Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

112 IB 320

112 IB 320

Rubrum

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Mai 1986 i.S. Müller gegen Bischof AG, Gemeinde Speicher und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 (FPolV); Verwaltungsgerichts- oder staatsrechtliche Beschwerde. Abgrenzung des bundesrechtlichen Walderhaltungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 FPolV) zu den kantonalrechtlichen Waldabstandsvorschriften (Art. 29 Abs. 2 FPolV) (Ergänzung zu BGE 107 Ia 337) (E. 3a, b). Legitimation im kantonalen Verfahren - Art. 103 lit. a OG. Das kantonale Recht hat die Einsprache- und Beschwerdebefugnis für die im Baubewilligungsverfahren aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem eidgenössischen Forstpolizeirecht mindestens im gleichen Umfang zu gewähren wie nach Bundesrecht (E. 3c).

Sachverhalt

Die Firma E. Bischof AG plant im Rahmen einer Sanierung ihrer Tankanlagen, auf dem Grundstück Nr. 294 ein Tanklager zu erstellen. Gegen dieses Vorhaben erhob Hans R. Müller erfolglos Einsprache u.a. mit der Begründung, die geplante Baute sei nicht zonenkonform und unterschreite den zulässigen Wald- und Gewässerabstand. Gegen den Einsprachentscheid rekurrierte Hans R. Müller beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., der indessen mangels Legitimation des Rekurrenten auf die Beschwerde nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

3.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 29 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 (FPolV) sei verletzt. Art. 29 Abs. 1 FPolV schreibt als Gebot des Bundesrechts vor, dass Bauten in Waldesnähe, welche die Erhaltung des Waldes beeinträchtigen, unzulässig seien. Dieses Gebot werde verletzt, weil der beanstandete Bau unmittelbar an die Waldgrenze zu stehen käme (Abstand null); es seien sogar widerrechtlich bereits Bäume gefällt worden.

b) Die Kantone erlassen gemäss Art. 29 Abs. 2 FPolV "Vorschriften über einen angemessenen Abstand der Bauten vom Waldrand (Art. 686 ZGB)". Diese Vorschriften haben als kantonales Recht selbständige Bedeutung, auch wenn sie sich auf das eidgenössische Forstpolizeirecht stützen; ihre Verletzung wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 107 Ia 337 ff.). Der Kanton Appenzell A.Rh. besitzt solche Abstandsvorschriften. Offenbar hat die kantonale Forstdirektion für die Unterschreitung des Waldabstandes eine Ausnahmebewilligung erteilt (vgl. Umzonungsbeschluss des Regierungsrates vom 25. Februar 1986, Abschnitt "Formelles"). Auch wenn das kantonale Recht solche Ausnahmebewilligungen vorsieht, dürfen diese nicht zur Verletzung des bundesrechtlichen Gebots gemäss Art. 29 Abs. 1 FPolV führen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Baute direkt am Waldrand, d.h. mit einem Waldabstand null, erstellt werden soll und dafür sogar einige Bäume gefällt werden müssen, wird auf die Einhaltung eines Waldabstandes überhaupt verzichtet; damit ist das bundesrechtliche Walderhaltungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 FPolV gefährdet. Eine Verletzung dieses Gebotes ist - wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das kantonale Recht die Einsprache- und Beschwerdebefugnis für die im Baubewilligungsverfahren aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem eidgenössischen Forstpolizeirecht mindestens im gleichen Umfang zu gewähren wie nach Bundesrecht (BGE 109 Ib 216 E. 2b mit Hinweisen). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 FPolV gemäss Art. 103 lit. a OG legitimiert ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 686 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 103 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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