Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

107 IV 17

107 IV 17

Rubrum

6. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen S. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 42 StGB. Verwahrung. Wenn vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen der Verwahrung mindestens gleichkommt oder überlegen ist, darf der Richter von der Anordnung der Verwahrung absehen.

Sachverhalt

A.

- S., der vorher schon neunmal, hauptsächlich wegen Diebstahls und damit zusammenhängender anderer Vermögensdelikte bestraft werden musste, entwich am 18. Juli 1979 aus der Strafanstalt Lenzburg und beging in der Folge bis zu seiner Verhaftung am 17. August 1979 zehn Einbruchdiebstähle, sieben Entwendungen von Mofas zum Gebrauch sowie weitere Verfehlungen.

Wegen dieser nach der Entweichung begangenen Deliktsserie wurde S. vom Bezirksgericht Bremgarten zu 18 Monaten Zuchthaus (unbedingt) und zu Fr. 100.- Busse verurteilt. Von einer Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB hat das Bezirksgericht ausdrücklich abgesehen.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil und lehnte die Anordnung der Verwahrung ebenfalls ab.

B.

- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, S. gemäss Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind, ist unbestritten. Die Zahl der begangenen Delikte und die Dauer der bisher ohne Resozialisierungserfolg verbüssten Freiheitsstrafen lassen keinen Zweifel darüber offen, dass die Verwahrung in Betracht zu ziehen ist.

2.

Hat der Richter gemäss Art. 42 StGB die gesetzliche Möglichkeit Verwahrung anzuordnen, so muss er nach pflichtgemässem Ermessen darüber befinden, ob diese ultima ratio des Sanktionensystems Platz greifen soll, oder ob - trotz der bisherigen Misserfolge des Strafvollzuges - doch noch genügend Anhaltspunkte für eine relativ günstige Prognose bestehen. Bei diesem Abwägen zwischen der Notwendigkeit einer die Schuldstrafe überschreitenden Internierung zu Sicherungszwecken und dem erneuten Vollzug einer Freiheitsstrafe sind die konkreten Umstände und Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat es als unzulässig bezeichnet, von einer Verwahrung abzusehen, weil der Täter sich nur zweimal in der Schweiz strafbar gemacht habe und nach der Verbüssung der Strafe in der Schweiz noch eine neue Bestrafung in Österreich zu erwarten habe (BGE 101 IV 267; ähnlich BGE 99 IV 72). Im vorliegenden Fall liess sich das Obergericht nicht von solchen sachfremden Erwägungen leiten, sondern stützte sich auf eine einlässliche Würdigung der Wiedereingliederungschancen.

a) Dabei legt die Vorinstanz das Hauptgewicht auf die gute Betreuung durch Frau D., eine 53jährige Mitarbeiterin der Heilsarmee. Die Hilfe durch diese erfahrene Bezugsperson erachtet die Mehrheit des Obergerichts als aussichtsreich.

b) Als weitere positive Anhaltspunkte werden die Fortschritte im Verhalten des Beschwerdegegners während des laufenden Strafvollzuges erwähnt. Er zeigt jetzt mehr Selbstbeherrschung gegenüber Mitgefangenen und Vorgesetzten. Er befasst sich mit der Gestaltung seiner Zukunft. In der Freizeit sucht er durch Absolvierung eines Fernkurses als Radioelektriker sich nützliches Wissen anzueignen.

c) Das Obergericht kommt daher mehrheitlich zum Schluss, bei Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe, die zu einer Entlassung im Alter von rund 34 Jahren führen werde, bestehe gute Aussicht für die Wiedereingliederung. Eine längere Internierungsmassnahme hingegen würde die Resozialisierung eher erschweren und zudem beim Betroffenen die Gefahr der Resignation mit sich bringen.

3.

Mit dieser Argumentation hat die Vorinstanz nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdegegners und seiner Betreuerin einen durchaus vertretbaren Entscheid getroffen und den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Gewiss liesse sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch eine weniger optimistische Gesamtbeurteilung begründen. Wenn aber die kantonalen Gerichte erster und zweiter Instanz in einlässlicher Würdigung der Vorgeschichte und der jetzigen Situation zum Schluss gekommen sind, es bestehe zur Zeit doch so viel Aussicht auf Erfolg, dass von einer Verwahrung abgesehen werden dürfe, dann wird durch diesen prognostischen Ermessensentscheid, der auf sachlichen Gründen beruht, das Bundesrecht nicht verletzt.

Art. 42 StGB sieht als äusserste Möglichkeit eine Sicherungsmassnahme vor für jene Fälle, in denen vom Vollzug der nach Schuldprinzip ausgefällten Freiheitsstrafen kein Erfolg zu erwarten ist. Solange aber - trotz bisherigen Misserfolgen - vom Vollzug der neuen Strafe nach den Umständen eine Besserung erwartet werden darf, zwingt das Bundesrecht nicht zur Anordnung der Verwahrung. Eine zurückhaltende Anwendung von Art. 42 StGB entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die in BGE 101 IV 268 enthaltene Formulierung, der Richter dürfe - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen - von der Verwahrung nur absehen, wenn er überzeugt sei, dass schon der Vollzug der Strafe den Verurteilten dauernd vor Rückfällen bewahren werde, ist nicht etwa im Sinne eines Grundsatzes "im Zweifel: Verwahrung" zu verstehen. Der Richter hat im Gegenteil von der Verwahrung abzusehen, sobald nach den Umständen vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen einer sichernden Massnahme gemäss Art. 42 StGB mindestens gleichkommt oder überlegen ist.

Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht im Sinne dieser Erwägungen zum Antrag auf Verwahrung Stellung genommen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 42 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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