Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 IV 88

104 IV 88

Rubrum

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde. Bejaht im Fall eines überraschenden Griffs gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten.

Sachverhalt

A.

- Am 15. Dezember 1976 vor 14 Uhr sprach S., der mit seinem Kastenwagen in jener Gegend umhergefahren war, im Buchbergwald auf der Strasse Diessenhofen-Unterschlatt die Sekundarschülerin B., geb. 1961, die ihr Fahrrad neben sich herstiess, an und griff ihr unvermittelt mit einer anzüglichen Bemerkung über der Windjacke an die Brust, worauf sie sich schreiend wehrte, das Fahrrad fallen liess und zum Langfurrihof floh.

B.

- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 3. November 1977 wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten.

C.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt S. Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.

Erwägungen

2.

Unter Berufung auf verschiedene Urteile des Kassationshofes und die Tatsache, dass heute das Geschlechtsleben allgemein mit weniger Prüderie beurteilt wird als früher, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

3.

Es ist richtig, dass in der Beurteilung geschlechtlicher Verhaltensweisen ein gewisser Wandel im Sinne einer versachlichten und natürlichen Betrachtungsweise eingetreten ist (BGE 96 IV 70). Unzüchtig ist demgemäss, was das durchschnittliche sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt.

Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, beim Tatbestand des Art. 191 Ziff. 2 StGB insbesondere auch von den persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) trieb sich der Beschwerdeführer mit seinem Auto im Wald umher, weil er beabsichtigte, sich an einsamer Stelle unzüchtig an ein Schulmädchen heranzumachen. Er hielt denn auch die ihm unbekannte B. unter einem Vorwand an und griff dem Mädchen überraschend mit einem anzüglichen Ausspruch an die Brust. Das Mädchen empfand dies als unzüchtigen Angriff und rannte schreiend davon.

Die Handlung des Beschwerdeführers beruhte also ausschliesslich auf dem Wunsch nach sexueller Triebbefriedigung. Zwischen den beiden Personen bestand überhaupt keine, geschweige denn eine auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Beziehung; der Griff nach der Brust des Mädchens war weder eine gesteigerte Zärtlichkeit zwischen Liebenden noch eine aus anderem Zusammenhang sich ergebende Berührung, sondern ein Überraschungsangriff auf die Intimsphäre der Halbwüchsigen. Die Reaktion des Mädchens zeigt, dass es selbst diesen Angriff als keineswegs harmlos empfand.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den unzüchtigen Charakter der Handlung ohne Rechtsverletzung bejaht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Täter das Mädchen nur über der Windjacke anpackte und dieses sich weiteren Zudringlichkeiten durch sofortige Flucht entzog.

4.

Ob das durchschnittliche sittliche Empfinden in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt und eine Handlung daher als unzüchtig zu betrachten ist, hängt, wie oben ausgeführt, von den gesamten Umständen ab. Meist ist es von geringer Bedeutung, ob das Alter des Opfers nahe oder deutlich unter der Schutzgrenze von 16 Jahren liegt. Im vorliegenden Fall entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass das Mädchen bereits 15 1/2 Jahre alt war, denn sein unsittlicher Angriff auf die unbekannte Schülerin war weder nach allgemeinem Empfinden noch nach der Wirkung auf das Opfer harmloser, als wenn er sich gegen ein wesentlich jüngeres Kind gerichtet hätte.

Auch der Hinweis auf die heute viel freizügigeren Darstellungen in Presse, Film usw. hilft dem Beschwerdeführer nichts. Es geht nicht darum, ob die Abbildung eines Mannes, der die Brust einer Frau mit der Hand umfasst, unzüchtig ist, sondern ob der überraschende Griff gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten, die sofort erschreckt die Flucht ergreift, als unzüchtig zu betrachten sei. Das ist zu bejahen. Die versachlichte Würdigung geschlechtlicher Vorgänge ist kein Freibrief für unsittliche Angriffe.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 191 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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