Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 174 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 IV 22

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Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Januar 1978 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 312 StGB. Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.

Sachverhalt

A.

- Da ein an Z's. Wohnadresse in B. gesandtes Bussendekret als unzustellbar zurückgeschickt worden war und zudem der Verdacht bestand, dieser habe strafbare Handlungen begangen, beauftragte der Chef der kantonalen Kriminalpolizei die Fahndungsabteilung, Z. anzuhalten, um ihm die Strafverfügung auszuhändigen und ihn bei dieser Gelegenheit über seine Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse zu befragen. Am Vormittag des 26. September 1975 meldete sich Z. auf persönliche Vorladung des Kantonspolizisten W. hin in dessen Büro. Dort kam es anlässlich der Befragung zu Tätlichkeiten, da sich Z. einer erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte.

Da nach der Befragung einige Punkte näherer Abklärung bedurften, wurde eine vorübergehende Arrestierung Z's. während der Mittagszeit angeordnet. Nachdem sich Z. entgegen den Vorschriften der Zellenordnung geweigert hatte, seine persönlichen Effekten abzugeben, kam es zu einem weiteren Handgemenge zwischen ihm und W., in dessen Verlauf Z. zwei Zähne ausgeschlagen wurden.

B.

- Das Kreisgericht Chur sprach mit Urteil vom 10. März 1977 W. von der Anklage des Amtsmissbrauchs frei und stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden W. am 11. Oktober 1977 des Amtsmissbrauchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Tagen.

C.

- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2.

Gemäss Art. 312 StGB ist u.a. strafbar ein Beamter, der seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein solcher Missbrauch liegt dann vor, wenn der Beamte die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 88 IV 71; vgl. auch BGE 99 IV 13 f.). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.

a) Dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einen Amtsmissbrauch darstellt, ist offensichtlich. Selbst wenn sich Z. zu Unrecht gegen die polizeilichen Massnahmen gesträubt hätte, was bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung als fraglich erscheint, hätte sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden dürfen. Reissen an den Haaren, Faustschläge und dergleichen waren aber unter den gegebenen Umständen sowohl im Büro des Polizisten als auch in der Arrestzelle eine unangemessene Gewaltanwendung, wie der Kantonsgerichtsausschuss zutreffend dargelegt hat. Den in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden: Ein Situationszwang lag ebensowenig vor wie eine aus den Umständen entschuldbare unwesentliche Überschreitung der amtlichen Befugnisse. Es ging nämlich weder um die Verhinderung einer Flucht noch um die Abwehr eines Angriffes. Die Vorgänge spielten sich in den Räumlichkeiten der Polizei ab, und es waren weitere Beamte verfügbar, welche der Beschwerdeführer allenfalls hätte zu Hilfe holen können. W. hat hier zu Methoden gegriffen, die in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden können.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 312 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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