Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 183 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

115 IB 157

115 IB 157

Rubrum

20. Urteil des Kassationshofs vom 29. Mai 1989 i.S. J. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Führerausweisentzug. 1. Bei Warnungsentzügen kann die aufschiebende Wirkung verweigert werden, wenn die angeordnete Administrativmassnahme offensichtlich begründet und die Beschwerde aussichtslos ist. 2. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde die Entzugsdauer mit dem Datum des zur Massnahme führenden Vorfalls beginnen lässt. Das Bundesrecht schreibt auch nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen zunächst wieder ausgehändigt werden muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

J. wird vorgeworfen, am 11. April 1989, um ca. 23.45 Uhr, in Bern ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern entzog ihm deswegen am 20. April 1989 den Führerausweis für die gesetzliche Minimaldauer von zwei Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG); im Entscheid wurde unter Hinweis auf Art. 33 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VPRG) festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Gegen diese Verfügung erhob J. Beschwerde, wobei er unter anderem den Antrag stellte, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 5. Mai 1989 entschied die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, die aufschiebende Wirkung werde verweigert.

J. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Rekurskommission aufzuheben und der gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; zudem sei das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vorläufig zurückzugeben.

2.

Während bei Sicherungsentzügen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich verweigert werden soll, hat das Bundesgericht aus dem spezifischen Zweck der Entzugsarten darauf geschlossen, dass bei Warnungsentzügen - und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung regelmässig zu gewähren ist (BGE 107 Ib 397 /8 mit Hinweisen). Bestehen sachliche Gründe, kann von dieser Regel jedoch abgewichen werden. Eine Ausnahme ist beispielsweise angezeigt, wenn der angeordnete Warnungsentzug offensichtlich begründet und die Beschwerde aussichtslos ist (BGE 107 Ib 399 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Die Angetrunkenheit wurde denn auch durch die Blutuntersuchung bewiesen, die ein Resultat von 1,15 Gew.-0/00 ergab. Bei dieser Sachlage ist der ausgesprochene Führerausweisentzug von zwei Monaten offensichtlich begründet. Die erste Instanz hat die gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG obligatorische Mindestentzugsdauer verfügt, so dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, unbeachtlich ist. Er vermag denn auch nicht darzulegen, inwieweit das kantonale Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben sollte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu sehen, warum die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung hätte gewähren müssen.

Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt der Warnungsentzug zu vollziehen ist. Der Ausweis wurde am 11. April 1989 durch die Polizei abgenommen, und es ist nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, welches bereits neun Tage später entschied, die Entzugsdauer mit dem Tag der Trunkenheitsfahrt beginnen liess. Das Bundesrecht schreibt jedenfalls nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen wieder ausgehändigt werden muss (vgl. Art. 39 VZV). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 54 Abs. 2 SVG und 38 Abs. 1 VZV; diese Bestimmungen regeln nur die Frage, wann die Polizei den Führerausweis abnehmen darf, und sagen nichts darüber aus, ab wann die Administrativmassnahme zu beginnen hat. Bis zum Entscheid der Entzugsbehörde hat gemäss Art. 54 Abs. 4 SVG die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzugs. Der Beschwerdeführer verkennt, dass heute nicht eine vorsorgliche Abnahme des Ausweises durch die Polizei zu beurteilen ist, sondern bereits eine durch die zuständige erstinstanzliche kantonale Administrativbehörde verfügte Massnahme vorliegt. Schliesslich verweist er zu Unrecht auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und seine berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, denn es ist nicht zu sehen, inwieweit er ohne Auto nicht in der Lage gewesen wäre, "mit seinem Arbeitgeber frühzeitig Dispositionen zu treffen und eventuell einen Chauffeur zu organisieren". Von einer willkürlichen Verfügung, die den Hauptentscheid in unzulässiger Art präjudiziert, kann keine Rede sein.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 38 und Art. 39 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Februar 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Juni 2001, 1. August 2001, 1. April 2003, 1. November 2003, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. Oktober 2005, 1. Dezember 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 5. Dezember 2008, 1. September 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 17 und Art. 54 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz, Art. 33 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Dezember 2002, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. April 2008, 1. Januar 2010, 5. Dezember 2011, 1. September 2012, 1. September 2014, 30. Mai 2022 und 4. Dezember 2023 erneut konsolidiert.

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