Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

100 V 18

100 V 18

Rubrum

5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. Rohner gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.

Erwägungen

Der streitige Anspruch gründet sich auf Art. 39 MVG. Nach dessen Abs. 1 lit. b trifft die Militärversicherung Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Versicherte nicht die freie Wahl der beruflichen Eingliederung (EVGE 1969 S. 204). Sofern die ihm vorgeschlagene Tätigkeit seinen Fähigkeiten entspricht und ihm vernünftigerweise zumutbar ist, kann er nicht verlangen, nur deshalb in einen andern Beruf eingegliedert zu werden, weil ihm jene Tätigkeit nicht gefällt. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist.

Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17 IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen, so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17 IVG anwenden. Der Militärversicherte braucht sich daher nicht mit Sachleistungen zu begnügen, die ihm nicht erlauben, wenigstens jenes Berufsziel zu erreichen, zu dem ihm gegebenenfalls die Invalidenversicherung verhelfen würde. Anderseits ist die Militärversicherung nicht verpflichtet, ihrem Versicherten unter dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17 IVG bewilligt werden könnte. Daher ist auch im Gebiet der Militärversicherung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (EVGE 1969 S. 206, 1968 S. 53, 1967 S. 112, 1965 S. 45).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 17 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Militärversicherung, Art. 39 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2010, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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