Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

102 IV 79

102 IV 79

Rubrum

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Juni 1976 i.S. G. und M. gegen Statthalteramt des Bezirkes Winterthur.

Regeste

Art. 71, 24 ff. StGB; Beginn der Verfolgungsverjährung, wenn mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer ihren Tatbeitrag nicht gleichzeitig erbringen.

Sachverhalt

A.

- M. ist als verantwortlicher Inhaber der Firma D. AG Importeur, Verkäufer und Bewilligungsinhaber der Piccadilly-Spielapparate. Er veranlasste G., den Inhaber der Firma A. AG, an den Münzrohren der beiden Apparate Nr. 193 und 239 Mikroschalter montieren zu lassen, um dadurch die Länge des Geldstockes zu verkürzen und grössere Gewinnauszahlungen zu verhindern. Wegen dieses Mikroschalters kann ein Spieler nur Fr. 18.-- gewinnen; nachher erhält er bloss noch den Einsatz ausbezahlt. G. als Eigentümer dieser Apparate beauftragte S. und L., Geschäftsführer bzw. Servicemechaniker der Firma S.-Automaten AG, diese Abänderungen vorzunehmen. Die so abgeänderten Apparate sind dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement nicht zur Prüfung vorgeführt worden.

M. will am 14. August 1973 einen einzigen Mikroschalter geliefert, und S. die abgeänderten Apparate ab 18. August 1973 in den Restaurants "R." und "W." in Winterthur aufgestellt haben. Bis zum 8. Oktober 1973, Tag der Polizeikontrolle, waren die Apparate in Betrieb.

B.

- Das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur büsste mit Strafverfügung vom 21. Februar 1975 M. und S. mit je Fr. 800.--, G. und L. mit je Fr. 400.-- wegen Übertretung des BG über die Spielbanken.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur sprach am 18. Juni 1975 L. frei und verurteilte die übrigen zu einer Busse von je Fr. 600.--.

Eine Berufung von M. und G. hat das Obergericht des Kantons Zürich am 24. September 1975 abgewiesen.

C.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen G. und M., das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zu neuer Entscheidung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie berufen sich u.a. auf Verjährung.

Erwägungen

III.6. M. macht geltend, die letzte Handlung, die ihm vorgeworfen werden könne, sei die am 14. August 1973 erfolgte Lieferung eines Mikroschalters an die Firma S.-Automaten AG gewesen. Nachher habe er keine strafrechtlich relevanten Handlungen mehr vorgenommen. Das Urteil der Vorinstanz sei aber erst am 24. September 1975 ergangen, also nach Ablauf der zweijährigen absoluten Verjährungsfrist für Übertretungen.

a) Richtig ist, dass die letzte strafrechtlich erhebliche Handlung, die M. persönlich vorgenommen hat, die Lieferung eines Mikroschalters am 14. August 1973 war. Das Obergericht hat die Verjährung aber verneint, weil M. Mittäter der Mitangeklagten gewesen sei.

Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Führt er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt sie mit dem Tage, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Dauert das strafbare Verhalten, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Damit ist u.a. gesetzlich festgelegt, dass die Verjährung mit der Handlung, nicht mit dem Erfolg zu laufen beginnt, was vor allem für fahrlässige Erfolgsdelikte und für Delikte mit objektiver Strafbarkeitsbedingung erheblich sein kann (s. BGE 101 IV 22 E. 3).

Offen bleibt die weitere Frage, wie es sich verhält, wenn mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer ihren Tatbeitrag nicht gleichzeitig erbringen. Beginnt dann die Verjährung für jeden Beteiligten gesondert zu laufen oder läuft sie vom letzten Tatbeitrag an, den irgendein Mittäter oder Teilnehmer setzt? Massgeblich ist der Zeitpunkt, an dem einer der Beteiligten das ausgeführt (oder unterlassen) hat, was nach der sinngemäss ausgelegten gesetzlichen Umschreibung das strafbare Verhalten ausmacht. Haben mehrere die Tat gemeinsam zu verschiedenen Zeiten ausgeführt, ist massgeblich der Zeitpunkt, an dem einer der Beteiligten den letzten Teilakt gesetzt hat, der unter das gesetzlich umschriebene strafbare Verhalten fällt (SCHWANDER, Nr. 411 Ziff. 1-4 S. 219, SCHULTZ, Allg. Teil I 2 S. 205 f.; ebenso BGE 69 IV 63 f. für die mittelbare Tätigkeit und die Teilnahme). Dies rechtfertigt sich aus grundsätzlichen Erwägungen. Mittäter und Teilnehmer schliessen sich zur vorsätzlichen Tatbegehung zusammen. Deshalb steht der Tatbeitrag des einzelnen, der im Rahmen des gemeinsamen Planes liegt, nicht isoliert da. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem anderen zugerechnet (BGE 100 IV 4). Eine gegenteilige Lösung könnte dazu führen, dass Anstifter oder Täter, die schuldmässig die Hauptverantwortung tragen, sich aber im Hintergrund gehalten haben, infolge Verjährung frei ausgehen, was dem subjektiv orientierten Teilnahmebegriff des Strafgesetzbuches widersprechen würde. Diese Lösung umgeht auch Schwierigkeiten, die entstehen könnten, wenn der genaue Zeitpunkt einer Handlung oder Unterlassung festgestellt werden müsste, durch welche der Entschluss oder die Planung der Tat beeinflusst wurde.

b) M. hat zum Einbau des Mikroschalters geraten und ihn auch geliefert. Damit war er an der Errichtung der Spielbank und der Beschaffung der Geräte massgeblich beteiligt. Das reicht aber nicht aus. Denn es steht nicht fest, wann der Mikroschalter fertig eingebaut und die so abgeänderten Spielautomaten abgeliefert bzw. in den Restaurants aufgestellt wurden, die Spielbank damit errichtet war. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz schliessen nicht aus, dass dies am 24. September 1975 oder früher geschah.

Das Obergericht hat indessen sinngemäss angenommen, M. sei auch Mittäter G.s, insoweit dieser die Spielbank betrieben habe. Nur so konnte es annehmen, auch für M. habe die Verjährung erst am 8. Oktober zu laufen begonnen, als die Polizei eingegriffen habe.

Das Spielbankengesetz will vor Ausbeutung der Spielsucht schützen. Der Betrieb der Spielbank steht daher der Gefährdung und Verletzung des geschützten Gutes am nächsten, näher als die andern in Art. 6 SBG unter Strafe gestellten Handlungen. Diese Handlungen sind aber Vorstufen des verbotenen Betriebes. Sie werden besonders unter Strafe gestellt, um jene fassen zu können, welche die nicht leicht herstellbaren Spielgeräte fabrizieren oder liefern, ohne selber die Spielbank zu betreiben. Damit leisten sie regelmässig bewusst einen wichtigen Tatbeitrag zum Betrieb der Spielbank. Trifft dies zu und verdichtet sich ihr Tatbeitrag im Einzelfall zur Anstiftung zum Betrieb oder zur Mittäterschaft am Betrieb der Spielbank, so bleiben sie unter diesem Gesichtspunkt auch dann strafbar, wenn sie hinsichtlich der andern Begehungsarten wegen Verjährung nicht mehr bestraft werden können. Es ist deshalb zu prüfen, ob M. unter den gegebenen Umständen von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht als Mittäter G.s am Betrieb der Spielbank angesehen werden kann.

Der Anstoss, vor der Inbetriebnahme der beiden Piccadilly-Spielautomaten Mikroschalter einzubauen, ging von M. aus. Das war für G. umso massgeblicher, als M. der sachverständige Bewilligungsinhaber für diese Spielapparate war, der gemäss Kaufvertrag über die Bauweise der Apparate bestimmen konnte. Darüber hinaus hat M. die Mikroschalter auch geliefert und damit die bewilligungspflichtige Abänderung erheblich gefördert. Dadurch hat M. den Entschluss G.s, die - mangels vorhergehender Bewilligung verbotenen - Piccadilly-Spielautomaten als Spielbanken zu betreiben, entscheidend beeinflusst und darüber hinaus die Verwirklichung dieses Entschlusses wesentlich gefördert. Damit war er aber Mittäter G.s am strafbaren Betrieb der Spielbanken. Deren Betrieb endete erst am 8. Oktober 1973. Die Verjährung ist daher auch für M. nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 24 und Art. 71 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken, Art. 6 — der Erlass wurde am 1. April 2000 und 1. Januar 2007 erneut konsolidiert.

Cità en