Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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Rubrum

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. September 1984 i.S. C. c. Regierung des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV. Jagdausschluss. Art. 1, 39 ff., 58 JVG (SR 922.0). Jagdberechtigung: Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht.

Erwägungen

2.

...

a) Nach Art. 1 JVG sind die Kantone verpflichtet, das Jagdwesen in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu regeln und zu überwachen. Sie ordnen die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung und bestimmen das Jagdsystem. Die Art. 39 ff. JVG enthalten Strafbestimmungen für die einzelnen Jagdvergehen. Art. 58 Abs. 1 JVG bestimmt, dass der Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe ausgesprochen wird, ferner, dass sich die Wirkung der Nebenstrafe, deren kürzeste Dauer ein und deren längste Dauer zehn Jahre beträgt, auf das ganze Gebiet der Schweiz bezieht. In Art. 58 Abs. 2 und 3 JVG wird abschliessend festgelegt, in welchen Fällen die Nebenstrafe auszusprechen ist. Die Kantone sind nach Art. 58 Abs. 5 JVG nur befugt, den Ausschluss von der Jagdberechtigung in den Fällen des Abs. 3 bereits bei erstmaliger Verurteilung statt erst bei Rückfall vorzusehen. Es steht ihnen dagegen nicht zu, die Nebenstrafe auf weitere Tatbestände als die in Art. 58 JVG aufgezählten auszudehnen (BGE 94 IV 41 E. 2).

b) Aus dieser gesetzlichen Regelung ist aber nicht zu folgern, dass ein Ausschluss von der Jagdberechtigung einzig als vom Richter zu verhängende Nebenstrafe ausgesprochen werden kann. Das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz überlässt es dem kantonalen Recht, die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung zu umschreiben. Die Kantone sind dabei einzig durch das Willkürverbot und das Gebot rechtsgleicher Behandlung gebunden. Sie können ohne Verletzung dieser Grundsätze vorschreiben, dass die Jagdberechtigung auch solchen Personen nicht zukommt, die ein Jagdvergehen begangen haben, das nach der bundesrechtlichen Ordnung die entsprechende Nebenstrafe nicht nach sich zieht. Sie können die Erlangung der Jagdberechtigung für den Fall ausschliessen, dass der Bewerber bestimmte schwere Straftaten begangen hat, die mit der Ausübung der Jagd in keinem direkten Zusammenhang stehen (Urteil vom 19. Dezember 1973 i.S. B., in ZBl 75/1974, S. 306 ff.). Steht es den Kantonen zu, die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung in der dargelegten Weise zu regeln, so sind sie auch befugt, ein bereits erteiltes Jagdpatent zu entziehen oder die Erteilung für die Zukunft auszuschliessen, wenn der Inhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Diese Massnahme betrifft aber nur die Jagdberechtigung im verfügenden Kanton, während sich die Wirkung der vom Richter verhängten bundesrechtlichen Nebenstrafe auf das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt. In diesem Sinne hat bereits der Bundesrat in konstanter Praxis entschieden (VPB 1964-65, Nr. 158; VEB 1959-60, Nr. 58; 1958, Nr. 36), ebenso das Bundesgericht in zwei unveröffentlichten Entscheidungen vom 29. August 1979 und 18. Juli 1984.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Art. 1, Art. 39 und Art. 58 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Februar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 12. Dezember 2008, 1. Oktober 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Dezember 2023 und 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.

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