Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 38

106 IV 38

Rubrum

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1980 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB. Wer zur Täuschung der Steuerbehörden eine gefälschte Urkunde verwendet, von der er weiss, dass sie auch zu anderen als steuerlichen Zwecken gebraucht werden kann, ist nicht nach dem Fiskalstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen.

Erwägungen

1.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird an sich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Errichtung und Übergabe der zwei fingierten Quittungen alle Tatbestandselemente von Art. 251 StGB erfüllt hat. Diese Bestimmung soll aber nicht anwendbar sein, weil der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, die Quittungen würden nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet; es komme daher ausschliesslich das Fiskalstrafrecht zur Anwendung.

a) Im kantonalen und eidgenössischen Fiskalstrafrecht gibt es besondere Strafnormen, welche Urkundendelikte zu steuerlichen Zwecken mit einer geringeren Strafe bedrohen (Art. 335 Ziff. 2 StGB, Art. 15/16 VSrR) und nach dem Grundsatz der Spezialität dem Art. 251 StGB vorgehen. Die Tragweite dieses Vorranges des Fiskalstrafrechts gegenüber Art. 251 StGB wurde in der Rechtsprechung nach dem Verwendungszweck der Urkunde abgegrenzt (BGE 92 IV 45). So ist ausschliesslich nach Steuerstrafrecht zu beurteilen, wenn die Urkunde ihrer Natur nach nur für die Steuerbehörden bestimmt ist, wie z.B. der Lohnausweis (BGE 81 IV 166 ff.). Dagegen bleibt Art. 251 StGB anwendbar, wenn die Urkunde nach ihrer Objektiven Beweisbestimmung zugleich andern als steuerrechtlichen Zwecken dient, wie dies z.B. beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist. In BGE 103 IV 36 wurde diese Abgrenzungsregel etwas erweitert; Art. 251 StGB findet danach stets Anwendung, wenn eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen kann. In dem dort zu beurteilenden Fall wurde festgehalten, die Bestätigung von Provisionszahlungen sei objektiv nicht ausschliesslich ein Steuerbeleg, sondern könne auch als Quittung dienen und sei als solche nach der Verkehrsübung allgemein zum Beweis geeignet, weshalb Art. 251 StGB anzuwenden sei. Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer erstellten fingierten Quittungen waren nicht nur als Steuerbelege verwendbar, sondern konnten als allgemein zum Beweis geeignete Schriftstücke die verurkundeten Zahlungen auch zu andern Zwecken belegen.

b) Einzuräumen ist, dass die in BGE 103 IV 39 /40 umschriebene Abgrenzung eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der milderen Normen des Fiskalstrafrechts zur Folge hat, wenn man für die Bestrafung nach Art. 251 StGB genügen lässt, dass eine zur Steuerhinterziehung verwendete falsche oder unwahre Urkunde objektiv auch zu anderen als steuerlichen Zwecken verwendbar ist. Diese rein objektive Betrachtungsweise reicht aber nicht aus. Vom Standpunkt des Schuldstrafrechts aus ist zudem erforderlich, dass der Täter sich der weitergehenden Beweiseignung des Schriftstücks bewusst war. Die Anwendung des Art. 251 StGB setzt also voraus, dass der Täter ausser der steuerlichen Verwendung zumindest die Möglichkeit eines nicht fiskalischen Gebrauchs des Dokuments erkannte und die Verwirklichung dieser Möglichkeit - auch wenn er sie nicht wollte - nach den Umständen nicht ausschliessen konnte. In den bereits erwähnten Beispielen der Verurkundung eines Grundstückkaufs und der Buchhaltung ist diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres gegeben.

Im vorliegenden Fall begnügte sich die Vorinstanz nicht mit der Feststellung der Objektiven Eignung der beiden Quittungen zu nicht fiskalischer Verwendung. Sie stellt in Würdigung der gesamten Umstände auch fest, der Beschwerdeführer habe um diese anderweitige Verwendungsmöglichkeit der quittierten Rechnungen gewusst und keineswegs ausschliessen können, dass sie möglicherweise auch für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Aufgrund dieser für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist die Verurteilung gemäss Art. 251 StGB begründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 251 und Art. 335 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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