Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 100 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

102 IV 231

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Rubrum

50. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; leichter Fall. Ob eine konkrete Straftat leicht oder schwer ist, hängt nicht davon ab, wie viel Zeit seit einer früheren Verurteilung verstrichen ist oder wie hart die Strafsanktion den Täter trifft (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Das Strafgericht (Dreiergericht) des Kantons Basel-Landschaft sprach mit Urteil vom 3. November 1975 X. des wiederholten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Gleichzeitig wurde die vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 7. April 1972 bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von 30 Tagen vollstreckbar erklärt.

Auf Appellation des Angeklagten und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Polizeikammer) am 27. April 1976 das erstinstanzliche Urteil.

B.

- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil hinsichtlich Widerruf des bedingten Strafvollzuges aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Neben der Aussicht auf Bewährung, die im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, setzt ein Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB voraus, dass ein leichter Fall vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die kantonalen Gerichte der Kassationshof mit Zurückhaltung überprüft (BGE 101 IV 13 Erw. 1 mit Verweisungen).

Ob ein während der Probezeit begangenes Delikt als "leicht" zu bewerten ist, hängt nicht allein von der Art und Dauer der erneut ausgesprochenen Strafe ab. Wenn diesem Kriterium bei der Würdigung des Falles auch eine erhebliche Bedeutung zukommt, so ist daneben die Gesamtheit der Tatumstände zu berücksichtigen. Der Richter muss anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles prüfen, ob der neuen Tat ein leichtes oder ein nicht mehr leicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liegt und ob allenfalls aussergewöhnliche Umstände in Betracht zu ziehen sind (BGE 101 IV 13 Erw. 1 und BGE 98 IV 251 Erw. 3c).

2.

Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Dauer (drei Monate) der neuen bedingten Freiheitsstrafe im Hinblick auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB die Annahme eines leichten Falles nicht zum vornherein ausschliesse. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände könne aber in casu auf den Widerruf nicht verzichtet werden; denn das Verschulden des Angeklagten wiege nicht leicht. Neben dem recht hohen Deliktsbetrag von Fr. 2'000.-- sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers schwer missbraucht habe. Im übrigen hat das Obergericht die von X. behauptete seelische Stress-Situation verneint.

Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil entsprechen den vom Kassationshof entwickelten Grundsätzen und enthalten keine Rechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer sein Verschulden im Hinblick auf die besonderen psychischen Gründe und die Versuchungssituation als leicht erachtet, ist dieser Einwand unzulässig, da er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entgegensteht (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP).

3.

Ferner macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Arbeit von ALBRECHT (Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 57 ff., insb. S. 66) geltend, dass auch dem Zeitpunkt des allfälligen Widerrufes eine erhebliche Bedeutung zukomme. Wenn der Richter erst lange nach Ablauf der Probezeit befinde - was im vorliegenden Falle zutreffe -, so müsse dieser Umstand bei der Frage des leichten Falles zugunsten des Täters verwertet werden. Ausserdem sei auch in Betracht zu ziehen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters für diesen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde (ALBRECHT, a.a.O., S. 67). Dies gelte hier in erhöhtem Masse. Falls nämlich die Strafe vollzogen werde, verliere der Beschwerdeführer seine Stelle und ebenso seine Familie.

Die beiden vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände waren für den Richter bei der Beurteilung des neuen Falles für die Bemessung der Strafe wesentlich. Gemäss Art. 63 StGB ist u.a. das Vorleben des Täters zu berücksichtigen; wer sich während längerer Zeit einwandfrei verhalten hat, wird deshalb regelmässig milder bestraft. Überdies sind die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, wobei auch die Strafempfindlichkeit und die familiären Verhältnisse ins Gewicht fallen können (SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Auflage, Bd. II, S. 62 f.). Die in der Beschwerde angerufenen Umstände können also im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden und zu einer Herabsetzung der Strafe führen.

Dagegen bilden sie entgegen der Ansicht von ALBRECHT (a.a.O.) keine selbständigen Kriterien für die Einstufung des neuen Delikts. Dieses beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Falles (BGE 86 IV 7). Ob eine konkrete Straftat leicht oder schwer ist, hängt nicht davon ab, wie viel Zeit seit einer früheren Verurteilung verstrichen ist oder wie hart die Strafsanktion den Täter trifft.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung Art. 63 StGB verletzt hat. Ebensowenig liegt eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass sie den so beurteilten neuen Fall nicht mehr als leicht i.S. von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB einstufte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 38, Art. 41 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 277bis — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010 erneut konsolidiert.

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