Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

108 IA 284

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Rubrum

53. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1982 i.S. Paul Fehlmann AG gegen Gemeinderat Oberehrendingen und Regierungsrat des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation eines Dritten. Legitimation des Unternehmers zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint gegenüber einer an den Bauherrn und Eigentümer gerichteten Verfügung zur Vollstreckung der in der Baubewilligung gemachten Auflage in bezug auf die Hausbedachung.

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 10. Dezember 1979 erteilte der Gemeinderat Oberehrendingen dem Bauherrn Rolf Baumann die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus am Mühleweg. Die unangefochtene, in formelle Rechtskraft erwachsene Bewilligung enthielt u.a. folgende Auflage: "Die vorgesehene Eternit- oder Ziegeleindachung ist in brauner Farbe zu halten." Da das Haus entgegen dieser Auflage mit schwarzem Eternit eingedeckt wurde, verfügte der Gemeinderat am 22. Juni 1981, die schwarze Bedeckung sei durch eine braune Eternitbedachung in gleicher Form und Qualität zu ersetzen.

Gegen diese Verfügung erhob Rolf Baumann Beschwerde an den Regierungsrat. Er legte dar, die Dachdeckerfirma Paul Fehlmann AG - die Beschwerdeführerin - habe einen Fehler begangen. Die Auswechslung des schwarzen Eternits würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Der Regierungsrat wies jedoch den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 1982 ab.

Der Bauherr Rolf Baumann focht den Entscheid des Regierungsrates nicht an. Hingegen hat das am kantonalen Verfahren nicht beteiligte Bedachungsgeschäft Paul Fehlmann AG innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides an den Bauherrn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt ihr die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Zwar trifft es zu, dass unter Umständen auch eine Person, welche im kantonalen Rekursverfahren keine Parteistellung hatte, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein kann. Doch trifft der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Beschwerdeführerin nicht persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Der Entscheid richtet sich vielmehr ausschliesslich an den Bauherrn und Eigentümer, der klarerweise verpflichtet war, die ihm in der Baubewilligung gemachte Auflage zu beachten. Ficht er als alleiniger Adressat der Verfügung den Entscheid nicht an, so hat er der an ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung nachzukommen. Ob er die Beschwerdeführerin verpflichten will, die Umdeckung auf ihre Kosten vorzunehmen, hat er zu entscheiden, wobei eine allfällige Auseinandersetzung über die Kostenfolge nach den einschlägigen Normen des Privatrechts vom hiefür zuständigen Zivilrichter zu entscheiden wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher als Dritte durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen. Sie macht mit Recht auch nicht geltend, der angefochtene Entscheid verletze eine Norm, die ihre Interessen als Unternehmerin schützen wolle (BGE 105 Ia 189 E. 1a).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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