Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 V 130

103 V 130

Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1977 i.S. Dinjar gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 4 Abs. 2 IVG. Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen

Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Kassenverfügung lediglich die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass, ist für ihre versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Erlangung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 massgebend. Anwendbar ist insbesondere dessen Art. 8 lit. a Abs. 2. Nach dieser Bestimmung steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald die gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit jene Art und Schwere erreicht hat, die nach Gesetz und Rechtsprechung notwendig sind, um den Anspruch auf die jeweilige spezifische Leistung zu begründen.

Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 100 V 169 i.S. Candela und 99 V 208 i.S. d'Aloia). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem der Versicherte erstmals erfährt, dass sein Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag. Die in den Urteilen Candela und d'Aloia enthaltene Formulierung, für den Eintritt der Invalidität sei der Zeitpunkt entscheidend, in welchem der Versicherte oder sein Vertreter Kenntnis davon bekomme, dass der Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch auslösen könne, widerspricht der Forderung, dass der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts nach objektiven Kriterien bestimmt werden muss. Deshalb kann an jener Formulierung nicht festgehalten werden.

Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wann der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 100 V 169). Dieser Zeitpunkt braucht, entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz, nicht mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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