für die Betreiber kleinerer Stauanlagen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäss der Stauanlagengesetzgebung

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Sektion Aufsicht Talsperren

Leitfaden für die Betreiber kleinerer Stauanlagen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäss der Stauanlagengesetzgebung

Die letzte Fassung ersetzt die früheren Fassungen Version Abänderung Datum

1.0 Erstfassung 31.07.2015

Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen Postadresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 info@bfe.admin.ch www.bfe.admin.ch

Impressum

Herausgeber Bundesamt für Energie, Sektion Aufsicht Talsperren, 3003 Bern

Erarbeitung

Pöyry Schweiz AG, Herostrasse 12, Postfach, 8048 Zürich Barbara Schlegel (Projektleiterin) und Martin Aemmer (Bereichsleiter Wasserkraft)

Begleitung Bundesamt für Energie, Sektion Aufsicht Talsperren, 3003 Bern Alexandra Beckstein, Fachspezialistin Talsperren

Durch die Geschäftsleitung des BFE am 30.06.2015 verabschiedet.

Datum Ersterscheinung (Version 1.0): 31.07.2015

2 Grundlagen der Überwachung über kleinere Stauanlagen

Das einleitende Kapitel zielt darauf ab, die Grundlagen der Stauanlagengesetzgebung und seine Anwendbarkeit, sowie die darin festgelegten Haftungsbestimmungen zu präsentieren. Zudem werden im Kapitel die Kriterien zur Unterstellung unter die Stauanlagengesetzgebung genannt und erklärt, wie man diese anwendet und welches die administrativen Prozesse einer Unterstellung sind. Auch werden die fachlichen Grundlagen zur Definition einer Stauanlage zusammengefasst.

2.1 Gesetzliche Grundlage

Das Bundesgesetz über die Stauanlagen (StAG; SR 721.101) vom 1. Oktober Stauanlagengesetz (StAG) vom 2010 regelt die Sicherheit der Stauanlagen sowie die Haftung für Schäden, 1. Oktober 2010 ist verfügbar die auf das Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zurückzufüh- unter www.bfe.admin.ch , ren sind. Ob eine Stauanlage der Bundesgesetzgebung untersteht, hängt von Thema "Talsperren" ("Aufsicht ihren geometrischen Abmessungen ab oder davon, ob von ihr ein besonderes und Sicherheit") Gefährdungspotenzial ausgeht. Kapitel 2.5 erläutert die genannten Kriterien. Die Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.101.1) vom 17. Oktober 2012 Stauanlagenverordnung (StAV) führt die Bestimmungen des StAG weiter aus. vom 17. Oktober 2012 ist verfügbar unter www.bfe.admin.ch , Als Vollzugshilfe zu der Stauanlagengesetzgebung hat das Bundesamt für Thema "Talsperren" ("Aufsicht Wasser und Geologie (BWG) (heute Bundesamt für Energie (BFE)) in den und Sicherheit") Jahren 2002-2003 Basisdokumente und Richtlinien herausgegeben. Sie definieren einerseits unbestimmte Begriffe der Stauanlagengesetzgebung und beschreiben andererseits Massnahmen und Methoden, die in der Regel von den Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung der Stauanlagensicherheit verlangt und akzeptiert werden. Aktuell werden die Basisdokumente und Richtlinien überarbeitet, so dass 2015-2016 eine vollständig aktualisierte Richtlinie herausgegeben wird, die sich in fünf Teile gliedert: Teil A: Allgemeines Die aktuell gültigen Richtlinienteile über die Sicherheit von Teil B: Besonderes Gefährdungspotenzial als Unterstellungskriterium Stauanlagen sind verfügbar un- Teil C: Planung und Bau ter www.bfe.admin.ch , Thema "Talsperren" ("Aufsicht und Si- Teil D: Inbetriebnahme und Betrieb cherheit") Teil E: Notfallkonzept Bis zur Herausgabe der einzelnen Teile der neuen Richtlinien behalten die entsprechenden Basisdokumente und Richtlinienteile 2002-2003 ihre Gültigkeit. Die Teile A, B und E der aktualisierten Richtlinie sind bereits fertiggestellt und veröffentlicht.

2.2 Haftungsregelung

Die Betreiberin einer Stauanlage, die nicht dem Schutz vor Naturgefahren dient, haftet für Personen- und Sachschäden, die infolge von austretenden Wassermassen, Schlamm oder anderen Materialien entstehen. Dies gilt auch,

falls diese Schäden nicht auf fehlerhaften Bau und Betrieb oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind (es wird von einer "scharfen Kausalhaftung" gesprochen). Als haftpflichtige Betreiberin gilt, wer eine Stauanlage besitzt, baut oder betreibt. Ist die Betreiberin nicht Eigentümerin der Anlage, so haftet die Eigentümerin der Anlage solidarisch mit ihr. Die Haftpflicht ist im StAG geregelt. Soweit das StAG keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

2.3 Strafrechtliche Regelung

Werden Sicherheitsvorschriften vorsätzlich verletzt, kommen die Strafbestimmungen des StAG zur Anwendung. Das StAG sieht je nach Delikt Freiheits- und/oder Geldstrafen als Sanktionen vor.

2.4 Stauanlagen: Elemente, Bautyp und Nutzungszweck

Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Anlagen, die nur kurzfristig Wasser zurückhalten (z.B. Hochwasserrückhaltebecken), gelten auch als Stauanlagen. Eine Stauanlage besteht aus dem Absperrbauwerk, dem zugehörigen Stauraum und den Nebenanlagen. Die Nebenanlagen umfassen alle für den sicheren Betrieb notwendigen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Entlastungs- und Ablassvorrichtungen wie Hochwasserentlastung, Grundablass oder Tiefschütze, Wasserfassung und Umleitstollen.

Hochwasserentlastung Absperrbauwerk

Wasserstandsmesslatte

Grundablass

Stauraum

Abbildung 2: Bestandteile einer Stauanlage, hier: HWRB Steinibach in Horw, Kt. LU

Für die Sicherheit von Stauanlagen sind ebenfalls der Untergrund des Absperrbauwerks sowie die Böschungen im und über dem Stauraum von Bedeutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass der gestaute Inhalt des Stauraums für Kontroll- und Unterhaltsarbeiten und bei drohender Gefahr abgesenkt werden kann. Zu diesem Zweck müssen die Stauanlagen über mindestens einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine Tiefschütze verfügen. Diese Forderung gilt nicht für Rückhaltebecken und Bauwerke zur Sohlenstabilisierung. Man unterscheidet je nach Bauweise verschiedene Typen von Absperrbauwerken:

  • Betonmauern (in Beton oder Naturstein erstellt)

  • Schüttdämme (Erddamm, Steindamm; werden mit Lockermaterial geschüttet)

  • Wehre und ihre Seitendämme (schliessen zusammen mit Nebenanlagen wie Absperrbauwerk, Kraftwerk, Schleuse etc. einen Flussbereich ab) Unabhängig von der Bauweise kann man Stauanlagen nach Nutzungszweck wie folgt unterscheiden:

Aufstau und Speicherung Rückhalt Energieproduktion Hochwasserrückhalt Bewässerung, Beschneiung Murgang- und Geschieberückhalt

Naturschutz/ Fischzucht/ Lawinenauffang Erholung (Biotope / Teichanlagen) Wasserversorgung

Tabelle 1: Nutzungszweck von Stauanlagen

2.5 Grundlagen zum Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung

Ob eine Stauanlage der Stauanlagengesetzgebung untersteht, ist in der Die Unterstellungskriterien sind dazugehörigen Richtlinie einheitlich geregelt. Die kleineren Anlagen, die ge- in der Richtlinie über die Sicherwisse Abmessungen aufweisen (Grössenkriterium), sind automatisch dem heit von Stauanlagen Teil A: Stauanlagengesetz unterstellt und stehen unter direkter Aufsicht des Kantons. Allgemeines, beschrieben. Die kantonale Aufsichtsbehörde meldet ferner der Aufsichtsbehörde des Diese ist erhältlich unter: Bundes alle weiteren Anlagen, die wegen des Vorliegens eines besonderen www.bfe.admin.ch , Thema Gefährdungspotenziales der Stauanlagengesetzgebung zu unterstellen sind. "Talsperren" ("Aufsicht und Si- Die Unterstellung erfolgt dann durch die Aufsichtsbehörde des Bundes. cherheit")

2.5.1 Unterstellungskriterien

Die Stauanlagengesetzgebung definiert zwei Kriterien die alternativ erfüllt sein müssen, zum Entscheid, ob eine Stauanlage unter ihren Geltungsbereich fällt:

a) das Grössenkriterium (Stauhöhe und Stauvolumen) und b) das Kriterium des besonderen Gefährdungspotenzials Das Stauvolumen ist dasjenige Volumen einer Stauanlage, welches im Falle eines Bruchs des Absperrbauwerks bei gefülltem Stauraum entweichen kann. Es entspricht in der Regel nicht dem Nutz- oder dem Totalvolumen der Stauanlage. Die Bestimmung der Parameter Die Stauhöhe ist die zum Stauraumvolumen zugehörige, durch das Absperr- „Stauhöhe“ und „Stauvolumen“ bauwerk gestaute Höhe. Sie entspricht in der Regel nicht der Sperrenhöhe. sind in der Richtlinie über die Si- Unterstellungskriterien cherheit der Stauanlagen Teil A: Allgemeines, beschrieben. Grössenkriterium Kriterium des besonderen Ge- Diese ist erhältlich unter: (Stauhöhe HR und Stauraum- fährdungspotenzials www.bfe.admin.ch , Thema volumen VR) "Talsperren" ("Aufsicht und Si- HR ≥ 10 m Gefährdung von Menschenleben cherheit") oder oder Verursachung grösserer Sachschäden im Falle eines Bruchs der HR ≥ 5 m und VR > 50‘000 m3 Stauanlage, auch wenn das Grössenkriterium nicht erreicht ist.

Tabelle 2: Unterstellungskriterien

Das Grössenkriterium bezieht sich auf die Stauhöhe und das Stauraumvolumen der Stauanlage. Stauanlagen mit einer Stauhöhe HR ≥ 10 m oder HR ≥ 5 m bei einem Stauraumvolumen VR > 50‘000 m3 sind automatisch dem StAG unterstellt.

Abbildung 3: Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung

Beim Kriterium des besonderen Gefährdungspotenzials wird beurteilt, ob im Falle eines Bruchs des Absperrbauwerks eine Gefährdung von Menschenleben besteht oder grössere Sachschäden verursacht werden können, auch wenn das Grössenkriterium nicht erreicht ist. Bei der Prüfung des besonderen Gefährdungspotenzials wird die Flutwelle, entsprechend den Vorgaben der Im Teil B der Richtlinie über die Richtlinie zur Sicherheit der Stauanlagen Teil B, abgeschätzt. Für die Sicherheit von Stauanlagen, Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials sind die Wassertiefe und wird das besondere Gefährdie Intensität der Flutwelle beim betrachteten Standort massgebend. In der dungspotenzial als Unterstel- Richtlinie zur Sicherheit der Stauanlagen Teil B sind Schwellenwerte für lungskriterium detailliert behanverschiedene Objekte definiert, ab welchen ein besonderes Gefährdungspo- delt. Sie ist erhältlich unter: tenzial vorliegt. Als kritische Objekte gelten Wohn- und Arbeitsräume, www.bfe.admin.ch , Thema öffentliche Bauten (Spitäler, Schulen usw.), öffentliche Campingplätze, "Talsperren" ("Aufsicht und National- und Kantonsstrassen sowie Eisenbahnlinien. Abb. 3 zeigt den Gel- Sicherheit") tungsbereich der Stauanlagengesetzgebung. Bei sehr kleinen Stauanlagen – mit einer Stauhöhe kleiner als 2 m oder mit einer Stauhöhe kleiner als 4 m bei einem Stauraumvolumen kleiner als 5‘000 m3 – wird davon ausgegangen, dass kein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt, ausser wenn:

  • Objekte, die regelmässig oder während einer längeren Zeit belegt sind, unmittelbar luftseitig der Stauanlage liegen und gleichzeitig

  • Versagensvorgänge, welche solche Objekte gefährden können, möglich sind.

2.5.2 Unterstellungsvorgehen

Liegt ein besonderes Gefährdungspotenzial vor, meldet die Aufsichtsbehörde des Kantons die Stauanlage an die Aufsichtsbehörde des Bundes, das Bundesamt für Energie (BFE). Das BFE prüft die vom Kanton eingereichten Angaben über die Anlage, Flutwellenberechnung bzw. Unterlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial unterstreichen, hört die Betreiberin der Stauanlage an und unterstellt die Stauanlage per Unterstellungsverfügung dem StAG, falls ein besonderes Gefährdungspotenzial nachgewiesen ist. Stauanlagen, welche das Grössenkriterium erfüllen, fallen grundsätzlich unter den Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung, so dass die Unterstellung nicht verfügt werden muss. Die kleineren Stauanlagen werden von den kantonalen Aufsichtsbehörden direkt beaufsichtigt.

2.5.3 Ausnahme vom Geltungsbereich der Stauanlagengesetzgebung

Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen, können vom BFE vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Der entsprechende Antrag muss vom Betreiber gestellt werden und sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenziales notwendigen Unterlagen beigelegt werden.

2.6 Sicherheitskonzept und Organisation der Überwachung

Das Sicherheitskonzept für die Stauanlagen in der Schweiz enthält die Elemente, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig sind. Von massgebender Bedeutung ist das Element der Überwachung. Die Überwachung besteht aus unterschiedlichen, sich vervollständigenden Stufen.

2.6.1 Sicherheitskonzept

Das Sicherheitskonzept für Stauanlagen in der Schweiz stützt sich auf drei Elemente: a) konstruktive Sicherheit b) Überwachung und Unterhalt c) Notfallkonzept

Abbildung 4: Elemente des Sicherheitskonzepts für Stauanlagen

a) Die Überprüfung der konstruktiven Sicherheit hat zum Ziel sicherzustellen, dass eine Stauanlage allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen standhält. Sie umfasst die Planung und den Bau von Stauanlagen und ihren Anlageteilen. Die Überprüfung findet in der Regel in der Planungsphase zum Bau der Stauanlage statt. Ist die Überprüfung nicht dokumentiert (z.B. bei alten, bestehenden Anlagen), muss die Betreiberin die Sicherheitsnachweise nachholen. b) Die Überwachung hat zum Ziel, Auffälligkeiten und Schäden bei der Stauanlage frühzeitig festzustellen. Mit einem regelmässigen Unterhalt der Anlage wird Betriebsmängeln vorgebeugt. Festgestellte Schäden werden durch Instandstellungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten behoben. Die Organisation der Überwachung liegt in der Verantwortung der Betreiberin. c) Das Notfallkonzept regelt das Vorgehen, wenn der sichere Betrieb der Die Inhalte des Notfallregle- Anlage nicht mehr gewährleistet ist. Bestandteil des Notfallkonzeptes ist ments werden in Kapitel 3.4 diedas Notfallreglement, das vom Betreiber auszuarbeiten und von der ses Leitfadens behandelt. Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

2.6.2 Organisation der Überwachung

Die Organisation der Überwachung von Stauanlagen erfolgt gemäss der StAV Die Organisation der Überwaauf vier Stufen. Bei den kleineren Stauanlagen wird auf die 3. Stufe (diejenige chung wird in der StAV beder unabhängigen Experten) verzichtet, so dass sich die folgenden schrieben (Art. 16 bis 19 StAV ). Überwachungsstufen ergeben.

Stufe 1 Talsperrenwärter und führt regelmässige visuelle Kontrollen, ggf. Geodät Funktionsproben und Messungen durch

Stufe 2 Erfahrene Fachper- führt jährlich eine visuelle Kontrolle son durch, beurteilt laufend die Mess- und Beobachtungsergebnisse und erstellt einen Jahresbericht

Stufe 4 Aufsichtsbehörde kontrolliert die Organisation des Betreibers bzgl. Überwachung und Unterhalt und Zustand der Stauanlage, prüft Verhalten der Stauanlage und beurteilt technische Berichte

Tabelle 3: Überwachungsstufen, Beteiligte und deren Hauptaufgaben

Stufe 1: Talsperrenwärter und ggf. Geodät Die erste Stufe der Überwachung ist durch die Betreiberin selbst wahrzuneh- Die durchzuführenden Untersumen bzw. durch einen von ihr beauftragten oder bei ihr angestellten chungen durch die Betreiberin Talsperrenwärter. Der Talsperrenwärter führt die regelmässigen visuellen auf Überwachungsstufe 1 sind Kontrollen, die Funktionsproben und die Messungen durch und unterhält die in Kapitel 3 und 4 dieses Hilfs- Anlage. Es ist auch zulässig, dass die Betreiberin die erfahrene Fachperson mittels erläutert der Überwachungsstufe 2 mit den Aufgaben der Überwachungsstufe 1 betraut. Falls geodätische Messungen Bestandteil der Überwachung sind, beauftragt die Betreiberin einen Geodäten dafür. Stufe 2: Erfahrene Fachperson Die erfahrene Fachperson wird von der Betreiberin beauftragt. Sie muss über eine technische Ausbildung und eine praktische Erfahrung verfügen, die es ihr erlauben, die zugewiesenen Aufgaben der technischen Sicherheit kompetent wahrzunehmen. Sie ist in der Regel ein Bauingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet des Wasserbaus. Die Fachperson beurteilt laufend die Mess- und Beobachtungsergebnisse, führt jährlich eine Begehung durch und erstellt einen Jahresbericht, welcher der Aufsichtsbehörde zuzustellen ist. Die Betreiberin informiert die Aufsichtsbehörde über die Wahl seiner Fachperson. Die Aufsichtsbehörde kann die Fachperson ablehnen, falls sie an deren Eignung zweifelt. Stufe 3: Diese Stufe ist nur bei grossen Stauanlagen gem. StAG relevant Stufe 4: Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Betreiberin die gesetzlichen Aufgaben zur Sicherheit der Stauanlage wahrnimmt. Sie prüft die Jahresberichte der Betreiberin, genehmigt das Überwachungsprogramm als Teil des Überwachungsreglements, kontrolliert dessen Einhaltung und prüft und genehmigt die Reglemente der Stauanlage. Die Stauanlage wird durch die Aufsichtsbehörde mindestens einmal alle 5 Jahre inspiziert.

3 Einmalige Aufgaben von Überwachung und Unterhalt

Für eine bestehende Stauanlage, die auf der Grundlage der geltenden Eine Checkliste der durchzufüh- Gesetzgebung zum ersten Mal dem StAG unterstellt wird, sind einmalige renden Erstuntersuchungen fin- Aufgaben im Rahmen der Überwachung und des Unterhalts der Anlage zur den Sie am Ende des Kapitels 3. Gewährung der Sicherheit wahrzunehmen. Inhalte der Untersuchungen und Zuständigkeiten sind Bestandteil dieses Kapitels.

3.1 Durchzuführende Erstuntersuchungen

Wird eine bestehende Anlage neu der Stauanlagengesetzgebung unterstellt, so ist eine Sicherheitsüberprüfung für die Stauanlage durchzuführen, um zu verifizieren ob sie den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Sicherheitsprüfung erfolgt durch die Betreiberin zusammen mit einem für Stauanlagen erfahrenen Ingenieur und umfasst die Beschaffung bzw. Zusammenstellung der bestehenden technischen Dokumente, die Zustandserfassung der Sperre, des Stauraumes und der Nebenanlagen. Weiterhin sind Nachweise zur statischen Sicherheit und zur Hochwassersicherheit zu erbringen und eine Aktensammlung über die Stauanlage anzulegen, falls dies im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens nicht bereits erfüllt wurde.

3.1.1 Zustandserfassung

Im Rahmen einer visuellen Erstkontrolle werden die folgenden Anlageteile geprüft:

  • Damm bzw. Staumauer (Sperre): In der Beilage 1 und 2 dieses (Hinsichtlich Setzungen im Fundationsbereich und der Krone von Däm- Leitfadens befinden sich die Domen, Rutschungen/ Risse an der Oberfläche, Betonabplatzungen oder kumente „Rückmelderapport or- –risse, Wasseraustritte, Erosionserscheinungen wasserseitig der dentlicher Kontrollgang“ für Sperre, Vegetation auf Dämmen, usw.) Staumauern und für Staudämme, welche auch für die Zu-

  • Stauraum: standserfassung bei der ersten (Hinsichtlich Rutschungen in den Uferbereichen, Felsinstabilitäten, Begehung der Stauanlage verliegendes Holz, usw.) wendet werden können.

- Nebenanlagen: (Hinsichtlich Zustand und Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtung, Verstopfungsgefahr der Hochwasserentlastung und des Grundablasses, Funktionstüchtigkeit der elektromechanischen Teile, usw.) Der Umfang und die Bestandteile einer typischen Zustandsaufnahme sind im Anhang 1 und 2 „Rückmelderapport ordentlicher Kontrollgang“ aufgeführt. Es wird empfohlen, dem Protokoll Fotos der abgehandelten Anlagenteile beizufügen.

3.1.2 Hochwassersicherheitsnachweis

Jede Stauanlage muss Extremhochwasser schadlos abführen können. Dies erfolgt in der Regel über eine Hochwasserentlastung, die das unkontrollierte Überlaufen des Stausees verhindert und somit die Talsperre vor Überflutungs- und Erosionsschäden bewahrt.

Die Methoden und Bemessungsereignisse zur Erbringung des Hochwasser- Die Methoden und Bemessicherheitsnachweises sind dem Basisdokument zum Nachweis der sungsereignisse zum Nachweis Hochwassersicherheit des BFE (2008) zu entnehmen. der Hochwassersicherheit sind dem entsprechenden Basisdo- Basis zur Erbringung des Nachweises ist die Erarbeitung respektive Überprükument des BFE zu entnehmen fung der hydrologischen Grundlagen und die Bestimmung der Abflusswerte für das Bemessungs- und Sicherheitshochwasser. Eine Stauanlage wird in der Regel für ein Bemessungshochwasser bemessen und für ein Sicherheitshochwasser gemäss den Angaben des o.g. Basisdokuments zum Nachweis der Hochwassersicherheit überprüft. Der Nachweis zur Hochwassersicherheit ist von einem erfahrenen Ingenieur zu erbringen und von der Betreiberin an die Aufsichtsbehörde zur Prüfung weiterzuleiten.

Abbildung 5: Hochwasserentlastung Stauanlage Isenthal, Kt. UR

3.1.3 Stabilitätsnachweis (inkl. Erdbebensicherheitsnachweis)

Die Betreiberin einer Stauanlage hat ebenfalls nachzuweisen, dass die von Im Teil C der Richtlinie über die ihr betriebene Stauanlage statischen Beanspruchungen wie Eigengewicht, Sicherheit von Stauanlagen Wasserdruck und Temperaturschwankungen standhält. Für Betonmauern werden das Vorgehen und Vermüssen Sicherheiten gegen Gleiten, Kippen, Aufschwimmen und Grundbruch fahren für den Erdbebensichernachgewiesen, sowie der Spannungszustand im Inneren und auf Fundations- heitsnachweis und die massgeniveau überprüft werden. Für Bogenmauern sind die Tragfähigkeit der benden Sicherheitsfaktoren de- Widerlager und der Spannungszustand der inneren Struktur zu prüfen. Für finiert. Dämme sind die Böschungsstabilitäten und die Tragfähigkeit der Fundation zu untersuchen.

Abbildung 6: Stabilitätsberechnung eines Dammes

Zusätzlich muss mittels Erdbebensicherheitsnachweis dargelegt werden, dass ein Versagen der Stauanlage mit unkontrolliertem Wasseraustritt infolge eines Erdbebens mit der Wiederkehrperiode von 1000 Jahren ausgeschlossen werden kann. Lokale Schäden, ohne Einfluss auf die Sicherheit des Bauwerks, sind dabei tolerierbar. Ebenfalls zu überprüfen sind die sicherheitsrelevanten Nebenanlagen sowie der Stauraum. Die Nachweise zur Erdbebensicherheit sowie zur statischen Sicherheit sind von einem erfahrenen Ingenieur zu erbringen und von der Betreiberin an die Aufsichtsbehörde zur Prüfung weiterzuleiten.

3.2 Allfällige Massnahmen

Ergeben sich aufgrund der Zustandserfassung und Sicherheitsnachweise ungenügende Sicherheiten der Stauanlage, so sind Sanierungsmassnahmen Die Anforderungen an die Plazu treffen, welche die Stauanlage wieder auf den verlangten Sicherheitsstand nung und den Bau bei Umbaubringen. und Sanierungsprojekten sind in Kapitel 6 zu finden. Falls bereits aktuelle Dokumente zur Hochwassersicherheit oder ein aktueller Stabilitätsnachweis vorhanden sind, müssen keine neuen Nachweise durchgeführt werden, die bestehenden sind der Aufsichtsbehörde jedoch zur Prüfung einzureichen.

3.3 Anlegen einer Aktensammlung

Die Betreiberin hat über die Stauanlage eine Aktensammlung mit einer vollständigen Bauwerksdokumentation anzulegen und diese laufend nachzuführen. Entsprechend der StAV enthält die Aktensammlung: Die Bestandteile der Aktena. die wichtigsten Pläne des ausgeführten Bauwerks und Angaben über die sammlung über die Stauanlage Bauausführung sind in Art. 22 StAV festgelegt. Falls Ausführungspläne fehlen, liefern auch Publikationen in Fachzeitschriften, alte Fotos, Zeitungsartikel, usw. Informationen über eine Stauanlage. b. die Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und den Projektverfassenden über die geplante Nutzung (Nutzungsvereinbarung) c. die Darstellung der technischen Umsetzung der Nutzungsvereinbarung (Projektbasis) d. die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berichte e. die geologischen Gutachten Falls ein geologisches Gutachten nicht verfügbar ist, können geologische Kartierungen, Resultate von Sondierungen oder Bohrungen sowie Auf die Erstellung der Reglegeologische Baugrundaufnahmen einen Ersatz bilden. mente wird in Kapitel 3.4 separat eingegangen. f. den Inbetriebnahmebericht (beim Ersteinstau) g. die Jahresberichte und die Berichte über die allfälligen geodätischen Deformationsmessungen

h. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien Die Talsperrenmonographie dokumentiert den Werdegang, den i. das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement Bau und den Betrieb der An- Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Inhalt der Aktensammlung ge- lage. währen. Insbesondere kann sie zustimmen, dass eine Monographie über die Anlage als Ersatz für die fehlenden Dokumente der obigen Liste verfasst wird. Die Aktensammlung wird von der Betreiberin erstellt und aufbewahrt (in Papierform oder elektronisch).

3.4 Zu erstellende Reglemente

Die zu erstellenden Reglemente sind Teil der Aktensammlung, werden hier aber aufgrund ihres Umfangs als separates Kapitel behandelt. Insgesamt hat die Betreiberin drei Reglemente zu erstellen. Diese sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

3.4.1 Überwachungsreglement

Das Überwachungsreglement deckt die Überwachung der Stauanlage im Ein Musterdokument eines normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen ab. Es definiert: Überwachungsreglements, das als Vorlage dienen kann, ist er-

  • die Überwachungsorganisation hältlich unter: www.bfe.ad-

  • die Anforderungen und zu kontrollierenden Bauteile bei den visuellen min.ch, Thema „Talsperren“ („Aufsicht und Sicherheit“). Es Kontrollen muss an die Charakteristik der

  • das Vorgehen bei der Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtun- Anlage angepasst werden. gen

  • die Häufigkeit der visuellen Kontrollen, der Messungen und Prüfungen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen (falls vorhanden) Mögliche Messeinrichtungen

  • die Messeinrichtungen, das Messprogramm sowie die Handhabung der werden in Kapitel 4.2 behandelt. Messinstrumente sowie die erste Grobbeurteilung der Messungen

  • die Beurteilung der Messwerte durch die erfahrene Fachperson

  • das Vorgehen und die Häufigkeit der Weiterleitung der Messwerte an die verschiedenen Überwachungsstufen

  • das Vorgehen bei ausserordentlichen Ereignissen

  • die Ablage der Aktensammlung Das Reglement muss laufend überprüft und allfällige Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet werden. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten, wie der Adressen der Kontaktpersonen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.

3.4.2 Wehrreglement

Das Wehrreglement regelt die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrich- Ein Musterdokument eines tungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind. Wehrreglements, das als Vorlage dienen kann, ist erhältlich Das Wehrreglement beinhaltet: unter: www.bfe.admin.ch,

  • den Zeitpunkt und die äusseren Umstände zur Bemannung der Sperre Thema „Talsperren“ („Aufsicht (Wetterlage, Seestand) und Sicherheit“). Es muss an die Besonderheiten der Anlage an-

  • den Zeitpunkt des Einsatzes der beweglichen Entlastungsorgane gepasst werden.

  • Schützenstellungen z.B. aufgrund des Seestands (z.B. stufenweises Öffnen aufgrund des steigenden Seespiegels und wieder stufenweises Schliessen bei fallendem Seespiegel)

  • Bei automatisierter Schützensteuerung ist für den Pannenfall, wenn die Steuerung ausfallen würde, die manuelle Schützenbetätigung anzugeben Die Aktualität des Reglements muss durch die Betreiberin laufend überprüft und allfällige Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet werden. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten, wie der Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen in der Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.

3.4.3 Notfallreglement

Die Betreiberin muss bei einem Notfall, bei dem der sichere Betrieb der Stauanlage nicht mehr gewährleistet ist, alle erforderlichen Massnahmen treffen, um Gefährdungen von Personen, Objekten und der Umwelt zu verhindern. Im Ein Musterdokument eines Not- Notfallreglement sind die durchgeführten Analysen und Vorsorgemassnah- fallreglements, das als Vorlage men, welche die Betreiberin für die Notfallbewältigung vorsieht, dokumentiert. dienen kann, ist erhältlich unter: Das Notfallreglement ist durch die Betreiberin der Stauanlage zu erstellen und www.bfe.admin.ch, Themas von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Nach Genehmigung „Talsperren“ („Aufsicht und des Notfallreglements durch die Aufsichtsbehörde verteilt die Betreiberin der Sicherheit“). Es muss an die Stauanlage das Einsatzdossier an alle Personen ihrer eigenen Notfallorgani- Besonderheiten der Anlage sation. Die Aufsichtsbehörde verteilt die Überflutungskarte sowie das angepasst werden. Einsatzdossier an die kantonalen Führungsorganisationen der betroffenen Kantone, denen diese als Grundlage für die Einsatzplanung dienen, sowie an die Nationale Alarmzentrale (NAZ). Für das Notfallreglement müssen in der Regel folgende Dokumente erstellt werden: - Überflutungskarte: Sie zeigt die Ausdehnung der Überflutungszone bei plötzlichem totalem Sperrenbruch mit vollgefülltem See sowie die Zeitdauer bis zum Eintreffen der Wellenfront. Für die Erstellung der Flutwellenkarte ist die Betreiberin zuständig. Es muss ausnahmslos für jede dem Stauanlagengesetz unterstellte Stauanlage eine Überflutungskarte erstellt werden.

  • Gefahrenanalyse: Analyse derjenigen Faktoren, welche die Notfallbe- Das Muster „Notfallreglement“ wältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können. erhält ein detailliertes Beispiel einer Gefahrenanalyse, einer

  • Notfallstrategie: Sie zeigt auf, in welcher Situation welche Gefahren- Notfallstrategie, einer Notfallorstufe durch die Betreiberin der Stauanlage ausgelöst wird und welche ganisation und eines Einsatz- Massnahmen zu treffen sind. dossiers.

  • Notfallorganisation: Dokument in dem die Funktion der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festgelegt werden.

  • Einsatzdossier: Es beinhaltet alle Dokumente, welche die Notfallorganisation der Betreiberin der Stauanlage für die Bewältigung eines Notfalls benötigt.

Von den in den Richtlinien geforderten Bestandteilen des Notfallreglements kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gewähren. Bei Stauanlagen, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen oder welche die Abmessungen für eine Unterstellung auf Grund des Grössenkriteriums nicht erreichen, sind oftmals die Vorkehrungen für den Notfall in der Einsatzplanung der kantonalen Organe des Bevölkerungsschutzes für Naturgefahrenereignisse integriert. Es wird dann keine eigene Notfallorganisation für die Stauanlage gebildet und das Notfallreglement reduziert sich auf die Überflutungskarte sowie auf ein Einsatzdossier. Die Entscheidungskompetenz über die Inhalte des Notfallreglements liegt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die mit dem kantonalen Organ des Bevölkerungsschutzes kommuniziert. Das Notfallreglement ist durch die Betreiberin jährlich zu überprüfen und nach Bedarf nachzuführen.

CHECKLISTE Einmalige Aufgaben von Überwachung und Unterhalt zur Gewährung der Sicherheit

Erstellen Sie… ☐ eine Aktensammlung der Stauanlage mit einer vollständigen Bauwerksdokumentation. ☐ ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen (Überwachungsreglement). ☐ ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement). ☐ ein Notfallreglement, in welchem die Vorsorgemassnahmen, welche die Betreiberin für die Notfallbewältigung vorsieht, dokumentiert sind. ☐ Anleitungen und Vorschriften für die Instandhaltung, Bedienung und Wartung der Betriebsorgane, Betriebseinrichtungen und aller anderen Anlagenteile.

Ziehen Sie einen Fachspezialisten (erfahrenen Ingenieur) bei für…. ☐ die Zustandserfassung der Stauanlage, bei welcher der Zustand aller Anlageteile beurteilt wird. ☐ die hydrologische Studie zur Bestimmung der massgebenden Hochwasserabflusswerte sowie die Überprüfung der Hochwassersicherheit der Stauanlage. ☐ den Stabilitätsnachweis einschliesslich der Überprüfung der Erdbebensicherheit der Stauanlage.

Die Aufsichtsbehörde ist zu informieren über… ☐ die Wahl der Fachperson für die Beurteilung des Verhaltens der Stauanlage. ☐ die Vorschriften zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen (Wehrreglement). ☐ die Vorschriften zur Überwachung der Stauanlage (Überwachungsreglement). ☐ die Vorsorgemassnahmen zur Notfallbewältigung (Notfallreglement).

4 Ständige Aufgaben von Überwachung und Unterhalt

Die Stauanlage muss laufend mittels visueller Kontrollen, Messungen und Funktionsproben der Ausrüstung überwacht werden, um frühzeitig Auffälligkeiten und Schäden feststellen zu können. Die Betreiberin trägt dabei die Verantwortung, durch regelmässige Überwachung und Unterhalt die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (s. Abb. 3 „Sicherheitskonzept“).

4.1 Visuelle Kontrollen

Eine der am einfachsten durchzuführenden und effektivsten Kontrollen zur In den Beilagen 1 und 2 befindet Feststellung von Auffälligkeiten und Schäden ist die visuelle Kontrolle. Es ist sich ein Musterdokument eines bekannt, dass etwa zwei Drittel der ausserordentlichen Ereignisse durch Protokolls für die visuellen Konvisuelle Kontrollen entdeckt werden. Die visuelle Kontrolle sollte immer mit trollen. (Rückmelderapport or- Fotos belegt werden. dentlicher Kontrollgang)

Das Ziel der visuellen Kontrollen besteht darin, zu überprüfen, ob wesentliche Veränderungen bei den Anlagenkomponenten aufgetreten sind und diese Änderungen zu dokumentieren:

Anlagenkomponenten Mögliche Veränderungen

Damm bzw. Staumauer, Krone, Durchsickerungen, Setzungen, wasser-/luftseitige Risse, Rutschungen, Vegetation, Sperrenoberfläche, Widerlager und Wasseraustritte, Erosionen Umgebung

Hochwasserentlastung Risse, Auswaschungen, Geschiebe/ Geschwemmsel, Kolkbildung

Grundablass Risse, Geschiebe, Kolkbildung, Funktionstüchtigkeit, usw.

Stauraum Geschiebe/ Geschwemmsel, Vegetation, Rutschungen, Hanginstabilitäten

Mechanische und elektrische Aus- Zustand, Funktionstüchtigkeit, usw. rüstung

Messeinrichtungen Zustand, Funktionstüchtigkeit, usw.

Tabelle 4: Komponenten der visuellen Kontrollen

Abbildung 7: Visuelle Kontrollen, Stauanlage Louvi, Kt. VS

Die regelmässigen visuellen Kontrollen erfolgen durch das Personal der Betreiberin. Die Beobachtungen während des Kontrollgangs werden protokolliert und alle Besonderheiten vermerkt. Das Protokoll der visuellen Kontrollen muss unverzüglich an die zuständige erfahrene Fachperson zur Beurteilung weitergeleitet werden. In Teil D der Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen sind Richtwerte für die Häufigkeit der Durchführung der visuellen Kontrollen gegeben.

Abbildung 8a: Wasseraustritt an einer Staumauer

Abbildung 8b: Setzungen des Dammkörpers Abbildung 8c: Abplatzungen an einer Staumauer

Abbildung 8d: Rissbildung an einer Staumauer

Abbildung 8e: Instabilität des Uferbereiches

Abbildung 8f: Zustand elektromechanischer Komponenten

Abbildung 8a-f: Beispiele für kontrollierte Zustände bei der visuellen Kontrollen

Kleine und grosse Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren und andere kleinere Stauanlagen

Visuelle

Kontrollen Im Minimum vor der Lawinen- resp. Hochwasserperiode und nach jedem ausserordentlichen Ereignis.

Tabelle 5: Empfohlene Häufigkeit der visuellen Kontrollen

In der Beilage 1 und 2 befindet sich ein Musterformular zur Durchführung und Protokollierung der visuellen Kontrolle.

4.2 Messanlage, Messprogramm

Mit Hilfe der Messanlage können das Langzeitverhalten der Stauanlage In der Beilage 3 befindet sich ein beobachtet und Verhaltensanomalien rasch entdeckt werden. Die Wahl der Musterdokument zur Protokol- Messinstrumente hängt von den zu beobachtenden Grössen, von der Baulierung der durchgeführten Mesweise der Anlage und den Installationsmöglichkeiten ab. Es ist vorgeschriesungen, das als Vorlage dienen ben, mindestens eine Messlatte zum Ablesen des Wasserpegels zu kann. Es muss an die Besonderinstallieren. heiten der Anlage angepasst Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die bestehende oder vorgesehene Messan- werden. lage für eine angemessene Überwachung der Stauanlage ausreicht. Das Messprogramm wird im Überwachungsreglement festgeschrieben. Die Instrumentierung von kleineren Stauanlagen soll einfach und auf die Beobachtung der wichtigsten Messgrössen in sorgfältig ausgewählten Punkten beschränkt sein (Seestand, Verformungen, Sickerwassermengen, Sickerlinie). Bei Stauanlagen, die dem kurzfristigen Rückhalt von Wasser dienen, muss der Wasserstand im Staubecken gemessen werden.

In Tabelle 6 sind die möglichen Messgeräte zur Erhebung der wichtigsten Messgrössen für die Überwachung von kleinen Stauanlagen aufgelistet. Eine detaillierte Beschrei- Zweck Messgeräte bung der Messanlagen fin- Wasserstand ‐ Schwimmpegel: Erfassung des Wasserstandes det sich in der Publikation

Lasten und äussere Einüber einen Schwimmer, der in einem Schwim- des Schweizerischen merschacht angeordnet ist. Talsperrenkomitees STK „Messanlagen zur ‐ Lattenpegel: geeichte Latte aus Holz oder Metall zur Ablesung des Seestandes. Talsperrenüberwachung“.

flüsse Die Publikation ist verfügbar Luft- und ‐ Thermometer unter www.swissdams.ch Wassertem- („Elektronische Publikatioperaturen nen).

Messung von ‐ Pendel: Instrument zur Messung der Sperrenhorizontalen bewegung bezogen auf einen fest angenomme- oder vertika- nen Tiefpunkt len Verschie-

Deformationsmessungen ‐ Nivellement: Einfaches Verfahren der Höhenbungen messung, das durch einen Geodät durchgeführt wird. ‐ Einfache Winkelmessungen: Bestimmung von eindimensionalen horizontalen oder vertikalen Lageänderungen durch Geodäten. ‐ Alignement: Bestimmung der horizontalen Abweichung von einer Bezugsgeraden. ‐ Triangulation: Ortbestimmung (dreidimensionale Koordinatenbestimmung) mit geodätischen Mitteln.

Sicker- und ‐ Volumetrische Messung mit Behälter und Stopp- Sicker- und Drai- Drainage- uhr. wassermennagewassermes- ‐ Messüberfall und Messkanal: Bestimmung der gen Abflussmenge mittels eines dreieck- oder trapezförmigen geeichten Messwehres. sungen

Druckhöhe ‐ Piezometer: Mit Hilfe eines Kabellichtlotes wird in

Auftrieb-und Porenim Fels/ im einer Bohrung (im Standrohr) die Höhe des Was- Lockermate- serspiegels gemessen. rial

wasserdruck

Tabelle 6: Messgrössen und Messgeräte für die Überwachung von Stauanlagen

Die Messungen und die Protokollierung der Messwerte erfolgen entweder durch das Personal der Betreiberin oder durch eine von der Betreiberin beauftragten Fachperson. Für geodätische Messungen muss ein mit dieser Art Messung vertrautes Vermessungsbüro beigezogen werden, da eine sehr hohe Genauigkeit erforderlich ist.

Abbildung 9: Lattenpegel zur Wasserstandsmessung

In Teil D der Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen sind Richtwerte für die Häufigkeit der Durchführung der wichtigsten Messungen angegeben.

Kleine und grosse Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren und andere kleinere Stauanlagen

(durch Pendel oder Schüttdamm: 1x pro Jahr bis Vermessung) 1x alle 2 Jahre

Sicker- und Drainagewasser

Kontakt Beton-Fels und in der Auftrieb und Fundation Porenwasserdruck Porenwasserdruck

Andere Messungen für Redundanzmessungen

Tabelle 7: Empfohlene Häufigkeit der wichtigsten Messungen

Das Verhalten der Stauanlage wird anhand der ausgewerteten Messergebnisse beurteilt. Die Auswertung erfolgt auf zwei Stufen. Die Betreiberin ist für die Plausibilitätskontrolle der Messwerte zuständig und die erfahrene Fachperson überprüft die Messwerte und beurteilt das Verhalten der Stauanlage. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr informiert die Fachperson unverzüglich die Betreiberin sowie die Aufsichtsbehörde.

Die Betreiberin unternimmt die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Gefahr.

4.3 Jahreskontrolle

Die erfahrene Fachperson muss entsprechend der StAV einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der kompletten Stauanlage durchführen und einen Kontrollbericht darüber erstellen. In diesem Bericht werden die Bedingungen, bei welchen die Kontrolle stattfand sowie alle Beobachtungen über den Zustand der Stauanlage, der Nebenanlagen und der Instrumentierung beschrieben. Die Betreiberin muss die Aufsichtsbehörde vorgängig über den Termin für die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahreskontrolle informieren. Die Aufsichtsbehörde führt selbst mindestens alle fünf Jahre eine eigene Inspektion durch, sei es innerhalb oder ausserhalb der Jahreskontrolle.

4.4 Funktionsproben

Gemäss Stauanlagengesetzgebung muss die Betreiberin jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der mit beweglichen Verschlüssen ausgerüsteten Entlastungs- und Ablassvorrichtungen prüfen. Der Zweck der Funktionsproben liegt darin, zu vermeiden, dass die beweglichen Organe im Falle eines Hochwassers oder einer dringlichen Stauabsenkung nicht betätigt werden können, und es zu schweren Schäden an der Stauanlage sowie in den unterhalb der Sperre gelegenen Gebieten kommt. Der Ablauf dieser Funktionsproben muss im Wehrreglement beschrieben In der Beilage 4 befindet sich ein sein. Musterdokument zur Protokollierung der Prüfung der Entlas- Die Funktionsproben sind bei hohem Stauspiegel als Nassprobe durchzufühtungs- und Ablassvorrichtunren. Eine erfolgte Betätigung der Ablassorgane im Rahmen des normalen Begen, das als Vorlage dienen triebes der Stauanlage (z.B. zur Hochwasserableitung, Spülungen) kann kann. Es muss an die Besonderebenfalls als Funktionsprobe gelten. Die Ablassvorrichtungen von Rückhalteheiten der Anlage angepasst becken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden. werden. Über jede Funktionsprobe ist ein Protokoll zu verfassen, welches den Ablauf, die Grösse der Öffnung, die Dauer der Öffnungs- und Schliessvorgänge, die Drücke (falls angezeigt), Vorkommnisse, Angaben zu Änderungen des Ablaufs, usw. festhält. Die Betreiberin ist verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde vorgängig über die Termine für die Funktionsproben zu informieren.

Abbildung 10: Funktionsprobe

4.5 Jahresbericht

Gestützt auf die Kontrollen und Messresultate werden in einem jährlich zu er- Ein Musterdokument eines Jahstellenden Bericht der Zustand und das Verhalten der Stauanlage beurteilt. resberichts, das als Vorlage dienen kann, ist im Anhang der Dieser Jahresbericht wird durch die beauftragte erfahrene Fachperson erstellt Richtlinie Teil D: Inbetrieb- und beinhaltet: nahme, Betrieb und Überwa-

  • Informationen zum Betrieb der Anlage (Seestand, aussergewöhnliche chung zu finden. Es muss an die Ereignisse, Funktionsproben) Besonderheiten der Anlage angepasst werden.

  • Beurteilung des Zustandes und Verhaltens der Anlage (Bericht über die Jahreskontrolle, Beurteilung der Beobachtungen der laufenden Kontrollen und Analyse der durchgeführten Messungen)

  • Zusammenfassung und Empfehlungen Die Betreiberin muss den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Funktionsproben, der visuellen Kontrollen und der Messungen, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Berichtsperiode der Aufsichtsbehörde zustellen. Die Berichtsperiode wird von der Betreiberin festgelegt und richtet sich in der Regel entweder nach dem hydrologischen Jahr oder nach dem Kalenderjahr.

4.6 Unterhalt und Revisionen

Mit einem regelmässigen Unterhalt der Anlage wird Betriebsmängeln vorgebeugt. Festgestellte Schäden werden durch Instandstellungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten behoben. Der Unterhalt obliegt vollständig der Betreiberin der Stauanlage. Die Betreiberin muss Revisionsarbeiten, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Stauanlage haben, der Aufsichtsbehörde melden. Diese Arbeiten bedürfen aber keiner Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde für Stauanlagen. Hingegen können aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen Genehmigungen anderer Behörden erforderlich sein. Der Unterhalt beinhaltet auch die laufenden Unterhaltsarbeiten, wie das Reinigen der Drainagerohre, das Zurückschneiden der Sträucher auf den Dammböschungen oder das Entfernen von Geschwemmsel im Stauraum.

CHECKLISTE Ständige Aufgaben von Überwachung und Unterhalt zur Gewährung der Sicherheit

Führen Sie folgende Aufgaben regelmässig durch… ☐ Begehung der Anlage und visuelle Kontrollen aller Anlageteile, Betriebsorgane und Betriebseinrichtungen. ☐ Messungen, der für die Beurteilung des Verhaltens der Stauanlage wichtigen Grössen, entsprechend den Vorschriften zur Überwachung der Stauanlage (Überwachungsreglement). ☐ Plausibilitätskontrolle der Messwerte. ☐ Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen. ☐ Regelmässiger Unterhalt der Anlage und Behebung der festgestellten Schäden durch Instandstellungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten.

Ziehen Sie einen Fachspezialisten (erfahrenen Ingenieur) bei für…. ☐ die Auswertung der Messungen und visuellen Kontrollen sowie zur Beurteilung des Verhaltens der Sperre, ihrer Fundation und ihrer Umgebung (Stauraum). ☐ die jährliche Begehung (Jahreskontrolle) und Erstellung des Jahresberichts.

Die Aufsichtsbehörde ist zu informieren über… ☐ besondere Ereignisse welche die Sicherheit der Stauanlage betreffen. ☐ die Sicherheit der Stauanlage (Jahresberichte). ☐ die Termine für die Jahreskontrollen, für die Funktionsproben der Ausrüstung sowie für die Entleerung der Anlage. Diese sind vorgängig zu melden. ☐ Revisionen, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Stauanlage haben.

5 Aufgaben nach ausserordentlichen Ereignissen wie Hochwasser oder Erdbeben

Im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses, wie In den Beilagen 1, 2 und 3 befinden sich Musterdokumente, die

  • die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Stauanlage als Vorlage dienen können zur

  • nach einem Erdbeben Protokollierung der durchgeführten zusätzlichen Kontrollen

  • während oder nach einem Hochwasser und Messungen. Sie müssen an muss die Betreiberin zusätzliche Kontrollen vornehmen, um sicherzustellen, die Besonderheiten der Anlage dass die Sicherheit der Stauanlage nicht gefährdet ist. angepasst werden. Diese Kontrollen müssen der Situation angepasst werden und umfassen visuelle Kontrollen, Messungen oder Funktionsproben. Die durchgeführten zusätzlichen Kontrollen sind zu protokollieren. Ausserdem ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, jederzeit die Durchführung einer ausserordentlichen Kontrolle zu verlangen.

6 Anforderungen bei Umbau,- Sanierungs- oder

Neubauprojekten Dieses Kapitel behandelt die Anforderungen an den Betreiber, beim Bau oder Umbau seiner Stauanlage. Ein Umbau kann erforderlich sein, wenn sich der Nutzungszweck ändert oder auch, um die sicherheitstechnischen Anforderungen nachträglich zu erfüllen. Generell sind Stauanlagen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist. Verschiedene Anforderungen bei der Planung, dem Bau und bei der Inbetriebnahme sind zu berücksichtigen. Nachfolgendes Kapitel gibt einen vollständigen Überblick über diese Anforderungen.

6.1 Planung

Wer eine Stauanlage bauen oder ändern will, braucht eine Plangenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Das Gesuch um eine Plangenehmigung muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind. Diese sicherheitstechnische Prüfung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Prüfingenieur vorgenommen. In der Plangenehmigung wird dann festgelegt, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zugestellt werden müssen. Das zur sicherheitstechnischen Prüfung (im Rahmen der Plangenehmigung) einzureichende Dossier soll insbesondere die folgenden Unterlagen enthalten:

  • einen Beschrieb der Anlage und ihrer charakteristischen Angaben

  • Pläne des Projektes

  • die (vorläufigen) Ergebnisse der geologischen und geotechnischen Untersuchungen des Untergrundes

  • die Ergebnisse der Vorversuche zur Prüfung der vorgesehenen Baumaterialien (Beton, Böden) der Stauanlage

  • die statischen und dynamischen Berechnungen und die Stabilitätsberechnungen

  • die Resultate der hydrologischen Abklärung

  • die hydraulischen Berechnungen der Ablassvorrichtungen

  • ein vorläufiges Bauprogramm Projektänderungen während der Ausführung müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

6.2 Bau

Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in dieser Genehmigung festgelegten Unterlagen zustellen. Es können insbesondere die folgenden Unterlagen verlangt werden:

  • die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen

  • die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrunds vorgenommen worden sind

  • die Bauberichte

  • die Ergebnisse der Materialproben

  • die Ergebnisse der Überwachung

  • die Berichte zu besonderen Ereignissen Die Aufsichtsbehörde kontrolliert während der Bauausführung, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen. Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen enthalten. Es können insbesondere die folgenden Unterlagen verlangt werden:

  • eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen

  • eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind

  • eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben

  • die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt

  • die Pläne des ausgeführten Bauwerks

  • die Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.

6.3 Inbetriebnahme/ Ersteinstau

Bei Stauanlagen, die dem permanenten Aufstau von Wasser dienen, unterliegt der gesamte oder teilweise Ersteinstau, ein Einstau während der Bauphase oder der Wiedereinstau nach einer Instandsetzung oder einem Umbau sowie die erste Inbetriebnahme (Rückhaltebecken) der Bewilligungspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Das Bewilligungsgesuch muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind, damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit während des Betriebs der Stauanlage ausgeschlossen werden kann. Im Bewilligungsgesuch für die Inbetriebnahme

einer Stauanlage müssen die folgenden Bestandteile enthalten sein: Abnahmeprotokoll erstellt durch die Aufsichtsbehörde, Ablauf des Einstaus, Wehrreglement sowie Notfallreglement. Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Angaben und prüft, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Falls notwendig kann sie auch Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb verfügen. Die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung gilt als Betreiberin der Stauanlage und muss alle Pflichten entsprechend der Stauanlagengesetzgebung wahrnehmen. Bei einer Stauanlage, bei der die Inbetriebnahme kontrolliert erfolgen kann, erstellt die Betreiberin ein Einstauprogramm, das in der Regel einen stufenweisen Einstau vorsieht. Das Einstauprogramm definiert ebenfalls die erforderlichen Messungen, um das Verhalten der Stauanlage zu beurteilen. Falls der Einstau nicht kontrolliert erfolgen kann (insbesondere bei Rückhaltebecken), erteilt die Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahmebewilligung nachdem sie das Abnahmeprotokoll erstellt und das Überwachungs-, Wehr- und Notfallreglement genehmigt hat. Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen. Dieser muss insbesondere enthalten:

  • eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder Wiedereinstaus;

  • eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme;

  • die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen. Bei einem nicht kontrollierten Ersteinstau, verlangt die Aufsichtsbehörde in der Regel einen Kontrollbericht nach dem Ereignis, das zu einem Ersteinstau geführt hat. Dieser Kontrollbericht enthält die Resultate der in der Inbetriebnahmebewilligung definierten Messungen. Die Betriebsphase beginnt sobald die Inbetriebnahme der Stauanlage abgeschlossen ist. Die Betriebsbewilligung ist Teil der Inbetriebnahmebewilligung unter der Voraussetzung, dass das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.

CHECKLISTE Anforderungen bei Umbau-und Sanierungsprojekten und beim Bau neuer Stauanlagen

Stellen Sie der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die folgenden Unterlagen zu… ☐ Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen ☐ Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrunds vorgenommen worden sind ☐ Bauberichte ☐ Ergebnisse der Materialproben ☐ Ergebnisse der Überwachung ☐ Berichte zu besonderen Ereignissen

Stellen Sie der Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten die folgenden Unterlagen zu… ☐ Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen ☐ Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind ☐ Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben ☐ Änderungen gegenüber dem Bauprojekt ☐ Pläne des ausgeführten Bauwerks ☐ Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente

Stellen Sie der Aufsichtsbehörde vor respektive nach der Inbetriebnahme die folgenden Unterlagen zu… ☐ Bewilligungsgesuch (vor der Inbetriebnahme) ☐ Inbetriebnahme- respektive Kontrollbericht (nach erfolgtem Ersteinstau)

7 Anhang

7.1 Glossar

Aufsichtsbehörde Bundesbehörde oder kantonale Behörde, die mit der Aufsicht über die Überwachung einer Stauanlage beauftragt ist. Die Zuständigkeit hängt direkt ab von der Grösse der Stauanlage. Besonderes Gefährdungspotenzial Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines plötzlichen oder progressiven Bruchs des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können. Das besondere Gefährdungspotenzial wird in der Regel durch eine Flutwellenberechnung nachgewiesen oder widerlegt. Bemessungshochwasser Aussergewöhnliches Hochwasser (HQ1000), das unter normalen Abflussbedingungen mit einer durch die Höhe des Sicherheitsfreibords bestimmten Sicherheitsmarge abgeführt werden muss, ohne irgendeinen Schaden (weder an der Stauanlage selbst noch an den Entlastungsorganen) zu hinterlassen. Betriebsorgan Einrichtung zur Steuerung des Wasserspiegels im Falle der Speicherentleerung oder der Ableitung eines Hochwassers. Intensität Die Intensität einer Überflutung ist definiert als das Produkt der Wassertiefe h und der Fliessgeschwindigkeit des Wassers v. Sicherheitshochwasser Extremes Hochwasser (1.5 x HQ1000), das ohne die Gefahrenkote zu überschreiten, abgeleitet werden muss, wobei kleinere Schäden in Kauf genommen werden, ein totaler oder partieller Dammbruch aber ausgeschlossen wird.

Sperre Bauwerk, das dazu dient, Wasser zu speichern und/oder Geschiebe zurückzuhalten, um Energie zu produzieren, den Abfluss zu regulieren oder vor Erosion zu schützen. Sperrenbruch Bruch oder Verschiebung einer Sperre oder eines Sperrenteils oder seiner Fundation infolge statischer oder dynamischer Einwirkungen, so dass die Anlage die gespeicherte Wassermasse nicht mehr zurückhalten kann. Stauraum Künstlich angelegter Speicher, der durch ein Absperrbauwerk gebildet wird.

7.2 Abkürzungen

BFE Bundesamt für Energie NAZ Nationale Alarmzentrale StAG Stauanlagengesetz StAV Stauanlagenverordnung

7.3 Weiterführende Quellen

Gesetzliche Grundlagen Stauanlagengesetz (StAG; SR 721.101) vom 01. Oktober 2010 Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.101.1) vom 17. Oktober 2012 Wegleitungen Bundesamt für Energie BFE (2015): Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen – Teil A: Allgemeines Bundesamt für Energie BFE (2014): Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen – Teil B: Besonderes Gefährdungspotenzial als Unterstellungskriterium Bundesamt für Energie BFE (ab 2016): Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen – Teil C: Planung und Bau Bundesamt für Energie BFE (ab 2016): Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen – Teil D: Inbetriebnahme und Betrieb

Bundesamt für Energie BFE (2015): Richtlinie über die Sicherheit der Stauanlagen – Teil E: Notfallkonzept Bundesamt für Energie BFE (2008): Sicherheit der Stauanlagen – Basisdokument zum Nachweis der Hochwassersicherheit Bundesamt für Wasser und Geologie BWG (2003): Sicherheit der Stauanlagen – Basisdokument zum Nachweis der Erdbebensicherheit Schweizerisches Talsperrenkomitee (2005): Messanlagen zur Talsperrenüberwachung – Konzept, Zuverlässigkeit und Redundanz

Stauanlage ……………………. Musterdokument für Staumauern

Kontrolleur: ………………………… RÜCKMELDERAPPORT ORDENTLICHER KONTROLLGANG (Visuelle Kontrolle ) Datum …………………

Wetter ……………………..

Seestand …………………….. SPERRE: Krone: - Rissbildung, Abblätterungen und Absprengungen

Wasserseitige Sperrenoberfläche:

  • Rissbildung

  • Betonabplatzungen Luftseitige Sperrenoberfläche:

  • Rissbildung, Abblätterungen, Absprengungen und Auswaschungen

  • Feuchte, nasse Stellen

  • Kalkaussinterungen Dammwiderlager und Umgebung:

  • Wasseraustritte entlang der Fundation/ Talseitige Quellen

  • Schliefe, Rutschungen

  • Erosionen, Auswaschungen Messeinrichtungen:

  • Kontrolle und evtl. Reinigung der Drainagen

  • Zustand der Nivellementfixpunkte, Piezometer

  • Freihalten von Visuren

STAURAUM: Staubecken, Ufer:

  • Ansammlung von Geschiebe und Geschwemmsel/ Fallholz oder Holzlager im Staubereich

  • Zustand der Ufervegetation, abgestorbene oder entwurzelte Bäume und Sträucher

  • Rutschungen, Felsabbrüche, Sedimentation (Schlamm, Kiesablagerungen)

  • Verstopfung von Zuleitungen NEBENANLAGEN: Hochwasserentlastung:

  • Rissbildung, Abblätterungen, Absprengungen und Auswaschungen an Ein-, Auslaufbauwerk

  • Geschiebe und Geschwemmsel im Bereich des Einlaufbauwerks oder gar Verstopfung desselben

  • Kolkbildung und Auflandungen im Tosbecken Grundablass:

  • Rissbildung, Abblätterungen, Absprengungen und Auswaschungen an Ein-, Auslaufbauwerk

  • Geschiebe und Geschwemmsel im Bereich des Einlaufbauwerks oder gar Verstopfung desselben

  • Kolkbildung und Auflandungen im Auslaufbereich Besondere Ereignisse (mit Datum):

Fotos (mit Datum) und/ oder Skizzen von allfälligen Schäden/Beeinträchtigungen liegen diesem Rapport bei. Diesen Rapport bitte nach der Kontrolle an den Datum:…………….…………………..Unterschrift:……………………………………….. Erfahrenen Bauingenieur senden

31.07.2015 /Pöyry

Stauanlage Musterdokument für Staudämme

Kontrolleur: ………………………… RÜCKMELDERAPPORT ORDENTLICHER KONTROLLGANG (Visuelle Kontrolle ) Datum …………………

Wetter ……………………..

Seestand …………………….. SPERRE: Krone:

  • Setzungen/ Risse/ Löcher, Gänge und Höhlen (durch Tiere verursacht)

  • Beschädigungen der Vegetationsdecke/Grasnarbe Wasserseitige Dammböschung:

  • Setzungen/ Risse/ Löcher, Gänge und Höhlen (die durch Tiere verursacht werden)

  • Beschädigungen der Vegetationsdecke/Grasnarbe, Aufkommen von Bäumen mit tief greifenden Wurzeln Luftseitige Dammböschung:

  • Setzungen/ Risse/ Löcher, Gänge und Höhlen (durch Tiere verursacht)

  • Beschädigungen der Vegetationsdecke/Grasnarbe, Aufkommen von Bäumen mit tief greifenden Wurzeln Dammwiderlager und Umgebung:

  • Wasseraustritte entlang der Dammfundation/ Talseitige Quellen

  • Schliefe, Rutschungen

  • Erosionen, Auswaschungen Messeinrichtungen:

  • Kontrolle und evtl. Reinigung der Drainagen

  • Zustand der Nivellementfixpunkte, Piezometer

  • Freihalten von Visuren

STAURAUM: Staubecken, Ufer:

  • Ansammlung von Geschiebe und Geschwemmsel/ Fallholz oder Holzlager im Staubereich

  • Zustand der Ufervegetation, abgestorbene oder entwurzelte Bäume und Sträucher

  • Rutschungen, Felsabbrüche, Sedimentation (Schlamm, Kiesablagerungen)

  • Verstopfung von Zuleitungen NEBENANLAGEN: Hochwasserentlastung:

  • Rissbildung, Abblätterungen, Absprengungen und Auswaschungen an Ein-, Auslaufbauwerk

  • Geschiebe und Geschwemmsel im Bereich des Einlaufbauwerks oder gar Verstopfung desselben

  • Kolkbildung und Auflandungen im Tosbecken Grundablass:

  • Rissbildung, Abblätterungen, Absprengungen und Auswaschungen an Ein-, Auslaufbauwerk

  • Geschiebe und Geschwemmsel im Bereich des Einlaufbauwerks oder gar Verstopfung desselben

  • Kolkbildung und Auflandungen im Auslaufbereich Besondere Ereignisse (mit Datum):

Fotos (mit Datum) und/ oder Skizzen von allfälligen Schäden/Beeinträchtigungen liegen diesem Rapport bei. Diesen Rapport bitte nach der Kontrolle an den Datum:…………….…………………..Unterschrift:……………………………………….. Erfahrenen Bauingenieur senden

31.07.2015 /Pöyry

Stauanlage

Jahr: …………… Materialliste: …………………………………………………………………………………………………….

RÜCKMELDERAPPORT FUNKTIONSKONTROLLE …………………………………………. Datum ……………………..

Schützenbefestigung: Verbindung der Schütze mit dem Hubwerk bzw. der Kolbenstange (Bolzen, Schweissnähte, Verschraubungen)

Hubwerkbefestigung: dito Schützenbefestigung

Kolbenstange: Mechanische Beschädigungen und Korrosion. Dichtung beim Austritt der Kolbenstange aus dem Hubwerk

Ölleitungen: Hydraulisches Leitungsnetz und Leitungsverbindungen auf Dichtigkeit prüfen

Korrosionsschutz: Konstruktionsteile, Antriebskomponenten und Kraftübertragungselemente. Schadstellen mit starker Korrosion (Anrostmulden) sind sofort zu reparieren.

Funktionsprobe: Seestand ………………….….………m ü.M.

Wetter ………………….….………

Öffnung ………………….….………cm / %

Dauer ……………………………..min

Abfluss ……………………………..m3/s

Bemerkung

Datum:…………….…………………..Unterschrift:………………………………………..

Diesen Rapport bitte nach der Kontrolle an den Erfahrenen Bauingenieur senden

31.07.2015 /Pöyry

Stauanlage

Jahr: …………… Materialliste: Fotoapparat, Taschenlampe, ………………………

RÜCKMELDERAPPORT AUSSERORDENTLICHES EREIGNIS Grund der Kontrolle O Hochwasser max. Wasserspiegel im Reservoir ..………………………………………m ü.M.

O Rutschung Standort des Rutsches:………………………………………………….…………

O Erdbeben Magnitude auf Richterskala:…………………………………………….…………

Epizentrum:…………………………………….……………………………………

O ……………………………………………………………………………………………………………………..…………

Datum (und Zeitdauer) des Ereignisses ……………………..

Bemerkungen zum Ereignis

Datum des Kontrollganges ……………………..

Kontrolleur ……………………..

Beilage: - Ordentlicher Kontrollgang (Visuelle Kontrolle) - Fotos (mit Datum) von Schäden/Beeinträchtigungen

31.07.2015 /Pöyry

Stauanlage

Jahr: …………… Materialliste: Vierkantschlüssel, Lichtlot, 1l-Messbecher, Stoppuhr

RÜCKMELDERAPPORT MESSUNGEN Grund der Messung: O Quartalsmessung April O Quartalsmessung Juli O Quartalsmessung Oktober

O Hochwasser aktueller Wasserspiegel Reservoir……….………………………………………..……..……m ü.M.

O Erdbeben vom………………………………..………………………………………………………………….……

Datum und Zeit der Messung: ……………………..

Wasserstandsmessung im Piezometer:

Piezometer P1 (………Ort, Lage………………) Abstich P1 = ………………….….………m WSP P1 = …………………...…..m ü.M.

Piezometer P2 (………Ort, Lage………………) Abstich P2 = ………………….….………m WSP P2 = …………………...…..m ü.M.

Piezometer P3 (………Ort, Lage………………) Abstich P3 = ………………….….………m

WSP P3 = …………………...…..m ü.M.

Wasserstandsmessung mit Pegel:

Pegel (Pegeltyp………………) ………………….….………m Pegel (………Ort, Lage………………) …………………...…..m ü.M.

Sicker- und Drainagewassermessung:

Messstelle …….. (………Ort, Lage………………) Q1= ……..….……………….….l/s

Messstelle …….. (………Ort, Lage………………) Q2= ……..…..…..…….……….l/s

Messstelle …….. (………Ort, Lage………………) Q3= ……..….……………….….l/s

Wassertemperatur : ………………….….………°C

Lufttemperatur: ………………….….………°C

31.07.2015 /Pöyry

Stauanlage

Weitere eventuelle Messungen :

………………….….………………………………………………. ………………….….………..

………………….….………………………………………………. ………………….….………..

Bemerkungen:

Diesen Rapport bitte nach der Messung an den Erfahrenen Bauingenieur Datum:…………….…………………..Unterschrift:……………………………………….. senden

31.07.2015 /Pöyry