Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IV 138

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Rubrum

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. August 1977 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 StGB; Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Hat der Verurteilte nach einem ersten, von einem Widerruf absehenden Entscheid sich erneut nicht bewährt, darf der neue Widerrufsrichter den Vollzug nur anordnen, wenn das früher beurteilte Verhalten in Verbindung mit neuen Gründen dazu Anlass gibt.

Erwägungen

2.

Der bedingte Strafvollzug wurde widerrufen, weil der Beschwerdeführer in anderer Weise als durch Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen das in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht habe.

Die Täuschung des Vertrauens sieht das Obergericht darin, dass der Beschwerdeführer "unberücksichtigt die fortgesetzte Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, allein während der zweijährigen Probezeit dreizehnmal gegen die Gesetze verstossen, davon fünfmal, seitdem das Kantonsgericht Nidwalden zweitinstanzlich erneut eine bedingte Warnstrafe ausgesprochen und die Probezeit des Rekurrenten entsprechend verlängert hatte".

Die Vorinstanz setzt damit voraus, sie habe für die ganze Dauer der für die erste Tat ausgesprochenen Probezeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise als durch neue Verbrechen oder Vergehen getäuscht habe. Das geht insbesondere daraus hervor, dass sie den Widerruf in erster Linie auf die 13 Übertretungen stützt, welche der Beschwerdeführer in der dreijährigen Probezeit verübt hat. Von diesen sind indessen acht verübt worden, bevor das Kantonsgericht Nidwalden seinerseits über den Widerruf des vom Amtsstatthalter Luzern verfügten bedingten Strafvollzuges entschieden hatte.

Dieser Betrachtungsweise kann nur bedingt zugestimmt werden. Ist der Richter, der das neue Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen hat, für den Widerruf zuständig, so hat er das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Denn nur so kann beurteilt werden, ob begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Hat dann der zuständige Richter gefunden, für das Verhalten des Verurteilten bis zur Zeit, wo der Richter über das neue Verbrechen oder Vergehen urteilt, sei von einem Widerruf abzusehen oder es genügten allenfalls andere Massnahmen als der Widerruf, so ist damit bis zu diesem Zeitpunkt über den Widerruf rechtskräftig entschieden. Es steht alsdann dem Richter, der den bedingten Strafvollzug bewilligt hat, nicht mehr zu, die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten, das der bedingt Verurteilte bis zu Beurteilung der neuen Verbrechen oder Vergehen an den Tag gelegt hat, anders zu entscheiden als der Richter, der die neuen strafbaren Handlungen beurteilt hat.

Anders verhält es sich aber, wenn der Verurteilte sich nach dem ersten Entscheid über den Widerruf erneut nicht bewährt hat. Alsdann muss wiederum über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe oder eine allfällige Ersatzmassnahme befunden werden. In diesem neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte, und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf oder weitern Ersatzmassnahmen Anlass gibt. Es geht lediglich nicht an, dass der neue Widerrufsrichter allein auf Grund der schon früher beurteilten Tatsachen anders über den Widerruf oder sonstige Ersatzmassnahmen urteilen würde; denn damit würde er in die Rechtskraft des früheren Widerrufsentscheides eingreifen. Werden erst nachträglich Umstände bekannt, welche schon vor den frühern Entscheiden eingetreten sind, so kann darin ein Grund für die Wiederaufnahme liegen, zu der grundsätzlich der Richter örtlich zuständig ist, welcher früher über den Widerruf zu befinden hatte. Sind aber neben den nachträglich bekannt gewordenen auch neue Widerrufsgründe eingetreten, so hat der Richter, der über die neu entstandenen Widerrufsgründe urteilt, auch über die schon früher eingetretenen aber erst später bekannt gewordenen Gründe zu befinden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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