Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

108 IB 505

108 IB 505

Rubrum

87. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1982 i.S. Erben Rindlisbacher/Riesen gegen Kanton Bern und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26/27 NSG hat alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen (E. 2). Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3).

Sachverhalt

Die Erben Rindlisbacher und Heinz Riesen sind Eigentümer der beiden benachbarten, je mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzellen Nrn 1496 und 1490 in der Gemeinde Muri (BE). Die Grundstücke liegen im Füllerich-Quartier, unmittelbar östlich der Nationalstrasse N 6, welche schon bei ihrer Erstellung in diesem Bereich mit einer 2.20 m hohen Lärmschutzmauer ausgestattet worden war.

Im Jahre 1976 erarbeitete das Autobahnamt des Kantons Bern zusammen mit den Gemeindebehörden ein neues Lärmschutz-Projekt für das gesamte Füllerich-Quartier. Nach diesem Projekt, zu dessen Finanzierung auch Gemeinde und Grundeigentümer beigezogen wurden, war auf der Westseite der Autobahn eine 2-6 m hohe und insgesamt 594 m lange Lärmschutzwand zu errichten, während auf der Ostseite die bereits bestehende Mauer lediglich verlängert werden sollte. Da dem Projekt von seiten einiger Grundeigentümer Widerstand erwuchs, leitete der Kanton Bern nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ein nachträgliches Einspracheverfahren ein, das in analoger Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) auf jene Eigentümer beschränkt wurde, die sich über den Bau der neuen Schallschutzmauer beschwert hatten. Heinz Riesen und die Erben Rindlisbacher machten von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch. Sie brachten im wesentlichen vor, infolge des Baus der = reflektierenden = Schutzwand auf der westlichen Seite der Autobahn sei der Lärm unerträglich angewachsen, und verlangten, dass nach Lärmmessungen durch einen neutralen Experten auch auf der Ostseite der Nationalstrasse zusätzliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen würden.

Nach Durchführung weiterer Messungen wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid haben Riesen und die Erben Rindlisbacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom Bundesgericht im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden ist.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid erklärt der Regierungsrat selbst, den Einsprechern stehe der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Die kantonale Baudirektion stellt die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdeantwort in Frage. Zu Unrecht.

Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine Ergänzung des Ausführungsprojektes Umfahrung Muri der Nationalstrasse N 6, ein Ergänzungsprojekt, welches von den kantonalen Behörden in Anwendung des Nationalstrassengesetzes erarbeitet und - wenn auch verspätet - öffentlich aufgelegt worden ist. Die Beschwerdeführer, deren Legitimation nach Art. 48 VwVG und Art. 103 OG ausser Zweifel steht, machen geltend, das Werk mit den nun zusätzlich angebrachten Vorrichtungen sei Quelle übermässiger Immissionen, für welche ihnen, falls keine weiteren Lärmschutzmassnahmen getroffen würden, eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 5, 16 und 19 EntG zustehe. Die Einsprache richtet sich somit gegen eine mögliche Enteignung und kann daher gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 99 lit. c. OG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis vor Bundesgericht getragen werden (BGE 99 Ib 204 E. 1, BGE 98 Ib 280, 428 E. 1, BGE 97 I 579 E. 1b).

2.

Aus der Beschwerde ergibt sich entgegen der Auffassung des Regierungsrates klar, dass sich die Einsprecher nicht dem bereits vollendeten Bau der Schallschutzwand auf der Westseite der Nationalstrasse widersetzen, sondern um Ergänzung des Projektes durch zusätzliche Schutzvorrichtungen auf deren Ostseite ersuchen.

Ein solches Planänderungsgesuch ist an sich zulässig. Zwar ist bei Expropriationen für den Nationalstrassenbau das Einspracheverfahren vom eigentlichen Enteignungsverfahren abgetrennt und durch das Nationalstrassengesetz geregelt (BGE 106 Ib 21 mit Hinweisen auf weitere Entscheide; BGE 99 Ib 204), doch wollte der Gesetzgeber mit dieser aus verfahrensökonomischen Gründen getroffenen Lösung die Privaten zweifellos nicht schlechterstellen als jene, auf welche ausschliesslich die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Nationalstrassengesetz BBl 1959 II, S. 125 f.). Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 26 und 27 NSG hat daher alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (vgl. Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen.

3.

Die kantonale Behörde wirft die Frage auf, ob und aufgrund welcher Bestimmung der von Immissionen Betroffene vom Werkeigentümer anstelle einer Entschädigung die Ergreifung konkreter Schutzmassnahmen verlangen könne. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechtes: Wenn auch der Anspruch des Nachbarn, übermässige Immissionen abzuwehren (Art. 684 ZGB), an sich Gegenstand der Enteignung bilden kann (Art. 5 EntG; BGE 106 Ib 244 E. 3 mit zahlreichen Verweisungen), so dürfen doch diese Abwehrrechte vom Werkeigentümer nur unterdrückt werden, wenn und soweit dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG), und ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu schaffen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit dem Bau und Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind (Art. 7 Abs. 3 EntG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 NSG; BGE 104 Ib 355 E. 3b, in ZBl 77/1976 publ. Entscheid vom 3. Dezember 1975 E. 2; HESS, N. 22 zu Art. 7 EntG, LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963, S. 241 ff., insbesondere 253 f.). Der Werkeigentümer hat daher alle zweckmässigen und ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung zu treffen, bevor er als ultima ratio zur Enteignung schreitet. Dementsprechend ist der Betroffene entgegen der Meinung der kantonalen Instanz nicht auf den Zivilrichter angewiesen, sondern befugt, im Einspracheverfahren um den Bau von Schutzvorrichtungen zu ersuchen (BGE 107 Ib 389 E. 2a; 96 II 350). Die Legitimation des Privaten zur Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren ist übrigens - daran darf hier erinnert werden - durch die Einführung von Art. 48 VwVG und die Neufassung von Art. 103 OG beträchtlich erweitert worden (vgl. BGE 108 Ib 245 ff.).

Eine nähere Abklärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen erübrigt sich allerdings im vorliegenden Fall, da sich die eingereichte Beschwerde als unbegründet erweist. Insbesondere kann offenbleiben, ob nachträgliche Einsprachen entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 EntG, aber wohl im Sinne des Gesetzes, auch nach Ausführung des Werkes noch zulässig seien.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 99 und Art. 103 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 684 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 48 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Nationalstrassen, Art. 5, Art. 26, Art. 27, Art. 28 und Art. 42 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 1, Art. 5, Art. 7, Art. 16, Art. 19, Art. 35 und Art. 39 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

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