Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 50

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Rubrum

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 1 SVG. Gebot des Rechtsfahrens vor unübersichtlicher Kurve.

Sachverhalt

A.

- Am 8. September 1978 vor 20 Uhr überholte S. mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse Tägerschen-Tobel einen Radfahrer und fuhr dabei etwas über der Leitlinie. In diesem Augenblick kam nahe der Leitlinie O. mit seinem Motorrad entgegen. Beide fuhren mit ca. 60-70 km/h. Etwa in der Strassenmitte kam es zu einer heftigen Streifkollision, wodurch das Motorrad auf das Trottoir geschleudert wurde und dort noch das Mädchen C. berührte. O. erlitt lebensgefährliche Verletzungen, teilweise mit Dauerfolgen.

B.

- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 22. November 1979 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 450.--.

Erwägungen

2.

Nach dem angefochtenen Urteil fuhr der Radfahrer auf der breiten Strasse so weit rechts, dass der Beschwerdeführer ihn an der fraglichen Stelle gefahrlos hätte überholen können, ohne die rechte Fahrbahnhälfte zu verlassen. Wenn er statt dessen gemäss ebenfalls verbindlicher Feststellung etwas links über die Mittellinie geraten ist, hat er gegen das Gebot verstossen, rechts zu fahren.

Gewiss war es ihm an sich erlaubt, die Leitlinie zu überfahren, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erlaubten oder gar erforderten. Dass er wegen des zulässigen Überholmanövers nicht so weit links fahren musste, wurde bereits erwähnt. Die Verkehrslage stand zudem seiner Fahrweise entgegen. Er näherte sich einer unübersichtlichen Kurve. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, musste er mit Gegenverkehr nahe der Mittellinie rechnen. Entgegen der Annahme der Beschwerde liegt darin kein Widerspruch zur allgemeinen Pflicht, rechts zu fahren, und auch kein Freibrief für Entgegenkommende im allgemeinen und O. im besonderen. Auch dieser wurde wegen seiner Fahrt nahe der Mittellinie bestraft, und zwar hat die erste Instanz ihm mit Recht ein schwereres Verschulden zugerechnet als dem Beschwerdeführer: Neigte dieser aus Rücksicht auf den Radfahrer zu einem eher zu grossen Abstand, so bestand für O. überhaupt kein sachlicher Grund, nicht gehörig rechts auf seiner Strassenseite zu fahren. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwähnt, ist bei unübersichtlichen Kurven von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren.

Der Beschwerdeführer hätte bis zur oder sogar etwas über die Mittellinie nur dann fahren dürfen, wenn er die Gewissheit gehabt hätte, angesichts eines auftauchenden Fahrzeugs aus der Gegenrichtung rechtzeitig aus der Gefahrenzone wieder auf die rechte Fahrbahn zurücklenken zu können. Diese Möglichkeit bestand für ihn nicht. Dass ihm gemäss seiner Darstellung der vor ihm fahrende Personenwagen die Sicht noch verschlechterte, entlastet ihn nicht. Er wurde davon nicht überrascht, sondern führte sein Manöver in voller Kenntnis dieser Verkehrslage aus.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 34 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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