Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 III 33

105 III 33

Rubrum

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Mai 1979 i.S. G. AG (Rekurs)

Regeste

Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör. Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeändert, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Beschwerde zu äussern, so verletzt dies den durch Art. 4 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverweigerung kann jedoch nicht mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.

Erwägungen

2.

Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist weitgehend dem kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden muss (BGE 101 III 69). Eine solche Pflicht kann sich indessen unmittelbar aus Art. 4 BV ergeben. So verhält es sich hier. Das Betreibungsamt hatte ursprünglich den Rechtsvorschlag als nicht rechtzeitig erhoben betrachtet und infolgedessen die Pfändungsankündigung erlassen. Durch den angefochtenen Entscheid wurde der Rechtsvorschlag auf Grund der vom Betriebenen eingereichten Beweismittel und der Nachforschungen des Betreibungsamtes wieder zugelassen und damit die Rechtsstellung der Rekurrentin zu ihrem Nachteil abgeändert, ohne dass diese Gelegenheit gehabt hätte, zur Beschwerde und zu den von der Aufsichtsbehörde gewürdigten Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie ihrerseits allfällige andere Beweismittel vorzulegen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die vor Art. 4 BV nicht standhält (BGE 101 III 69 /70, BGE 96 I 187).

Wie das Bundesgericht in BGE 101 III 70 /71 in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, kann indessen eine derartige Gehörsverweigerung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Ein Rekurs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG könnte, wie das im erwähnten Entscheid zutraf, nur dann zum Erfolg führen, wenn darin neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt oder Beweise beantragt würden, die vor Bundesgericht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG deswegen zugelassen werden müssten, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sie vorzubringen. Derartige Behauptungen oder Beweisanträge enthält der vorliegende Rekurs jedoch nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, was nicht zulässig ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

(Mit Urteil vom 21. Juni 1979 hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde gutgeheissen.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 19 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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