Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 68 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

102 IV 228

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Rubrum

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1976 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 33 und 113 StGB. Bei der Tötung eines Menschen kann der Täter gleichzeitig in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne des Art. 113 StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 33 StGB befinden.

Sachverhalt

A.

- C. hatte sich in Spanien von seiner Ehefrau getrennt und lebte seit 1970 in St. Gallen mit einer Italienerin zusammen. 1974 musste er feststellen, dass seine Geliebte auch mit seinem Freund R. ein Verhältnis hatte, worauf er nach einer tätlichen Auseinandersetzung die Beziehungen zu R. abbrach. Einige Zeit später besuchte R. das Wirtschaftslokal, in dem C. mit Landsleuten Karten spielte. Da dieser zur Überzeugung gelangte, R. äussere sich bei andern Gästen abfällig über ihn und wolle ihn durch entsprechende Gebärden lächerlich machen, folgte er R. in den Toilettenraum des Restaurants, um ihn dort zur Rede zu stellen. R. wurde jedoch sofort tätlich und versetzte C. Faustschläge und Fusstritte. Dieser zückte hierauf ein Küchenmesser und brachte R. einen 22 cm langen Stich in den Bauch bei, der tödliche Folgen hatte.

B.

- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen verurteilte C. am 26. April 1976 wegen Totschlags zu vier Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes.

C.

- Der Verurteilte beruft sich in der Nichtigkeitsbeschwerde darauf, dass er in Notwehr gehandelt habe, und verlangt die Rückweisung der Sache zur Strafmilderung wegen Notwehrexzesses.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

2.

Die für den Totschlag vorausgesetzte entschuldbare Gemütsbewegung wird im angefochtenen Urteil vor allem darin gesehen, dass der Beschwerdeführer durch das überraschende Auftauchen von R., dem er sich körperlich unterlegen glaubte und den er zu meiden trachtete, von Angstgefühlen erfasst wurde, gleichzeitig gegenüber seinem ehemaligen Freund und nunmehrigen Nebenbuhler erneut Enttäuschung, Wut und Verachtung empfand und den Eindruck hatte, er werde von ihm durch Gebärden und Grimassen verspottet und verächtlich gemacht.

Diese seelische Konfliktsituation schloss die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt ausserdem in einer Notwehrlage beging, nicht aus. Nach dem von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt, von dem auch der Kassationshof auszugehen hat, begab sich der Beschwerdeführer in den Toilettenraum, um dort R. zur Rede zu stellen, nicht um sich mit ihm tätlich auseinanderzusetzen. Von einer absichtlichen oder vorsätzlichen Provokation kann nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht die Rede sein. Es steht vielmehr fest, dass sich R. auf eine Diskussion gar nicht einlassen wollte, sondern - statt auf eine Frage zu antworten - sogleich tätlich wurde, indem er dem Beschwerdeführer mit der offenen Hand ins Gesicht griff und ihn in eine Ecke schob, wo er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht und Fusstritte in die Beine versetzte. Erst auf diesen rechtswidrigen Angriff hin zog der Beschwerdeführer das Messer und fügte R. den tödlichen Stich zu.

Die Vorinstanz hat die Notwehrlage des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Ihre dafür gegebene Begründung, dass der Beschwerdeführer sich an der Auseinandersetzung massgeblich beteiligt habe, indem diese für ihn voraussehbar gewesen und er ihr nicht ausgewichen sei, sondern sich durch Beschaffung eines Messers darauf eingestellt habe, hält nicht stand. Nach Art. 33 StGB ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig, aus welchen Gründen der Angriff erfolgt und ob der Angegriffene schuldhafterweise zum Angriff Anlass gegeben hat (SCHULTZ, AT I S. 171). Auch wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Angriffes vorausgesehen hat, war er rechtlich nicht verpflichtet, einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen (DUBS, ZStR 1973, 352). Da er den Angriff nicht vorsätzlich provoziert hat, kann ihm auch das Mitführen eines Messers, das er nur vorsorglicherweise mitgenommen hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dagegen hat er bei Verwendung des Küchenmessers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen, was er selber nicht bestreitet.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Strafe in Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB neu festzusetzen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 33 und Art. 113 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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