Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

108 II 154

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Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1982 i.S. Griesser AG gegen Baumann AG (Berufung)

Regeste

Art. 27 Abs. 1 PatG. Teilnichtigkeit des Patentes. Erklärt der Richter ein Patent nur teilweise für nichtig, so hat er den davon ausgenommenen Teil gemäss Art. 24 Abs. 1 PatG neu zu fassen. Er hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einschränkung des Anspruches aber nicht von Amtes wegen abzuklären.

Erwägungen

3.

Nach Auffassung der Griesser AG hätte das Obergericht von Amtes wegen prüfen sollen, ob eine blosse Teilnichtigkeit des Streitpatentes vorliege; durch seine Unterlassung habe es Art. 27 Abs. 1 PatG verletzt.

a) Nach dieser Bestimmung ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken, wenn ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zutrifft. Das alte Recht erwähnte den Richter nicht, sondern bestimmte für den Fall der Teilnichtigkeit, dass das Patent unter Wahrung der Einheit der Erfindung entsprechend beschränkt werde (Art. 16 Abs. 2 aPatG). Trotzdem nahm das Bundesgericht zunächst an, die Beschränkung des Patentes sei diesfalls durch den Richter von Amtes wegen vorzunehmen, dürfe also nicht von einem Parteiantrag abhängig gemacht werden (BGE 65 II 273). Im Entscheid BGE 69 II 200 E. 6 vertrat es die gegenteilige Auffassung, weil das Gesetz den Richter nicht verpflichte, ein Patent von Amtes wegen nichtig zu erklären, und ihm dies auch nicht für die Teilnichtigkeit vorschreiben wolle; in beiden Fällen setze das Urteil des Richters einen Parteiantrag voraus. An diesem Erfordernis hat das Bundesgericht sinngemäss auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgehalten, obschon dieses nun ausdrücklich bestimmt, dass das Patent durch den Richter einzuschränken ist, wenn es sich teilweise als nichtig erweist (BGE 95 II 369 E. 4, BGE 92 II 285 E. 2). Mit der Neuerung soll verhindert werden, dass der Richter die teilweise Nichtigkeit des Patentes bloss feststellt und die Änderung des Anspruchs dem Amt für geistiges Eigentum überlässt, das dem Patentbewerber den Inhalt des Anspruchs nicht vorschreiben kann. Wenn der Richter nach dem neuen Recht auf teilweise Nichtigkeit erkennt, hat er den davon ausgenommenen Teil des Anspruchs daher selber neu zu fassen (Botschaft zur Novelle, BBl 1950 I 1023). Das kann wie beim Teilverzicht dadurch geschehen, dass er einen Patentanspruch oder Unteranspruch aufhebt, mit einem oder mehreren Unteransprüchen zusammenlegt oder auf andere Weise einschränkt (Art. 24 Abs. 1 lit. a-c PatG).

Dass heisst nicht, der Richter habe die Möglichkeit einer teilweisen Gültigkeit nötigenfalls von sich aus abzuklären. Für eine solche Offizialmaxime ist dem Art. 27 PatG nichts zu entnehmen. Gewiss hat ein Nichtigkeitskläger, der ein Patent ganz oder teilweise zu Fall bringen will, seine Rechtsbehauptung durch Sachvorbringen nicht nur ausreichend zu substantiieren, sondern nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 8 ZGB auch zu beweisen. Richtig ist ferner, dass in einem Antrag auf Nichtigerklärung in der Regel auch das weniger weit gehende Begehren auf Teilnichtigerklärung enthalten ist (BGE 92 II 285 E. 2a, BGE 69 II 201). Wenn ein Patentinhaber im Nichtigkeitsprozess dagegen auf Erfindungsschutz aus Unteransprüchen verzichtet, verschiedene Elemente zu einer Kombination zusammengefasst wissen will oder sich subsidiär zu einer anderen Einschränkung des Patentes bereit erklärt, weil er die Klage teilweise für begründet hält, so kann von ihm der Nachweis für die Voraussetzungen verlangt werden, von denen der Schutz der aufrechterhaltenen Erfindung abhängt (BGE 107 II 369 E. 1). Dazu gehört insbesondere, dass der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung bezieht wie der ursprüngliche und eine Ausführungsart definiert, die sowohl in der veröffentlichten Patentschrift als auch in der am Anmeldedatum vorgelegten Beschreibung enthalten ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG). Der Patentinhaber ist dazu auch ohne weiteres in der Lage. Umsoweniger kann er erwarten, dass der Richter den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einschränkung von Amtes wegen nachforscht.

Dass die dem Richter mit Art. 27 Abs. 1 PatG eingeräumte Befugnis weitergehe, ist auch BGE 92 II 285 E. 2a nicht zu entnehmen. Die darin umschriebene Aufgabe des Richters deckt sich vielmehr mit dem Sinn und Wortlaut der Bestimmung. Sie besteht darin, dass der Richter den Patentanspruch gemäss den Vorschriften über den teilweisen Verzicht auf den schutzfähigen Teil beschränkt und neu fasst, wenn er gestützt auf Beweise zur Überzeugung gelangt, die angefochtene Erfindung sei nicht im vollen Umfang nichtig (BGE 95 II 369 E. 4 mit Zitaten). Der Richter hat dazu vorerst die Parteien anzuhören; er kann ferner seinen Vorschlag dem Amt unterbreiten und Sachverständige beiziehen, es beim vorgesehenen Text aber auch dann bewenden lassen, wenn die Parteien damit nicht einverstanden sind. Das eine wie das andere entspricht dem Zweck der Regelung, dass der Richter den Patentanspruch abändern und neu fassen kann, wenn auf gänzliche Nichtigerklärung geklagt worden, aber auf Teilnichtigkeit zu erkennen ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie bedeutet jedoch nicht, Art. 27 Abs. 1 PatG ermächtige den Richter ohne entsprechende Behauptung oder Anträge der Parteien einer Tatsache nachzuforschen oder gar von sich aus eine Expertise anzuordnen. Andernfalls würde die Bestimmung entgegen Art. 64 Abs. 3 BV ausgelegt, der das gerichtliche Verfahren ausdrücklich dem kantonalen Recht vorbehält (BGE 104 II 121 /22, BGE 91 II 6 E. 1a).

b) (Ausführungen darüber, dass die prozessualen Voraussetzungen für eine Einschränkung des Patentanspruches durch den Richter im vorliegenden Fall fehlen.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 64 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 24 und Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Mai 1999, 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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