Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

102 IV 40

102 IV 40

Rubrum

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1976 i.S. X gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG). 1. Wer nach einem Selbstunfall sein schwer beschädigtes Fahrzeug stehen lässt, muss mit einer polizeilichen Untersuchung rechnen, bei der auch eine Blutprobe durchgeführt wird. (Erw. 2a). 2. Abs. 1 und 3 von Art. 91 SVG können realiter konkurrieren (Erw. 2b).

Sachverhalt

A.

- Am 23. Oktober 1974 ging X. dem Viehhandel in Allenwil nach. Um 12.30 Uhr nahm er die letzte Mahlzeit zu sich und trank dazu ein Glas sauren Most. Am Abend hielt er sich zwischen 20 und 21 Uhr geschäftlich im Restaurant Bären Schüpberg auf, wo er zwei Kaffee mit Schnaps konsumierte.

Auf dem Heimweg gelangte X. mit seinem Personenwagen um ca. 21.10 Uhr beim Kreuzen einer stehenden Militärkolonne in der letzten Linkskurve vor dem Ende des Schüpbergerwaldes zu weit nach rechts und über den rechten Fahrbahnrand hinaus, worauf das Auto kippte und gegen zwei Tannen prallte. Die anwesenden Soldaten bargen den Verunfallten. Dieser entfernte sich nach Angabe von Name und Adresse und trank zu Hause ein Glas Cognac. Als der herbeigerufene Motorfahrer-Offizier an der Unfallstelle eintraf, befand sich X. nicht mehr dort.

B.

- Der Gerichtspräsident von Aarberg sprach X. mit Urteil vom 25. Juni 1975 u.a. der Vereitelung der Blutprobe schuldig und verurteilte ihn zu fünf Tagen Gefängnis.

Auf Appellation beider Parteien hin sprach am 12. Dezember 1975 das Obergericht des Kantons Bern X. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung einer Blutprobe sowie der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen.

C.

- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn freizusprechen hinsichtlich Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und der Vereitelung einer Blutprobe; das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2.

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes bezieht sich Art. 91 Abs. 3 SVG auf alle Fälle, in denen eine Blutprobe vereitelt wird, selbst wenn eine amtliche Anordnung derselben nicht erfolgt ist. Es genügt, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe rechnete oder rechnen musste (BGE 100 IV 262 mit Hinweisen).

a) Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine Drittperson geschädigt hat und es sich um einen Selbstunfall handelte. Trotzdem musste X. die Möglichkeit einer Blutprobe voraussehen. Denn wer nach einem Unfall sein Fahrzeug, das Totalschaden erlitten hat, stehen lässt, muss damit rechnen, dass von der Polizei Untersuchungen über die Unfallursachen und die Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers vorgenommen werden. Da nun der Beschwerdeführer sich vom Unfallort entfernt und zu Hause Alkohol konsumiert hatte, bevor die Polizei eintraf, ist der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllt.

b) Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass er sowohl wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand als auch wegen Vereitelung der Blutprobe verurteilt worden sei. Könne nämlich die Blutalkoholkonzentration zur Zeit des Unfalles beweiskräftig ermittelt werden, so habe der Täter die Blutprobe im Sinne des Gesetzes nicht vereitelt. Diese Argumentation ist jedoch verfehlt. Da Abs. 1 und 3 des Art. 91 SVG unterschiedliche Rechtsgüter schützen, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geordneten Gang der Rechtspflege andererseits, können die beiden Bestimmungen miteinander realiter konkurrieren (H. SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 207; SJZ 61/1975, S. 43). Die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande aufgrund der Durchführung einer Blutprobe schliesst somit eine Bestrafung wegen (vollendeter) Vereitelung der Blutprobe nicht aus.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 91 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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