Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

109 III 22

109 III 22

Rubrum

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. Mai 1983 i.S. Republic National Bank of New York (Rekurs)

Regeste

Drittansprache im Arrestverfahren. 1. Die Verweigerung der Auskunft über Vermögenswerte des Schuldners durch deren Gewahrsinhaber bewirkt nicht von Gesetzes wegen die Verwirkung von dessen Drittanspracherecht. 2. Es obliegt dem Betreibungsamt, ein versiegeltes Couvert zu öffnen, in welchem der dritte Gewahrsinhaber Angaben über Bestand und Umfang der schuldnerischen Vermögenswerte vorlegt. 3. Es ist bundesrechtswidrig, die Anmeldefrist für Drittansprachen auf 10 Tage zu beschränken.

Sachverhalt

Am 30. Juli 1982 erwirkte die Republic National Bank of New York (RNB) gegen Ronald Sulkin einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrest am 2. August 1982 und belegte verschiedene Vermögenswerte des Schuldners beim Bankhaus Rahn + Bodmer (Bankhaus) mit Arrest. Unter Berufung auf seine berufliche Schweigepflicht verweigerte das Bankhaus im Arreststadium jede Auskunft. Mit Schreiben vom 23. August 1982 an das Betreibungsamt Zürich 1 machte es unter Beilage eines versiegelten Couverts Gegenansprüche geltend. Laut diesem Schreiben befinden sich im versiegelten Couvert "sämtliche zur Geltendmachung dieser Ansprüche nötigen Informationen (Aufstellung und Schätzung betreffend die verarrestierten Vermögenswerte; Begründung und Dokumentation betreffend Gegenansprüche)". Am 30. August 1982 wies das Betreibungsamt Zürich 1 die Anmeldung der Eigentumsansprache durch das Bankhaus "mit dem Vorwurf der arglistigen Verzögerung des bestehenden Arrest-Betreibungsverfahrens als verspätet eingereicht" ab. Nach dem Betreibungsamt hätte die Anmeldung "innert 10 Tagen, d.h. bis am 12. August 1982 erfolgen müssen".

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Bankhauses wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 12. November 1982 ab. Am 3. März 1983 hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Bankhauses teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich und die Verfügung des Betreibungsamts Zürich 1 auf und wies die Sache an das Betreibungsamt zur Öffnung des versiegelten Couverts und zur anschliessenden neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück.

Die RNB erhebt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt:

"1. Es sei

a) der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben, und

b) gerichtlich festzustellen, dass die Rekursgegnerin bis anhin keine Drittansprache erhob, eventualiter die Drittansprache der Rekursgegnerin zurückzuweisen.

2. Es sei dem vorliegenden Rekurs in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizulegen, dass das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen wird, bis zum Vorliegen des Rekursentscheides der Rekurrentin keine Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage anzusetzen."

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März stattgegeben.

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf Gegenbemerkungen. Das Bankhaus schliesst auf Abweisung des Rekurses. Das Betreibungsamt Zürich 1 beantragt implizite dessen Gutheissung.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1.

Nach konstanter Praxis ist der Gewahrsinhaber von Vermögenswerten eines Schuldners, gegen den ein Arrest bewilligt wurde, verpflichtet, dem zuständigen Betreibungsamt über Bestand und Umfang dieser Vermögenswerte Auskunft zu erteilen. Ist der Gewahrsinhaber eine Bank, hat das Bankgeheimnis grundsätzlich vor den betreibungsrechtlichen Beschlagsrechten zurückzutreten (BGE 104 III 50; BGE 103 III 92 E. 1 mit Verweisen). Allerdings darf das Betreibungsamt zur Erzwingung der Auskunft keine Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB androhen, jedenfalls soweit der Gläubiger nicht einen Vollstreckungstitel vorweisen kann, der auch in einem zufolge mangelnden Rechtsvorschlages oder gewährter, selbst provisorischer Rechtsöffnung in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl bestehen kann (BGE 107 III 99; BGE 102 III 9). Dasselbe gilt auch für die zwangsweise Öffnung eines vom Schuldner gemieteten Tresorfaches (BGE 102 III 6). Die Verletzung der dem Gewahrsinhaber obliegenden Auskunftspflicht hat demnach für diesen nur zivilrechtliche Folgen, insofern er wegen seines ungesetzlichen Verhaltens zur Leistung von Schadenersatz an den Betreibenden verpflichtet werden kann. Das Gesetz sieht hingegen keine Sanktionen im Sinne eines Verlustes des Rechtes zur Drittansprache gemäss Art. 106 SchKG vor.

Ein solcher Verlust kann allerdings als mittelbare Folge der Auskunftsverweigerung eintreten. Der Drittansprecher muss zur Umschreibung seiner Ansprüche die Gegenstände bezeichnen, die er für den Schuldner in Gewahrsam hält, zumindest wenn er ein Pfand- oder Retentionsrecht an ihnen geltend machen will. Tut er das nicht, läuft er Gefahr, seine Rechte gemäss Art. 106 SchKG zu verwirken. Diese mittelbare Folge der Weigerung, die mit Arrest belegten Gegenstände genau zu bezeichnen, ist sicher dann nicht zu beanstanden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht behauptet wird, es handle sich um einen Sucharrest (BGE 104 III 51 oben E. 4c).

2.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bewirkt demnach die Verweigerung der Auskunft durch die Bank nicht von Gesetzes wegen die endgültige Verwirkung des Drittanspracherechts. Im übrigen ist nicht eindeutig, ob das Bankhaus sich wirklich geweigert hat, über den Umfang des Arrestes Auskunft zu erteilen. Diese Weigerung steht wohl für den Tag des Arrestvollzuges, den 2. August 1982, unbestritten fest. Am 23. August 1982 hingegen sandte das Bankhaus dem Betreibungsamt ein versiegeltes Couvert, in dem sich nach seinen ausdrücklichen Angaben eine Beschreibung des Arrestumfangs befinde. Im gleichen Schreiben bat das Bankhaus das Betreibungsamt, das Couvert wegen eines bevorstehenden Vergleichs zwischen den an der Betreibung beteiligten Parteien noch nicht zu öffnen. Immerhin solle es die Entsiegelung vornehmen, wenn es der Ansicht sei, dies sei zwecks Vermeidung der Anspruchsverwirkung unumgänglich.

Das Betreibungsamt hätte demnach - mangels eines Vollstreckungstitels - zwar nicht gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG mit polizeilichen Zwangsmitteln die Öffnung von Räumlichkeiten und Behältern erzwingen können, aber es hatte die Möglichkeit, sich durch das Öffnen des Couverts die Informationen bezüglich Bestand und Umfang der sich im Gewahrsam des Bankhauses befindlichen Vermögenswerte des Schuldners zu beschaffen. Wenn das Betreibungsamt einen Arrest oder eine Pfändung vollzieht, darf es nicht passiv bleiben und abwarten, bis der Betriebene oder der dritte Gewahrsinhaber ihm spontan melden, welche Vermögenswerte inventarisiert werden können. Vielmehr muss es klare Fragen stellen. Das Erfüllen der Auskunftspflicht durch den Schuldner und den dritten Gewahrsinhaber setzt mithin ein gewisses Aktivwerden des Betreibungsamtes voraus. Im vorliegenden Fall lieferte das Bankhaus dem Betreibungsamt angeblich alle gewünschten Auskünfte, allerdings in einem versiegelten Couvert. Solange die RNB nicht ausdrücklich auf den Arrest verzichtete, musste das Betreibungsamt diesen im Rahmen seiner Möglichkeiten vollziehen. Trotz der Bitte des Bankhauses, das versiegelte Couvert bis zum 27. August bzw. 3. September 1982 nicht zu öffnen, stand es in der Macht des Betreibungsamtes und war es mangels einer anderen Möglichkeit, die erforderliche Auskunft zu erhalten, geboten, das ihm zugesandte Couvert zu entsiegeln und von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb das Betreibungsamt diese Entsiegelung sogar noch nach dem 3. September 1982 unterliess. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat daher das Betreibungsamt zu Recht angewiesen, dieses Versäumnis nachzuholen.

3.

Die Entsiegelung hätte es dem Betreibungsamt erlaubt, sofort von den Ansprüchen des Bankhauses Kenntnis zu nehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, dass ein Drittansprecher die Angabe seiner Ansprüche in einem versiegelten Couvert vorlegt und dessen Öffnung an Bedingungen oder den Ablauf einer Frist knüpft. Im vorliegenden Fall musste das Betreibungsamt die Entsiegelung vornehmen, um zu wissen, welche Gegenstände im Gewahrsam des Bankhauses mit Arrest zu belegen waren. Hätte es bei der Entsiegelung auch noch Kenntnis von der Drittansprache bekommen, so hätte es diese Kenntnis verwerten und das Widerspruchsverfahren einleiten können.

4.

Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Anmeldung der Drittansprache nicht arglistig verzögert wurde. Die Verwirkung des Anspruchs hätte nur dann eintreten können, wenn die verspätete Anmeldung einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch gleichkäme (BGE 109 III 18; BGE 106 III 58 E. 1). Rechtsmissbrauch läge vor, wenn der Drittansprecher das Verfahren nach Art. 106 SchKG dazu benützt, um Sand ins Getriebe des Betreibungsverfahrens zu streuen. Der Drittansprecher muss mit andern Worten seine Anmeldung ohne irgendeinen hinreichenden Grund verzögern. Das kann dem Bankhaus im vorliegenden Fall aber nicht vorgeworfen werden. Es konnte eine angemessene Frist verlangen, um mit seinem Klienten Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob es sich um einen reinen Sucharrest handle. Auch musste es Zeit haben, ihm darzulegen, dass und weshalb es zur Wahrung seines Drittrechtes gezwungen sei, dem Betreibungsamt über den Umfang des Arrestes Auskunft zu erteilen (BGE 104 III 51).

Im übrigen machte das Bankhaus geltend, es seien Vergleichsverhandlungen zwischen den an der Betreibung beteiligten Parteien im Gange und das Arrestgesuch könnte zurückgezogen werden. Diese Behauptung blieb unbestritten. Hätten die Vergleichsverhandlungen zum Ziel geführt, wären die vorherige Anmeldung der Drittansprache und die nachfolgende Eröffnung des Widerspruchsverfahrens tatsächlich nutzlos gewesen. Hätte das Bankhaus seine Ansprüche erst nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen, also spätestens nach dem 3. September, angemeldet, könnte nicht gesagt werden, es habe seine Anmeldung unbegründet und auf gegen Treu und Glauben verstossende Weise verzögert.

Die Vorinstanz wies mithin das Betreibungsamt zu Recht an, die Drittansprache nicht als durch arglistige Verzögerung verwirkt zu betrachten. Ausserdem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Praxis des Betreibungsamtes, die Anmeldefrist für Drittansprachen auf 10 Tage zu beschränken, in klarem Widerspruch zum Bundesrecht steht.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 91 und Art. 106 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en