Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 V 174

104 V 174

Rubrum

42. Urteil vom 28. August 1978 i.S. Cerny gegen Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG des Kantons Bern

Regeste

Art. 45 VwVG, 101 lit. a OG und 30ter KUVG. Eine Zwischenverfügung des Schiedsgerichts gemäss Art. 25 KUVG, welche das Ausstandsbegehren gegen einen mitwirkenden Schiedsrichter abweist, ist selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Erw. 1). Art. 25 Abs. 4 KUVG. Ein Schiedsrichter kann nicht deswegen als befangen abgelehnt werden, weil er bereits am vorangegangenen Vermittlungsverfahren vor der Schlichtungsinstanz mitgewirkt hat (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt

Vor dem gemäss Art. 25 KUVG bestellten Schiedsgericht ist eine Streitigkeit zwischen Frau Dr. med. Cerny und dem Kantonalverband Bernischer Krankenkassen bzw. der Krankenkasse für den Kanton Bern anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Klägerin durch ihren Anwalt ein Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter J. stellen, weil dieser schon der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK) angehört hatte, welche zuvor mit dem Fall befasst war. Mit Zwischenentscheid vom 16. Februar 1978 stellte das Schiedsgericht fest, dass gegen Schiedsrichter J. kein Ausschliessungsgrund bestehe.

Gegen diesen Zwischenentscheid lässt Frau Dr. Cerny Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den folgenden Antrag stellen:

"Es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und festzustellen,

dass die Mitwirkung einer Person als Richter in einem

Schiedsgerichtsverfahren gemäss KUVG Art. 25 gegen den Willen einer Partei

nicht zulässig ist, wenn diese im gleichen Fall schon in einer

Schlichtungsinstanz mitgewirkt hat."

Zur Begründung wird geltend gemacht, es liege eine Verletzung von Art. 4 BV vor, weil bei der Mitwirkung in der PVK eine derart starke Meinungsbildung erfolge, dass die richterliche Unbefangenheit im darauffolgenden Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr gewährleistet sei.

Das Schiedsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffes der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 98 V 220 f. mit Hinweisen; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 98 ff.). Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht; dies trifft hier zu (Art. 30ter KUVG).

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nur dann einzutreten, wenn die angefochtene Zwischenverfügung einen irreversiblen Nachteil bringen kann.

b) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich noch nie zur Frage zu äussern, ob dies bei Ablehnung eines Ausstandbegehrens gegen einen am vorinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Richter zutreffe. Hingegen wurde in einem unveröffentlichten Urteil vom 12. März 1976 i.S. Badertscher, gestützt auf einen Gesamtgerichtsbeschluss, die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Befangenheit eines gerichtlichen Experten regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Spiel stehe. Was aber im Falle eines Experten, der ja nur mittelbar auf die Entscheidungsfindung einwirken kann, angenommen wurde, muss für den urteilenden Richter selbst umso mehr gelten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung ist damit zulässig.

2.

... Durch die Mitwirkung der gleichen Person in der Schlichtungsinstanz und am Schiedsgericht sieht die Beschwerdeführerin den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und damit Art. 4 BV verletzt. Diese Rüge ist zulässig, stellt doch eine Missachtung entsprechender Verfassungsgrundsätze eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG dar (BGE 99 V 57 Erw. 3, 122 Erw. 3a, 184 Erw. 1, BGE 102 V 130).

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten.

3.

Gemäss Art. 25 Abs. 4 KUVG hat dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in jedem Falle ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen. Dessen Durchführung obliegt entweder der vertraglich eingesetzten Schlichtungsinstanz oder aber, wenn keine solche geamtet hat, dem Schiedsgericht selbst. Im letzteren Falle besteht somit regelmässig Personalunion zwischen Vermittler und Richter. Diese gesetzliche Regelung kann vom Eidg. Versicherungsgericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (Art. 113 Abs. 3 BV). - Im Sinne der dem Gesetze zugrundeliegenden Auffassung ist deshalb davon auszugehen, dass die Unbefangenheit des Schiedsrichters nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass dieser - vorgängig der schiedsgerichtlichen Behandlung des Streitfalles - bei der Vermittlung mitgewirkt hat. In diesem Falle kann es aber auch keinen Unterschied ausmachen, ob der betreffende Schiedsrichter diese Vermittlertätigkeit in der Funktion als Mitglied eines Schiedsgerichts oder einer Schlichtungsstelle ausgeübt hat.

Der vorinstanzliche Entscheid hält sich damit im Rahmen der Regelung des Art. 25 Abs. 4 KUVG und ist deshalb auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass andere Gründe die Unbefangenheit von Schiedsrichter J. beeinträchtigen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 und Art. 113 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 5 und Art. 45 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 97, Art. 101, Art. 104, Art. 128 und Art. 129 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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