Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 90 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

107 IV 88

107 IV 88

Rubrum

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1981 in Sachen S. gegen Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 Ziff. 3 StGB. Auch Weisungen im wirtschaftlichen Bereich sind zulässig; überschuldete oder wirtschaftlich gefährdete Verurteilte haben einschneidende Beschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit hinzunehmen, die den Anordnungen eines Vormundes ähnlich sein können.

Erwägungen

3.

a) Die zuständige Behörde kann einem bedingt Entlassenen neben der Anordnung der Schutzaufsicht Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, namentlich auch Weisungen bezüglich der Berufsausübung (Art. 38 Ziff. 3 StGB). Derartige Weisungen dürfen indessen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen (BGE 94 IV 12, BGE 77 IV 76 E. 4). Sie dienen, wie die Schutzaufsicht, dazu, die Gefahr der Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen zu verhindern und/oder auf den Verurteilten erzieherisch einzuwirken (BGE 71 IV 178) und sollen mithelfen, die Bewährungschancen zu verbessern. Die Art einer bestimmten Weisung ist nach fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizinischtherapeutischen Bedürfnissen zu wählen. Die Weisung selbst darf nicht willkürlich und nicht so sein, dass ihre Auswirkung einer Nebenstrafe oder sichernden Massnahme gleichkommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine vom Zweck her an sich erlaubte Weisung im konkreten Fall nicht über Gebühr einschneidend sein und nur angeordnet werden, wenn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters aufgewogen wird durch die Art und die Schwere der zu sühnenden Tat oder der Delikte, die der Täter in Zukunft allenfalls begehen könnte, oder durch die Grösse der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten (MARKUS ZINGG, Der Ausbau der Schutzaufsicht für Straffällige zum Sozialdienst der Justizdirektion des Kantons Diss. Zürich, 1977 S. 31-34).

Weisungen im wirtschaftlichen Bereich sind zulässig. Oft genügt es nicht, eine blosse Auskunftspflicht über Vermögensvorgänge aufzustellen. Überschuldete oder wirtschaftlich gefährdete Verurteilte haben oft einschneidende Beschränkungen bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit hinzunehmen, die den Anordnungen eines Vormundes ähnlich sein können. In Frage kommen in diesem Zusammenhang etwa die Anordnung einer Lohnverwaltung oder die Weisung, während der Probezeit als Unselbständigerwerbender zu arbeiten (ZINGG a.a.O. S. 42).

b) Im vorliegenden Fall erteilte die Regierung dem Beschwerdeführer die Weisung, während der Probezeit der Schutzaufsicht auf Verlangen Einsicht in seine Geschäftskorrespondenz zu gewähren. Diese Weisung geht weniger weit als z.B. eine Lohnverwaltung oder die Anweisung, nur als Unselbständigerwerbender tätig zu sein. Sie ist grundsätzlich erlaubt, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.

Der der letzten Verurteilung zugrunde liegende Betrug geschah im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser ist heute wiederum selbständig tätig und hat für eine ausländische Firma die Vertretung von Sandstrahl-Geräten übernommen. Die erteilte Weisung ist geeignet, dazu beizutragen, dass diese Geschäftstätigkeit kontrolliert und dadurch der Gefahr der Begehung neuer Verfehlungen entgegen gewirkt werden kann. Auch wenn der ausländische Hersteller mit klaren Vertrags- und Lieferbedingungen arbeitet, kann es möglicherweise nach einiger Zeit doch zu Spannungen oder Differenzen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kommen. Wenn das Schutzaufsichtsorgan dies durch die Einsichtnahme in die Korrespondenz rechtzeitig feststellen kann, ist es in der Lage, rechtzeitig erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und dadurch seine Bewährungschancen zu verbessern.

Übermässig einschneidend und unverhältnismässig ist die Weisung nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wenn das Schutzaufsichtsamt Einsicht in die Geschäfte der ausländischen Firma nehmen könne, sei zu befürchten, dass der Hersteller dies als Einmischung einer staatlichen Behörde in seinen Geschäftsbereich betrachte und das Arbeitsverhältnis mit ihm deswegen kündige. Die Gefahr, dass sich diese Befürchtung bewahrheitet, ist indessen gering, weil ein Aussenstehender von der fraglichen Weisung kaum Kenntnis erhalten und der Beschwerdeführer selbst keinen Anlass haben wird, die Weisung bekannt zu machen. Bei dieser Sachlage kann der Regierung nicht zur Last gelegt werden, sie habe durch die Anordnung dieser Weisung das Bundesrecht verletzt oder ihr Ermessen überschritten. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 38 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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