Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 28 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 IV 167

105 IV 167

Rubrum

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. August 1979 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 StGB. Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.

Erwägungen

2.

Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).

Die Frage, welchen Sinn die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe hat, ist dabei nicht entscheidend. Ob sie in erster Linie der Wiedereingliederung dient, bei unverbesserlichen Verbrechern vorwiegend Sicherungsfunktion oder nach früherer Ansicht Sühnecharakter hat, ändert nichts an dem Umstand, dass eine bedingte Entlassung nach verbindlicher Gesetzesvorschrift von der Überzeugung abhängt, der Täter werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 StGB).

Es trifft zu, dass bei der Prognosenstellung auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter in der Schweiz verbleibt oder ins Ausland reisen wird. Im letzteren Fall ist eine Überwachung der Bewährung praktisch verunmöglicht und darum auch eine Rückversetzung als Sanktion der Nichtbewährung illusorisch.

Unter diesem Gesichtspunkt darf im Rahmen des Ermessens gegenüber Strafgefangenen, die zugleich mit Landesverweisung belegt wurden, für die positive Prognose eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre bzw. unbestimmte Zeit des Landes verwiesen wurde, spricht also eher für den angefochtenen Entscheid. Wieso daraus geschlossen werden dürfte, Art. 38 StGB werde zur stillen Erpressung und Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet, ist unerfindlich.

3.

Die Bewährungsaussichten wurden von der Vorinstanz auf Grund von Charakter, Vorleben, Verhalten in der Anstalt und voraussichtlicher künftiger Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Sie hat sich damit an die entscheidenden Kriterien gehalten. Die Beschwerde vermag das nicht zu bestreiten.

Unter jedem der angeführten Gesichtspunkte ist die negative Prognose berechtigt:

Der intelligente und gebildete Beschwerdeführer hat, obwohl ihm die Auswirkungen des Drogenmissbrauchs bekannt sind, einen grossen Rauschgifthandel in Europa aufgezogen. Er ist selbst nicht drogensüchtig, sondern ruiniert die Gesundheit seiner Mitmenschen skrupellos um des Gewinns willen. Nicht das Delikt als solches, wohl aber die in seinem Verhalten sich ausdrückende Rücksichts- und Gewissenlosigkeit und das Fehlen aller moralischen Hemmungen bestimmten die Vorinstanz. In der Anstalt hat sich der Beschwerdeführer nur teilweise bewährt. Dass er im allgemeinen die Anstaltsordnung einhielt und arbeitete, steht einer ungünstigen Prognose nicht entgegen. Daneben wurde er gegenüber einem Mitgefangenen tätlich und musste gerichtlich bestraft werden. Vor allem fehlt jede Abkehr vom Drogenhandel. Auch aus der Haft heraus versuchte er, andere Drogenhändler der Strafverfolgung entziehen zu helfen. Die schon in der Untersuchung angekündete Absicht, nach seiner Entlassung wieder gross in den europäischen Drogenhandel einzusteigen, hat er weder dementiert noch durch sein Verhalten widerlegt. Alles deutet darauf, dass er nach seiner Entlassung nicht nur erneut straffällig, sondern spezifisch in der Drogenszene erneut gefährlich werden wird. Schon aus Sicherungsgründen ist die Öffentlichkeit solange als möglich vor ihm zu schützen.

Die Beschwerde hat dem nichts Taugliches entgegenzusetzen. Sie behauptet lediglich eine Besserung und beruft sich hiefür auf eine Äusserung des Beschwerdeführers, die nichts anderes enthält als Selbstmitleid wegen der Strafhaft und das Eingeständnis eines begangenen Fehlers - der aber aus der Sicht früherer Äusserungen sehr wohl auch nur darin bestanden haben kann, dass er sich nicht raffiniert genug anstellte, um nicht erwischt zu werden. Für irgend eine wenn auch nur halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen seines verwerflichen Handelns, für wirkliche Einsicht und Abkehr kann auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht das geringste Anzeichen nennen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 37 und Art. 38 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 104 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en