Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 33 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

101 IB 245

101 IB 245

Rubrum

45. Urteil vom 19. Dezember 1975 i.S. N. gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

Regeste

Art. 15 Abs. 1 Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB): Auskunfts- und Editionspflicht von Personen, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstehen (Erw. 2); Umfang der Auskunftspflicht (Erw. 3).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Aktiengesellschaft X., deren Zweck im Handelsregister mit "An- und Verkauf von und Handel mit Liegenschaften" umschrieben ist. Die Eidg. Justizabteilung (Sektion Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) führt gestützt auf den BewB ein Ermittlungsverfahren zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an der Aktiengesellschaft X. durch. Da die vorangehende schriftliche Beantwortung einzelner Fragen als unzureichend erschien, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme als Auskunftsperson nach Bern vorgeladen. Gegen diese Verfügung, die im Beschwerdeverfahren vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement bestätigt wurde, erhebt der Betroffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Begehren, die Justizabteilung sei anzuweisen, auf seine persönliche Einvernahme zu verzichten und es sei festzustellen, dass eine weitergehende Auskunftspflicht seinerseits mit dem Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und Steuerberater unvereinbar und daher unzulässig sei. Für den Eventualfall der Bejahung der Auskunftspflicht wird beantragt, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei auf Begebenheiten nach dem Inkrafttreten des revidierten BewB zu beschränken. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 BewB.

Erwägungen

1.

Gegen Zwischenverfügungen in einem gemäss BewB eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 99 Ib 404). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Art. 15 Abs. 1 BewB regelt die Auskunfts- und Editionspflicht folgendermassen:

"Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer

juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische

Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, an der Finanzierung

oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Artikels 2 mitwirkt, ist

verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle

Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von

Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft

zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher,

Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben".

Als einziger Verwaltungsrat einer Immobiliengesellschaft ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die zur Abklärung der Bewilligungspflicht gemäss BewB erforderlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Aktiengesellschaft X. zu machen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grund nicht, dass er als Verwaltungsrat zur Auskunft verpflichtet ist. Er wendet jedoch ein, durch das Vorlegen der Beweise dafür, dass die Aktien der Aktiengesellschaft X. sich in Schweizer Händen befinden, würde er seine berufliche Geheimhaltungspflicht als Anwalt und Steuerberater der Aktieneigentümer verletzen.

a) Justizabteilung und EJPD vertreten die Auffassung, dass auch die der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstehenden Personen, wie Anwälte und Notare, grundsätzlich gemäss Art. 15 Abs. 1 BewB zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet sind, sobald sie in einer der dort umschriebenen Funktionen, zum Beispiel als Organ einer juristischen Person, an einem Geschäft beteiligt sind, das unter Art. 2 BewB fallen könnte. Dieser Interpretation ist zuzustimmen.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint es als ausgeschlossen, dass das Bestehen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht von jeder Auskunfterteilung gemäss Art. 15 Abs. 1 BewB entbindet. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nur einziger Verwaltungsrat der AG ist, sondern offenbar die Aktionäre auch als Anwalt berät, so kann dies nicht zur Folge haben, dass die ermittelnde Behörde von ihm keine nähern Angaben verlangen darf, sondern einfach auf die Erklärung, die Aktien befänden sich in schweizerischem Eigentum, abstellen muss.

b) Aus Art. 26 BewB ergibt sich, dass derjenige, der einem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterliegt und deswegen seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, nicht bestraft wird. Dieser Verzicht auf Bestrafung wegen einer mit der Geheimhaltungspflicht begründeten Verweigerung der Auskunft schliesst aber nicht aus, dass die Pflicht zur notwendigen und zumutbaren Mitwirkung im Sinne von Art. 15 BewB grundsätzlich besteht. Auch im Falle einer gemäss Art. 26 BewB nicht strafbaren Auskunftsverweigerung ist nicht einfach auf die unbelegte Behauptung des Auskunftspflichtigen abzustellen, sondern sein Verhalten ist gemäss Art. 15 Abs. 2 BewB im Rahmen der gesamten Umstände von der Behörde zu würdigen.

Die allgemeine und durch nichts belegte Erklärung, die Aktien der Gesellschaft seien in Schweizer Besitz, hat an sich keine ausreichende Beweiskraft (vgl. Art. 23 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. Dezember 1973; BewV). In BGE 100 Ib 465 hat das Bundesgericht festgestellt, dass trotz des Wortlautes von Art. 23 Abs. 4 BewV der in einer öffentlichen Urkunde abgegebenen Erklärung eines Notars über den Aktienbesitz keine beweismässige Verbindlichkeit zukommen könne und dass die zuständige Behörde die massgebenden Verhältnisse anhand konkreter Belege abklären müsse. Die diesem Entscheid zugrundeliegende Erwägung, dass sonst durch Erklärungen von Mittelspersonen der BewB sehr leicht umgangen werden könnte, spricht auch gegen das Abstellen auf irgendwelche allgemeine Bestätigungen von Anwälten oder Steuerberatern.

c) Mit Recht weist das EJPD darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern als einziger Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft X. zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Obschon die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in gewissem Sinne zur Anwaltstätigkeit gehören mag, kann natürlich die Personalunion von Anwalt und Verwaltungsrat nicht zur Folge haben, dass die Geheimhaltungspflicht des Anwaltes seine Auskunftspflicht als Verwaltungsrat aufhebt. Der Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, bereits die blosse Tatsache, dass er Anwalt sei, stehe der Auskunftserteilung entgegen. Er behauptet jedoch sinngemäss, er würde durch die verlangten Auskünfte Geheimnisse preisgeben, die ihm von Aktionären als Klienten anvertraut worden seien. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 15 BewB bezieht sich jedoch auf seine Kenntnisse als Verwaltungsrat, nicht auf Tatsachen, die er nur als Anwalt von Aktionären erfahren hat. Seine Auskunftspflicht als Organ der Aktiengesellschaft wird durch das Berufsgeheimnis nicht eingeschränkt. In Wirklichkeit lassen sich wohl die beiden Bereiche - Anwaltstätigkeit für Aktionäre und Verwaltungsmandat - nicht so leicht trennen. Es ist Sache des Beschwerdeführers darzutun, welche Einzelfragen allenfalls das Berufsgeheimnis tangieren könnten. Grundsätzlich ist er auf jeden Fall zur Auskunft verpflichtet. Soweit er anlässlich der Einvernahme die Beantwortung einzelner Fragen unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis verweigern will, ist es Sache der ermittelnden Behörde, diesen Umstand im Hinblick auf das Beweisthema zu würdigen.

3.

Art. 15 BewB ist durch die Revision vom 21. März 1973 in den Erlass eingefügt worden und am 1. Februar 1974 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer macht nun eventualiter geltend, seine Auskunftspflicht könne sich nur auf Tatsachen beziehen, die nach dem 1. Februar 1974 eingetreten seien.

Die Frage, ob und inwieweit eine Auskunftspflicht der Organe juristischer Personen schon vor dem Inkrafttreten von Art. 15 BewB aufgrund allgemeiner Regeln des Verwaltungsverfahrens bestand (vgl. Art. 12 ff. VwVG), braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Eine zeitliche Abgrenzung, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter vorschlägt, wäre sinnwidrig. Aus dem Grundsatz der Nichtrückwirkung lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. Das Verbot der Rückwirkung will verhindern, dass nachträglich Rechtsfolgen an Sachverhalte geknüpft werden, die vor Erlass der Vorschrift verwirklicht wurden und bei Kenntnis der Bestimmung sich hätten vermeiden lassen. Bei der Auskunftspflicht von Art. 15 BewB geht es weder um die Festsetzung von Verhaltensnormen noch um die Regelung neuer Rechtsfolgen, sondern um eine verfahrensrechtliche Pflicht. Die Anwendung neuer Verfahrensvorschriften ist nicht davon abhängig, ob die in einem Verfahren abzuklärenden und zu berücksichtigenden Tatsachen vor oder nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung eingetreten sind. Für eine solche Differenzierung fehlt jeder sachliche Grund.

Die Auskunftspflicht gemäss Art. 15 BewB bezieht sich somit auf alle Tatsachen und Umstände, die für die Anwendung des BewB von Bedeutung sein können; ein Recht zur Auskunftsverweigerung in bezug auf die Ereignisse vor dem 1. Februar 1974 lässt sich weder aus dieser Bestimmung selber noch aus der Vorschrift über die Inkraftsetzung der revidierten Fassung des BewB ableiten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 321 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 12 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. September 2002, 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. April 2005, 1. Februar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. März 2021, 9. November 2022 und 1. März 2024 erneut konsolidiert.

Cità en