Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

102 IV 109

102 IV 109

Rubrum

27. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1976 i.S. L. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 SVG. Der Bürger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass amtlich publizierte verkehrspolizeiliche Anordnungen ohne Verzug entsprechend signalisiert werden.

Sachverhalt

A.

- Am 18. Februar 1975, um 23.30 Uhr fuhr L. mit einem Personenwagen in Zürich durch die Widmerstrasse. Bei deren Kreuzung mit der Kalchbühlstrasse kam es zu einem Zusammenstoss mit einem von rechts aus der letztgenannten Strasse heranfahrenden Taxi.

Am 27. Januar 1975 hatte der Polizeivorstand der Stadt Zürich die Aufhebung des Rechtsvortritts bei der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse verfügt. Die Verfügung wurde am 3. Februar 1975 im "Tagblatt der Stadt Zürich", dem städtischen Amtsblatt, publiziert mit der Bemerkung, dass allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Am Tag des Unfalls, nämlich am 18. Februar 1975, war jene Verfügung an der fraglichen Stelle noch nicht signalisiert.

B.

- Am 19. November 1975 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich L. wegen Übertretung der Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV mit Fr. 40.--.

Eine vom Gebüssten gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 1976 ab.

C.

- L. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Begehren des Beschwerdeführers, er sei durch das Bundesgericht selber von Schuld und Strafe freizusprechen, ist unzulässig. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kommt wegen der kassatorischen Natur des Rechtsmittels nur eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Frage (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Das Begehren ist daher in diesem Sinne entgegenzunehmen.

2.

Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, dass verkehrsrechtliche Verfügungen der genannten Art ihre Wirkung nur entfalten, wenn und solange sie an Ort und Stelle in Form eines entsprechenden Signals oder einer entsprechenden Markierung kenntlich gemacht sind; das äussere Verkehrszeichen ist nämlich das Erscheinungsbild der ihm zugrunde liegenden Verfügung, und beide bilden rechtlich eine Einheit (BGE 100 IV 74, BGE 101 Ia 75).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die am 27. Januar 1975 vom Polizeivorstand der Stadt Zürich verfügte und am 3. Februar 1975 publizierte Aufhebung des Rechtsvortritts der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse am 18. Februar 1975, als sich der Unfall ereignete, noch nicht signalisiert war. Damit aber war - und das wird auch in der Beschwerde nicht bestritten - in jenem Zeitpunkt der von rechts aus der Kalchbühlstrasse kommende Verkehr gegenüber dem auf der Widmerstrasse fahrenden Beschwerdeführer vortrittsberechtigt. Dieses Vortrittsrecht hat L. objektiv missachtet.

3.

Zur Entscheidung steht die Frage, ob der Beschwerdeführer dies schuldhaft getan habe. L. macht geltend, er sei damals überzeugt gewesen, dass die publizierte Aufhebung des Rechtsvortrittes bei der rechtsseitigen Einmündung der Kalchbühlstrasse durch das Signal Nr. 116 angezeigt worden sei. Damit beruft er sich - wie schon vor Obergericht - auf Irrtum über den Sachverhalt. Die Vorinstanz ist ihrerseits von einem solchen Irrtum L. ausgegangen, hat den Beschwerdeführer aber dennoch bestraft, weil er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 StGB).

a) Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Bürger komme mit Publikationen verkehrspolizeilicher Anordnungen nur sehr selten "in Kontakt", höchstens etwa dann, wenn eine solche Anordnung ein Gebiet in unmittelbarer Nähe seines Arbeits- oder Wohnortes oder seinen täglichen Weg zur Arbeit betreffe. Andere Veröffentlichungen verkehrspolizeilicher Art interessierten ihn nicht. Das allein schon verbiete die Annahme des Obergerichtes, wonach sich beim Bürger eine Lebenserfahrung gebildet habe, der zufolge dieser wissen müsse, dass zwischen Publikation und Signalisation oft eine geraume Zeit verstreiche. Dazu komme, dass im vorliegenden Fall gemäss Publikation allfälligen Einsprachen gegen die Anordnung die aufschiebende Wirkung zum vorneherein entzogen worden sei. Das aber habe nichts anderes bedeutet, als dass die Behörde jene Aufhebung des Rechtsvortritts selber als dringlich angesehen habe. Der Bürger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Behörde entsprechend der von ihr selber dokumentierten Dringlichkeit auch rasch handle. Infolgedessen habe er am 18. Februar 1975 nicht damit rechnen müssen, dass das Signal Nr. 116 noch nicht angebracht gewesen sei.

b) Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist davon auszugehen, dass der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass amtlich publizierte verkehrspolizeiliche Anordnungen entsprechend signalisiert werden.

Im vorliegenden Fall hat der Polizeivorstand der Stadt Zürich gleichzeitig eine ganze Reihe derartiger Anordnungen erlassen, die durch Signale oder Markierungen angezeigt werden mussten. Wie sich aus der Publikation im "Tagblatt der Stadt Zürich" vom 3. Februar 1975 ergibt und auch für den Beschwerdeführer erkennbar war, betraf der überwiegende Teil dieser Verfügungen Halte- und Parkverbote sowie Parkflächen, während bloss zwei Verfügungen Fahrverbote und eine die Aufhebung des Rechtsvortritts bei der südlichen Einmündung der Kalchbühlstrasse in die Widmerstrasse zum Gegenstand hatten. Da ein Verzug in der Signalisation der ersteren Verfügungen keine Gefahren für den Verkehr zur Folge hatte, dagegen eine Verzögerung der Signalisation der Fahrverbote und des Rechtsvortritts - wie der vorliegende Fall zeigt - sehr wohl im Verkehr zu irrigen Annahmen und damit zu Unfällen führen konnte, mussten diese letzteren Anordnungen vordringlich durch die entsprechenden Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden. Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer nach einer Frist von mehr als zwei Wochen seit der Publikation sich darauf verlassen, dass die Aufhebung des Rechtsvortritts nunmehr signalisiert sei, zumal das Signal auf einer andern als der von ihm befahrenen Strasse anzubringen war. Zu dieser Annahme hatte er umso mehr Anlass, als die Behörde die Dringlichkeit der Anordnung selber dadurch bekundet hatte, dass sie allfälligen Einsprachen gerade gegen die zwei Fahrverbote und die Aufhebung des Rechtsvortritts zum vorneherein ausdrücklich die aufschiebende Wirkung entzog. L. durfte daher auch deswegen mit einer raschen Signalisation der Verfügung rechnen.

c) Daraus folgt, dass den Beschwerdeführer kein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - I. Strafkammer - des Kantons Zürich vom 26. Februar 1976 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 19 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 5 und Art. 36 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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