Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 44 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 9

106 IV 9

Rubrum

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1980 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen W. und M. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates. Die Ersatzforderung darf erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Ermässigung der Forderung unerlässlich ist.

Erwägungen

2.

Wie in BGE 105 IV 24 und BGE 104 IV 228 näher ausgeführt wurde, schliesst die Einziehung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ein gewisses Ermessen des Sachrichters ein, das ihm auch zusteht, wenn für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte gemäss Absatz 4 dem Staat Ersatz zu leisten ist. Insbesondere kann der Richter oder die Vollzugsbehörde zur Tilgung der Ersatzforderung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Täters durch die Rückzahlungspflicht schwer gefährdet wird. Bleibt trotz solcher Erleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) die Resozialisierung ernsthaft gefährdet, so kann die Ersatzforderung auf einen Betrag herabgesetzt werden, der niedriger ist als der erlangte unrechtmässige Vorteil. Von dieser Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass die Gefährdung auch durch weitgehende Zahlungserleichterungen nicht oder völlig ungenügend behoben werden kann und dass zur Resozialisierung die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich und das allein erfolgversprechende Mittel ist. Fehlt es an solchen schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das schliesst nicht aus, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird.

Auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, darf sie nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden. Auszugehen ist von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken des Art. 58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).

3.

a) Das Obergericht nimmt zur Frage, ob die Gefährdung der Wiedereingliederung von W. sich nicht bereits durch Zahlungserleichterungen verhindern lasse, nicht Stellung. Auch begründet es die Notwendigkeit einer Herabsetzung der Ersatzforderung einzig mit der Vermögenslosigkeit und den angeblich geringen Ersparnismöglichkeiten des Verurteilten. Davon ausgehend, dass er bei einem Monatsverdienst von Fr. 3'000.-- und einer allfälligen Verheiratung jährlich nur Fr. 1'000.-- ersparen könne und dass ihm Abzahlungen in dieser Höhe lediglich während einer überblickbaren Zeitspanne von zehn Jahren zumutbar sein, gelangt die Vorinstanz dazu, den Rückforderungsbetrag auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.

Mit diesem Entscheid wird der Rahmen des zulässigen Ermessens überschritten. Der Betrag von Fr. 10'000.-- steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Gesamtforderung von Fr. 88'450.-- und trägt weder dem repressiven Charakter der Einziehung noch der finanziellen Leistungsfähigkeit des W. genügend Rechnung. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf zehn Jahre rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter der Voraussetzung, dass sie nach erneuter Prüfung eine Herabsetzung für notwendig hält, angewiesen, die Ersatzforderung gegen W. angemessen zu erhöhen.

b) Im Falle M. äussert die Vorinstanz selber Bedenken, ob eine Herabsetzung der Ersatzforderung einen Sinn habe, weil der Verurteilte nach der Verbüssung der Hauptstrafe die Schweiz verlassen und während der fünfjährigen Landesverweisung sicher keine Zahlung leisten werde. Dazu kommt, dass seine spätere Rückkehr in die Schweiz noch ungewiss ist und seine dannzumaligen Verhältnisse sich noch gar nicht abschätzen lassen. Bei dieser ungeklärten Sachlage besteht kein Anlass, die Ersatzforderung schon im jetzigen Zeitpunkt herabzusetzen und zum voraus auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Die dem Verurteilten zugestandene Ermässigung ist somit aufzuheben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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