Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 166 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

107 IA 186

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Rubrum

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. September 1981 i.S. Gebr. Prina AG gegen Steuerrekurskommission des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Formerfordernisse an staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.

Erwägungen

b) Nach der Rechtsprechung zur Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden muss der Beschwerdeführer dartun, worin die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte besteht, die er anruft. Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 96 I 451 E. 3). Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 96 I 17 E. 4).

Vorliegend begnügt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin damit festzuhalten, dass die kantonale Rekurskommission "die Beweisführung offensichtlich und willkürlich verhindert" habe, indem sie der Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitszustandes ihres Geschäftsführers keine neue Frist gewährt habe. Er nennt nicht einmal die Regeln des kantonalen Rechts oder die Rechtsgrundsätze, nach denen die Rekursinstanz einem Rekurrenten, der bereits nahezu 6 Monate zur Begründung seiner Beschwerde zur Verfügung gehabt hätte, eine neue zweimonatige Frist hätte gewähren müssen. Die Beschwerde erfüllt demnach die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, es kann auf sie nicht eingetreten werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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