Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 44 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil vom 9. Februar 1977 i.S. Stierli und Schweizerische Kreditanstalt gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 4 BV; strafprozessuale Beschlagnahme. 1. Zweck und Bedeutung der strafprozessualen Beschlagnahme. Es ist nicht verfassungswidrig, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung einen vom Angeschuldigten verpfändeten Vermögenswert mit Beschlag zu belegen (Erw. II/5 und Erw. III/1b). 2. Der Pfandgläubiger wird durch die strafprozessuale Beschlagnahme nicht in seiner Rechtslage beeinträchtigt und ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. III/1).

Sachverhalt

In einer Strafuntersuchung gegen Werner Stierli beschlagnahmte der die Untersuchung führende Bezirksanwalt zur Deckung allfälliger Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen verschiedene bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) bestehende Werte, darunter einen Inhaberschuldbrief der Trade Import AG, welcher der SKA von Stierli verpfändet worden war. Die von Stierli und der SKA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobenen Rekurse blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde Stierlis abgewiesen; auf die Beschwerde der SKA ist es nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Zur Beschwerde des Werner Stierli

II.5. Der Beschwerdeführer erblickt in der Beschlagnahme des erwähnten Schuldbriefes ferner eine unzulässige Missachtung des der SKA zustehenden Pfandrechts. Er macht geltend, dadurch persönlich betroffen zu sein, weil er gehalten sei, der Bank sofort weitere Deckung zu verschaffen. Es kann offen bleiben, ob Stierli mit Rücksicht auf diese zwar nicht belegte, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen einleuchtende Behauptung in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert ist, da die Rüge sich bei materieller Prüfung als unbegründet erweist.

Die Rechtsprechung zu § 83 der zürcherischen StPO geht davon aus, diese Vorschrift gestatte nur die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten, nicht aber desjenigen von Drittpersonen. Demgemäss gilt es als unzulässig, auf Grund dieser Bestimmung in einem Strafverfahren gegen die Organe einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder gegen die Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Aktiven der Gesellschaft (oder solche einer an deren Stelle getretenen Konkursmasse) mit Beschlag zu belegen, jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft oder die Konkursmasse für die sicherzustellenden öffentlichrechtlichen Ansprüche nicht mithaftet (BGE 101 Ia 326 ff. mit Verweisungen). Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten sei, wenn die Beschlagnahme unter anderem auch auf Grund des revidierten Art. 58 StGB, also zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils erfolgt, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend, der Schuldbrief gehöre zum Vermögen der SKA; er behauptet vielmehr, dieser stehe daran ein Pfandrecht zu, was unbestritten geblieben ist. Durch die Hingabe als Pfand hat aber der Schuldbrief nicht aufgehört, Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers zu bilden, abgesehen von allfälligen Ansprüchen der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Firma Trade-Import AG. Weder der Wortlaut von § 83 StPO ("Vermögen des Angeschuldigten") noch die Eigentumsgarantie steht somit seiner Beschlagnahme entgegen. Der Staat erhebt mit dieser noch keine konkreten Ansprüche, sondern die Beschlagnahme bedeutet lediglich eine provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten. Sie hat daher durchaus neben der Pfandbestellung Platz, ohne dass in diesem Stadium des Verfahrens darüber entschieden werden müsste, welches die Rangfolge zwischen dem Anspruch des Pfandgläubigers und einem allfälligen künftigen Anspruch des Staates sei. Was hinsichtlich der Beschlagnahme von Sachen entschieden worden ist, die bereits von einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erfasst sind, muss in gleichem Masse gelten, wenn an der Sache ein Pfandrecht im Sinne des ZGB besteht (vgl. BGE 89 I 186/187, 78 I 219 ff.; NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, S. 51 f. und 75 ff.; VON RECHENBERG, Beschlagnahme, Siegelung und Hausdurchsuchung gemäss zürcherischer Strafprozessordnung, S. 8/9).

Der unmittelbare Zweck der Beschlagnahme liegt nur darin, dass der Pfandgläubiger das Faustpfand nicht herausgeben darf. Seine eigenen Sicherungsansprüche werden dadurch nicht berührt. Die Beschlagnahme ist somit nicht deshalb willkürlich, weil der SKA am Schuldbrief ein Pfandrecht zusteht.

III. Zur Beschwerde der Schweizerischen Kreditanstalt

III.1. a) Gemäss Art. 88 OG steht Bürgern (Privaten) und Korporationen das Recht zur Beschwerdeführung bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche und sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Erforderlich ist ein aktuelles rechtliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung; ein bloss tatsächliches oder vielleicht künftig zu erwartendes Interesse genügt nicht. Das Bundesgericht prüft die Frage der Legitimation von Amtes wegen (BGE 101 Ia 543; BGE 100 Ia 183 E. 1; 350 E. 1b; 394 E. 1b mit Verweisungen). Die SKA ist unbestrittenermassen im Besitz von Pfandrechten an einem Teil der beschlagnahmten Werte. Hinsichtlich der übrigen Positionen macht sie auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verrechnungsrecht geltend. Sie behauptet, sowohl das dingliche Pfand als auch das obligatorische Verrechnungsrecht seien durch die angefochtene Verfügung verletzt worden. Ihre Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob dies zutreffe.

b) Bei der Beschlagnahme zur Deckung allfälliger, dem Angeschuldigten später aufzuerlegender Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen handelt es sich, wie das Bundesgericht bereits in BGE 28 I 209 dargelegt hat, um eine konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur. Diese Auffassung von der Rechtsnatur der Beschlagnahme ist seither vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden und wird auch in der Literatur einhellig anerkannt (BGE 76 I 32 und 99 f.; BGE 89 I 186 f.; SPECKER, Die Beschlagnahme im Strafverfahren zur zivilrechtlichen Schadensdeckung, in SJZ 49/1953, S. 301; HUNZIKER, Die Beschlagnahme im bernischen Strafverfahren, S. 17 f.; NIEDERER, a.a.O., S. 4; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 5). Aus diesem Begriff der Beschlagnahme ergibt sich eindeutig, dass der Staat mit ihrer Anordnung keine Rechte für sich beansprucht. Dies geschieht vielmehr erst dann und nur insoweit, als der Richter im Strafurteil die Heranziehung der beschlagnahmten Werte zur Deckung von Bussen und Kosten oder deren Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB anordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschlagnahme lediglich eine Sicherungsfunktion.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde Stierlis ausgeführt wurde, steht ausser Zweifel, dass der Staat auch zu blossen Sicherungszwecken nicht auf Vermögen Dritter greifen darf. Dies ergibt sich aus dem massgebenden Strafprozessrecht (hier: § 83 StPO: "Vermögen des Angeschuldigten") sowie unmittelbar aus der bundesrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie. Ein Dritter, dessen Vermögen ganz oder teilweise der Beschlagnahme unterworfen wird, ist somit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (BGE 101 Ia 325 f. mit Verweisungen). Indessen kann nicht dasselbe gelten für Dritte, die lediglich beschränkte dingliche oder gar nur obligatorische Rechte an den beschlagnahmten Sachen geltend machen. Solche Ansprüche Dritter bedeuten nicht, dass die betreffenden Werte aus dem Vermögen des Angeschuldigten ausgeschieden sind, weshalb weder der Wortlaut von § 83 StPO noch die Eigentumsgarantie ihrer Beschlagnahme entgegenstehen. Es können daran durchaus mehrere Sicherungsansprüche nebeneinander bestehen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob es sich um solche privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur handelt (vgl. Art. 886 ZGB über die Nachverpfändung; ferner die vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde Stierlis, Erw. II/5). Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb das, was für die Beschlagnahme von Sachen gilt, die bereits einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unterworfen sind (BGE 89 I 186 /187; BGE 78 I 219 ff.), nicht mindestens in gleichem Masse gelten sollte, wenn ein privates Pfandrecht besteht. Ferner ist auf die Regelung bezüglich des Arrestes im Sinne der Art. 271 ff. SchKG zu verweisen. Der Arrest ist gleich wie die Beschlagnahme keine Vollstreckungsmassnahme, sondern dient einzig der vorläufigen Sicherung. Es ist deshalb zulässig, bereits gepfändete Sachen mit Arrest zu belegen oder auch solche, die dem Namen nach einem Dritten zustehen. Beansprucht ein solcher Rechte an verarrestierten Sachen oder Forderungen, so ist der Arrestvollzug nicht aufzuheben, sondern es ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (BGE 101 III 80 E. 1; BGE 96 III 109 E. 2). Der einzige Unterschied, auf den sich die SKA berufen könnte, wäre der, dass für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens eine kurze gesetzliche Frist besteht, während hier nicht feststeht, wann es zu dieser Auseinandersetzung kommen wird.

Allein dieser Umstand fällt nicht entscheidend ins Gewicht, umso weniger, als der Prozess, von dem die Geltendmachung staatlicher Ansprüche auf die beschlagnahmten Gegenstände abhängt, nämlich zunächst das Strafverfahren, hier bereits im Gange ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass derjenige, der lediglich Sicherungsansprüche an den beschlagnahmten Sachen geltend macht, durch die Beschlagnahme in seiner aktuellen Rechtslage nicht beeinträchtigt wird; denn die Sicherungsfunktion des Pfandes wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass es infolge der Beschlagnahmung dem Eigentümer nicht mehr herausgegeben werden darf, und weitere Folgen hat die Beschlagnahmung als solche für den Pfandgläubiger nicht, jedenfalls dann nicht, wenn er wie im vorliegenden Falle im Besitze der beschlagnahmten Werte belassen wird. Stärkere Rechte als das Pfandrecht, wie sie sich z.B. aus einer Sicherungsübereignung ergeben könnten, macht die SKA nicht geltend. Soweit sie kein Pfandrecht behauptet, nämlich betreffend das auf den Namen" Trade-Import AG" lautende Privatkonto Nr. 21277, beruft sie sich lediglich auf ein Verrechnungsrecht gemäss ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein solches Recht steht aber bereits kraft Gesetzes (Art. 120 OR) jedem Schuldner zu, so dass es als fraglich erscheint, ob die SKA in diesem Zusammenhang überhaupt ein Vorzugsrecht für sich in Anspruch nimmt. Jedenfalls behauptet sie nicht, die Verrechnung mit eigenen Guthaben erklärt zu haben, so dass das Konto einem Zugriff nicht offensteht. Der SKA fehlt somit im heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Interesse an der Anfechtung der Beschlagnahme, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

c) Dieses Ergebnis vermag auch vom praktischen Standpunkt aus zu befriedigen. Das Beschlagnahmeverfahren muss, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, ein schnelles sein. Es hat rein tatsächliche Bedeutung; die Abklärung der Rechtsbeziehungen zu Dritten hat später zu erfolgen. Die Strafuntersuchungsbehörden wären auch sachlich kaum geeignet, grundsätzliche Fragen aus dem Grenzgebiet zwischen öffentlichem und Privatrecht zu entscheiden, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt stellen können, wenn der Staat konkrete Ansprüche erhebt. Deren Lösung ergibt sich nicht zwingend aus Art. 58bis Abs. 2 StGB, da sich diese Bestimmung nur auf den eingezogenen Gewinn, jedoch nicht oder doch jedenfalls nicht unmittelbar auf Bussen und Prozesskosten bezieht. Auch kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren solche Fragen gewissermassen erstinstanzlich zu entscheiden. Es ist daher richtig, den zuständigen kantonalen Richter über die Rangfolge unter den verschiedenen Ansprechern entscheiden zu lassen. Ob dies der Strafrichter oder der Zivilrichter sein wird, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls wird der SKA im Hauptverfahren Gelegenheit zu geben sein, ihren Standpunkt zu vertreten. Sollte es ohne ungebührliche Verzögerung des Entscheides im Strafpunkt nicht möglich sein, über die beschlagnahmten Werte definitiv zu befinden, so werden im Urteil geeignete Anordnungen zu treffen sein, um deren Verwendung vor einem zivilrichterlichen Entscheid zu verhindern.

Der SKA droht auch kein materieller Nachteil für den Fall, dass sie in die Lage kommen sollte, vor dem richterlichen Entscheid im Sinne der vorstehenden Ausführungen Pfandgegenstände zur Deckung fälliger Forderungen in Anspruch zu nehmen; denn im Verwertungsverfahren würde dann einfach vorzeitig ein Widerspruchsprozess im Sinne der Art. 106-109 in Verbindung mit Art. 155 Abs. 1 SchKG ausgelöst (vgl. dazu NIEDERER, a.a.O., S. 53, S. 74/75). Sollte die SKA verrechnungsweise auf Barguthaben greifen, so steht es dem Kanton Zürich frei, nach Ausfällung des Strafurteils eine entsprechende Forderung gegen die Bank einzuklagen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 58 und Art. 58bis — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 120 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 886 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 83 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109, Art. 155 und Art. 271 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 88 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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