Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 20 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 II 218

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Rubrum

37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1977 i.S. Borer gegen Borer

Regeste

Art. 43 Abs. 1 OG. Die Vereinigung von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden.

Erwägungen

1.

a) Während eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der gleichen Eingabe vereinigt werden können (BGE 85 I 196, BGE 96 I 187 und BGE 100 Ia 280, ist die Verbindung einer staatsrechtlichen Beschwerde mit einem andern bundesgerichtlichen Rechtsmittel in der Regel unzulässig (BGE 63 II 38, BGE 82 II 398 und BGE 94 II 134 betreffend die Berufung, BGE 68 IV 10, BGE 82 IV 54 und BGE 89 IV 27 betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen). Das Bundesgericht hat diese unterschiedliche Behandlung in BGE 85 I 196 einerseits verfahrensrechtlich und anderseits mit der verschiedenen gesetzlichen Ausgestaltung der fraglichen Rechtsmittel begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind bei der gleichen Instanz, nämlich beim Bundesgericht, einzureichen und unterstehen im wesentlichen auch den gleichen Verfahrensregeln. Die übrigen bundesgerichtlichen Rechtsmittel müssen bei einer kantonalen Instanz erhoben werden und unterliegen auch andern Verfahrensvorschriften. Sodann kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Verletzung von Bundesrecht, somit auch der Bundesverfassung, geltend gemacht werden, während bei den übrigen Rechtsmitteln für die Rüge einer Verfassungsverletzung stets die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten wird (Art. 43 Abs. 1 OG für die Berufung, Art. 68 Abs. 1 lit. b OG für die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG für den betreibungsrechtlichen Rekurs und Art. 269 Abs. 2 BStP für die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen). Eine Ausnahme von der Regel der getrennten Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde und einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht nur dann zugelassen, wenn die beiden Rechtsmittel zwar in einer gemeinsamen Eingabe erhoben, jedoch äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden, sondern für jedes Rechtsmittel gesondert und abschliessend dargelegt wird, was mit ihm vorgebracht werden will (BGE 101 IV 248; nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1974 i.S. Bruhin c. Ziegler und Kantonsgericht Schwyz, S. 4/5).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe der Beklagten in keiner Weise. Es liegt schon rein äusserlich keine klare Trennung der beiden Rechtsmittel vor. Die 45 Seiten umfassende Eingabe ist mit "Berufung" überschrieben und enthält unter Ziff. I lediglich Berufungsanträge. Der Abschnitt "staatsrechtliche Beschwerde" (S. 18 bis 22 der Eingabe) weist keine eigenen Anträge auf, abgesehen davon, dass am Schluss der Begründung auf S. 22 im Zusammenhang mit der Frage der Prozessökonomie von "Aufhebung und Rückweisung des vorinstanzlichen Urteils" die Rede ist. Es handelt sich ferner um einen eingeschobenen Abschnitt, der lediglich einen Teil von Ziff. III der Berufungsbegründung bildet. Dadurch wird das Verfahren vor Bundesgericht schon rein kanzleimässig erschwert. Beim Eingang der Akten ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Rechtsmittel vorliegen; die Anlage von getrennten Dossiers und die Einleitung der getrennten Instruktionsverfahren unterbleiben. Noch schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel auch in ihren Begründungen vermengt werden. Auf S. 19 wird die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung mit einem Hinweis auf die Berufungsbegründung untermauert. Eine derartige Verweisung ist nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Auf S. 21 wird die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisregel gerügt, und auf S. 22 wird geltend gemacht, das Obergericht habe einen Anspruch der Beklagten auf Abnahme von Beweisen missachtet. Beides sind Rügen, die im Berufungsverfahren erhoben werden müssen und nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde gehören. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass keine gültige staatsrechtliche Beschwerde vorliegt, weshalb sie unbeachtlich ist. Dagegen werden die beiden zuletzt erwähnten Rügen im Berufungsverfahren zu prüfen sein.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 43, Art. 68, Art. 79 und Art. 81 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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