Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 941 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

114 II 13

114 II 13

Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1988 i.S. X. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB). Auswirkungen der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) auf Unterhaltsbeiträge, die der Ehefrau vor dem 1. Januar 1988 für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochen wurden: Abänderung von unter altem Recht angeordneten vorsorglichen Massnahmen unter neuem Recht.

Sachverhalt

A.

- A. und B. X. stehen in Scheidung. Durch Verfügung vom 10. September 1987 ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen an: Der am 23. Juni 1972 geborene Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, und den beiden wurde das zuvor von der ganzen Familie bewohnte Einfamilienhaus zur Benutzung zugewiesen. A. X. wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes einen monatlichen Beitrag von Fr. 750.-- (nebst Kinderzulagen) und an denjenigen der Ehefrau (einschliesslich Kosten für das Haus) einen solchen von Fr. 3'800.-- zu leisten.

Durch Beschwerdeentscheid vom 2. November 1987 schützte die Rekurs-Kommission des Obergerichts die Massnahmenverfügung.

B.

- Mit Eingabe vom 4. Januar 1988 beantragte A. X. beim Bezirksgerichtspräsidium die Herabsetzung des der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 2'050.-- im Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1988 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Eherechts).

Das Abänderungsbegehren wurde durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 22. Januar 1988 und durch Beschluss der Rekurs-Kommission des Obergerichts vom 29. Februar 1988 abgewiesen.

C.

- Den zweitinstanzlichen Entscheid hat A. X. beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten, verbunden mit dem Gesuch, der Beschwerde sei bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (betreffend Kosten und Entschädigung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin und die obergerichtliche Rekurs-Kommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 1988 ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen:

1.

Die Rekurs-Kommission hält vorab dafür, es könne kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein Ehegatte allein unter Berufung auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) die Abänderung der für die Dauer des Scheidungsprozesses richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge (im Sinne einer Anpassung an die neue Rechtslage) solle verlangen können. Sollte diese Betrachtungsweise unzutreffend sein, stünden auf jeden Fall die hier gegebenen Umstände einer Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers entgegen. Nach dessen Auffassung verstösst der angefochtene Entscheid in allen Teilen gegen Art. 4 BV.

2.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht gleich mit seinem Inkrafttreten unter anderem auch für die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, mithin ebenso für den Eheschutz wie für die für die Dauer des Scheidungsprozesses anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen. Seit dem 1. Januar 1988 hat der Richter in den entsprechenden Verfahren (Art. 171 ff. bzw. Art. 145 ZGB) demnach für die Zeit nach dem Inkrafttreten das neue Recht anzuwenden, und zwar auch auf Sachverhalte, die in die Zeit vor dem 1. Januar 1988 zurückreichen (vgl. Botschaft vom 11. Juli 1979, Ziff. 241.21 und 241.228, in: BBl 1979 II S. 1191 ff.; REUSSER, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 137 f.; GUINAND/HAUSHEER/PETITPIERRE, SJK 101, S. 4 und 8; DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, S. 553 ff. und 562).

Das Gesagte gilt insbesondere auch für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 angeordnet worden sind (vgl. HEGNAUER, Grundriss des Eherechts, 2. Aufl., § 12 Rz. 12.63). Ein Ehemann, der gestützt auf Art. 145 ZGB zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet wurde, kann demnach durchaus ein Abänderungsbegehren stellen mit der Begründung, die für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen massgebenden Umstände seien aufgrund des heutigen Art. 163 ZGB anders zu beurteilen als nach Art. 160 Abs. 2 aZGB. Der vorliegende Sachverhalt ist etwa der Situation gleichzusetzen, die eintritt bei einer nachträglichen Änderung von steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder auch der Beamtenordnung, welcher der unterhaltspflichtige Ehegatte untersteht.

3.

Der neue Art. 163 ZGB hat im Vergleich zum bisherigen Recht in der Tat bedeutsame Änderungen gebracht. Während gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB der Ehemann in gebührender Weise für den Unterhalt von Frau und Kind aufzukommen hatte, haben nunmehr die Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Allerdings ist zu beachten, dass es mit den Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB nicht etwa galt, die gesamten Bedürfnisse der Ehegatten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zu befriedigen. Vielmehr hatte die Ehefrau schon unter dem früheren Recht ihren (Natural-)Beitrag durch die Haushaltführung zu erbringen (Art. 161 Abs. 3 aZGB) und sich nötigenfalls durch Beiträge aus ihrem Sondergut sowie je nach Güterstand aus weiteren Vermögensmassen an der Bestreitung der Kosten zu beteiligen. Von einem unabdingbaren, einseitigen Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann konnte somit auch unter dem alten Recht nicht die Rede sein. Das Gesetz, das am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, hat aber in dem Sinne eine Änderung gebracht, dass keine bestimmte Aufgabenteilung mehr vorgesehen ist. Die Ehefrau hat somit keinen gesetzlichen Anspruch mehr, ihren Beitrag durch die Führung des Haushalts zu leisten und von einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich befreit zu sein. Es ist nach dem neuen Recht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Das gleiche gilt selbstverständlich auch für jede Änderung der Aufgabenteilung, gleichgültig, ob diese aufgrund der früheren gesetzlichen Regelung (stillschweigend) eingehalten oder aber zwischen den Ehegatten - sei es noch unter dem alten, sei es nach dem heutigen Recht - ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinaus haben die Ehegatten sich auch mit den Auswirkungen von nicht voraussehbaren einschneidenden Ereignissen (schwere Krankheit, Verlust einer Arbeitsstelle) auf die Gestaltung ihrer Ehe auseinanderzusetzen und die angemessene Lösung bezüglich der Geldbeiträge und damit indirekt auch hinsichtlich der Aufgabenteilung zu treffen. Vermögen sie sich nicht zu einigen, können sie - gemeinsam oder einzeln - den (Eheschutz-)Richter anrufen, der freilich nur über die Geldbeiträge eines oder beider Ehegatten verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Art. 173 Abs.

1 ZGB), bezüglich der Rollenverteilung die Ehegatten dagegen nur ermahnen kann (vgl. Art. 172 Abs. 2 ZGB).

4.

Widersetzt sich ein Ehegatte dem Wunsch seines Partners, die Aufgabenteilung in der Ehe neu zu gestalten, so fragt sich, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen ihm eine Änderung dennoch zugemutet werden kann. Von Bedeutung ist dabei zunächst, inwiefern ein Ehegatte gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben berechtigterweise habe darauf vertrauen können, dass die Ehe - insbesondere nach langer Dauer - wie gelebt weiterbestehe. Die Verwirklichung des Änderungswunsches seines Partners hat ein Ehegatte in der Regel nur dann hinzunehmen, wenn er dadurch keinen allzu gewichtigen, d.h. keinen unzumutbaren, Nachteil erleidet, es sei denn, es liege ein dem persönlichen Interesse übergeordneter wichtiger Grund vor (vgl. HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche der Ehescheidung, in: ZBJV 122/1986, S. 70; HEGNAUER und REUSSER, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 14 bzw. 138). Wird eine Änderung beispielsweise wegen einer dauernden Krankheit oder Invalidität angestrebt, scheitert der Widerstand des sich widersetzenden Ehegatten schon an der Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB.

5.

Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess lässt regelmässig den Aufwand für den Lebensunterhalt der Familie ansteigen. An die Mehrkosten haben - unabhängig von den Hintergründen der Scheidungsklage - grundsätzlich beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, beizutragen. Für denjenigen, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem Masse erwerbstätig war, kann dies unter Umständen heissen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausdehnen zu müssen. Ob letzteres als zumutbar erscheint, beurteilt sich auch hier nach den Umständen der betreffenden Ehe. Wie die obergerichtliche Rekurs-Kommission zu Recht festhält, darf einer Ehefrau vor allem nach längerer Ehe nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag. Wo die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird, ist der Ehefrau zumindest eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Indem die Rekurs-Kommission unter Hinweis auf das überdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers (netto rund Fr. 8'500.-- im Monat), auf die Dauer der im August 1968 geschlossenen Ehe der Parteien (während welcher die Beschwerdegegnerin zum weitaus überwiegenden Teil keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war) und auf die Beanspruchung durch die Betreuung des 1972 geborenen Sohnes zum Schluss gelangte, der Beschwerdegegnerin könne - jedenfalls zur Zeit - nicht zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diesem Wege an ihre finanziellen Bedürfnisse beizutragen, hat sie nicht gegen Art. 4 BV verstossen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin erst 45jährig ist.

6.

Durch die von der obergerichtlichen Rekurs-Kommission am 2. November 1987 geschützte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums ... vom 10. September 1987 wurde das Einfamilienhaus der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses der Beschwerdegegnerin und dem Sohn ... zur Benutzung zugewiesen. Diese Massnahme steht im Einklang mit der feststehenden Praxis, von der abzuweichen das neue Eherecht keinen Anlass bietet. Danach ist die eheliche Wohnung grundsätzlich demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie - hier vor allem im Hinblick auf die Kinderbetreuung - grösseren Nutzen bringt (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 83 ff. zu Art. 145 ZGB). Dass im Massnahmenentscheid vom 10. September 1987 der Zuweisung des Hauses an die Beschwerdegegnerin auch insofern Rechnung getragen wurde, als der Aufwand für das Haus (Hypothekarzins, Abgaben, Unterhalt) in die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge eingerechnet wurde, ist ebensowenig zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin auch insofern nicht gegen Art. 4 BV. Der Beschwerdeführer rügt freilich, dass die kantonale Instanz sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das Haus könnte teilweise vermietet werden, was der Beschwerdegegnerin einen Nebenverdienst eintragen würde. In Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Lebenshaltung der Parteien vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes hat die Rekurs-Kommission indessen Art. 4 BV nicht verletzt, wenn sie der Beschwerdegegnerin nicht zumutet, das Haus mit einer familienfremden Person zu teilen; sie brauchte daher in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Abklärungen zu treffen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 145, Art. 159, Art. 163, Art. 171, Art. 172 und Art. 173 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Cità en