Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IV 60

103 IV 60

Rubrum

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1977 i.S. Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B. und Konsorten

Regeste

Art. 268, Art. 269, Art. 270, Art. 273 BStP. Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu: - gegen Kontumazialurteile (Erw. 1); - nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).

Erwägungen

1.

Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (Dispositiv) ergibt, ist B. im Abwesenheitsverfahren abgeurteilt worden. Da nach dem kantonalen Strafprozessrecht (Art. 123 Abs. 2) der Beurteilte innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen kann, stellt sich die Frage, ob das Urteil des Kantonsgerichts, soweit es B. betrifft, von der Staatsanwaltschaft mit der Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden kann.

Der Kontumax selber kann nach der Rechtsprechung die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur erheben, wenn er vorher ein zulässiges Wiederaufnahmegesuch gestellt hat und er im ordentlichen Verfahren beurteilt worden ist (BGE 80 IV 137, BGE 102 IV 59), ansonst es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt. Der öffentliche Ankläger befindet sich jedoch nicht in der gleichen Lage. Er kann nach dem kantonalen Verfahrensrecht eine Wiederaufnahme nicht verlangen. Für ihn hat der Entscheid den Charakter eines Endurteils. Im übrigen kann er nicht vorausahnen, was der Kontumax bei seiner Gestellung tun werde, ob er sich dem Säumnisurteil unterwerfen oder dessen Aufhebung verlangen werde. Sollte der erste Fall eintreten, würde die Staatsanwaltschaft einem Urteil gegenüberstehen, das sie gegebenenfalls wegen Ablaufs der Fristen nicht mehr anfechten könnte, und es würde dem Gutdünken des in Abwesenheit Verurteilten anheimgestellt, ob ein eventuell Bundesrecht verletzendes Urteil abgeändert werden könnte oder nicht. Die ungewisse Erwartung, dass jener die Wiederaufnahme verlangen könnte, kann deshalb einem selbständigen Anfechtungsrecht des öffentlichen Anklägers nicht entgegenstehen (so auch im Militärstrafprozess: F. STRÄULI, Das Verfahren gegen den Abwesenden im schweizer. Militärstrafprozess, Diss. Zürich 1956, S. 69/70).

2.

Soweit die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts in Punkten anficht, in welchen dieses von einer Verurteilung der Beschwerdegegner absah, weil insoweit keine Anklage erhoben worden sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Inwieweit nämlich die Vorbringen des öffentlichen Anklägers in der Anklageschrift genügen, um als Anklage in einem bestimmten Punkte gelten zu können, ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechtes, dessen Anwendung das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz "iura novit curia" nichts. Wo er im Bundesrecht verankert ist, gehört er als Regel dem betreffenden Verfahrensrecht an und ist in seiner Tragweite auf dieses beschränkt. Art. 277bis Abs. 2 BStP hat deshalb nur Bedeutung für das Verfahren auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, verpflichtet aber die Kantone nicht, dieses Prinzip uneingeschränkt auch zum Gegenstand ihrer eigenen Verfahrensordnung zu machen. Vielmehr ist es denkbar, dass nach einer kantonalen Verfahrensordnung der Richter eine Norm nur insoweit anzuwenden hat, als sie von den Parteien selber angerufen worden ist (vgl. BGE 87 IV 102, BGE 102 IV 106). Hat das zur Folge, dass in einem konkreten Fall ein Täter der Strafe entgeht, so handelt es sich um eine Folge der verfassungsmässigen Kompetenz der Kantone zur Regelung des Strafverfahrens (Art. 64bis Abs. 2 BV). Wenn deshalb in casu die Vorinstanz fand, es sei mit Bezug auf die fraglichen Punkte keine den Anforderungen des Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO/GR genügende Anklage erhoben worden, weshalb insoweit keine Verurteilung eintreten könne, so ist das eine Feststellung, bei der es für den Kassationshof sein Bewenden haben muss. Es verhält sich hier im Ergebnis nicht anders als beim Strafantrag, der als Prozessvoraussetzung seiner Form nach ebenfalls durch das kantonale Verfahrensrecht geregelt wird und deren Nichteinhaltung im konkreten Fall der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs und damit der Anwendung des Bundesstrafrechtes entgegensteht (BGE 78 IV 49, 86 IV 225, 87 IV 111). Soweit aber der kantonale Gesetzgeber den Grundsatz im kantonalen Strafprozessrecht verankert hat - und das ist in Art. 125 Abs. 4 StPO/GR geschehen -, kann dessen Verletzung - wie bereits bemerkt - mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs.

1 lit. b BStP).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 64bis — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 273 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

Cità en