Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

110 IB 197

110 IB 197

Rubrum

34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. August 1984 i.S. Waltraud Kienholz-Nopper gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verfahren; Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1). 2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1). 3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 68 Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) sind Beschwerdebehörden:

d. der Bundesrat für Beschwerdeentscheide des Departements und

kantonale Beschwerdeentscheide, die nach Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes

über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, jedoch

nicht für die Beschwerdeentscheide über das Ergebnis von Prüfungen;

e. das Bundesgericht für andere Beschwerdeentscheide des Departements

und kantonale Beschwerdeentscheide, jedoch nicht für solche über die

Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen; diese sind endgültig.

Diese Regelung stimmt zur Hauptsache mit derjenigen der Art. 97 ff. OG überein; eine Abweichung besteht insoweit, als zu den in den Art. 99 ff. OG vorgesehenen Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ein weiterer Fall hinzukommt: Die Beschwerde ist auch nicht zulässig gegen Beschwerdeentscheide (des EVD), welche "die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen" betreffen.

Nichteintretensentscheide sind im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG an sich beschwerdefähig. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf Art. 68 lit. a BBG, Art. 23 und 52 VwVG. Er unterliegt mithin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 OG), sofern keine der in Art. 99-102 OG erwähnten Ausnahmen und auch nicht die im vorstehenden Absatz angeführte Ausnahme zutrifft.

2.

a) Nach Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend der Ausnahmetatbestand des Art. 99 lit. f OG gegeben, wonach Verfügungen (Entscheide) über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist gegenteiliger Auffassung. Sie macht sinngemäss geltend, von Art. 99 lit. f OG werde nur der Sachentscheid, mit welchem über die Rechtmässigkeit des Prüfungsergebnisses entschieden werde, erfasst, nur dieser unterliege daher nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

b) Die Auffassung der Beschwerdeführerin ist zu eng. Das folgt deutlich daraus, dass auch Zwischen- und Kostenentscheide unzweifelhaft nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, obwohl sie naturgemäss nicht das Prüfungsergebnis betreffen und daher anfechtbar sein müssten, wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffend wäre (Art. 99 lit. f OG in Verbindung mit Art. 101 lit. a und b OG). Richtigerweise sind nun aber Nichteintretensentscheide nicht anders zu behandeln als Zwischen- und Kostenentscheide.

Das Gesagte findet Rückhalt im Umstand, dass das Verweigern (Verzögern) eines Sachentscheids betreffend das Ergebnis einer Prüfung einem derartigen Sachentscheid gleichgestellt ist (Art. 97 Abs. 2 OG), woraus folgt, dass eine solche Rechtsverweigerung (-verzögerung) unmittelbar unter Art. 99 lit. f OG fällt und demnach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unterliegt (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226). Es wäre schwer einzusehen, weshalb Nichteintretensentscheide anders als die Verweigerung eines Sachentscheids behandelt werden sollten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 5, Art. 23 und Art. 52 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la furmaziun professiunala, Art. 68 — der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 5. Oktober 2005, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 97, Art. 99, Art. 100, Art. 101 und Art. 102 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Cità en